G303 2129185-1•BVwG G303 2129185-1
G303 2129185-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf, Zeitpunkt<br/>der Eheschließung
G303 2129185-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.:Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. IFA XXXX; VZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 27.06.2016 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 27.06.2016 datierten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, dass in Stattgebung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid in vollem Umfang ersatzlos aufgehoben werde; anderenfalls diesen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die BF habe am 16.03.2016 bei der XXXX den Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gestellt; dieses Verfahren sei bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Dieses Verwaltungsverfahren vor der XXXX sei vorentscheidend für das gegenständliche Verfahren.
Am 25.06.2016 seien in der Wohnung der BF zwei Sicherheitsorgane erschienen und hätten dem Ehegatten der BF erklärt, dass gegen die BF bereits ein schriftlicher Bescheid erlassen worden sei.
Erst auf Grund anwaltlicher Intervention habe sich herausgestellt, dass am 25.06.2016 (und auch nicht vorher) ein schriftlicher Bescheid nicht erlassen worden sei. Dieser sei erst am 27.06.2016 erlassen und an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt worden. Dem Ehegatten der BF sei sohin absichtlich eine unrichtige Tatsache mitgeteilt worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, die gesetzliche Bestimmung bekannt zu geben, welche die Grundlage abgebe, dass ohne Bescheid, welcher mit Rechtsmittel bekämpfbar sei, eine Ausweisung vollzogen werden könne.
Des Weiteren wurde auf die Entscheidungen "DERECI" und "ZAMBRANO" verwiesen.
Die BF befinde sich auf Grund der Eheschließung mit einem österreichischen Ehemann in einer Kernfamilie. Es sei ein gesichertes Einkommen, eine gesicherte Unterkunft und eine Mitversicherung über den Ehemann gegeben. Sie würde einer Gebietskörperschaft finanziell nicht zu Last fallen. Gemäß Art 8 EMRK, wonach das Familien-und Privatleben geschützt sei, sei es dem Ehegatten der BF sicher nicht zumutbar, dass er das Bundesgebiet verlasse; die aufrechte Ehe werde dadurch mit Absicht aufgelöst und vernichtet.
Weiters wurde der Antrag gestellt, dass dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.07.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Staatsangehörige von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie verfügt über einen bis XXXX gültigen Reisepass von Mazedonien.
Die BF reiste am 20.08.2014 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Österreich auf.
Am XXXX heiratete die BF, welche am XXXX geboren wurde, den österreichischen Staatsangehörigen XXXX und stellte am 24.03.2016 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX.
Die BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt außer über ihren österreichischen Ehegatten über keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. Es konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus den seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das BFA übermittelten Akten betreffend das Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.
In der vorliegenden Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.
Der oben festgestellte Sachverhalt wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit. Die Zeit des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls abgelaufen.
Die BF beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Ein Bescheid wurde diesbezüglich laut vorliegender Aktenlage nicht erlassen. Die BF verfügt auch sonst über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 FPG).
Eine Inlandsantragstellung schafft gemäß § 21 Abs. 6 FPG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher im Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. VwGH 05.08.2015, Zl. Ro. 2015/22/0026).
Die BF hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Familienleben aufgrund der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ist in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst sein mussten, dass der Fortbestand des Familienlebens im Bundesgebiet auf Grund des illegalen Aufenthalt der BF unsicher war (vgl. VwGH 19.02 2009, Zl. 2008/18/0721, mwN). Dies augenscheinlich, da die BF das 21 Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet hatte und daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht als Familienangehörige gilt. Zudem erfolgte die Eheschließung erst am 11.01.2016.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat Mazedonien verfügen würde.
Dass die BF keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last fällt, verstärkt das persönliche Interesse an einen Verbleib in Österreich nicht maßgeblich.
Trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist die BF bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall ebenso vor.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der angefochtene, oben angeführte Bescheid vom 27.06.2016, mit welchem eine Rückkehrentscheidung erlassen, und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Mazedonien festgestellt wurde, Prozessgegenstand und gemäß § 27 VwGVG ausschließlich vom Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes erfasst. Auf die Behauptung in der Beschwerde, dass Sicherheitsorgane dem Ehegatten der BF absichtlich unrichtige Tatsachen mitgeteilt hätten und auf die Bekanntgabe einer möglichen gesetzlichen Bestimmung, welche die Grundlage abgebe, dass ohne Bescheid, eine (offenbar) Ausweisung bereits vollzogen werden könne, war daher gegenständlich nicht näher einzugehen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des beharrlichen unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet große Bedeutung zu.
Die Zeit des visumsfreien Aufenthaltes hat die BF nunmehr jedenfalls seit langer Zeit überschritten, da sie bereits am 20.08.2014 in das Bundesgebiet einreiste. Sie hält sich daher, wie oben ausgeführt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sie ist sich dessen bewusst. Dennoch ist die BF bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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