BVwG W176 2128307-1

W176 2128307-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Eventualantrag, Herstellung des<br/>Rechtszustandes, Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2128307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2128307.1.00

Spruch

W176 2128307-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, IFA-Zahl 1084377601, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.08.2015, Zl. 1084377601-151192601, wurde dem Beschwerdeführer, dessen Familienname mit XXXX angegeben wurde, gemäß § 3a Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Schriftsatz 19.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer "die Berichtigung des Datensatzes unter Vorlage des übersetzten Familienbuches, in eventu die Berichtigung des Asylbescheides wegen eines Transkriptionsfehlers".

Der Beschwerdeführer sei mit einem Rot-Kreuz-Pass und einem abgelaufenen syrischen Reisepass eingereist. Bereits in diesen beiden Dokumenten unterscheide sich sein Nachname aufgrund eins Transkriptionsfehlers von dem der anderen Familienmitglieder. Da der Name im syrischen Reisepass bereits falsch übersetzt sei, sei dieser Fehler auch im Rot-Kreuz-Pass und in der Folge vom BFA übernommen worden. So laute die Schreibweise des Familiennamens all seiner Familienmitglieder XXXX, jene seines Familiennamens hingegen XXXX.

Abschließend wiederholt der Beschwerdeführer, dass er "die Berichtigung des Datensatzes unter Vorlage des übersetzten Familienbuches, in eventu die Berichtigung des Asylbescheides wegen eines Transkriptionsfehlers" beantrage.

Dem Schriftsatz war u.a. eine (neuerliche) Übersetzung des syrischen Familienbuches beigelegt.

3. Mit einem vom 31.05.2016 datierenden, die IFA-Zahl 1084377601 und den Betreff "Antrag auf Berichtigung des Asylbescheides" aufweisenden Schreiben, das den Namen und die Unterschrift derselben Organwalterin des BFA aufweist wie der unter Punkt 1. dargestellte Bescheid, teilte das BFA dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Da ihr Nachname laut ihrem vorgelegten syrischen Reisepass XXXX lautet und nicht XXXX kann die ho. Behörde keine Berichtung des Asylbescheides vornehmen."

4. Gegen diese - vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte - Erledigung erhob der dieser mit einem am 09.06.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholt er zunächst das in dem unter Punkt 2. dargestellten Schriftsatz erstattete Vorbringen und führt sodann aus, dass er aus diesem Grund am 19.05.2016 einen Antrag auf Berichtigung des Datensatzes unter Vorlage des übersetzten Familienbuches und in eventu die Berichtigung des Asylbescheides wegen eines Transkriptionsfehlers gestellt habe. Die Beschwerde begründet er im Wesentlichen damit, dass das BFA den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft habe. Bei Übersetzungen aus der arabischen Schrift sei es üblich, dass Namen unterschiedlich transkribiert werden würden.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei führte es in einem als Beschwerdevorlage bezeichneten Schriftsatz vom 15.06.2016 u.a. aus, dass am 19.05.2016 bei ihm ein Antrag auf Berichtigung des Familiennamens eingelangt sei, dem "mit Schreiben vom 31.05.2016 nicht stattgegeben" worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung

2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.2.1.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Gemäß Art. 130. Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Nach § 18 Abs. 4 dritter Satz erster Halbsatz AVG haben sonstige Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

3.2.1.1.2. Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG II § 56 Rz 7, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (Hengstschläger/Leeb, AVG II § 58 Rz 6ff, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.1.2. Zum einen ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die von ihm angefochtene Erledigung als Bescheid deutet: Denn diese kann nicht anders verstanden werden, als dass damit seinem Antrag auf Berichtigung des Asylbescheides (der in der Erledigung als Betreff genannt wird) keine Folge gegeben wird. Dass das BFA mit der Erledigung einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt und eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat, zeigt überdies dessen Bemerkung im Schriftsatz vom 15.06.2016, wonach mit dem "Schreiben" dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Familiennamens "nicht stattgegeben" wurde. Vor diesem Hintergrund schadet weder dass die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde noch dass Rechtsmittelbelehrung sowie Gliederung in Spruch und Begründung fehlen, zumal hinsichtlich letzterem festzuhalten ist, dass die Erledigung sehr wohl eine Begründung (und zwar dass dem Antrag nicht zu entsprechen war, da der syrische Reisepass des Beschwerdeführers auf XXXX lautet) aufweist.

Zum anderen ist in Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 31.05.2016 datiert, jedenfalls davon auszugehen, dass die am 09.06.2016 zur Post gegebene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

3.2.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.1.2. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178; 27.02.2007, 2005/21/0041).

3.2.2.2. Indem die belangte Behörde dem - "bloß in eventu" gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf "Berichtigung des Asylbescheides" keine Folge gab, bevor sie über dessen (Haupt)Antrag auf Berichtigung des Datensatzes absprach, traf sie eine Entscheidung, zu deren Erlassung sie - nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung - nicht zuständig war.

3.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.