BVwG W166 2112064-1

W166 2112064-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2112064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2112064.1.00

Spruch

W166 2112064-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen. Lungenembolie XXXX nach tiefer Beinvenenthrombose links.

Derzeitige Beschwerden:

Belastungsabhängige Thoraxbeschwerden, Schlafstörungen.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Marcoumar, Norvasc, Tritace, Concor, Pantoloc, Parkemed

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Abl. 41: Lungenembolie, Hypertonie, Adipositas.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Beinvenenthrombose links und Lungeninfarkt Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da derzeit OAK-Therapie notwendig, kein postthrombotisches Syndrom, Lunge frei.

05.08. 01

20

2

Arterielle Hypertonie Heranziehung dieser Position, da leichte Linksventrikelhypertrophie, Z.n. Tachycardieanfall in dieser Position inkludiert.

05.01. 02

20

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule, geringe radiologisch dokumentierte Abnützung jedoch mit schmerzhaften Episoden.

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das aktuell klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Ovarialcycste bedingt keinen GdB.

Adipositas permagna ist ein Risikofaktor - bedingt keinen GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Neuaufnahme von Leiden 1, keine Änderung des Gesamt-GdB.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Untersuchte kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Am XXXX langten weitere Befunde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

Einer ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom XXXX ist zu entnehmen, dass die neu vorgelegten Befunde keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht ausreichend erfasster, behinderungsrelevanter Gesundheitsschäden darstellen. Es komme daher zu keiner Änderung.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 13.08.2014 eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX bzw. vom XXXX legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund vor und ersuchte um Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme, da noch weitere Facharzttermine ausständig gewesen seien.

Am XXXX sowie am XXXX langten weitere Befunde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten, des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin, vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Aktengutachten unter Berücksichtigung der Vorschreibung (Abl. 80), des Vorgutachtens (Abl. 47-51), der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden antragsrelevanten neuen Befunde (z.B. Abl. 66-80: Thorax-CT, Herz-CT, Laborbefund, internistischer Befundbericht), wobei nun ein mit Metformin behandelter Diabetes mellitus neu zu berücksichtigen ist.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Beinvenenthrombose links und Lungeninfarkt Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da derzeit OAK-Therapie notwendig, kein postthrombotisches Syndrom, Lunge frei.

05.08. 01

20

2

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht belegt sind.

09.02. 01

20

3

Arterielle Hypertonie Heranziehung dieser Position, da leichte Linksventrikelhypertrophie und Z.n. Tachycardieanfall mit zu berücksichtigen sind.

05.01. 02

20

4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule, geringe radiologisch dokumentierte Abnützung jedoch mit schmerzhaften Episoden.

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Neuaufnahme von Leiden 2, keine Änderung des Gesamt-GdB eingetreten.

Es handelt sich um einen Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, sie könne neue Befunde vorlegen, die eine pulmonale Hypertonie bestätigten, und noch nicht berücksichtigt worden seien. Weiters werde sie am XXXX wegen ihres Übergewichtes auf Reha fahren. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt, und auch in weiterer Folge wurden neue Befunde von der Beschwerdeführerin übermittelt.

In einer medizinischen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Folgendes ausgeführt:

"Frau XXXX wurde am XXXX im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BBG mit 20% eingestuft.

Am XXXX wurde dann zusätzlich nach Befundnachreichung ein Aktengutachten erstellt - der Gesamt-GdB beträgt nun weiterhin 20%.

Dagegen wurde berufen - siehe Abl. 114.

Ein Befundbericht der SKA-RZ- XXXX wird nun dazu nachgereicht - Diagnosen: siehe Abl. 119 - dazu ist anzumerken, dass die einschätzungsrelevanten Diagnosen aus dieser Diagnoseliste in der Beurteilung korrekt berücksichtigt wurden und neue einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen darin nicht enthalten sind.

Ein internistischer Befundbericht (Abl. 110) beschreibt eine geringe pulmonale Hypertension - diese bedingt keinen weiteren Einzel-GdB.

Die übrigen Befundberichte beschreiben auch keine neuen einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen.

Adipositas ist ein Risikofaktor, der keinen GdB bedingt.

Daher wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden und werde weitere Befunde nachreichen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in der Beschwerde angekündigten Befunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

In der Stellungnahme vom XXXX machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne neue Befunde vorweisen, die bisher noch nicht berücksichtigt worden seien. Bei ihr sei eine obstruktive Ventilationsstörung sowie eine schwergradige obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden. Deshalb bekomme sie bald eine Sauerstoffflasche zum Schlafen.

Die Beschwerdeführerin leide auch an starken Knieschmerzen beidseits, die auf eine hochgradige Varusgonarthrose sowie eine synoviale Zyste im linken und rechten Knie, eine hochgradige medial 3-Kompartiment-Gonarthrose sowie auf ein begleitendes Knochenmarksödem zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei derzeit auf der Schmerzambulanz im AKH in Behandlung, sie habe überdies Rückenschmerzen und ein MRT der HWS habe eine Protrusion in C4/C5 sowie C6/C7 ergeben. Zusätzlich weise die Beschwerdeführerin auf die hohe Anzahl an Medikamenten hin, die sie täglich einnehmen müsse.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Es wurden durch den gefertigten Gutachter bereits Sachverständigengutachten, basierend auf persönlicher Untersuchung am XXXX (Abl. 47-51) und ergänzende Aktengutachten vom XXXX (Abl. 87-90) und XXXX (Abl. 141) erstellt.

Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

  1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde medizinische Beweismittel vorgelegt. Bedingen diese medizinischen Beweismittel

Befund vom 2.10.2015, Abl. 149/20

Kurzbrief vom 1.10.2015, Abl. 149/23

Befund vom 20.9.2015, Abl. 149/6-9

Befund vom 14.9.2015, Abl. 149/22

Befund vom 3.9.2015, Abl. 149/17

Befund vom 3.9.2015, Abl. 149/18-19

Arztbrief vom 11.5.2015, Abl. 149/10

Befund vom 29.4.2015, Abl. 149/15,16

Befund vom 6.3.2012, Abl. 149/14

Befund vom 6.3.2012, Abl. 149/21

Kurzbrief vom 13.6.2011, Abl. 149/11

Befund vom 1.6.2011, Abl. 149/12, 13

eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

  1. Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/20:

Dieser Befund - ein MRT-Befund der HWS - eine unvollständige Untersuchung - beschreibt breite Retrospondylophyten und Forameneinengung C5/C6, weiters minimale Protrusionen C4/C5, C6/C7.

Stellungnahme zu Kurzbrief Abl. 149/23:

Dieser Befund - ein Befund des XXXX - beschreibt Gonarthrosen beidseits und Diabetes mellitus - OP derzeit nicht möglich, Gewichtsreduktion, medikamentöse Schmerztherapie, Akupunktur und Magnetfeldtherapie wird vorgeschlagen.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/6-9:

Dieser Befund - ein Polysomnographiebefund - beschreibt ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Indikation zur CPAP-Therapie.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/22:

Dieser Befund - ein psychiatrischer Befundbericht - beschreibt eine depressive Episode, Adipositas, Hypertonie, St. p. PE, NIDDM II, St.

p. TBVT, Gonarthrose, St. p. Erysipel (li. US, Ulzeration).

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/17:

Dieser Befund - ein MRT-Befund des rechten Kniegelenkes - beschreibt eine hochgradige Gonarthrose mit ausgedehnter Meniskopathie, Begleiterguß und Bakerzyste.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/18,19:

Dieser Befund - ein radiologischer Befund der HWS, BWS, LWS und beider Hüftgelenke - beschreibt geringgradige degenerative Veränderungen, eine Anterolisthese L4 (Meyerding I), eine Spondylosis deformans und geringgradige Coxarthrosen beiderseits.

Stellungnahme zu Arztbrief 149/10:

Dieser Befund - ein Befund der XXXX - beschreibt einen Z. n. Kniearthroskopie links, KTEP prinzipiell indiziert, Erysipel muss abheilen, Kniegelenksinfiltrationen sind möglich, Gewichtsreduktion wird angeraten.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/15. 16:

Dieser Befund - ein MRT-Befund beider Kniegelenke - beschreibt einen Z. n. Arthroskopie des linken Kniegelenkes links im Jahr XXXX , eine hochgradige Varusgonarthrose links, eine Femoropatellararthrose links, eine kleine Rißbildung des lateralen Vorderhornmeniskus links, eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes links und keinen wesentlichen Befund betreffend das rechte Kniegelenk.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/14:

Dieser Befund - ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes - beschreibt einen Zustand nach Kniegelenks-OP XXXX , eine höhergradige Chondromalazie im medialen femorotibialen Kompartement mit bereits nachweisbaren subchondralen Sklerosierungen.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/21:

Dieser Befund - ein radiologischer Befund der gesamten Wirbelsäule, des Beckens und beider Hüftgelenke - beschreibt geringgradige degenerative Veränderungen, eine Pseudospondylolisthese L4 gegenüber L5 um 3mm, eine Spondylosis deformans, geringgradige Sacroiliacalgelenksarthrosen beidseits und geringgradige Coxarthrosen beiderseits.

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/11:

Dieser Befund - ein Befund des AKH Wien - beschreibt die XXXX durchgeführte ASK offensichtlich des linken Kniegelenkes + TMW + Shaving - wegen einer Ruptur des medialen Meniskus rechts?

Stellungnahme zu Befund Abl. 149/12,13:

Dieser Befund - ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes - beschreibt die Ruptur des medialen Hinterhornmeniskus.

Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde aus dem Jahr XXXX ergibt sich gegenüber der persönlichen Untersuchung am XXXX und der ergänzenden Aktengutachten vom XXXX und vom XXXX eine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen, wobei die Befunde beider Kniegelenke und das Schlafapnoesyndrom zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Ergebnis:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades Oberer Rahmensatz, da leichtergradige Funktionseinschränkung vorliegt.

02.05. 20

30

2

Gonarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da leichtergradige Funktionseinschränkung vorliegt.

02.05. 18

20

3

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation für CPAP-Therapie gegeben ist.

06.11. 02

20

4

Zustand nach Beinvenenthrombose links und Lungeninfarkt Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da derzeit OAK-Therapie notwendig, kein postthrombotisches Syndrom, Lunge frei.

05.08. 01

20

5

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht belegt sind.

09.02. 01

20

6

Arterielle Hypertonie Heranziehung dieser Position, da leichte Linksventrikelhypertrophie und Z.n. Tachycardieanfall mit zu berücksichtigen sind.

05.01. 02

20

7

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule, geringe radiologisch dokumentierte Abnützung jedoch mit schmerzhaften Episoden.

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 - 7 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Zusammenfassung:

nach neuer Durchsicht des nun vorliegenden Aktenmaterials ergibt sich eine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen - Neuaufnahme der Leiden 1-3 - und somit auch eine Änderung des neu ermittelten Gesamt-GdB, der nun 30 v. H. beträgt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass lediglich ein Aktengutachten eingeholt worden, und keine klinische Untersuchung erfolgt sei.

Entgegen der Ansicht des Sachverständigen sei ihre Adipositas per magna kein "Risikofaktor", sondern eine auf Stoffwechselstörungen beruhende Erkrankung, welche durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Internen Medizin zu beurteilen wäre.

In einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX seien fortgeschrittene Knorpelaufbruchserscheinungen des linken Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung und Reizzustand, Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation sowie geringe Knorpelaufbrauchserscheinungen des rechten Knies diagnostiziert worden. Es liege daher keine Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung "mittleren Grades" sondern fortgeschrittene Knorpelaufbrauchserscheinungen des linken Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkungen und Reizzustand vor. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung seien die schwere Gonarthrose des rechten Knies mit 40% und jene des linken mit 30% einzuschätzen (02.05.22, 02.05.20). Dies werde auch durch einen MRT-Befund vom XXXX bestätigt. Auf Grund des Reizzustandes sei die Beschwerdeführerin auf die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen, sie habe nach wie vor anhaltende starke Schmerzen in beiden Kniegelenken, eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke auf wenige 100 Meter und habe Schwierigkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf den vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom XXXX , wonach ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

In einer Ambulanzkarte vom XXXX werde eine dauerhafte Belastungsdyspnoe (schon beim Gehen in der Ebene) diagnostiziert. Die Polysomnographie vom 20.09.2015 zeige 116 obstruktive Apnoen innerhalb von 4,75 Stunden. Auch wenn ihr ein Termin zur CPAD-Einstellung vorgeschlagen worden sei, sei unter Berücksichtigung der dauerhaften Belastungsdyspnoe der diesbezügliche Gesamtgrad der Behinderung mit 40% (06.11.03) anzunehmen.

Da sich die Leiden (schwere Gonarthrose) durch die übrigen Leiden wegen maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz weiterhin erhöhen würden, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Internen Medizin zum Beweis dafür, dass die Adipositas per magna auf einer Krankheit beruhe und daher einzuschätzen sei, auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Kardiologie hinsichtlich der arteriellen Hypertonie und Linksventrikelhypertrophie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades

2 Gonarthrose rechts

3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom

4 Zustand nach Beinvenenthrombose links und Lungeninfarkt

5 Diabetes mellitus II - orale Medikation

6 Arterielle Hypertonie

7 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom

XXXX .

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund bzw. der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in das Gutachten ausführlich einbezogen und umfassend beurteilt bzw. berücksichtigt.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie mit dem Gesamtgrad der Behinderung nicht einverstanden sei, und weitere Befunde vorlege.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX , sie leide an einer schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe welche noch nicht berücksichtigt worden sei ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige dieses Leiden im Gutachten vom XXXX unter Nr. 3 "Obstruktives Schlafapnoesyndrom" mit der Position 06.11.02 neu aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft hat.

Zum weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX , bei ihr sei eine dauerhafte Belastungsdyspnoe (schon beim Gehen in der Ebene) diagnostiziert worden, die Polysomnographie vom XXXX zeige 116 obstruktive Apnoen innerhalb von 4,75 Stunden und daher sei die Belastungsdyspnoe unter der Positionsnummer 06.11.03 mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. einzuschätzen, ist festzustellen, dass der medizinische Sachverständige betreffend das genannte Leiden den unteren Rahmensatz der Einstufung gewählt hat, da die Indikation für eine CPAD-Therapie gegeben ist. Ergänzend sei erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Positionsnummer 06.11.03 ("Schwere Form") einen Grad der Behinderung von 50% (und nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben 40%) vorsehen würde.

In der Stellungnahme vom XXXX legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vor, wonach fortgeschrittene Knorpelaufbruchserscheinungen des linken Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung und Reizzustand, Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation sowie geringe Knorpelaufbrauchserscheinungen des rechten Knies diagnostiziert werden.

Zunächst ist zum fachärztlichen Gutachten vom XXXX festzuhalten, dass sich der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie darin auf diverse Befunde stützt, welche die Beschwerdeführerin größtenteils bereits im gegenständlichen Verfahren vorgelegt hat und die bereits vom Sachverständigen in das Gutachten vom XXXX einbezogen wurden.

Konkret führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX zu dem vom orthopädischen Facharzt im Gutachten vom XXXX der Beurteilung zu Grunde gelegten MRT Befund vom XXXX und dem angeführten Knorpelschaden aus, dass dieser MRT-Befund beider Kniegelenke einen Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes im Jahr XXXX , eine hochgradige Varusgonarthrose links, eine Femoropatellararthrose links, eine kleine Rißbildung des lateralen Vorderhornmeniskus links, eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes links und keinen wesentlichen Befund betreffend das rechte Kniegelenkes beschreibt.

Zum MRT-Befund vom XXXX , der ebenfalls dem orthopädischen Befundbericht zu Grunde gelegt wurde und aus fachärztlicher Sicht einen fortgeschrittenen Knorpelschaden und einen Reizzustand beschreibt, hat der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX festgehalten, dass dieser MRT-Befund des linken Kniegelenkes die Ruptur des medialen Hinterhornmeniskus beschreibt.

Weitere von der Beschwerdeführerin vorgelegte und dem orthopädischen Gutachten zu Grunde gelegte Befunde des linken und rechten Knies beschreiben, nach den Ausführungen des allgemeinmedizinischen Gutachters, Gonarthrose beidseits sowie eine höhergradige Chondromalazie im medialen femorotibialen Kompartement mit bereits nachweisbaren subchondralen Sklerosierungen im linken Kniegelenk, und eine ausgedehnte Meniskopathie, Begleiterguß und Bakerzyste des rechten Kniegelenkes.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen, unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde, insbesondere auch der Befunde die dem orthopädischen Gutachten vom XXXX zu Grunde gelegt wurden, umfassend beurteilt, und als neue Leiden 1 und 2 "Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades" und "Gonarthrose rechts" in das Gutachten vom XXXX aufgenommen wurden.

In der Stellungnahme vom XXXX machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Knieprobleme geltend, dem Privatgutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sei zu entnehmen, dass bei ihr keine - wie im Sachverständigengutachten vom XXXX festgestellt - Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung "mittleren Grades", sondern fortgeschrittene Knorpelaufbrauchserscheinungen des linken Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkungen und Reizzustand vorlägen. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung seien die schwere Gonarthrose des rechten Knies mit 40% und jene des linken mit 30% einzuschätzen (02.05.22, 02.05.20).

Dazu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und überdies festzuhalten, dass im Sachverständigengutachten vom XXXX , unter Zugrundelegung der diesbezüglichen fachspezifischen Befunde, nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die "Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades" als führendes Leiden 1, Position Nr. 02.05.20, einen Grad der Behinderung von 30 v.H. und die "Gonarthrose rechts" als Leiden 2, Position Nr. 02.05.18, einen Grad der Behinderung von 20 v.H. aufweist.

Beide Leiden wurden mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da leichtergradige Funktionseinschränkung vorliegen.

In der Stellungnahme vom XXXX machte die Beschwerdeführerin erstmalig geltend, entgegen der Ansicht des Sachverständigen sei ihre "Adipositas per magna" kein "Risikofaktor", sondern eine weitere, auf Stoffwechselstörungen beruhende Erkrankung, welche durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Internen Medizin zu beurteilen wäre.

Dazu ist auszuführen, dass der befasste Sachverständige bereits im Gutachten vom XXXX sowie in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX ausgeführt hat, dass "Adipositas per magna" ein Risikofaktor ist, der allerdings keinen Grad der Behinderung bedingt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Stoffwechselerkrankung aber weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung noch in der Beschwerde vorgebracht, und hat auch diesbezüglich keine Befunde vorgelegt. Auch vom medizinischen Sachverständigen wurde im Gutachten keine Stoffwechselerkrankung angeführt.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Inneren Medizin, der Orthopädie/orthopädischen Chirurgie und der Kardiologie ist festzuhalten, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Überdies konnten die Leiden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt werden.

Betreffend den Antrag auf Zuziehung einer Facharztes für Innere Medizin ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Befunde betreffend eine Stoffwechselerkrankung vorgelegt hat, und daher die Einholung eines weiteren Gutachtens, gegebenenfalls auch aus dem Bereich der Inneren Medizin, unterbleiben konnte.

Überdies ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin anlässlich eines Parteiengehörs ein internistischer Befundbericht vom XXXX vorgelegt wurde, der ebenfalls eine "Adipositas per magna" diagnostiziert, aber keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Stoffwechselerkrankung enthält. Dieser internistische Befundbericht wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in die Beurteilung einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX , sie leide auch an Rückenschmerzen, ein MRT-Befund habe eine Protrusion in der Halswirbelsäule ergeben und die Beschwerdeführerin müsse täglich eine große Anzahl an Medikamenten einnehmen, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige diese Problematik unter Leiden Nr. 7 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem unterer Rahmensatz, "da guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule, geringe radiologisch dokumentierte Abnützung jedoch mit schmerzhaften Episoden" und einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v. H. eingeschätzt hat.

Die Anzahl der einzunehmenden Medikamente wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht, und vom medizinischen Sachverständigen bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Ebenso wurden die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs vorgelegten Medikamentenlisten und die in einem internistischen Befundbericht vom XXXX angeführte medikamentöse Therapieempfehlung vom medizinischen Sachverständigen in einer ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die festgestellten Leiden würden sich wegen maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz erhöhen, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 - 7 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

Zusammenfassend führte der Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass sich nach Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen insofern ergibt, als die Leiden 1 bis 3 ("Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades", "Gonarthrose rechts" und "Obstruktives Schlafapnoesyndrom") neu aufgenommen wurden. Somit erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung auf nunmehr 30 v.H.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX geltend macht, dass sie anhaltende starke Schmerzen an beiden Kniegelenken habe, eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke auf wenige 100 Meter vorliege, sie auf zwei Stützkrücken angewiesen sei, an Belastungs- und Ruheschmerzen leide und daher Schwierigkeiten habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens und daher darüber nicht abzusprechen ist.

Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX , das Gutachten vom XXXX sei lediglich auf Grund der Aktenlage und nicht auf Grundlage einer klinischen Untersuchung erstellt worden, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vom medizinischen Sachverständigen, der auch das gegenständliche Gutachten erstellt hat am XXXX persönlich untersucht wurde, und die neuerliche Beurteilung nunmehr unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde aus medizinischer Sicht ohne neuerliche persönliche Untersuchung erfolgen konnte.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und die ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

.....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung der Kniegelenkserkrankung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

"02.05 Untere Extremitäten

(...)

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schweren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

02.05. 18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20%

02.05. 19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30%

02.05. 20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 %

02.05. 21 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 40%

02.05. 22 Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig 40%

02.05. 23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50%

(...)"

Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung des Obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

"06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas)

06.11. 01 Leichte Form 10%

Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen

06.11. 02 Mittelschwere Form 20 - 40%

Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung

06.11. 03 Schwere Form 50%

Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen)"

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.

Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. im Vorgutachten auf 30 v.H. hat sich aufgrund der Neuaufnahme der Leiden 1 bis 3 (führendes Leiden 1 "Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades, 30 v.H.", Leiden 2 "Gonarthrose rechts", Leiden 3 "Obstruktives Schlafapnoesyndrom") ergeben.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Aus gutachterlicher Sicht wird, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, das führende Leiden, "Gonarthrose links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades" durch die Leiden 2 bis 7 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.