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W182 1408431-2•BVwG W182 1408431-2
W182 1408431-2Bundesverwaltungsgericht14.07.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Voraussetzungen
W182 1408431-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 781111305/14589225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste laut eigenen Angaben am 10.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines mongolischen Personalausweises und einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete die BF im Wesentlichen damit, dass sie seitens ihres Schwagers Gewalt und Vergewaltigung ausgesetzt gewesen sei und er ihr im Fall einer Anzeige mit dem Tod gedroht habe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den Drohungen ihres Schwagers. Ihre Eltern seien bereits verstorben, ihre Schwester lebe noch im Herkunftsstaat.
Dieser Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zl. 08 11.113-BAI, gemäß § 3 Asylgesetz AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie die BF gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging in der Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, Zl. C16 408.431-1/2009/10E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der BF am 30.06.2012 zugestellt.
2. Am 07.05.2014 begehrte die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG 2005, welchem allerdings die darin angeführten Urkunden -mit Ausnahme eines Antragsformulars- nicht beilagen.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2014 wurde in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters dieser Antrag "zurückgezogen" und beantragte die BF gleichzeitig -unter Vorlage eines bis 01.04.2018 gültigen mongolischen Reisepasses- einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005. Auf Befragen gab sie im Wesentlichen an, ledig zu sein und dass ihre Eltern bereits verstorben seien. Im Herkunftsland lebe noch ihre Schwester. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, aber mehrere mongolische und namentlich genannte österreichische Freunde, wovon eine Freundin die BF auch in ihrer Firma anstellen würde. Seit März 2014 sei die BF XXXX als freiwillige Helferin beschäftigt. Sie habe in der Mongolei die Reifeprüfung abgelegt, 2009 XXXX einen Vorstudienlehrgang an der Universität als Zulassung zu ihrem XXXXStudium absolviert und seit 2010 studiere sie XXXX in XXXX und werde im Wintersemester ihr Studium in XXXX fortsetzen. Für den Vorstudienlehrgang habe sie eine Deutschprüfung ablegen müssen. Nach der Anmerkung des einvernehmenden Organs spricht die BF perfekt Deutsch. Sie habe in Österreich bisher mangels Arbeitsbewilligung noch nie gearbeitet. Derzeit erziele sie kein Einkommen, verfüge aber über einen Arbeitsvorvertrag. Sie wolle jedoch in weiterer Folge in XXXX einer Beschäftigung nachgehen und bemühe sich, "hier" einen Arbeitsplatz zu finden. Derzeit beziehe sie noch Grundversorgung und werde von Privatpersonen finanziell unterstützt. Krankenversichert sei sie über die Grundversorgung, eine private Krankenversicherung habe sie noch nicht. Seit dem 01.03.2014 wohne sie bei einer Freundin und deren Familie, wofür sie weder Miete noch Haushaltskosten bezahlen müsse. Diese Wohnung habe eine Größe von 53,4 m² und dort würden außer der BF zwei Erwachsene und drei Kinder leben. Die BF habe kein eigenes Zimmer, sie wohne im gemeinsamen Wohnzimmer. Neben dem Antragsformular wurden ein Arbeitsvorvertrag der BF vom 03.09.2014 mit XXXX als Hauswärterin in der XXXX mit einem Monatsentgelt von € 1.150,- brutto sowie ein weiterer Arbeitsvorvertrag vom 18.02.2014 mit dem XXXX in XXXX als Hilfskraft mit einem Monatsentgelt von € 1.000,- vorgelegt.
Anlässlich ihrer neuerlichen Einvernahme am 23.01.2015 brachte die BF in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters zusammengefasst vor, aktuell Untermieterin in einer 5-Zimmer-Wohnung zu sein und für das von ihre bewohnte Zimmer keine Miete, sondern nur einen Betriebskostenbeitrag von monatlich € 30,- zu bezahlen. Zur Zeit studiere sie nicht, da sie die Studiengebühren nicht habe bezahlen können. Sie sei zur Zeit nur auf Grund der Grundversorgung krankenversichert. Sobald sie einen Aufenthaltstitel habe, werde sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Sie verfüge über einen Arbeitsvorvertrag mit XXXX. Derzeit lebe sie von der Grundversorgung und werde von einer namentlich genannten Privatperson mit monatlich € 150,- unterstützt. Sonst habe sie keine Einkünfte.
Unter anderem wurden von der BF vorgelegt: eine Bestätigung einer Universität vom 05.03.2014 über positiv absolvierte Prüfungen; ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Studierende an der Universität XXXX) vom 02.07.2010; ein Bescheid der Universität XXXX vom 18.08.2009 über die Zulassung der BF zum Bakkalaureatsstudium XXXX; ein unbefristeter Untermietvertrag vom 01.03.2014 über ein Objekt in XXXX; ein auf ein Jahr befristeter Untermietvertrag vom 19.01.2015 über ein Objekt in XXXX; zwölf Unterstützungsschreiben, darunter ein Schreiben einer namentlich genannten Privatperson vom 19.01.2015, wonach diese die BF seit September 2014 bis zu einem etwaigen Aufenthaltstitel Ende 2015 mit ca. monatlich € 150,- unterstützte; ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vom 10.11.2008; ein Versicherungsdatenauszug für die BF vom 04.05.2015; eine Studienbestätigung vom 05.03.2014 für das Sommersemester 2014 an der Universität XXXX als ordentliche Studierende des Bakkalaureatsstudiums XXXX; ein Studienblatt der Universität XXXX für das Sommersemester 2014; ein abgelaufener mongolischer Reisepasses der BF in Kopie; eine Vereinbarung über die freiwillige Mitarbeit als Gast beim XXXX vom 15.03.2014 in XXXX; eine Mitgliedskarte der BF beim XXXX; eine Auskunft des KSV 1870 über die BF vom 12.02.2014 sowie eine deutsche Übersetzung einer mongolischen Geburtsurkunde der BF.
3. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt II.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die erforderliche Voraussetzung für die positive Erledigung der Anträge iSd. § 56 AsylG 2005 - nämlich, dass der Aufenthalt der BF seit ihrer Antragstellung fünf Jahre im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig bestehe - zwar erfüllt worden sei, da sie sich seit dem 10.11.2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, jedoch sei unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (19.04.2012, 2012/21/0242) vom Fehlen ihrer beruflichen Integration auszugehen, da sie noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, woran auch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX nichts ändern könne, weshalb die erhebliche Gefahr bestehe, dass ihr Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die vorgelegten Arbeitsvorverträge würden als Gefälligkeitsverträge gewertet. Dazu wurde im Wesentlichen argumentiert, dass die BF in der ersten Einvernahme am 22.08.2014 einen Arbeitsvorvertrag mit einem XXXX in XXXX als Reinigungs- und Hilfskraft vorgelegt habe und seitens der bescheiderstellenden Behörde dazu eingewandt worden sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass jemand, der in XXXX wohnhaft sei und dort studiere, täglich von dort nach XXXX fahre, um dort zu arbeiten. Der Arbeitsvorvertrag am 03.09.2014 sei wiederum knapp nach der ersten Einvernahme beim Bundesamt ausgestellt worden. Hinsichtlich dieses Arbeitsvorvertrages wäre es gleichfalls zweifelhaft, dass die BF täglich von ihrem jetzigen Wohnort XXXX nach XXXX fahren würde, um dort zu arbeiten. Der Besitz eines eigenen Autos sei von der BF nicht behauptet worden und die Fahrt mit dem Zug in eine Richtung dauere ca. drei Stunden. Laut Grundversorgungsdatenbank würde die BF immer noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und sei aufgrund dieser Leistungen krankenversichert. Einem Schreiben einer namentlich genannte Privatperson sei zu entnehmen, dass diese die BF monatlich mit € 150,- unterstütze. Die BF habe zwar vier Jahre lang ein Studium betrieben, jedoch den vorgeschriebenen Studienerfolg bei weitem nicht erreicht, aber währenddessen gute Deutschkenntnisse erworben. Zudem habe sie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich erworben. Dies sei jedoch nicht hinreichend, um einen so hohen Integrationsgrad zu begründen, dass ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" anzunehmen sei. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und ihren gegenläufigen Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei ein Überwiegen der öffentlichen Interessen anzunehmen gewesen und damit die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG 2005 nicht in Betracht gekommen. Diese Entscheidung sei mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Dieser Bescheid wurde am 06.05.2015 dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF zugestellt.
4. Gegen den Bescheid wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die abweisende Entscheidung lapidar damit begründet worden sei, die BF sei während ihres beinahe schon siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über keine eigenen Einkünfte und sei nicht selbsterhaltungsfähig bzw. liege kein Nachweis dafür vor, dass sich die BF intensiv bemüht hätte, während ihres Aufenthaltes legale Arbeitsplätze zu finden. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar. Es sei auf die Bestimmungen des AuslBG zurückzuführen, dass die BF bisher in Österreich keiner geregelten Beschäftigung habe nachgehen können. Faktum sei, dass sie sich seit November 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sei daher richtig festgestellt worden, dass die Hälfte des Aufenthaltes auf Grund des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Nicht nur dass die BF gemeinnützig beim XXXX tätig gewesen sei, könne sie auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Beschäftigung nachgehen, wozu auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen werde. Aber auch die zahlreichen Unterstützungserklärungen seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Sohin sei der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Ferner sei darauf zu verweisen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, von welchen konkreten Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Bei rechtlich richtiger Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls dem Antrag Folge gegeben werden müssen.
Mit Schriftsatz des rechtfreundlichen Vertreters der BF vom 03.03.2016 wurde dringend um Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht sowie eine Meldebestätigung des Magistrates der Stadt XXXX vom 03.03.2016 und ein bezughabender Hauptmietvertrag beginnend ab 01.03.2016 auf die Dauer von vier Jahren und einer monatlichen Pauschalmiete inkl. Betriebskosten, Heizkosten und Strom von € 330,- in Kopie vorgelegt.
5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.04.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein eines Dolmetschers der mongolischen Sprache sowie ihres bevollmächtigten Vertreters, durch Befragung von Frau XXXX als Zeugin, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Eingangs legte der Vertreter der BF einen Mietvertrag vom 02.03.2016, eine Meldebestätigung, einen Arbeitsvorvertrag in einem Chinarestaurant vom 07.04.2016 in XXXX sowie zwei Unterstützungserklärungen von Inländern vor.
Die BF brachte im Wesentlichen auf Deutsch vor, sich seit 2008 in Österreich aufzuhalten. Nach der Ablehnung ihres Asylantrages befinde sie sich in der Grundversorgung und sei auch krankenversichert gewesen, sie habe auch viele Verwandte und Bekannte, die ihr zur Not helfen würden. So helfe ihr ein namentlich genannter Inländer bei der Wohnungsmiete finanziell. Im Moment bekomme sie keine Grundversorgung, habe aber den Krankenversicherungsschutz, werde von Freunden und Bekannten unterstützt und erhalte jeden Montag und Donnerstag kostenlos Lebensmittel von XXXX. Nach der negativen Entscheidung über ihren Asylantrag habe sie bis letzten Sommer (2015) die Grundversorgung bekommen. Sie habe in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. In Österreich habe sie die Deutschprüfungen A1, A2, im Vorstudienlehrgang B1 und B2 und glaublich mit C1 abgeschlossen. Die BF legte die Prüfungszeugnisse zum Vorstudienlehrgang sowie den Zulassungsbescheid vor. 2010 sei sie wegen des noch laufenden Asylverfahrens von den Studiengebühren befreit gewesen, 2012 oder 2013 seien Gebühren verlangt worden, weshalb sie das Studium im Sommersemester 2014 abgebrochen habe und dann 2014 nach XXXX gezogen sei. Sie sei XXXX, laufe zwei bis drei Mal die Woche, gehe in der Stadt spazieren, treffe sich mit ihren Bekannten und helfe ihren mongolischen Bekannten bei Übersetzungen und Arztbesuchen. Seit März (2016) wohne sie allein in XXXX. Die € 330,- bestreite sie durch Unterstützung von Freunden. Dazu legte sie u.a. eine unterfertigte Unterstützungserklärung einer namentlich genannten Person vom 15.03.2016 vor, wonach diese bestätigte, die BF seit März bis einschließlich September 2016 mit einem Betrag von € 350,- monatlich unterstützen zu werden. Krankenversichert sei die BF über die Grundversorgung. Befragt, welche Tätigkeit sie bei der anwesenden Zeugin auf Grund des Arbeitsvorvertrages hätte ausüben sollen, gab die BF an, dass sie als Haushälterin hätte eingestellt werden sollen. Die Zeugin sei Lehrerin gewesen und nun in Pension. Frau XXXX besitze ein Kosmetikinstitut und habe sie auch für Hilfsarbeiten einstellen wollen, das sei aber schon ziemlich lange her. Diese habe sie 2010 in XXXX zusammen mit deren Mutter kennengelernt und sie hätten nach wie vor einen guten freundschaftlichen Kontakt. Die anwesende Zeugin kenne sie über Frau XXXX, sie wohne ebenfalls in XXXX. Dies sei in der Zeit gewesen, als die BF noch in XXXX gewohnt habe. Befragt, wieso sie XXXX gezogen sei, gab die BF an, nach der Beendigung ihres Studiums XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt zu haben. Auf die wiederholte Frage, wie sie auf XXXX gekommen sei, brachte sie vor, der Antrag sei abgewiesen worden, sie habe nicht in die Mongolei gewollt und in XXXX einen neuen Antrag auf ein Visum gestellt. Es gefalle ihr in XXXX sehr gut und ihr Anwalt sei in XXXX. Zu ihrem dritten Arbeitsvorvertrag befragt, gab die BF an, in XXXX in ein Restaurant gegangen zu sein und gefragt zu haben, ob sie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels dort arbeiten könne und es sei ihr ein Arbeitsvorvertrag ausgestellt worden. Sie würde dort als Kellnerin arbeiten. Sofern sie hier in Österreich bleiben könnte, wolle sie hier arbeiten und ganz normal leben, etwa eine Abendschule besuchen und die Handelsakademie absolvieren. Wenn sie in XXXX weiterstudieren wolle, müsse sie wieder die Studienzulassungsprüfung machen. Sie wünsche sich eine Familie mit Kindern und würde in beruflicher Hinsicht das Begonnene gerne abschließen, aber nicht auf der Universität sondern bei der Handelsakademie. Sie würde auch gerne im sozialen Bereich etwas machen, beim XXXX könne sie auch als freiwillige Mitarbeiterin kostenlose Ausbildungen machen. Befragt, was sie gerne arbeiten würde, gab die BF an, sie finde XXXX interessant und wisse noch nicht, wie es sich entwickle. In der Mongolei habe sie keine Verwandten und keine Freunde. Es habe sich auch vieles geändert, ihr Lebensmittelpunkt sei in Österreich und sie wolle weiterhin hier bleiben. Ihre Asylgründe seien noch immer aufrecht, es gebe in der Mongolei keine existentielle Grundlage für sie.
Die Zeugin gab auf Befragen zusammengefasst an, dass sie die BF zur Betreuung ihres Zweitwohnsitzes in XXXX anstellen habe wollen. Sie habe dort einen Zweitwohnsitz mit über 350 m2 Wohnnutzfläche, einem Hausgarten und einer Landwirtschaft mit 5 bis 7 Hektar. Die BF hätte Hauswartstätigkeiten übernehmen sollen, da am Wohnsitz sonst niemand wohne. Die Bezahlung sei mit € 1.150,- ein bisschen über den Mindestlohn gewesen. Die Zeugin hätte sich dies mit Nettoeinkünften von etwa € XXXX leisten können. Sie sei pensionierte AHS-Lehrerin. Jetzt würde sie die BF mit einem freien Dienstvertrag einstellen.
Sodann wurde mit der BF erörtert, dass sich in der Situation in der Mongolei seit dem angefochtenen Bescheid keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich daraus für die gesunde BF als Angehörige der Volksgruppe der Mongolen keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr erkennen lassen. Dazu gab die BF an, nicht dorthin zu wollen. Hiezu wurde vom Vertreter der BF eine Frist zur Stellungnahme erbeten, welche seitens des BvWG eingeräumt wurde.
Neu vorgelegt wurden u.a.: ein Bescheid XXXX vom 19.09.2013, womit der Antrag der BF vom 05.07.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mangels geändertem Sachverhalt gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damaligen Fassung, als unzulässig zurückgewiesen wurde; Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen an der Universität XXXX vom 30.08.2013 und vom 19.01.2015; ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 der Universität XXXX vom 02.07.2010; drei weitere Ergänzungsprüfungszeugnisse im Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten vom 02.07.2010; zwei Unterstützungserklärungen von Inländern; ein Arbeitsvorvertrag vom 07.04.2016 als Kellnerin in einem China-Restaurant in XXXX mit einem Monatseinkommen von €
1. 329,57 netto für den Fall, dass für sie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt besteht; ein Hauptmietvertrag vom 01.03.2016 bis 29.02.2020 über ein Mietobjekt in XXXX sowie eine Meldebestätigung vom 03.03.2016.
6. In der Stellungnahme vom 19.04.2016 brachte der Vertreter der BF ua. vor, dass die BF sich seit November 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei sozial integriert und der deutschen Sprach in Wort und Schrift fließend mächtig. Sämtliche vorgelegte Dokumente würden die Integration der BF belegen, insbesondere liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu Gunsten der BF seit der rechtskräftigen Ausweisung mit der Asylentscheidung vor. Die BF sei zudem gemeinnützig tätig und werde bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen können. Auf die im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorverträge werde ausdrücklich verwiesen. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei.
Die BF reiste am 10.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dieser Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009 betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem der BF am 30.06.2012 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 abgewiesen.
Ein Antrag der BF vom 05.07.2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid XXXX vom 19.09.2013 mangels maßgeblich geändertem Sachverhalt gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der damaligen Fassung als unzulässig zurückgewiesen.
Am 07.05.2014 begehrte die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vertreters die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 AsylG 2005. Am 22.08.2014 änderte die BF ihren Antrag persönlich beim Bundesamt in einen Antrag nach § 56 AsylG 2005.
Der BF kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.
Die BF hielt sich seit ihrer Antragstellung am 10.11.2008 durchgehend sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens am 30.06.2012 rechtmäßig als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, seit dem 01.07.2012 ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet illegal.
Die BF ist ledig und kinderlos. Seit März 2016 besteht eine aufrechte Hauptmiete der BF hinsichtlich einer Mietwohnung in XXXX. Der monatliche Pauschalmietzinssatz beträgt u.a. inkl. Betriebskosten € 330,-. Die BF ist an dieser Adresse auch als Hauptwohnsitz aktuell gemeldet. Sie lebt dort alleine.
Die BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag mit einem chinesischen Restaurant in XXXX vom 07.04.2016 für eine Anstellung als Kellnerin für 38,5 Wochenstunden mit einem Monatseinkommen von € 1.329,57 netto für den Fall, dass für sie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Das Arbeitsverhältnis beginnt zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels an die BF. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt bei Beginn der Beschäftigung.
Die BF wurde mit Bescheid vom 18.08.2009 der Universität XXXX unter der Bedingung des Nachweises der deutschen Sprache sowie positiv abgelegter Ergänzungsprüfungen in Mathematik, Englisch und Geschichte zum Bakkalaureatstudium XXXX zugelassen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis aus einer Sekundarschule in der Mongolei vorgelegt habe, welches jedoch einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht gleichwertig sei, weshalb Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben worden seien. Die BF hat im Juni bzw. Juli 2010 im Rahmen des Vorstudienlehrganges der XXXX Universitäten die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002 bestanden sowie eine Ergänzungsprüfung gemäß § 63 Abs. 10 und 11 UG 2002 im Fach "Deutsch" gut bestanden.
Die BF hat zwischen Februar 2011 und Juli 2014 im Rahmen ihres Bakkalaureatstudiums XXXX an der Universität XXXX über 15 Prüfungen positiv absolviert.
Die BF konnte die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Probleme auf Deutsch absolvieren.
Die BF verfügt in Österreich über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch Inländer angehören.
Die BF ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.
Die BF ist bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist im Bundesgebiet ehrenamtlich XXXX tätig. In der Mongolei studierte sie nach der Reifeprüfung Kunstgeschichte.
Eine Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde für die BF nicht vorgelegt.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.
Die Feststellungen zu dem Asylverfahren der BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 08 11.113-BAI und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, Zl. C16 408.431-1/2009/10E.
Die Feststellung zur Zurückweisung des Antrages der BF vom 05.07.2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid XXXX sowie den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso jene, dass die BF nie über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt hat.
Die Feststellung zum ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den bezughabenden Asylakten sowie der (zuletzt zum Stichtag) eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Auch das Bundesamt ging von diesem Sachverhalt aus.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Dokumenten (Hauptmietvertrag, Meldebestätigung, Arbeitsvorvertrag, Unterstützungserklärungen). Ihre Angaben konnten zudem durch entsprechende im Beschwerdeverfahren vorgelegte und oben näher dargestellte integrationsbelegende Unterlagen bestätigt bzw. untermauert werden.
Die Feststellungen zu den Ergänzungsprüfungen sowie zur Zulassung zum Bakkalaureatstudium XXXX an der Universität XXXX sowie die im Rahmen des Studiums abgelegten Prüfungen ergeben sich aus den von der BF dazu vorgelegten Zeugnissen der XXXX Universitäten bzw. Bescheiden bzw. Bestätigungen der Universität XXXX über positiv absolvierte Prüfungen.
Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Zeugnis im Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten vom 02.07.2010 über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch sowie den in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Hierzu ist zu ergänzen, dass die BF in der mündlichen Verhandlung zur Gänze ohne Beiziehung des Dolmetschers auf Deutsch absolvieren konnte. Dieser Eindruck deckt sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Wahrnehmungen des Bundesamtes.
Was die vorgelegten Arbeitsvorverträge betrifft, war - entgegen der Einschätzung des Bundesamtes - letztlich nicht von Gefälligkeitserklärungen auszugehen. Hierbei ist vorauszuschicken, dass die Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich des Arbeitsvorvertrages vom 03.09.2014 in Wesentlichen auf Plausibilitätserwägungen beruhte, wobei die im Arbeitsvorvertrag als Arbeitgeberin genannte Person nicht als Zeugin befragt wurde. Letztere konnte in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 als Zeugin befragt jedoch überzeugend und glaubwürdig dartun, dass es sich bei dem von der BF vorgelegten Arbeitsvorvertrag nicht um ein Gefälligkeitsschreiben gehandelt hat. Da sich sohin auch die BF in Hinblick auf die von ihr vorgelegten Arbeitsvorverträge als glaubwürdig erwiesen hat, besteht per se auch kein Grund, den Inhalt des in der Beschwerdeverhandlung neu vorgelegten Arbeitsvorvertrages bzw. den Willen des im Vertrag angeführten Arbeitgebers, die BF unter den im Vertrag genannten Bedingungen als Kellnerin einzustellen, anzuzweifeln. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor bzw. wurden von den Parteien nicht vorgebracht.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF resultiert aus dem zum Stichtag eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.
Die Feststellung darüber, dass die BF im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, basiert auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, jene betreffend ihre Studien ebenfalls. Eine Patenschaftserklärung wurde für die BF nicht vorgelegt.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
2. Spruchpunkt A.I. (Abweisung gemäß § 56 AsylG 2005)
2.1. Die BF stellte am 22.08.2014 persönlich -in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form- einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.
2.2. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:
Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 293 ASVG idgF lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben -- 1323,58 €,
bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen -- 882,78 €,
b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 -- 882,78 €,
c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres -- 324,69 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 487,53 €,
bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres -- 576,98 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 882,78 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
§ 292 ASVG idgF lautet:
... (3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
§ 14 NAG lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) ...
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
...
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 63 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:
§63 (1)...
(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
...
§ 64 (2) UG lautet:
Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet:
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
...
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
2.3. Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG 2005
2.3.1. Während im Falle eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG 2005 dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.
Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG 2005 ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG 2005 auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.
2.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):
"Zu § 55 AsylG 2005:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Zu § 56 AsylG 2005:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
...
Zu § 60:
Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. "
2.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG 2005 ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG 2005 Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG 2005 vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG 2005 unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.
Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG 2005 ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des § 55 AsylG 2005 einen Rechtsanspruch
auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu
erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während § 56 AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -diesbezüglich ein
Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in (sonstigen) besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG 2005 zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:
Migralex 3/2014, 58ff). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs 10 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.
In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG 2005, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
2.3.4. Die BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 am 22.08.2014 bereits 5 Jahre und 9 Monate im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 verfügte die BF auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, welche sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes samt Ausweisung vom 25.06.2012 (zugestellt am 30.06.2012) wurde der Aufenthalt der BF in Österreich zu einem unrechtmäßigen. Davor hielt sie sich somit über 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) noch dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff "nachweislich" im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die BF konnte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung letztlich glaubwürdig dartun, dass sie das Bundesgebiet seit ihrer Asylantragstellung nicht verlassen hat, wobei diese Angaben auch durch die eingeholten Auskünfte aus dem Melderegister bestätigt werden.
Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt als erfüllt anzusehen.
Auch ist davon auszugehen, dass die BF durch Zulassung nach erfolgreicher Absolvierung der Ergänzungsprüfungen samt nachgewiesener Deutschkenntnisse mittels Prüfungszeugnis der Universität XXXX vom 02.07.2010 zum Bakkalaureatstudium XXXX jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 14a Abs 4 NAG erfüllt, wobei noch anzumerken ist, dass die BF die Beschwerdeverhandlung zur Gänze in deutscher Sprache absolvieren konnte.
Ihre Schulausbildung hat die BF bis zur Reifeprüfung in der Mongolei absolviert und entsprechende Kenntnisse auch im Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten durch Ergänzungsprüfungen gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002 (in Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte/Sozialkunde) nachgewiesen, sodass letztlich von der Gleichwertigkeit ihres Schulabschlusses samt Ergänzungsprüfungen mit einer inländischen Reifeprüfung im Hinblick auf die allgemeinen Universitätsreife nach § 64 Abs. 1 UG 2002 auszugehen war. Das zwischenzeitig abgebrochene Studium der XXXX im Bundesgebiet hat die BF durch entsprechende Bestätigungen belegt, womit auch ihre schulische Ausbildung im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 als gegeben zu erachten ist.
Da die BF jedenfalls die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, wäre sie bei Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung - plus" auch gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Die BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 07.04.2016 mit einem chinesischen Restaurant in XXXX, wonach sie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung als Kellnerin für ein monatliches Gehalt von € 1.329,57 netto eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde.
Damit ist auch vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 auszugehen.
Eine Patenschaftserklärung zum Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 liegt zwar nicht vor, jedoch konnte die BF auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllen, indem sie einen hinreichenden Rechtsanspruch auf eine Unterkunft durch Vorlage eines Hauptmietvertrages nachweisen konnte, welche mit einer Größe von 20,20 m² für die BF als Einzelperson als ortsüblich angesehen wird. Die Mietkosten samt Betriebskosten betragen € 330,-.
Ferner konnte die BF im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG ausreichende feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich €
1. 329,57 netto sowie eine damit verbundene Krankenversicherung im Sinne von § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Vorlage des hinreichen bestimmten Arbeitsvorvertrages vom 07.04.2016 dartun, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen würde.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).
In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur zu eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109).
Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005).
Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet, zumal die BF strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis der BF zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.
Gegen die BF besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005).
2.3.5. Die beschwerdeführende Partei erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihr gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.
Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.3.3. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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