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W193 2012776-1•BVwG W193 2012776-1
W193 2012776-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016
Einzelfallprüfung, Erweiterung, Feststellungsverfahren, Grenzwert,<br/>Immissionen, Lärmbelastung, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vomperbacher<br/>Schwemmfächer
W193 2012776-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Tiroler Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.09.2014, Zl. U-5282/85, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens "Gemeinde Vomp - Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 15.04.2013 beantragte die XXXX (Konsenswerberin) bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde unter Vorlage des Einreichprojekts vom 12.04.2013, für die geplante Erweiterung des Schotterabbaus in Vomperbach eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 durchzuführen und festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Mit Schreiben vom 26.04.2913, Zl. U-5282/5, äußerte sich der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Vorhaben auf das Schutzgut Wasser bzw. Grundwasser, falls überhaupt, nur eine geringe Auswirkung habe.
Mit Schreiben vom 02.05.2013, Zl. BFI-20-1432/1-2013, äußerte sich der forstfachliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass durch das geplante Änderungsvorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen (forstfachlich vernachlässigbaren Umweltauswirkungen) zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 02.05.2013, Zl. Vlb4-0.127/1122-13, äußerte sich der verkehrstechnische Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass durch das geplante Änderungsvorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 07.05.2013, Zl. U-5282/10, äußerte sich der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass der Fachbereich Abfallwirtschaft bzw. Abfalltechnik keine Schutzgüter zu beurteilen habe, weshalb zur Abklärung der UVP-Pflicht keine Aussage getätigt werden könne, wobei jedoch von einer Wiederverfüllung der Abbauflächen in gesetzmäßiger Weise (d.h. als zulässige Verwertung oder als genehmigungspflichtige Deponie) ausgegangen werde.
Mit Schreiben vom 16.05.2013, Zl. Vc-6556/9, äußerte sich der umweltmedizinische Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass die umweltmedizinische Bewertung auf technischen Immissionsprognosen basiere, die seitens der jeweiligen Amtssachverständigen erst zur Verfügung gestellt werden müssten.
Mit Schreiben vom 16.05.2013, Zl. Vle1-U-7020/1-13, äußerte sich der Amtssachverständige für Luftschadstoffe - Emission und Ausbreitung und führte im Wesentlichen aus, dass die emissionsfachliche Darstellung des geplanten Projektes nicht vollständig sei und derzeit nicht dazu geeignet sei, um darauf aufbauend eine Grobprüfung durchführen zu können, wobei als ergänzungspflichtige Angaben die Emissionsfrachtenberechnung, die Emissionsfrachten im Ausbreitungsmodell, die Emissionsfrachten auf allen Teilen der Landesstraßen, die Emissionen im bestehenden Werksgelände sowie die Darstellung von Abbauphasen zu nennen seien.
Mit Schreiben vom 17.05.2013, Zl. RO-STAT-1.3418.112/3-2013, äußerten sich die raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und führten im Wesentlichen aus, dass nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Hinsichtlich des Raumordnungsplanes "Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" werde ausgeführt, dass dieser nicht rechtsverbindlich und der älteren Planungsgeneration der "Konzepte" gleich zu stellen sei. Er diene als Beurteilungsgrundlage für die Parteistellung des Landes hinsichtlich der überörtlichen Raumordnung in einem allfälligen MinroG-Verfahren.
Mit Schreiben vom 22.05.2013, Zl. 051-683/2-14/13, äußerte sich der Amtssachverständige des Arbeitsinspektorates Innsbruck und führte im Wesentlichen aus, dass es durch das gegenständliche Verfahren zu keiner Gefährdung des Schutzgutes Mensch komme, weil weder der Rohstoff Kalk noch die Lage des Abbaugebietes am Schuttkegel Vomp eine aktuelle Gesundheitsgefahr darstelle.
Mit Schreiben vom 27.05.2013, Zl. Vla-LG-259/128, äußerte sich der geologische und hydrogeologische Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine bis vernachlässigbare Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu erwarten seien.
Mit Schreiben vom 07.06.2013, Zl. Vle1-U-7020-4, äußerte sich der Amtssachverständige für die Fachbereiche Lärm und Erschütterungen und führte im Wesentlichen aus, dass sich hinsichtlich des Fachbereiches Erschütterungen ein No-Impact-Statement ergebe, weshalb für das UVP-Feststellungsverfahren keine weiteren Unterlagen erforderlich seien. Für den Fachbereich Lärm ergebe sich ein Ergänzungsbedarf hinsichtlich der Darstellung der flächenbezogenen Schallleistungspegel für räumlich und zeitlich repräsentative Abbauphasen, wobei anhand einer Schallausbreitungsberechnung nachvollziehbar darzulegen sei, ob die berechneten Schallimmissionen die zitierten Planungsrichtwerte überschritten und daher erhebliche Auswirkungen zu erwarten seien.
Mit E-Mail vom 29.07.2013 übermittelte die Konsenswerberin eine ergänzte und adaptierte Emissions- und Immissionsprognose sowie ein Gutachten bezüglich der zu erwartenden Lärmemissionen.
Mit Schreiben vom 04.08.2013, Zl. U-5282, äußerte sich der naturkundliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass die Beeinträchtigungen durch das geplante Änderungsvorhaben während des Abbaus für eine längere Zeit als stark eingestuft werden könnten, diese würden allerdings großteils als reversibel eingestuft.
Mit Schreiben vom 06.08.2013, Zl. Vle1-U-7020/6-13, äußerte sich der Amtssachverständige für Luftschadstoffe - Emission und Ausbreitung und führte hinsichtlich der Luftschadstoffe im Wesentlichen aus, dass die in der vorgelegten Immissionsanalyse berechneten Zusatzbelastungen an PM10 und NO2 geeignet seien, um darauf aufbauend Beurteilungen über die Erheblichkeit der Auswirkungen an Luftschadstoffen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 durchführen zu können. Hinsichtlich der Schallemissionen wurde ausgeführt, dass mit keinen erheblichen schädlichen Auswirkungen zu rechnen sei.
Mit E-Mail vom 19.08.2013 ergänzte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige seine Stellungnahme vom 26.04.2013 und führte aus, dass eine Begrenzung der Abbausohle auf eine Höhe von 2 m über dem höchsten bis dato gemessenen Grundwasserstand im gesamten Projektgebiet keine Änderung seiner Stellungnahme bedeute.
Mit Schreiben vom 28.08.2013, Zl. LUA-0-7.1/6/1-2013, äußerte sich die Tiroler Umweltanwaltschaft und führte im Wesentlichen aus, dass die Frage nach der Erheblichkeit eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage darstelle. Die Tatsache, dass der naturkundliche Amtssachverständige während des Abbaus von starken Beeinträchtigungen der Schutzgüter der TNSchG 2005 ausgehe, sei ein Indiz für das Vorliegen einer Erheblichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.
Mit Schreiben vom 06.09.2013, Zl. IIIf3-155/755, äußerte sich der immissionsfachliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass durch das geplante Änderungsvorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Bezüglich der Feinstaubkomponente PM10 sei keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten. Bei der Komponente Stickstoffdioxid lägen bereits jetzt Grenzwertüberschreitungen im Nahbereich (eine Fläche von 100 m beiderseits der Straßenachse) der Autobahn A12 vor. In Bezug auf die Jahresmittelwerte seien jedoch die Auswirkungen durch das Vorhaben auf Immissionsorte, die im Bereich dieser Fläche liegen, irrelevant gering.
Mit Schreiben vom 10.10.2013, Zl. LSD-U-1/2/1-2013, äußerte sich der umweltmedizinische Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass durch das beantragte Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 18.12.2013 übermittelte die Konsenswerberin im Rahmen des Parteiengehörs "Naturschutzfachliche Ergänzungen" des Büro XXXX als gutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 04.08.2013.
Mit Schreiben vom 04.02.2014, Zl. U-5282, äußerte sich der naturkundliche Amtssachverständige und führte unter Würdigung des naturschutzfachlichen Gutachtens XXXX vom 18.12.2013 im Wesentlichen aus, dass die Erhebung und Darstelleung im Gutachten XXXX großteils gut und aussagekräftig sei; betreffend das Landschaftsbild sei der Eingriff während des Abbaus kritisch zu sehen, wo während mehrerer Jahre im Durchschnitt Flächen im Ausmaß von 2 ha und mehr geöffnet würden. Dies bedeute eine starke Beeinträchtigung der Umwelt, welche jedoch als großteils reversibel eingestuft würde.
Mit E-Mail vom 13.02.2014 äußerte sich der naturkundliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Größe der offenen Projektfläche nicht verändere, egal, aus welcher gradigen Überhöhung (Arbeserkogel Überhöhung 15 Grad, Hirschkopf Überhöhung 16 Grad) diese betrachtet würde. Die Blickpunkte Arbeserkogel und Hirschkopf seien von Wanderern erreichbar. Blickwinkel zwischen 16 und 7 Grad könnten im bewanderten, aber auch bewohnten Gelände in vielen höheren Lagen ausgemacht werden.
Mit Schreiben vom 18.02.2014, Zl. LUA-0-7.1/6/3-2014, äußerte sich die Tiroler Umweltanwaltschaft und führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund des rechtsrelevanten Sachverhaltes bei allfälliger Realisierung des beantragten Projektes massive Beeinträchtigungen für diverse Schutzgüter (insbesondere Erholungswert und Landschaftsbild) zu erwarten seien bzw. einhergingen, die als massiv und langfristig zu bewerten seien.
Mit Schreiben vom 28.03.2014 äußerte sich die Konsenswerberin und verwies auf den "Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben, Umweltverträglichkeitserklärung, Einzelfallprüfung" aus dem Jahre 2006 sowie auf den "Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" aus dem Jahr 2011. Hiebei sei für Bergbauvorhaben zunächst der Ist-Zustand zu erheben, was für die Konsenswerberin durch das Büro XXXX durchgeführt worden sei. Im Wesentlichen könne ausgeführt werden, dass die Summe der Kernfragen betreffend Landschaft eine Erheblichkeit nicht erwarten lasse, wozu der naturkundefachliche Amtssachverständige neuerlich zu befragen sein werde.
Mit Schreiben vom 26.05.2014, Zl. U-5282, äußerte sich der naturkundliche Amtssachverständige und führte im Wesentlichen aus, dass in allen Stellungnahmen zur Beurteilung der Auswirkungen der Ist-Zustand bereits berücksichtigt worden sei. Seit 1958 könnten die Veränderungen der Landschaft durch den Schotterabbau gut zu erkennen sein. Durch den Abbau über 15 bis 20 Jahre mit geöffneten Flächen zwischen 1 ha und mehr als 5 ha würden die prägenden Elemente der Geländekammer, nämlich weite Wiesenflächen mit Äckern, durch Abbauflächen überlagert werden. Die bisherigen Äußerungen des Amtssachverständigen blieben aufrecht. Es existiere keine Schwelle von 2 ha, ab der von einer starken Beeinträchtigung aus naturkundlicher Sicht gesprochen werden könne. Die 2 ha seinen als ungefährer Mittelwert zwischen 1 ha und 5 ha angesetzt worden. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, wie groß die etwa beanspruchte Fläche durchschnittlich sei. Auch eine Fläche im Ausmaß von 1 ha sei als starke Beeinträchtigung anzusehen.
Mit Schreiben vom 19.08.2014 übermittelte die Konsenswerberin eine Stellungnahme des XXXX zum Schutzgut Landschaftsbild vom 11.08.2014, wonach aufgrund des unbestritten geringwertigen Ist-Zustandes und der nicht dauerhaften nachteiligen Veränderung der Landschaft von vertretbaren Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen sei. Hinsichtlich der Abmilderung der Einsehbarkeit seien jedoch Nachschärfungen erforderlich, welche in einem naturschutzrechtlichen Einreichprojekt dazustellen wären.
Mit E-Mail vom 26.08.2014 äußerte sich der raumordnungsfachliche Amtssachverständige und gab an, dass kein Adaptionsbedarf der Stellungnahme zu Zl. RO-STAT-1.3418.112/3-2013 (17.05.2013) bestehe. Bei der Darstellung eines Bergbaugebietes handele es sich nicht um eine Festlegung der örtlichen Raumordnung, sondern um die Ersichtlichmachung einer räumlich verorteten Bestimmung auf einer anderen materienrechtlichen Grundlage (hier: § 153 MinroG), die aufgrund des Berücksichtigungsprinzips in der Raumordnung in Plänen der örtlichen Raumordnung dargestellt werde.
Mit Schreiben vom 01.09.2014, Zl. LUA-0-7.1/6/6-2014, äußerte sich die Tiroler Umweltanwaltschaft und führte im Wesentlichen aus, dass bei einem geplanten Abbaugebiet von rund 18 ha mit einer geöffneten Fläche von 1 ha bis zu mehr als 5 ha und einer Abbaukubatur von 5,6 Mio. m³ über einen Zeitraum von 30 Jahren die Tiroler Umweltanwaltschaft weiterhin den Standpunkt vertrete, dass eine UVP-Pflicht bestehe.
Mit angefochtenem Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 01.09.2014, Zl. U-5282/85, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Gemeinde Vomp - Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" der XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend wurde hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Projekt eine Fläche von 18 ha in einem Zeitrahmen von 30 bis 35 Jahren komplett überformt werde, wobei der Abbau sukzessive mit fortlaufender Rekultivierung der geöffneten Teilflächen erfolge. Die während des Abbaus über einen langen Zeitraum geöffneten Flächen zwischen 1,1 ha und 5,8 ha seien aus mittlerer und weiterer Umgebung aus höheren Lagen besonders gut einzusehen, wobei daher von einer starken belastenden Auswirkung auf die Umwelt ausgegangen werden müsse. Die Beeinträchtigungen gingen jedoch im Vergleich des Ist-Zustandes mit dem optimalen Endzustand (nach erfolgreicher Rekultivierung und Ausgleich) deutlich zurück, weil dann keine großen, unbegrünten Flächen mehr vorlägen. Daher könnten die Beeinträchtigungen als stark während des Abbaus, aber gleichzeitig im Vergleich des derzeitigen Zustandes mit dem optimalen Endzustand als großteils reversibel eingestuft werden.
Dieser Bescheid war der späteren Beschwerdeführerin Tiroler Umweltanwaltschaft nachweislich am 03.09.2014 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 30.09.2014, Zl. LUA-0-7.1/6/7-2014, welches am 30.09.2014 bei der Behörde eingelangt war, erhob die Tiroler Umweltanwaltschaft Beschwerde und brachte unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu vor, dass
das Vorhaben aufgrund seiner Größe und Ausgestaltung aus mittlerer bis weiterer Umgebung gut einsehbar sei, weshalb wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein UVP-Verfahren durchzuführen sei;
für jedes Schutzgut die Gesamtbelastung als Summe der bestehenden Vorbelastung und der durch das Vorhaben verursachten Zusatzbelastung zu ermitteln sei, wobei im verfahrensgegenständlichen Falle die Vorbelastung des Landschaftsbildes als weniger sensibel erachtet worden sei;
durch das Vorhaben der Charakter der Landschaft verändert werde, was eine mangelnde Reversibilität des Schutzgutes Landschaftsbild nach sich ziehe und es sei deshalb eine UVP durchzuführen;
die Phase des Abbaus nicht durch die Phase der Rekultivierung ausgeglichen werden könne, weshalb in Anbetracht des langen Abbauzeitraumes von 30 Jahren und einer nachfolgenden Rekultivierung starke Beeinträchtigungen vorlägen, welche eine UVP nötig machten
sowie
Die Tiroler Umweltanwaltschaft sei wegen der Größe (18 ha) und der Dauer (mindestens 30 Jahre) des Vorhabens, wegen der einhergehenden Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft durch Einsehbarkeit und Veränderung wegen des Vorhabens sowie der nicht vollständig möglichen Reversibilität des Vorhabens der Ansicht, dass eine UVP-Pflicht vorliege. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben bzw. festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes an die Behörde zurückzuverweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 nahm die Konsenswerberin, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Stellung und brachte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Themenbereich "Einsehbarkeit des Vorhabens" vor, dass im Lichte der Beurteilungsfaktoren des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen ergäben, weil das Abbaugebiet in jeder Projektphase vergleichsweise geringe sichtbare offenen Flächen von deutlich unter 2 ha aufweise, welche durch in der Ebene durch Sichtschutzgürtel abgeschirmt und aus höheren Lagen durch Schrägansichten der Böschungsflächen in deutlich reduzierter Größe wahrgenommen würden; das Landschaftsbild stark vorgeprägt sei, die Begrünung und Humusierung fortlaufend erfolge und Ersatzflächen für das betroffene Wäldchen bereits mit Beginn des Abbaus im Verhältnis 1 : 1,5 aufgeforstet würden und das derzeitige Wäldchen ebenfalls wieder aufgeforstet würde, was eine Ersatzfläche im Verhältnis 1 :
2,5 bedeute. Die Einsehbarkeit sei hauptsächlich aus einem Siedlungsgebiet her zu beurteilen. Zum Themenbereich "Vorbelastung des Landschaftsbildes bzw. Sensibilität der Kulturlandschaft" werde ausgeführt, dass nicht jede Veränderung der Natur einen Eingriff ins Landschaftsbild bedeute, bei einer gesamthaften Betrachtung der Landschaft das neue Abbaugebiet mit dem Bestandsabbau verknüpft sei und der derzeitige Zustand mitberücksichtigt werden müsse. Die Landschaft sei eine "ausgeräumte" moderne Kulturlandschaft ohne Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern. Zum Themenbereich "Reversibilität" werde ausgeführt, dass das Projektgebiet eine nahezu ebene, landwirtschaftlich genutzte Fläche darstelle, wobei die durch den Abbau entstanden Grube ohne Erhöhung sofort wieder verfüllt werde. Nach Abschluss der Arbeiten sei kein Unterscheid zwischen abgebauten und wiederverfüllten sowie unberührten Ackerflächen erkennbar. Zum Themenbereich "Rekultivierung" werde ausgeführt, dass die Verfüllung und Rekultivierung unmittelbar nach jedem Abbauabschnitt erfolge und der Charakter des Landschaftsbildes wieder exakt jenem vor der Projektumsetzung entspreche. Zum Themenbereich "Raumordnung" werde ausgeführt, dass der "Raumordnungsplan Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2008 keine Rechtsverbindlichkeit im Sinne eines Verordnungscharakters habe. Er sei vielmehr ein politisches Planungsinstrument, das im UVP-Feststellungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Überdies sei im zitierten Raumordnungsplan die verfahrensgegenständliche Fläche ohnedies als projektiertes Abbaugebiet ausgewiesen und im örtlichen Raumordnungsplan der Gemeinde Vomp bereits übernommen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.10.2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Gemeinde Vomp - Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" umfasst folgende Maßnahmen:
die Erweiterung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.09.2009, Zl. 2.1-1846/09-30, bewilligten und bestehenden Schotterabbaus aus dem sog. Vomperbacher Schwemmfächer "Erweiterung Werk III", welcher bis 31.12.2018 abgeschlossen sein wird, Richtung Osten auf die Vomper Felder,
den Abbau des Lockergesteins auf einer Fläche von rund 18 ha mit einer Abbaukubatur von rund 5,6 Mio. m³ (entspricht etwa 12 Mio. t) und einer Gesamtdauer von 30 bis 35 Jahren, wobei jährlich etwa 400.000 bis 500.000 t Material verarbeitet werden sollen,
den Abbau des Lockergesteins in 18 Abbau- und Verfüllschritten, die jeweils etwa zwei Jahre dauern, wobei sich die Abbausohle zwei Meter über Grundwasserspiegel befindet und der Materialtransport über überdachtem Förderband (Schotter) bzw. mittels LKW (Verfüllmaterial) erfolgt
sowie
1. 2 Die in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue umfassen eine Fläche von rund 8,7 ha und wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.03.2003, Zl. 21696/1a-25-03, (Abbaufläche: 56.553 m³), vom 06.02.2008, Zl. 21696/1a40-08, (Abbaufläche: 4.358 m³), und vom 29.09.2009, Zl. 2.1-1846/09-30, (Abbaufläche: 26.124 m³), genehmigt. Die Abbaue, welche in den Jahren 2003 und 2008 genehmigt wurden, sind bislang abgeschlossen und großteils rekultiviert. Die Summe der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue (rund 8,7 ha) und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme (18 ha) überschreitet den Schwellenwert des Anhangs 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 von 20 ha (rund 26,7 ha). Daher ist eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 unter Anwendung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 UVP-G 2000 durchzuführen.
1. 3 Der Abstand des geplanten Abbaugebietes liegt im Osten rund 355 m, im Westen rund 403 m, im Süden 309 m bzw. 327 m und im Norden rund 116 m vom nächstgelegenen Wohngebiet entfernt.
1. 4 Das geplante Abbaugelände befindet sich in der Gemeinde Vomp und wird im Norden und Westen von der Vomper Landesstraße L222 (sowie Abbau- und Gewerbegebieten), im Südosten von der Autobahn A12 bzw. einer dazu parallel verlaufenden Straße und im Osten von Landwirtschaftsflächen begrenzt. Das Gelände ist eben ohne Kuppen und Mulden; an den Randbereichen bestehen Böschungen zu den umliegenden Straßen sowie eine kleine Mischwaldfläche. Es wird landwirtschaftlich intensiv genutzt. Es werden keine geschützten Pflanzenarten und Lebensräume bzw. Lebensraumtypen gemäß Naturschutzverordnung 2006, Naturschutzgesetz 2005 und FFH-Richtlinie sowie keine in Tirol gefährdeten Pflanzenarten vorgefunden.
1. 5 Das Landschaftsbild im Ist-Zustand ist hinsichtlich seiner Eigenart als "vollständig ausgeräumter" Landschaftsteil ohne strukturierende Elemente (wie Hecken, Gehölzgruppen, Bäume oder Waldinseln) mit anthropogenen Elementen (geradlinige Straßen, Autobahn) zu bezeichnen. Hinsichtlich des Erholungswertes stellt sich das geplante Abbaugebiet von weiter entfernten Erholungseinrichtungen (wie z.B. Wanderwegen im Bereich Schwaz oder dem Kalvarienberg) aus als Teil der Landschaftskulisse dar, das von geringem bis mäßigem Erholungswert zeugt. Die Gesamtbeurteilung Landschaft Ist-Zustand hat hinsichtlich seiner Eigenart einen Wert von 3-4, hinsichtlich des Erholungswertes einen Wert von 3-4 und hinsichtlich seiner Einsehbarkeit einen Wert von 2. Festgestellt werden kann somit, dass es sich beim geplanten Abbaugelände um eine Fläche handelt, welche bereits im Ist-Zustand stark von anthropogenen Einflüssen wie dem bestehenden Abbau, der Autobahn und geradlinigen Straßen sowie dem Fehlen von Erholungseinrichtungen geprägt ist. Zur Einsehbarkeit ist festzustellen, dass in allen Phasen jeweils nur ein Teil der Abbaufläche sichtbar ist. Die Einsehbarkeit ist daher mäßig.
1. 6 Das Landschaftsbild während der Abbau- und Verfüllungsphase wird sich hinsichtlich seiner Eigenart als von Abbauflächen negativ geprägte struktur- bis elementearme, untypische Fläche darstellen, deren Auswirkungen durch Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wie Sichtschutzdämmen und Zwischenbegrünungen sowie durch eine Aufforstung einer Ersatzfläche gemildert werden. Die Einsehbarkeit der projektierten Fläche besteht nur von höher gelegenen Standpunkten hauptsächlich im südlichen Hang des Inntals aus und ist aus südlicher Richtung etwa aus Teilen der Gemeinde Galizien, der Stadt Schwaz, von Zinntberg, Pircher Aste, Grafenast, Arzberg, Hochbrunn, Niederberg, Teilen von Pill und Weerberg und von Norden bzw. Nordwesten von Teilen der Gemeinde Vomp und dem Hof Garzaner einsehbar. In allen Phasen ist nur ein Teil der Abbaufläche sichtbar. Die tatsächlich sichtbare offene Fläche beträgt etwa 1,2 ha. Die Einsehbarkeit wirkt sich negativ aus, was jedoch durch das Vorhandensein störender Landschaftselemente (z.B. Autobahn und bereits vorhanden Abbauflächen) gemildert wird. Die Gesamtbeurteilung Landschaft Abbau- und Verfüllungsphase hat hinsichtlich seiner Eigenart einen Wert von 4-5, hinsichtlich des Erholungswertes einen Wert von 4-5 und hinsichtlich seiner Einsehbarkeit einen Wert von 4-5.
1. 7 Hinsichtlich der Restbelastung auf das Landschaftsbild ist festzustellen, dass dessen Eigenart, dessen Erholungswert und dessen Einsehbarkeit aufgrund der wirksamen Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit dem Ist-Zustand vergleichbar ist. Der Endzustand wird wiederum einen bedingt strukturarmen bis struktur- und elementearmen Zustand erreichen und wird aus der Entfernung kein Unterschied zum Ist-Zustand feststellbar sein. Mit Start des Gesamtprojektes wird für den Mischwald im Westen die Ersatzfläche im Flächenverhältnis 1 : 1,5 aufgeforstet, sodass im Zeitpunkt der Entfernung eine bereits relativ gut entwickelte Ersatzaufforstung bestehen wird. Die Gesamtbeurteilung Restbelastung auf das Landschaftsbild hat hinsichtlich der Eigenart einen Wert von 3-4, hinsichtlich des Erholungswertes einen Wert von 3-4 und hinsichtlich der Einsehbarkeit einen Wert von 2. Auf Grund der guten Reversibilität durch Verfüllung, Humusierung und Wiederbegrünung verbleibt letztlich keine oder nur eine geringe verbleibende Auswirkung bzw. Restbelastung. Daher ist durch das gegenständliche Änderungsvorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das Schutzgut Landschaftsbild, zu rechnen.
1. 8 Die Beschwerdeführerin ist die Tiroler Umweltanwaltschaft. Sie ist ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen und überdies Adressatin des bekämpften Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 01.09.2014, Zl. U-5282/85. Sie ist somit Partei des Beschwerdeverfahrens.
Der bekämpfte Bescheid war der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.09.2014 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert vom 30.09.2014 und langte am 30.04.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erscheint somit als rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
2. 1 Die Feststellungen hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahmen zum Abbau des Lockergesteins aus dem Vomperbacher Schwemmfächer auf den Vomper Feldern ergeben sich aus dem Einreichprojekt 2013 vom 12.04.2013, im Besonderen aus dem Technischen Bericht vom 12.04.2014, Einlage 1, und aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013.
2. 2 Die Feststellungen hinsichtlich der Abbaufläche und hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes des Anhangs 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 ergeben sich aus dem Verfahrensakt, namentlich aus der Stellungnahme der Konsenswerberin mittels E-Mail vom 22.04.2013 (OZ 6).
2. 3 Die Feststellungen hinsichtlich des Abstandes zum nächstgelegenen Wohngebiet ergeben sich aus dem Technischen Bericht vom 12.04.2014, Einlage 1.
2. 4 Die Feststellungen hinsichtlich des geplanten Abbaugeländes ergeben sich aus dem Technischen Bericht vom 12.04.2014, Einlage 1, und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013.
2. 5 Die Feststellungen hinsichtlich des Landschaftsbildes im Ist-Zustand ergeben sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013 sowie aus den Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 04.02.2014, Zl. U-5282, und vom 26.05.2014, Zl. U-5282.
Zum Ist-Zustand und damit zusammenhängend zur Vorbelastung des Schutzgutes Landschaftsbild vor einer Einflussnahme durch das beantragte Vorhaben hat der naturkundliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2014 ausgeführt, dass "[...] der Abbau schon weit in die Vergangenheit zurück reicht und schon fast Teil des Bereiches zwischen Schwaz und Terfens" ist. Weiters wird dort ausgeführt, dass "[...] eine naturkundliche Begutachtung des Landschaftsbildes ohne Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes nicht erfolgen kann, dazu ist das Abbaugeschehen zu präsent."
Weiter wird im Gutachten vom 04.02.2014 ausgeführt, dass "[...] die naturkundliche Vorbeurteilung aus unterschiedlichen Gründen für den Erholungswert keine starken Beeinträchtigungen ausspricht (z.B. Vorbelastung des Gebietes, keine unmittelbar angrenzenden Erholungseinrichtungen, etc.)."
Ergänzend hiezu kann auf die Einschätzung im von der Konsenswerberin vorgelegten und Teil des Einreichprojekts bildenden Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX verwiesen werden. Zusammengefasst bildet der Ist-Zustand seiner Eigenart nach einen "vollständig ausgeräumten" Landschaftsteil ohne strukturierende Elemente (wie Hecken, Gehölzgruppen, Bäume oder Waldinseln) mit anthropogenen Elementen (geradlinige Straßen, Autobahn). Hinsichtlich des Erholungswertes stellt sich das geplante Abbaugebiet von weiter entfernten Erholungseinrichtungen (wie z.B. Wanderwegen im Bereich Schwaz oder dem Kalvarienberg) als Teil der Landschaftskulisse dar, das von geringem bis mäßigem Erholungswert zeugt.
In der gutachterlichen Äußerung des vom Büro XXXX am 18.12.2013 vorgelegten Naturschutzfachlichen Ergänzungen wird zur Einsehbarkeit ausgeführt, dass "[...] in allen Phasen jeweils nur ein Teil der Abbaufläche sichtbar" ist.
Festgestellt werden kann somit, dass es sich beim geplanten Abbaugelände um eine Fläche handelt, welche bereits im Ist-Zustand stark von anthropogenen Einflüssen wie dem bestehenden Abbau, der Autobahn und geradlinigen Straßen sowie dem Fehlen von Erholungseinrichtungen geprägt ist. Zur Einsehbarkeit ist festzustellen, dass in allen Phasen jeweils nur ein Teil der Abbaufläche sichtbar ist. Die Einsehbarkeit ist daher mäßig.
2. 6 Die Feststellungen hinsichtlich des Landschaftsbildes in der Abbau- und Verfüllungsphase ergeben sich aus den Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 04.08.2013, Zl. U-5282, und vom 04.02.2014, Zl. U-5282. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus dem einen Teil des Technischen Berichts vom 12.04.2014 bildenden Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013 sowie aus den Naturschutzfachlichen Ergänzungen des Büro XXXX, übermittelt am 18.12.2013.
Zum Eingriff selbst, also zum Zeitraum des geplanten Abbaus, hat der naturkundliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 04.08.2013 ausgeführt, dass während des geplanten Eingriffs "[...] von einer starken belastenden Auswirkung auf die Umwelt ausgegangen werden muss." Im Gutachten vom 04.02.2014 heißt es, dass "[...] betreffend das Landschaftsbild der Eingriff während des Abbaus besonders kritisch zu sehen" ist.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX wird hiezu angemerkt, dass die hohe Einsehbarkeit der projektierten Fläche vor allem aus höher gelegenen Bereichen sich negativ aus wirkt, was jedoch durch das Vorhandensein störender Landschaftselemente (z.B. Autobahn und bereits vorhanden Abbauflächen) gemildert wird.
Zur Einsehbarkeit während der Abbauphase äußern sich die Naturschutzfachlichen Ergänzungen des Büro XXXX, übermittelt am 18.12.2013, und stellen dar, dass "[...] jener Standpunkt ausgewählt wurde, von dem die beste Einsicht in das Projektgebiet besteht, um eine Analyse der maximalen Belastung durch das Projekt zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um einen im obersten Bereich des Pillberg gelegenen Standpunkt I." Weiter heißt es dort, dass "[...] die Einsicht vom Standpunkt I trotz etwas größerer Entfernung von 2,26 km am günstigsten ist. Dieser liegt im Siedlungsbereich und ist damit auch geeignet, um eine "permanent" wirksame Einsicht zu bewerten." Es wird ausgeführt, dass "[...] einerseits durch die Abbautätigkeit unter dem derzeitigen Geländeniveau und andererseits durch die vorgesehenen, fortlaufenden Begrünungen die tatsächlich sichtbare offene Fläche nur etwa 1,2 ha beträgt. Eine Fläche dieser Größenordnung stellt selbstverständlich ein Beeinträchtigung des Landschaftsbildes das, die Beeinträchtigung übersteigt jedoch nicht die im Ist-Zustand bestehenden Beeinträchtigungen: Die Vomper Felder sind Teil einer intensiv genutzten Kulturlandschaft, die etwa durch landwirtschaftliche Intensivflächen, Siedlungen oder die Autobahn geprägt wird. Seit vielen Jahrzehnten sind auch die wechselnden Abbaubereiche der Konsenswerberin Teil dieses Landschaftsbildes. Die maximal sichtbare Fläche des aktuellen Projektes wird die Größe der bisherigen Abbaufelder nicht übersteigen. Da aus allen anderen Standpunkten eine geringere Einsehbarkeit besteht und die restlichen Abbauphasen kleinere offene Flächen als in Phase 14c aufweisen, ist die durchschnittliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wesentlich geringer als die im vorherigen Absatz dargestellte maximale Belastung. Die projektierten neuen Abbaubereiche werden bisher bestehende Abbaufelder ersetzen, weshalb insgesamt - auch während der Abbauphasen - keine grundlegenden Veränderungen des Landschaftsbildes zu erwarten sind."
Zu den Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird in den Naturschutzfachlichen Ergänzungen des Büro XXXX, übermittelt am 18.12.2013, ausgeführt, dass "[...] der abgeschobene Humus in Form von Humusmieten randlich zwischengelagert und begrünt wird. Die entstehenden Wälle und um die Abbaufläche werden die Einsehbarkeit in die Abbaufelder zusätzlich verringern. Sie verhindern einen Einblick aus unmittelbar benachbarten Flächen und erhöhen auch gegenüber den Standpunkten im Süden jene Geländekante, durch die ein Großteil der offenen Flächen verdeckt wird."
Zu den Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013 ausgeführt, dass "[...] temporäre Begrünungen auf allen Sichtschutzdämmen und Böschungen entlang der Transporttrasse erfolgen. Es wird eine Einsaat mit einer standortgerechten Gräser-Kräuter-Mischung durchgeführt, um die Böschungen vor Erosionen zu schützen, Staubemissionen zu vermindern und die landschaftsbildlich störenden, offenen Flächen zu vermindern."
2. 7 Die Feststellungen hinsichtlich der verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büro XXXX von April 2013, aus den Naturschutzfachlichen Ergänzungen des Büro XXXX, übermittelt am 18.12.2013, sowie aus den Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 04.08.2013, Zl. U-5282, und vom 04.02.2014, Zl. U-5282.
Zu setzende Ausgleichsmaßnahmen sind die Rekultivierung, Humusierung und Begrünung der Abbauflächen. Hierzu äußerte sich der naturkundliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 04.08.2013, dass "[...] im Zuge einer konkreten und gut strukturierten Rekultivierung sowie eines entsprechenden Ausgleichs von einer guten Reversibilität auszugehen ist. [...] Eine relativ gute Reversibilität ist auch deshalb gegeben, weil sich der Abbau nicht in einem überaus sensiblen Gebiet betreffend ökologische Struktur, Vernetzung und Reproduzierbarkeit befindet." Im Gutachten vom 04.02.2014 heißt es weiter, dass "[...] die Beeinträchtigungen im Vergleich des derzeitigen Zustandes mit dem optimalen Endzustand als großteils reversibel eingestuft" werden.
2. 8 Die Feststellungen hinsichtlich der Parteistellung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.
2. 9 Die Gutachten des Amtssachverständigen und die fachlichen Äußerungen des Büro XXXX sind beide grundsätzlich widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung betrachteten gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen sind zum Themenbereich Landschaftsbild - Ist-Zustand unübertroffen genau, bleiben jedoch im Themenbereich Landschaftsbild - Abbau - Einsehbarkeit hinsichtlich ihrer Deutlichkeit und ihrer Schärfe etwas hinter den fachlichen Äußerungen des Büro XXXX zurück. Die fachlichen Schlüsse des Büros XXXX sind in Bezug auf die Fragestellung Einsehbarkeit detailreicher, anschaulicher und durch verwendetes Bildmaterial nachvollziehbarer als die Äußerungen des Amtssachverständigen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei auf diese Gutachten des Büro XXXX stützt. Hinsichtlich des Themenbereiches verbleibender Auswirkungen auf das Landschaftsbild können sowohl die Darstellungen des Amtssachverständigen als auch die des Büro XXXX in Bezug auf ihre fachliche Aussagekraft wiederum in qualitative Deckung gebracht werden.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3. 2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:
Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der mit Beschwerde vom 30.09.2014 bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.09.2014, Zl. U-5282/85, betrachtet.
3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm. Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet:
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:
Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
-2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
-3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:
Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
§ 3a Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:
Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25 lit. b UVP-G 2000 lautet:
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt.
3. 4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
3.4. 1 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).
In § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Verfahrens normiert. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Die Beschwerdeführerin ist die Tiroler Umweltanwaltschaft. Sie ist daher ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen.
3.4. 2 Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
Da der Bescheid am 03.09.2014 zugestellt wurde und die Beschwerde 30.09.2014, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, bei der Behörde eingelangt war, ist diese rechtzeitig.
3.4. 3 Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.6 verwiesen.
3. 5 Zum Feststellungsverfahren:
Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der
oder
o gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht ("Kumulation"),
oder
o gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll,
was beidfalls eine UVP-Pflicht auslösen kann.
Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Änderungsvorhaben gemäß § 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 UVP-G 2000 immer eine "Einzelfallprüfung" stattzufinden; bei Kapazitätsausweitungen um 100% des Schwellenwertes besteht jedoch gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 eine Ausnahme: diese sind sofort einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.
Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z 1 die Merkmale des Vorhabens, Z 2 der Standort des Vorhabens und Z 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Die belangte Behörde hatte gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bei der die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen waren.
Verfahrensgegenständlich ist - im Lichte des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der erhobenen Beschwerde erstattete Vorbringen - die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, ob für das Änderungsvorhaben "Gemeinde Vomp - Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" mit solchen erheblichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, dass das Änderungsvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
3. 6 Zum Inhalt der Beschwerde:
3.6. 1 Das geplante Vorhaben der Konsenswerberin stellt sich als Änderungsvorhaben gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 dar, deren Fläche gemäß Anhang 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 den Schwellenwert von 20 ha um etwa 6,7 ha überschreitet, wobei die Summe der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue rund 8,7 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 18 ha beträgt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel vom 30.09.2014 gegen den bekämpften Bescheid und bringt im Wesentlichen vor, dass
das Vorhaben aufgrund seiner Größe und Ausgestaltung aus mittlerer bis weiterer Umgebung gut einsehbar sei, weshalb wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein UVP-Verfahren durchzuführen sei;
für jedes Schutzgut die Gesamtbelastung als Summe der bestehenden Vorbelastung und der durch das Vorhaben verursachten Zusatzbelastung zu ermitteln sei, wobei im verfahrensgegenständlichen Falle die Vorbelastung des Landschaftsbildes als weniger sensibel erachtet worden sei;
durch das Vorhaben der Charakter der Landschaft verändert werde, was eine mangelnde Reversibilität des Schutzgutes Landschaftsbild nach sich ziehe und es sei deshalb eine UVP durchzuführen;
die Phase des Abbaus nicht durch die Phase der Rekultivierung ausgeglichen werden könne, weshalb in Anbetracht des langen Abbauzeitraumes von 30 Jahren und einer nachfolgenden Rekultivierung starke Beeinträchtigungen vorlägen, welche eine UVP nötig machten
sowie
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Landschaft hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
3.6. 2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild und mögliche erhebliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild kann durch eine Bewertung der Auswirkungen entgegen getreten werden, wie sie bereits im bekämpften Bescheid vom 01.09.2014 durch die belangte Behörde erfolgt ist.
Das Schutzgut Landschaftsbild setzt sich grundsätzlich aus den Faktoren Eigenart, Erholungswert und Einsehbarkeit zusammen.
Die durch das Projekt betroffene Abbaufläche weist bereits im Ist-Zustand eine "vollständig ausgeräumte" Kulturfläche ohne strukturierende Elemente (wie Hecken, Gehölzgruppen, Bäume oder Waldinseln) mit anthropogenen Elementen (geradlinige Straßen, Autobahn) mit geringem bis mäßigem Erholungswert auf. Die Einsehbarkeit ist mäßig.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Landschaft ein charakteristischer, individueller Teil der Erdoberfläche ist, der bestimmt wird durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeografischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen. Vom Begriff Landschaft sind das Landschaftsbild, die Kulturlandschaft und das Bild der Kulturlandschaft erfasst (VwGH 24.2.2011, Zl. 2009/10/0125; VwGH 9.3.1998, Zl. 95/10/0122).
Hisichtlich der Einsehbarkeit führt der Verwaltungsgerichthof aus, dass Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft darstellt (VwGH 12.11.2001, Zl. 99/10/0145; VwGH 11.5.1998, Zl. 96/10/0137; VwGH 22.10.1990, Zl. 90/10/0016); es wird vom gesamten optischen Eindruck der Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften gebildet. In erster Linie ist darunter die von der Natur selbst gestaltete weitere Umgebung eines Ortes zu verstehen, möge auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben.
Nun trifft es grundsätzlich zu, dass bei der Beurteilung des jeweiligen Vorhabens "für sich" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft maßgeblich ist. Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn im Zuge der Beurteilung der Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild Blickpunkte vorliegen, die auf öffentlichen von vielen Menschen benützten Verkehrsflächen liegen, die Eingriffswirkung ausgehend von diesen der Öffentlichkeit zugänglichen und stark frequentierten Blickpunkten zu beurteilen ist. Eine Behörde oder ein Gericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, von allen möglichen Blickpunkten aus und in diesem Sinne umfassend das Ausmaß einer allfälligen Störung des Landschaftsbildes zu prüfen (VwGH 25.3.1996, Zl. 91/10/0119).
Im Sinne dieser Judikatur wurde für die Beurteilung der im obersten Bereich des Pillberg gelegene Standpunkt I gewählt, der, wie gezeigt, die beste Einsicht in das Projektgebiet bietet und zudem im Siedlungsbereich liegt und damit auch geeignet ist, um eine "permanent" wirksame Einsicht zu bewerten.
Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind mit dem Ist-Zustand vergleichbar. Der Endzustand wird wiederum einen bedingt strukturarmen bis struktur- und elementearmen Zustand erreichen und wird aus der Entfernung kein Unterschied zum Ist-Zustand feststellbar sein.
Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat Einzelfallprüfung in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild unter Anwendung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 UVP-G 2000 daher ergeben, dass - wiewohl die Eingriffsphase ("Abbau") selbst durch eine erhebliche belastende Auswirkung auf das Schutzgut Landschaftsbild gekennzeichnet ist - diese einerseits durch stark vorhandene Vorbelastungen durch den bereits bestehenden Abbau, durch anthropogene Eingriffe wie Straßenbau und Autobahn sowie durch mangelnde Erholungseinrichtungen, und andererseits durch Verminderungsmaßnahmen wie Sichtschutzdämme und Zwischenbegrünungen gemildert wird. Durch die gute Reversibilität durch Verfüllung, Humusierung und Wiederbegrünung verbleibt letztlich keine oder nur eine geringe verbleibende Auswirkung bzw. Restbelastung.
Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild keinen Verfahrensmangel geltend zu machen, weshalb die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. 3 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zum "Raumordnungsprogramm" ist auszuführen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Instrument um den Raumordnungsplan der Tiroler Landesregierung "Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" vom 20.05.2008 handelt, der sich mit einem der größten und hochwertigsten Lockergesteinsvorkommen Tirols befasst. Die Lagerstätte soll geschützt und unter Abstimmung mit anderen Nutz- und Schutzinteressen genutzt werden.
Raumordnungspläne sind Instrumente der politischen Selbstbindung und stellen die Grundlage für die raumordnungsfachliche Stellungnahme in den Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz, in dem das Land Parteistellung hinsichtlich der überörtlichen Raumordnung hat, dar. Er soll zusätzlich eine fachlich fundierte Information und Hilfestellung für Unternehmer, Behörden und Sachverständige bieten (vgl. https://www.tirol.gv.at/landesentwicklung/raumordnung/ueberoertliche-raumordnung/gesteinsabbaukonzept/, abgerufen am 11.07.2016).
Ein Raumordnungsplan stellt keine Verordnung dar und bietet daher Parteien von Verwaltungsverfahren keine Grundlage, daraus subjektiv-öffentliche Rechte und deren Verteidigung ableiten zu können.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen in Bezug auf den Raumordnungsplan der Tiroler Landesregierung "Rohstoffgewinnung am Vomperbacher Schwemmfächer" vom 20.05.2008 daher keinen Verfahrensmangel geltend zu machen, weshalb die Beschwerde sich auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. 4 Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, Zl. 89/06/0018; VwGH 26.06.1995, Zl. 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.06.1990, Zl. 90/15/0017; VwGH 27.09.1994, Zl. 94/07/0079).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ebenso abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, Zl. 2013/07/0146).
3.6. 5 Das geplante Änderungsvorhaben ist daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Wertung fachlicher Aussagen.
Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, (VwGH 24.2.2011, Zl. 2009/10/0125; VwGH 9.3.1998, Zl. 95/10/0122; VwGH 12.11.2001, Zl. 99/10/0145; VwGH 11.5.1998, Zl. 96/10/0137; VwGH 22.10.1990, Zl. 90/10/0016); noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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