W166 2121770-1•BVwG W166 2121770-1
W166 2121770-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2121770-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.
Im Verwaltungsakt liegt ein Sachverständigengutachten vom XXXX mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auf.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Operationen: Unguis incarnatus li. Grosszehe, operativ saniert im KH XXXX , keine bleib. Schäden,
Nierenbiopsie links, Diagnosestellung einer Sarkoidose mit
Nierenbeteiligung, Therapie: Cortison (Aprednislon 12,5 und 6,25 alternierend), dadurch Stabilisierung der Grundkrankheit,
Magenschutz: Pantoloc 40, wegen Lungenbeteiligung: Foster 1-0-1, weitere Therapie Ampho-Moronal wegen Pilzbefall der Zunge als Nebenwirkung der angewendeten Cortisontherapie,
letzter Nierenwert: Kreatinin: 1,3mg%, GFR: 64 (0,70-1,0),
Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndrom links 03/2015 im SMZ XXXX , bis auf geringfügige Irritation der Finger 4 und 5 der linken Hand kein Folgeschaden, Bluthochdruck nach Kuraufenthalt in XXXX 03/2015, Med.: Bisoprolo 2,5 1/2-0-0,
intermittierendes tachykardes VH-Flimmern, keine Kardioversion, dzt. wieder Sinusrhythmus, unter Therapie norm. Blutdruck-Verhalten, keine Adaptionszeichen dokumentiert, siehe auch EKG-Befund
Wirbelsäulen-Läsion seit 6 Monaten, keine Operation, Osteoporose wegen Cortisontherapie, keine Knochendestruktion dokumentiert, keine motorischen Ausfälle,
Beschwerden: manchmal Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment,
Medikation: Cal D Vita, Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Beschwerden:
Morgensteifigkeit, insbesondere Belastungsintoleranz bei Stiegen steigen, bei Stress am Arbeitsplatz auch Beschwerden, Infektanfälligkeit, auch bei heißer Witterung, dzt. Anwendung von Aeromuc 600,
Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel:
Aprednislon 12,5 und 6,25, Pantoloc 40, Foster, Anpho-Moronal, Bisoprolol 2,5, Cal D Vita
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
histolog. Bef. XXXX XXXX : Untersuchungsmaterial: Niere Entnahmetechnik: Probeexcision Entnahmedatum: XXXX , Klin. Angaben:
Akutes Nierenversagen, Sarkoidose 2 Proben eingelangt, Ein gut beurteilbares Nierenrindenbiopsat mit je nach Anschnitt bis zu 26 Glomerula, 13 in Herden verteilten Glomerulumschwielen sowie 3
Arterisquerschnitten. Glomerula: Die Kapillarschlingen gut entfaltet, vereinzelt fokale, Histologie vom 30-07-2013: segmentale Schiingensklerosen, Mesangienfeider zart, keine; Hyperzellularität,
Halbmondbildungen oder Schlingennekrose fehlen. Aterien: Höchstens geringgradige konzentrische und zellarme Intimafibrose. Arteriolen mit geringgradiger, intimabetonter Wandhyalinose. Die Kongo-Rot
Färbung negativ. Interstitium: Herdförmige, teilweise dichte monozytär dominierte, teilweise granulomatös imponierende Entzündung mit hin und wieder mehrkernigen Riesenzellen. Eine Nekrose nicht erfaßbar. An diesen Stellen geringe interstitielle Faservermehrung.
Hier auch die meisten glomerulären Schwielen zu erfassen. Tubuli:
Herdförmige, in der interstitiellen Entzündung überwiegend anzutreffende Tubulusatrophie, hier auch ausgeprägte Tubulitis. (Kein Tubulusschaden. Einzelne. Proteinzylinder. Immunhistochemie:
In der indirekten Immunhistochemie am Paraffinschnitt mit Antikörpern gegen IgG, IgM, IgA, C3, finden sich keine nennenswerten
Immunglobulin- oder Komplementablagerungen. Diagn.: Bild einer nicht nekrotisierenden, granulomatösen, interstitiellen Nephritis, passend zu Sarkoidose. Geringgradige Arterio- Arteriolosklerose. dermat.
Bef. XXXX XXXX XXXX : Diagn.: Condylomata acuminata. Coloskopiebef.
XXXX : Zustand nach Abtragung von Condyloma, histolog. Befund XXXX :
Condylome Makroskopie (anfixiert): (ML) 1 Block ein 0,8 cm im Durchmesser haltendes, graugelbes Gewebsstück. Histologie:
Papillomatöses Plattenepithel mit Hyperparakeratose und reichlich
Koilozyten. In basalen Zelllagen etwas vermehrt Mitosen. Diagnose:
Condyloma acuminatum, keine Dysplasien, chir. Befund des XXXX KH
XXXX : Diagn.: Condylomata acuminata, Z.n. Nierenbiopsie links XXXX bei Sakroidose mit Lungenbeteiligung, Arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Th.: Condylomabtragung am XXXX , Die stationäre Aufnahme erfolgte zur geplanten Condylomabtragung. Sowohl die Operation als auch der postoperative Verlauf waren unauffällig, sodass der Pat. am XXXX nach Hause entlassen werden konnte. Empfohlene Medikamente Früh Mittag Abend Nacht SERETIDE DISKUS FTE, AMLODIPIN + PH TBL, Berodual DA bei Bedarf, Anaerobex 500mg, Xylocain Salbe mehrmals tgl. lokal, Mexalen 500mg bis zu 3x tgl. bei Schmerzen, Laborbefund vom XXXX :
geringgradig erniedrigter Antithrombin
III Spiegel mit 71% (80-120), Hyperurikämie: Harnsäure: 9,5mg% (3,5-7), internistischer Befund vom XXXX : Diagnose: Sarkoidose; Z.n.akutem Nierenversagen 2001 + 2013, art. Hypertonie Hepatopathie i. o. Therapievorschlag: Amlodipin la Tbl 5mg, Seretide Diskus Fte, Röntgenbefund vom XXXX : Cor pulmo a.p. und seitlich Die Sinus sind frei. Die Zwerchfellkuppen scharf abgrenzbar. Mäßiggradige retikuläre Strukturveränderungen über beide Lungen, im Rahmen der Grundkrankheit bedingt (Sarkoidose bekannt). Kein Hinweis auf ein Infiltrat. Das Cor ist unauffällig konfiguriert und normgroß. Keine Stauungszeichen. Ergebnis:Bei anamnestisch bekannter Sarkoidose sind retikuläre Strukturveränderungen über beide Lungen erkennbar. Kein Hinweis auf ein Infiltrat. Sonographie des gesamten Abdomens Die Leber ist normal groß und homogen strukturiert und frei von fokalen Läsionen. Die Gallenblase ist zartwandig und konkrementfrei. Die ableitenden Gallenwege sind nicht erweitert. Das Pankreas und die Milz o.B. Beide Nieren kommen von normaler Lage zur Darstellung und messen 10 cm Im Längsdurchmesser. Auffallend ist eine deutlich erhöhte Echogenität des Nierenparenchyms beidseits wie bei chronischer Niereninsuffizienz. Rechts ist eine blande Zyste von 5 mm sowie links sind mehrere blande Zysten zwischen 6 und 15 mm erkennbar. Kein Abflusshindernis. Im Bereich beider Nebennieren kein Hinweis auf eine Raumforderung. Die Harnblase ist geringgradig gefüllt und unauffällig. Die Prostata ist normal groß. Kein Hinweis auf freie, intraabdominelle Flüssigkeitsansammlung. Die Aorta abdominalis kommt unauffällig zur Darstellung. Keine Ektasie. Kein
Aneurysma. Ergebnis: Dichtes Nierenparenchym beidseits wie bei chronischer Niereninsuffizienz. Mehrere blande Zysten an beiden
Nieren. Computertomographie des Thorax vom XXXX : Ergebnis:
Retikulonoduläre Veränderungen an den Interlobium und oberlappehbetont beidseits wie erwähnt. Größere intrapulmonale Konsolidierungen im Rahmen der Grunderkrankung sind nicht fassbar. Mäßig ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal parahilär rechts wie erwähnt. Blande Nierenzysten links. Befund des XXXX vom XXXX ; Diagnose: akutes Nierenversagen bei chron. Niereninsuffizienz nach KM Gabe bei CT Thorax aml XXXX , Sarkoidose (ED 2001), St. p. NBX 7/13, Hypercalziämie, V.a. art. Hypertonie, Condilomata perianal, reactive Depressio, Therapievorschlag: SERTRALIN 100 mg, vorläufiger
Patientenbrief des XXXX vom XXXX : Diagnose: reaktivierte Sarkoidose, neuerliche Nierenbiopsie am XXXX zur Diagnosesicherung bei bek. Sarkoidose (ED 2001), Hypercalciämie, art. Hypertonie,
St.p. NBX XXXX , reaktive Depressio, Therapievorschlag: PANTOLOC 40,
APREDNISLON 25, Bodyplethysmographie vom XXXX : FEV 1: 72,1%, elektromyographischer Befund vom XXXX : Beurteilung: für den N. med. findet sich bds. ein regelrechter Befund. Für den N. uln. li. findet sich ein deutl. ausgeprägtes Sulcus uln. Syndrom.
Bodyplethysmographie vom XXXX : FEV 1: 58,4%, internistischer Befund vom XXXX : Epikrise: Holter Diagnose: Zwischenzeitl keine neuerlichen VH- Episoden, Echokardiographie: normgr norm LVF, OWBST, Owks. Vitium Sarkoidose III mit Lungerv/Nierenbeteiligung; Z.n. + 2013 arterielle Hypertonie Hepatopathie paroxysm. Vorhofflimmern
Condylomata accuminata perianal Therapievorschlag: Pantoloc Ftbl 40mg, Cal-D-Vita Ktbl, Pradaxa Hartkps 150mg, Amelior Ftbl 20mg/ 5mg, Aprednislon Tbl 25mg, Entlassungsbericht Althofen vom 13.03.2015: DIAGNOSEN: Sarkoidose (ED 2001), St. post Nierenbiopsie XXXX - granulomatöse interstitielle Nephritis, Arterielle Hypertonie, Am XXXX . März XXXX de novo tachycardes Vorhofflimmern,
Knochendichtemessung vom XXXX : Bewertung: Der gemessene BMD-Wert für Femur Gesamt Rechts beträgt 0,959 g/cm2 bzw. hat einen T-Score von -1,0 . Es besteht eine Osteopenie. internistischer Befund vom
XXXX : Epikrise: kein VH-Flimmern dokumentiert Diagnose: LZ-Ekg:SR 64- 162/95,1VES, ca90 SVES,0 Pausen, OTachy, Sarkoidose III mit Lungen-Nierenbeteiligung;
Z.n. ANV 2001 + 2013, arterielle Hypertonie, Hepatopathie, paroxysm. Vorhofflimmern, Condylomata accuminata perianal, echo:normgr, norm LVF, OWBST, Owks. Vitium, Th.:
Pantoloc 40mg, Cal-D-Vita Ktbl, Aprednislon 25, Foster, Laborbef. vom XXXX :
Leukozytose (13600) mit Linksverschiebung, normals CRP: 0,4mg% (0,5),
Cumputertomographie Thorax vom XXXX : Eingeschränkte Nierenfunktion. Bekannte Sarkoidose Grad III. Netzig-wabige Strukturalteration der Lungen vor allem im Bereich der Oberlappen und suprabasal, jeweils mäßiggradig ausgeprägt. Keine Pleuraergüsse.
Mediastinal sind einzelne Lymphknoten mit Lipidhilus erkennbar. Keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten. Kein Hinweis auf Sarkoidosetypische Knotenbildungen, internistischer Befund vom XXXX : Diagnose: Ulnaris Dekompression, Sarkoidose mit Lungen-Nierenbeteiligung; Z.n. ANV 2001 + 2013, arterielle Hypertonie, Hepatopathie, paroxysm. Vorhofflimmern, Condyiomata accuminata perianal, echo: normgr, norm LVF, OWBST, Owks. Vitium,
Th: Pantoloc 40, Cal-D-Vita Ktbl, Bisoprolol 2,5 mg, Aprednislon 25,
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Niere, Sarkoidose mit Nierenbeteiligung, chronisch renale Insuffizienz zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da immunsupressive Therapie erforderlich.
30
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II im Rahmen der Sarkoidose unterer Rahmensatz, da keine Diffusionsstörung
30
3
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
20
4
Gräserpollenallergie Fixer Rahmensatz
10
5
Hypertonie, Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz
10
6
operiertes Sulcus ulnaris Syndrom links Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Condylomabtragung ohne signifikante Klinik erreicht keinen Grad der Behinderung. Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.
Stellungahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1), 2) und 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3) und 5) bis 6) ist keine Änderungen der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Der Untersuchte kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
In der dagegen am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Kriegsopfer-und Behindertenverband mit seiner Vertretung beauftragt habe und führte aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Das von der belangten Behörde herangezogene allgemeinmedizinische Gutachten sei nicht ausreichend zur Beurteilung des internen und pulmologischen Beschwerdebildes. Der Beschwerdeführer leide unter anderem an der unter Nr. 1 und 2 angeführten Sarkoidose mit Nierenbeteiligung sowie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD II) im Rahmen der Sarkoidose. Der begutachtende Allgemeinmediziner beschreibe in seinem Gutachten leidglich die relevanten Befunde, es sei jedoch keine qualifizierte Beurteilung und eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden im Einzelnen erfolgt.
Der medizinische Sachverständige habe auch keine Aussage über die Auswirkungen und Einfluss der medizinischen Unteralgen auf den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers getroffen, und daher sei nicht nachvollziehbar, wie der allgemeinmedizinische Sachverständige zu seiner Beurteilung gekommen sei.
Für die unter Nummer 1 und Nummer 2 angeführten Leiden hätte jeweils fachärztliche Gutachten aus den Fachbereichen Interne Medizin und Lungenheilkunde eingeholt werden müssen.
Da laut Einschätzungsverordnung für die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß der Richtsatzposition 05.04.01 ein Kreatininwert über 2mg/dl einen Grad der Behinderung von 40% indiziere, sei nicht nachvollziehbar, warum der allgemeinmedizinische Sachverständige lediglich einen Grad der Behinderung von 30% herangezogen habe. Zum Beweis werde auf die bereits vorgelegten Befunde und auf beiliegende Befunde verwiesen.
Die Einstufung des unter Nummer 2 angeführten Leidens entspreche ebenfalls keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad und lasse auch hier das Sachverständigengutachten sämtliche Ausführungen vermissen, wie der Sachverständige zu seiner Einschätzung gekommen sei. Es hätte jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung angesetzt werden müssen, da der Beschwerdeführer schon bei mäßigen körperlichen Anstrengungen unter Kurzatmigkeit leide und auch seine Arbeitsfähigkeit mäßig bis mittelgradig eingeschränkt sei sowie seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben bzw. in der Freizeit generell spürbar subjektiv vermindert sei. Zum Beweis werde ebenfalls auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen.
Weiters werde vorgebracht, dass die Feststellung des Sachverständigen, dass bezüglich der vorliegenden Leiden 1, 2 und 5 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, keinesfalls geteilt werden könne, da sich eine Hypertonie grundsätzlich ungünstig sowohl auf eine Sarkoidose als auch auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung auswirke.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.
Folgende Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer vor:
1 Niere, Sarkoidose mit Nierenbeteiligung, chronisch renale Insuffizienz
2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II im Rahmen der Sarkoidose
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose
4 Gräserpollenallergie
5 Hypertonie, Leichte Hypertonie
6 Operiertes Sulcus ulnaris Syndrom links
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom
XXXX .
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass der von der belangten Behörde herangezogene allgemeinmedizinische Gutachter das interne und das pulmologische Beschwerdebild nicht ausreichend beurteilt habe, da der Beschwerdeführer unter der in Leiden 1 angeführten Sarkoidose mit Nierenbeteiligung, und der unter Leiden 2 angeführten COPD II im Zusammenhang mit der Sarkoidose leide.
Dazu ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige die angeführten Leiden, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunde, entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt hat, und das Nierenleiden unter Nr. 1 "Niere, Sarkoidose mit Nierenbeteiligung, chronisch renale Insuffizienz" mit der Positionsnummer 05.04.01 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. berücksichtigt hat. Diese Einschätzung erfolgte mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine immunsupressive Therapie erforderlich ist.
Die Lungenerkrankung hat der medizinische Sachverständige unter Leiden Nr. 2 "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II im Rahmen der Sarkoidose" mit der Positionsnummer 06.06.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. berücksichtigt. Für diese Erkrankung hat der medizinische Sachverständige den unteren Rahmensatz herangezogen, da keine Diffusionsstörung vorliegt.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde auch vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum der allgemeinmedizinische Sachverständige hinsichtlich der Funktionseinschränkung Nr. 1 lediglich einen Grad der Behinderung von 30% herangezogen habe, obwohl laut Einschätzungsverordnung für die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß der Richtsatzposition 05.04.01 ein Kreatininwert über 2mg/dl einen Grad der Behinderung von 40% indiziere. Dazu ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass in der Einschätzungsverordnung unter der Position 05.04.01 "40%: (...) Kreatinin über 2 mg/dl" angegeben ist. Im gegenständlichen Fall gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass beim Beschwerdeführer ein Kreatinin-Wert über 2 mg/dl vorliegt. Dem Sachverständigengutachten vom XXXX ist unter "Anamnese" unter anderem zu entnehmen: "letzter Nierenwert: Kreatinin 1,3mg".
Dies wird auch durch eine Vielzahl an vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefunden bestätigt (Befund vom XXXX Kreatinin 1,5; XXXX Kreatinin 1,39; Befund vom XXXX Kreatinin 1,32; Befund vom XXXX Kreatinin 1,4; Befund vom XXXX Kreatinin 1,8; Befund vom XXXX Kreatinin 1,6; Befund vom XXXX 1,5;) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde des Weiteren vor, dass auch das Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung" aus seiner Sicht zu niedrig eingeschätzt sei, da der Beschwerdeführer schon bei mäßigen körperlichen Anstrengungen unter Kurzatmigkeit leide, seine Arbeitsfähigkeit mäßig bis mittelgradig eingeschränkt sei und seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben sowie in der Freizeit generell spürbar subjektiv vermindert sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Sachverständigen die gegenständliche Funktionseinschränkung, wie bereits ausgeführt, als "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Moderate Form - COPD II im Rahmen der Sarkoidose" unter der Positionsnummer 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und dem unteren Rahmensatz eingeschätzt hat, da beim Beschwerdeführer keine Diffusionsstörung vorliegt. Überdies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung Belastungsintoleranz beim Stiegen steigen, und Beschwerden bei heißer Witterung sowie bei Stress am Arbeitsplatz angegeben. Diese Beschwerden wurden vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.
In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, dass der allgemeinmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten die relevanten Befunde lediglich beschreibe, jedoch keine qualifizierte Beurteilung bzw. keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden erfolgt sei, und daher sei nicht nachvollziehbar, wie der allgemeinmedizinische Sachverständige zu seiner Beurteilung komme.
Diesem Vorbringen kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden, da der Sachverständige jeden einzelnen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund in das Gutachten aufgenommen, und die relevanten Leiden nach der Einschätzungsverordnung entsprechend den Funktionseinschränkungen unter den angeführten Positionsnummern und dem jeweiligen Grad der Behinderung eingeschätzt hat.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bezüglich der Leiden 1, 2 und 5 vor, ist festzuhalten, dass nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen das führende Leiden 1 (Nierenleiden mit Sarkoidose) durch das Leiden 2 (COPD II mit Sarkoidose) um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die Leiden 3 bis 6 erhöhen aber nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Beurteilung seiner Leiden hätten fachärztliche Gutachten aus dem Bereich der Internen Medizin bzw. der Lungenheilkunde eingeholt werden müssen und zum diesbezüglichen Antrag, ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an fachärztlichen Beweismitteln vorgelegt hat, welche der medizinische Sachverständige seinem Gutachten vom XXXX zu Grunde gelegt hat.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Bei den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um Laborbefunde, vom XXXX und vom XXXX (Kreatinwert von 1.5), die bereits in einer Vielzahl im Verfahren vorgelegt wurden und nichts Neues ergeben. Ebenso verhält es sich mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Therapie- und Ambulanzkarten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einschätzung der Sarkoidose mit Nierenbeteiligung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"05.04 Niere
05.04. 01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 - 40%
10% : Mikrohämaturie oder Proteinurie, ohne Hypertonie, Kreatinin im Normalbereich
20%: Einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum
30%: Schwere Hypertonie
40%: Höhergradige Hypertonie oder Kreatinin über 2 mg/dl
(...)"
Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einschätzung der Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
06.06. 01 Leichte Form - COPD I 10 - 20%
Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC80% =Atemkapazität)
06.06. 02 Moderate Form - COPD II 30 - 40%
Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) und Fortschreiten der Symptome,
06.06. 03 Schwere Form - COPD III 50 - 70%
Fortschreitende Ventilationsstörung (FEV1/FVC 50% bis 30% )
06.06. 04 Sehr schwere Form - COPD III 80 - 100%
Schwerste Ventilationsstörung (FEV1/FVC 30%)
Exacerbationen können lebensbedrohlich sein
Inkludiert alle Folgezustände wie Kachexie, Cor pulmonale, Sauerstofftherapie, Polyglobulie, Emphysem (sekundäre pulmonale Hypertension)"
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen wird das führende Leiden 1 "Niere, Sarkoidose mit Nierenbeteiligung, chronisch renale Insuffizienz" durch das Leiden 2 "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Moderate Form - COPD II im Rahmen der Sarkoidose" um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die Leiden 3 bis 6 erhöhen aber nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Beim Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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