BVwG W188 2106310-1

W188 2106310-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Gerichtsgebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Rechtsmittelgebühr, Rückzahlungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2106310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2106310.1.00

Spruch

W188 2106310-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2015, Zahl: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm TP 3 GGG idF BGBl. I Nr. 96/2014 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit durch ihren Rechtsvertreter elektronisch am 12.07.2013 beim Bezirksgericht XXXX (BG) eingebrachter Klage beantragte die Beschwerdeführerin (BF) das Urteil, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei € 13.775,57 samt 4 % Zinsen seit 01.06.2013 zu bezahlen.

2. Mit Urteil des BG vom 24.02.2014, Zahl: XXXX, wurde das Klagebegehren abgewiesen.

3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (LG) vom 27.06.2014, Zahl: XXXX, keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 stellte der damalige Rechtsvertreter der BF gemäß § 508 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) an das LG den Antrag auf Änderung der Zulassungsentscheidung dahingehend, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, erhob unter einem Revision an der Obersten Gerichtshof (OGH) und führte die Revisionsgründe im Einzelnen aus.

5. Mit Beschluss des LG vom 14.11.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag der BF, die Revision für zulässig zu erklären, und die ordentliche Revision unter Hinweis auf die Begründung des aufrechterhaltenen Ausspruches, wonach die Revision nicht zulässig sei, gemäß § 508 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die BF die Kosten ihres Antrages und Rechtsmittels selbst zu tragen habe.

6. Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter die Rückzahlung der für die eingebrachte Revision am 01.09.2014 eingezogenen Pauschalgebühr iHv € 1.362,00.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2015, dem Rechtsvertreter der BF am 17.03.2015 zugestellt, wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangten rechtlichen Bestimmungen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 2 Z 1 lit. c) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entstehe. Bei der verfahrensgegenständlichen Gebühr handle es sich nicht um eine Entscheidungs-, sondern um eine Eingabegebühr, die mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Eingabe anfalle. Eine Revision, die dem OGH nicht vorgelegt worden sei, weil der auf § 508 ZPO gestützte Antrag auf Zulassung vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden sei, unterliege der Gebührenpflicht nach Tarifpost (TP) 3 GGG. Dem Rückzahlungsantrag sei daher kein Erfolg zu bescheiden.

8. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.04.2015 führte die BF im Wesentlichen aus, selbst bei noch so formeller Eintreibung von Gebühren dürfe deren sachliche Rechtfertigung bzw. deren Inhaltskontrolle nicht übersehen werden. Die Revision und damit die für diese zu entrichtende Pauschalgebühr komme erst dann in den Rechtsbestand, wenn die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt werde. Erst dann sei die zugleich mit dem Antrag auf Zulassung der Revision vorzulegende Revisionsschrift wirksam überreicht, sodass die hierfür vorgesehene Pauschalgebühr zu entrichten sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag Folge gegeben werde.

9. Mit am 20.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 09.04.2015, Zahl: XXXX, legte der Präsident des LG die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang (oben Punkt I.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Rückzahlungsantrag vom 21.11.2014, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Fallbezogen gelangen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl. I Nr. 96/2014 (folgend: GGG) zur Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c) GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Nach TP 3 lit. a) GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse [...] über € 7.000,00 bis € 35.000,00 € 1.362,00.

Gemäß Anmerkung 2. zu TP 3 lit. a) GGG ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird durch den Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Schon mit der Einbringung der mit dem Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO verbundenen ordentlichen Revision wird die Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. c) GGG ausgelöst; an ihr änderte auch eine allfällige Zurückweisung des Antrages samt der ordentlichen Revision nichts, zumal es nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich bleibt, ob es schließlich zur Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht gekommen ist (Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. GP; Wais/Dokalik, Gerichtgebühren11 (2014) Anmerkung 5).

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, hat die BF durch ihren Rechtsvertreter mit der Einbringung des Schriftsatzes, der den Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO enthielt, die Rechtmittelschrift überreicht und bereits damit den Anspruch des Bundes begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an (VwGH 21.05.2007, Zahl: 2007/16/0050).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine mangels Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht von vornherein unzulässige, aber dem Berufungsgericht vorzulegende Revisionsschrift nicht einmal abstrakt geeignet sei, ein Revisionsverfahren einzuleiten, bzw. für das Entstehen der Gebührenpflicht für das Verfahren III. Instanz erst eine wirksame Überreichung der Rechtsmittelschrift für die Einleitung eines solchen Verfahrens zugrunde gelegt werden könne, ist entgegen zu halten, dass nach der Anmerkung 2. zu TP 3 GGG die Pauschalgebühr nach dieser TP ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

Das in § 508 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anmerkung 1. zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anmerkung 2. zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. [...] Eine Anwendung des § 30 Abs. 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit. c) GGG, aber auch aus Anmerkung

2. zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, Zahl: 99/16/0162).

Soweit die BF vermeint, die Revision und damit die für diese zu entrichtende Pauschalgebühr komme erst dann in den Rechtsbestand, wenn die Revision vom Berufungsgericht für zulässig erklärt worden sei, bzw. erst dann sei die zugleich mit dem Antrag auf Zulassung der Revision vorzulegende Revisionsschrift wirksam überreicht, sodass die hierfür vorgesehene Pauschalgebühr zu entrichten sei, ist anzumerken, dass gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird. Denn der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift (VwGH 30.04.2003, 2003/16/0042).

In casu entstand daher der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in Rede stehenden Pauschalgebühr mit der Überreichung des den Antrag gemäß § 508 Abs. 1 ZPO und die Revision beinhaltenden Schriftsatzes vom 18.08.2014. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG war fallbezogen dem Antrag auf Rückzahlung der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 1.362,00 keine Folge zu geben.

Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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