BVwG W125 2129132-1

W125 2129132-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2129132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2129132.1.00

Spruch

W125 2129132-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1106500510-160292168-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 iVm § 61 FPG jeweils in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in der geltenden Fassung nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24.02.2016 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich seiner Person gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.

Anlässlich seiner am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, über Libyen und Italien nach Österreich gereist zu sein. In Italien habe er sich für eineinhalb Jahre aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Nachdem er einen negativen Asylbescheid erhalten hätte, habe er jedoch nicht länger in diesem Land bleiben können. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Italien spräche, gab der Beschwerdeführer an, man habe sich dort nicht um ihn gekümmert und habe er keinen Schlafplatz erhalten. Seinen Herkunftsstaat Nigeria habe der Beschwerdeführer verlassen, da er dort aufgrund seines Glaubens verfolgt und mit dem Tode bedroht worden sei.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte einen mit XXXX datierten Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Italien.

Am Tag der Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG hinsichtlich der Führung von Konsultationen nach der Dublin-Verordnung mit Italien ausgehändigt.

Im Zuge einer Suchtgiftschwerpunktkontrolle in der XXXX wurden beim Beschwerdeführer zwei italienische, auf abweichende Personalien lautende, Personaldokumente aufgefunden (jeweils mit dem Geburtsdatum 26.04.1996 versehen).

Der Beschwerdeführer leistete im weiteren Verfahrensverlauf zwei Ladungen zu Röntgenuntersuchungen der Hände zwecks Bestimmung des Knochenalters jeweils unentschuldigt keine Folge.

Am 30.03.2016 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr 604/2013 an Italien gerichtet.

Mit Schreiben vom 13.04.2016 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr 604/2013 ausdrücklich zu. Aus dem angeführten Schreiben ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden unter den Personalien XXXX, geboren am XXXX, in Erscheinung getreten ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Italiens in Kenntnis gesetzt.

Am 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache, sowie eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung, niederschriftlich in der XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können. Die Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen, bejahte der Beschwerdeführer. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, die Frage nach allenfalls vorzulegenden Dokumenten wurde verneint. Hinsichtlich seiner Person gab der Beschwerdeführer insbesondere an, am XXXX in XXXX geboren zu sein. Die Frage nach im Raum der EU, Österreich, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island aufhältigen Verwandten wurde seitens des Beschwerdeführers verneint, auch lebe er in keiner Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt des erzielten EURODAC-Treffers zu Italien, aus welchem sich eine Antragstellung auf internationalen Schutz in jenem Mitgliedstaat ergebe, bestätigte der Beschwerdeführer, sich als Flüchtling in jenem Land aufgehalten zu haben. Nach dem Stadium seines dortigen Verfahrens gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Auf Vorhalt der erfolgten Zustimmung Italiens hinsichtlich einer Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und der nunmehr beabsichtigten Ausweisung in jenes Land, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Italien zurück zu wollen; er sei dort nirgends untergebracht worden und habe sich aufgrund des Fehlens einer Unterkunft gezwungen gesehen, nach Österreich zu reisen. Zunächst sei er in einem Flüchtlingscamp aufhältig gewesen, doch habe man ihn nach Erhalt einer negativen Entscheidung aufgefordert, dieses zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden anschließend die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Feststellungen zur Situation in Italien zur Kenntnis gebracht und gab er, gefragt nach einer diesbezüglichen Stellungnahme, nochmals an, nicht nach Italien zurück zu wollen. Auf die Frage, in wie weit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Privat- und Familienleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer an, seine Ausbildung in Österreich fortsetzen zu wollen; nachgefragt, besuche er in der Flüchtlingsunterkunft einen Deutschkurs, dies jedoch nicht regelmäßig.

Die Frage, ob er bei dem anlässlich seiner Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum bleibe, bejahte der Beschwerdeführer; nach Dokumenten gefragt, welche dieses belegen könnten, gab der Beschwerdeführer an, eine Geburtsurkunde in Nigeria zu haben, welche er jedoch nicht erlangen könne. Auf Vorhalt, dass aus schriftlichen Mitteilungen der zuständigen italienischen Behörden ein Geburtsdatum seiner Person im XXXX ersichtlich werde, erklärte der Beschwerdeführer, dass es bei seiner Ankunft an der italienischen Küste "große Verwirrung" gegeben hätte, wodurch es ohne seine Schuld zu einer Falschaufnahme seiner Daten gekommen wäre. Auf Vorhalt, dass sich sein äußeres Erscheinungsbild nicht mit dem in Österreich angegebenen Geburtsdatum vereinbaren ließe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei auf Stress sowie den Umstand, dass er eine andere Hautfarbe hätte, zurückzuführen. Auf Vorhalt seiner mangelnden Verfahrensmitwirkung durch Nichtfolgeleistung zweier Ladungen zum Handröntgen, erklärte der Beschwerdeführer, keine Ladung erhalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine neuerliche Ladung unter ausdrücklicher Belehrung über die Bedeutung seiner dahingehenden Mitwirkung am Verfahren ausgefolgt.

Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt hätte, alles ihm wichtig erscheinende vorzubringen, gab der Beschwerdeführer an, er würde es bevorzugen, in Österreich zu bleiben. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

Der erwähnten neuerlichen Ladung zu einer für den 24.05.2016 angesetzten Röntgenuntersuchung leistete der Beschwerdeführer abermals unentschuldigt keine Folge.

Am 30.05.2016 erfolgte durch Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds in Zusammenschau mit der wiederholten Nichtmitwirkung im Altersfeststellungsprozess die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.

In der Entscheidungsbegründung wurde zunächst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können; dieser sei volljährig und handlungsfähig, er leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Es habe demgemäß nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauernd behandlungsbedürftig wäre bzw er an einer Krankheit leiden würde, welche im Zielstaat nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinischen Tatsachen ergeben, welche einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet, habe keine Kinder und es hielten sich keine seiner Verwandten im Gebiet Europas auf. Sohin habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Italien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien (Stand: Mai 2016) wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

KI vom 18.5.2016, Titel (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylanträgen, Asylantragstellern und Asylentscheidungen mit Stand 13. Mai 2016:

(....)

(VB 17.5.2016)

(....)

(VB 17.5.2016)

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2015

Italien

84. 090

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

10. 625

705

2. 175

2. 595

5. 145

2. Qu. 2015

13. 760

770

2. 280

3. 410

7. 300

3. Qu. 2015

19. 645

1. 005

2. 520

4. 325

11. 795

4. Qu. 2015

27. 310

1. 090

3. 290

5. 440

17. 490

GESAMT

71. 340

3. 570

10. 265

15. 770

41. 730

Die Daten werden auf

die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:

(...)

(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).

Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

CPSA, CDA, CARA und CAS

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestrukturen zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende 2016. Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015).

SPRAR

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).

Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016).

Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015).

Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015).

CIE

Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015).

Quellen:

Hotspots

In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016).

Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016)

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.

(...)

(VB 10.3.2016)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).

Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die im Bescheid ersichtlichen Aliasdaten ergäben sich unter Berücksichtigung der in der Zustimmungserklärung Italiens angeführten Personaldaten. Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers resultiere aus dem in Italien betreffend seine Person registrierten Geburtsdatum (EGMR 5.5.2015, A.M.E. against the Netherlands, appl. no. 5128/10), seiner mangelnden Mitwirkung am Altersfeststellungsprozess in Österreich sowie dem Umstand, dass dieser bis dato keine unbedenklichen qualifizierten Identitätsdokumente, welche sein Alter belegen würden, habe vorlegen können. Dem Beschwerdeführer sei durch die belangte Behörde Gelegenheit geboten worden, im Rahmen einer Altersfeststellungsuntersuchung seine Angaben zu belegen bzw der Einschätzung der Behörde entgegenzutreten, doch habe er diese Möglichkeit bewusst nicht wahrgenommen. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und werde durch die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO bekräftigt. Der Angabe des Beschwerdeführers, in Italien eine negative Entscheidung erhalten zu haben, könne kein Glaube geschenkt werden, zumal die Zustimmung Italiens gemäß Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO, sohin auf Grundlage eines noch zu prüfenden Asylverfahrens, erfolgt sei. Im Verfahren hätten sich im Übrigen keine Hinweise auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebenso wenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylsuchende gewährleistet, im Verfahren habe sich zudem nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer die nötige Versorgung im Falle einer Rückkehr in rechtswidriger Weise vorenthalten würde, weshalb in Einklang mit den herangezogenen Länderberichten und vor dem Hintergrund der erfolgten Zustimmungserklärung Italiens davon auszugehen sei, dass eine ausreichende Versorgung des Beschwerdeführers in Italien gewährleistet sei. Im Verfahren hätten sich desweiteren keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Fall hätten die italienischen Behörden eine Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich akzeptiert. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.

Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 15.06.2016 übernommen.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 27.06.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

weiters, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zwecks Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen;

festzustellen, dass die angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, zumal in Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien im Lichte der Art 3 EMRK und Art 4 GRC eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei.

Die Beschwerde wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, dass das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei; weshalb die Behörde alleine aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausginge, erwiese sich als nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung sei gemäß Art 8 Abs 4 Dublin III-VO Österreich für die Führung seines Verfahrens zuständig. Seine Heimat Nigeria habe der Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aufgrund wohlbegründeter Furch vor Verfolgung verlassen, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei sein Leben in Gefahr. In Italien habe der Beschwerdeführer bereits eine negative Entscheidung erhalten, folglich habe er das Lager verlassen und auf der Straße leben müssen. Anlässlich seines Verfahrens in Österreich habe der Beschwerdeführer zwei italienische Schriftstücke vorgelegt, welche im angefochtenen Bescheid zwar als Beweismittel angeführt würden, seitens der Behörde jedoch keiner Übersetzung zugeführt worden seien, auch hätten diese im Zuge der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren. Aus dem Bescheid ginge hervor, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und 4 AsylG übernommen hätte; ob er zuvor bereits eine Verfahrensanordnung gemäß § 28 AsylG erhalten habe, sei jedoch unklar. Gemäß § 28 Abs 2 AsylG habe eine Zulassung des Verfahrens zu erfolgen, sofern der Antragsteller nicht binnen 20 Tagen ab Antragstellung eine Mitteilung über das Führen von Konsultationen erhalte. Sollte eine entsprechende Verfahrensanordnung nicht ergangen sein, so wäre das Verfahren des Beschwerdeführers demnach zuzulassen. Italien habe seine Zustimmung nachweislich gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO erteilt, obwohl der Beschwerdeführer, wie anlässlich seiner Einvernahme vorgebracht, in diesem Land bereits eine negative Entscheidung erhalten habe. Daraus ließe sich ableiten, dass das Bundesamt den italienischen Behörden offensichtlich lediglich unvollständige Angaben übermittelt habe, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits eine negative Entscheidung erhalten hätte, nicht weitergegeben worden sei (vgl Art 23 Abs 4 Dublin III-VO). Da der Beschwerdeführer in Italien bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, drohe ihm im Falle einer Rücküberstellung eine Kettenabschiebung nach Nigeria, wo sein Leben in Gefahr sei. Hierzu werde auf die aus den Länderfeststellungen ersichtliche Information verwiesen, wonach Italien gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin III-VO außer Landes bringen oder diese in sichere Herkunftsstaaten abschieben würde. Der Verfassungsgerichtshof betonte die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung von möglichen Grundrechtsverletzungen in Zusammenhang mit Dublin-Fällen (VfGH 17.6.2005, B 336/05). Was die Frage des Refoulement-Schutzes in Italien anbelange, sei anzumerken, dass auch die Länderberichte der belangten Behörde ein nur wenig positives Bild zeigen würden. So liege eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus dem Jahr 2009 für die Rückführung von 200 Bootsflüchtlingen nach Libyen vor, desweiteren gebe es Berichte über direkte und informelle Rückschiebungen an offiziellen Grenzpunkten Italiens. Potentielle Asylantragsteller würden keine Informationen erhalten, Asylbegehren würden ignoriert und käme es zu Misshandlungen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie den Grundsatz der Einzelfallprüfung gegenständlich nicht beachtet hätte. Hinsichtlich der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien werde auf einen näher angeführten Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus April 2016 verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass etwa 10.000 Flüchtlinge in Italien in inoffiziellen Unterkünften in "prekärsten Lebensverhältnissen" ohne Unterstützung der Behörden leben würden. Im Sinne rezenter EGMR-Judikatur (EGMR 4.11.2014, Tarakhel vs Switzerland, appl no 29217/12), sei klargestellt, dass in einem Land keine systemischen Mängel herrschen müssten, um eine Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen. Auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten wären ausreichend um ein Überstellungshindernis zu begründen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten bestehe. Eine individuelle Zusicherung hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Unter Verweis auf die angeführte Rechtsprechung des EGMR sei das VG Hannover zum Schluss gekommen, dass auch im Falle von jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern eine individuelle Zusicherung eingeholt werden müsse (Beschluss vom 22.12.2014, 10 B 11507/14). Im Falle des Beschwerdeführers habe die Tarakhel-Entscheidung jedoch keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gefunden. Im Falle einer Rücküberstellung nach Italien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder auf der Straße leben oder nach Nigeria abgeschoben würde, was einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK gleichkäme, weshalb die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO hätte Gebrauch machen müssen. Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien tatsächlich passieren würde, zumal sie unrichtigerweise davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in Italien noch ein offenes Asylverfahren und sohin Zugang zu Unterkunft und sozialer Unterstützung hätte. Aufgrund der aktuellen Länderberichte sowie des angeführten Berichts von Ärzte ohne Grenzen könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2, 3 EMRK drohen würde.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 07.07.2016.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Übersetzung der beiden im Akt einliegenden italienischen Schriftstücke durch eine geeignete Dolmetscherin veranlasst. Dabei handelt es sich einerseits um eine Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige des Polizeipräsidiums in XXXX, ausgestellt am 15.01.2016, wobei unter "Art des Titel" "Asylantragsteller" aufscheint. Andererseits handelt es sich um ein Ausweisdokument mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX, in welchem sich ua der Vermerk "nicht für Ausreise gültig" findet; als Wohnsitz ist eine näher benannte Adresse in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, angeführt. Auf beiden Dokumenten scheint als Geburtsdatum der XXXX auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein, jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Italien, volljähriger Staatsangehöriger Nigerias.

1.2. Er reiste über Libyen schlepperunterstützt auf einem Boot nach Italien; im Zuge der Überfahrt wurde er durch fremdenpolizeiliche Behörden aufgegriffen und in Italien erkennungsdienstlich behandelt, er stellte am 13.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in diesem Land, das betreffende Verfahren ist anhängig. In Italien trat der Beschwerdeführer gegenüber den dortigen Behörden unter den Personalien XXXX, geboren am XXXX, auf.

1.3. Nach einem etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt in Italien ist der Beschwerdeführer irregulär über einen näher nicht verifizierbaren Weg (aber aller Wahrscheinlichkeit nach ohne die EU zu verlassen) nach Österreich gelangt, wo er am 24.02.2016 vor einem Organ der Bezirkshauptmannschaft XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Mit Schreiben vom 30.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b der VO (EU) 604/2013 an Italien. Die italienischen Behörden stimmten einer Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.04.2016 gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat Italien herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu dessen erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 vom 13.06.2014. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

2.2. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden ab. Gleichermaßen ergibt sich aus der auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestützten Zustimmungserklärung Italiens, dass das Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Italien derzeit noch offen ist, andernfalls wäre die Zustimmungserklärung auf Basis des lit d leg cit erfolgt. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien einen negativen Bescheid (jedenfalls wenn damit ein rechtskräftig verfahrensabschließender gemeint gewesen wäre) erhalten zu haben, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage brachte. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Italiens würde sich jedoch auch im Falle des tatsächlichen Erhalts einer seinen dortigen Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung im Ergebnis nichts ändern, zumal Italien, wie angesprochen, diesfalls auf Grundlage des Art 18 Abs 1 lit d der VO 604/2013 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet wäre.

Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Italiens gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 18 Abs 1 lit b der VO 604/2013 ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Italien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat (auch insofern, als Italien und Österreich eine gemeinsame Landgrenze aufweisen), auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht.

2.3. Im entscheidungsgegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrig seine Minderjährigkeit behauptet hat, um dadurch eine günstigere Behandlung zu erwirken.

In seiner Entscheidung vom 5.5.2015, A.M.E. against the Netherlands, appl. no. 5128/10, maß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor italienischen Behörden bewusst ein Geburtsdatum angegeben hatte, aus welchem sich dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Niederlanden ergeben hatte, besondere Bedeutung zu, zumal die Behörden auf die seitens des Antragstellers getätigten Angaben insofern vertrauen können müssten, als sich nicht offenkundig ein Hinweis für deren Unwahrheit ergibt (vgl. Rz 29 der Entscheidung).

Nichts anderes kann im gegenständlichen Beschwerdefall gelten, zumal der Beschwerdeführer vor italienischen Behörden ausdrücklich unter einem Geburtsdatum auftrat, welches dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich ergibt. Insofern der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt seitens der belangten Behörde anlässlich seiner Einvernahme vom 19.05.2016 darlegte, aufgrund der verwirrenden Situation bei seinem Aufgriff an der italienischen Küste sei es ohne sein Verschulden zu einem Fehler im Zuge der Aufnahme seiner Personaldaten gekommen, so kann dieser Erklärung keinesfalls gefolgt werden, zumal auch in den beiden vorgelegten - jeweils mehrere Monate nach dessen Ankunft in Italien ausgestellten - behördlichen Dokumenten jeweils das ursprünglich in Italien angegebene Geburtsdatum aufscheint. Wäre es tatsächlich zu einem Missverständnis bei der erstmaligen Aufnahme seiner Personalien gekommen, so wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dieses spätestens im Zuge der Ausstellung der erwähnten Dokumente zu berichtigten versucht hätte und muss der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers insofern als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Die Ansicht, wonach das nunmehr angegebene Geburtsdatum nicht sein tatsächliches ist, wird desweiteren entschieden durch den Umstand bekräftigt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an einer Mitwirkung bei der (medizinischen) Feststellung seines Alters wiederholtermaßen nicht bereit zeigte. So leistete dieser insgesamt drei ordnungsgemäßen behördlichen Ladungen zur Durchführung eines Handwurzelröntgens jeweils unentschuldigt keine Folge. Die zuletzt erfolgte Ladung erging anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 19.05.2016, nachdem dieser zuvor ausdrücklich auf die Bedeutung seiner diesbezüglichen Mitwirkung für das Verfahren hingewiesen wurde. Diese bewusste Vorgehensweise indiziert die Absicht einer Verschleierung seines tatsächlichen Alters. Insofern ist der belangten Behörde in ihrer Annahme einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen gegenüber italienischen Behörden angegebenen Personaldaten in Zusammenschau mit dessen fehlender Bereitschaft an einer Mitwirkung am Altersfeststellungsprozess im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens im Ergebnis beizupflichten.

Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen demgegenüber überhaupt keine sonstig fundierten Anhaltspunkte. Weder hat der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht, noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Einschätzung der Behörde unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Rahmen seiner Einvernahme vom 19.05.2016 vorgehalten und vermochte er dieser nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten. Ebenso wenig wird den im angefochtenen Bescheid begründend dargelegten Erwägungen der Behörde im Rahmen der Beschwerdeschrift inhaltlich entgegengetreten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, stützte die Behörde die Feststellung der Volljährigkeit nicht zentral auf das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und führt eine konkrete Berücksichtigung des Inhalts der italienischen Dokumente zu keinem anderen Ergebnis, vielmehr findet die Argumentation der Behörde in diesen - wie dargelegt - eine weitere Stütze.

Aus diesem Verfahrensergebnis ergibt sich des weiteren, dass im vorliegenden Verfahren die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer somit rechtswirksam erfolgte. Eine präzise (Identitäts) Feststellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers darüber hinaus erweist sich nicht als notwendig; aus den dargelegten Erwägungen folgt unter zentraler Berücksichtigung der (vom Beschwerdeführer selbst ins Spiel gebrachten) italienischen Dokumente aber mit hinreichender Sicherheit, dass dieser schon mit der Asylantragstellung in Italien (und sohin umso mehr mit der in Österreich) das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage; der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Krankheitsaspekte vor.

Eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (zu den seitens des Beschwerdeführers fallgegenständlich - lediglich in vager Form - dargelegten Befürchtungen, in Italien Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung sowie eine Kettenabschiebung nach Nigeria erwarten zu haben, vgl. die Erwägungen unter Punkt 3.3.2.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt 3.3.2.).

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung sowie dem in der Beschwerdeschrift angeführten Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus April 2016 ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch aus dem im Juni 2016 veröffentlichten jüngsten Bericht der Europäischen Grundrechteagentur über die Migrationssituation im Mai 2016 ("Monthly data collection on the current migration situation in the EU", S. 67-86 zu Italien) ergibt sich kein gegenteiliger Befund; ebenso wenig aus dem am 8.7.2016 publizierten "Annual Report on the situation of asylum in the EU" seitens der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO, in dem sich insbesondere auch eine nach wie vor vergleichsweise hohe Zuerkennungszahl von subsidiärem Schutz und Asyl in Italien ergibt (siehe Annexe D6 D7 bzw D11 D12).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 24 und 25/2016 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

1. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

3. der Grad der Integration,

4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 24.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

...

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Der volljährige Beschwerdeführer ist 2014 unbestritten aus einem Drittstaat kommend (im konkreten Fall war dies die Libyen) am Seeweg in Italien eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art 13 Abs 1 (iVm Art 18 Abs 1 lit b) der Verordnung (EG) Nr 604/2013, bei der seinerzeitigen Antragstellung in Italien verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht.

Das Argument des Beschwerdeführers, in Italien bereits einen negativen Bescheid (sofern ein rechtskräftiger gemeint wäre) erhalten zu haben, würde selbst im Falle einer Wahrunterstellung zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Italiens führen, zumal diesfalls eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art 18 Abs 1 lit d der Verordnung (EG) Nr 604/2013 bestünde. Die diesbezügliche Beurteilung obliegt aber letztlich den zuständigen Behörden Italiens; sofern hierbei Fehler unterlaufen wären, sind sie im italienischen Rechtsweg zu klären (der Sache vergleichbar dem Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien in dem Urteil des EuGH in der Rs Mirza vom 17.3.2016, C-695/16).

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen und würde Österreich gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sein, so ist dem nicht beizupflichten. Aus einer Gesamtschau der Verfahrensergebnisse (einer Minderjährigkeit entgegenstehende Angaben vor italienischen Behörden unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung an einer Altersfeststellung in Österreich) ergibt sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, der Beschwerdeführer vermochte diesem Ergebnis im Verfahrensverlauf in keiner Weise substantiiert entgegenzutreten (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Italien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und stimmte Italien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.04.2016 ausdrücklich zu.

Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter 3.3.1.).

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer noch am Tag seiner Antragstellung in Österreich eine Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG ausgehändigt, weshalb das Beschwerdevorbringen, wonach die (mögliche) Verletzung der in der zitierten Bestimmung normierten Informationspflicht eine Zulassung des Verfahrens erforderlich werden lasse, ins Leere geht.

3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

3.3.1. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.5.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Antragsteller auf internationalen Schutz von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Verfahren auf internationalen Schutz und den Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.3.2. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB AsylGH 8.10.2013, S6 438.101-1/2013; 2.10.2013, S7 437.970-1/2013; 2.9.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.4.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 6.6.2014, E 333-336/2014-6; BVwG 13.1.2016, W192 2119217-1; BVwG 13.1.2016, W212 2119220-1, VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0151).

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK zu rechnen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann.

Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Auch der von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus April 2016 sowie eine Einzelfallentscheidung eines deutschen Gerichts aus Dezember 2014 belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, als dass generell von einer Unzulässigkeit von Überstellungen nach Italien ausgegangen werden müsste. In diesem Zusammenhang ist exemplarisch auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.9.2015, 6 A 10668/15.OVG, zu verweisen, in welchem das Gericht unter Anführung weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung zu dem Ergebnis kam, dass sich das italienische Aufnahmesystem in weiten Teilen als funktionsfähig erweise, die italienischen Behörden die systembedingten Missstände zudem in Angriff nehmen würden, wodurch es bereits zu einer Verbesserung der Situation gekommen sei, und eine weitere positive Entwicklung zu erwarten wäre (vgl auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen vom 24.4.2015, 14 A 2356/12.A, welchem vergleichbare Erwägungen zugrunde lagen).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Im Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch keine Familie mit Kindern, sondern einen jungen und volljährigen Mann, der unter keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet (siehe dazu sogleich unter 3.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers stimmte Italien, wie festgestellt, einer Rückstellung zudem ausdrücklich zu.

Zudem hat der EGMR auch in seinem Urteil A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt.

Auch in seiner Entscheidung vom 30.6.2015, 39350, A.S. v. Switzerland, ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht vom Vorliegen systemischer Mängel innerhalb des italienischen Asylwesens aus und erachtete die Überstellung einer psychisch erkrankten Person als zulässig.

Die Erwägungen der angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ausgehend von der Entscheidung in der Rechtssache Daytbegova und Magomedova/Österreich vom 04.06.2013, können nach wie vor als aktuell und sohin auch als für den zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich angesehen werden, zumal seit dem Zeitpunkt der zitierten Entscheidungen und der Entstehung der vom Bundesamt zitierten Quellen von keiner notorischen Lageänderung hinsichtlich der Aufnahme- und Versorgungsbedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz in Italien ausgegangen werden kann. Es ist als notorisch zu erachten, dass Italien nicht in einem solchen Ausmaß von den innerhalb der letzten Monate massiv angestiegenen Zahlen an schutzsuchenden Personen innerhalb Europas betroffen gewesen ist, wie dies bei anderen (EU-Mitglied)Staaten der Fall ist, deren Gebiete von den Reisebewegungen der letzten Monate primär erfasst (gewesen) sind, dies insbesondere die an der sogenannten "Balkan-Route" liegenden Staaten (zur vor diesem Hintergrund erforderlich gewordenen Neubewertung der Situation im ungarischen Asylwesen und den hier gesteigerten Anforderungen an die Aktualität verwendeten Berichtsmaterials vgl insbesondere BVwG 27.8.2015, W125 2111611-1; 18.9.2015, W192 2112162-1 sowie VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120-11). Auch die Situation an der österreichisch-italienischen Grenze hat notorischerweise bislang keine signifikante Änderung erfahren, wie dies etwa an den Grenzübergängen zu Ungarn und zu Slowenien innerhalb des letzten Jahres der Fall gewesen ist.

Die Ausführungen des Antragstellers, in Italien weder Unterkunft noch Versorgung zu erhalten, erweisen sich rein spekulativ und stehen einerseits im Widerspruch zu den behördlichen Länderinformationen, andererseits auch zu seiner eigenen Darstellung, wonach er während seines Voraufenthaltes - bis zum Erhalt einer seinen Antrag ablehnenden Entscheidung - in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen sei. Wenn auch aufgrund der erfolgten Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO nicht davon auszugehen ist, dass im Rahmen des seine Person betreffenden Verfahrens auf internationalen Schutz in Italien tatsächlich bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung hinsichtlich Schutzes nach der GFK ergangen ist, bleibt dennoch in eventu anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge endgültiger Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls nicht weitergehend unterstützt würde (so ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten, dass das Unterbringungsrecht bis zur erstinstanzlichen Erledigung bzw dem Ende der Rechtsmittelfrist gilt, sofern dem Rechtsmittel nicht automatisch aufschiebende Wirkung zukommt) insofern kein Indiz für systematische und ernste Defizite bei der Versorgung von Asylwerbern insgesamt darstellt. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person nach Nigeria käme, vermag keine systemischen Mängel des italienischen Asylwesens bzw einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art 2, 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen wie jener von EASO aus Juli 2016 auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Italiens, die in Hinblick auf Art 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in italienischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren.

Aus obigen Erwägungen relativiert sich die seitens des Beschwerdeführers geäußerte Kritik an der schlechten Lage in Italien und ist aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderinformationen davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, seien seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe jener Flughäfen finanziert worden, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten angekommen. Insofern bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Falle einer Rücküberstellung tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte, wie im Beschwerdeschriftsatz (lediglich in spekulativer Weise) ins Treffen geführt.

Auf Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in durch außerordentliche Revisionen angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes hat der VwGH in seinen Entscheidungen vom 13.7.2015, Ra 2015/18/0143, sowie vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. Die Situation in Italien für nicht vulnerable "Dublin-Rückkehrer" stellt sich also insofern vergleichbar mit jener in Slowenien und Kroatien dar und hatten daher auch weitere Beweisaufnahmen zu unterbleiben (siehe zu den genannten Staaten VwGH 21.4.2016, Ra 2016/19/0027 und 23.6.2016, Ra 2016/20/0069).

3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Der Beschwerdeführer hat im zu beurteilenden Fall das Vorliegen gesundheitlicher Probleme respektive eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfes im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde am 19.05.2016 ausdrücklich verneint und auch im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen hinsichtlich dem allfälligen Vorliegen einer relevanten Erkrankung erstattet.

Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Antragsteller auf internationalen Schutz in Italien gewährleistet ist, sobald diese registriert werden.

Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch in den Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Erwägungen hinsichtlich der in Italien in Einzelfällen unbestrittenerweise bestehenden Defiziten bei Unterbringung und Versorgung von Antragstellern auf internationalen Schutz wird im konkreten Fall keine andere Beurteilung erforderlich, zumal sich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Berichten in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung sowie der erfolgten Zustimmungserklärung zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers kein ausreichend reales Risiko ergibt, dass dieser im Falle seiner Rückübernahme nach Italien tatsächlich mit Obdachlosigkeit konfrontiert würde (vgl in diesem Zusammenhang auch das Urteil des VG Düsseldorf vom 31.7.2015, 13 K 606/14.A, in welchem keine Hinweise darauf erkannt werden konnten, dass der Antragsteller nicht von dem besonderen Aufnahmesystem für Dublin-Rückkehrer profitieren würde). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen um einen jungen, gesunden Mann, sodass diesem, selbst im Falle tatsächlicher (vorübergehender) Obdachlosigkeit nicht verunmöglicht wäre, mit dieser Situation umzugehen und er alleine hierdurch in eine die Schwelle des Art 3 EMRK/4 GRC tangierende existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine - im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante -Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen würden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.4. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK:

Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Italien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind ? schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer ? schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.2.2007, 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Auch die 6-monatige Einstellungsfrist des Art 29 Abs 1 Dublin III-VO ist zum Entscheidungszeitpunkt offen.

3.5. Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Die "Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung" im Sinne der (aus § 66 Abs 2 AVG übernommenen) Gesetzesdiktion muss im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens - zumal der Behörde hier lediglich eine Partei gegenübersteht und die Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung seitens der Behörde sohin von Vorneherein nicht in Betracht kommt - grundsätzlich im Sinne der Unerlässlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers verstanden werden - welche auch aus der notwendigen Konfrontation desselben mit von der Behörde allenfalls zunächst ergänzend zu tätigenden Ermittlungsschritten in Bezug auf dessen individuelle (gesundheitliche oder familiäre) Situation oder die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren kann (vgl in diesem Sinne VwGH 23.5.1985, 84/080085; VwGH 19.2.1991, 90/08/0142; 17.10.2006, 2005/20/0459; im Sinne dieser zu § 66 Abs 2 AVG ergangenen Judikaturlinie genügte für eine kassatorische Entscheidung, dass zur Komplettierung des maßgeblichen Sachverhaltes die "Einvernahme" der Partei erforderlich erscheine; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 14 ff). Insofern ist, übertagen auf die nunmehr geltende Rechtslage, davon auszugehen, dass notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Zusammenschau mit der Notwendigkeit, diese in Relation zu den individuellen persönlichen Umständen des Beschwerdeführers zu setzen und mit ihm zu erörtern, jedenfalls die Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Gesetzeswortlautes implizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Führung des Zulassungsverfahrens, sohin auch des Konsultationsverfahrens im Anwendungsbereich der Dublin III-VO, jedenfalls Aufgabe der Behörde ist und nicht vor die Beschwerdeinstanz verlagert werden kann. Zu Bedenken gilt weiters, dass der Behörde - im Falle eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses - die sofortige Zulassung des Verfahrens und Weiterführung desselben, insbesondere auch die Abhaltung einer inhaltlichen Einvernahme offen stünde und sohin eine kassatorische Entscheidung in einer solchen Konstellation (weitergehend als bei Behebungen nach § 28 Abs 3 VwGVG) auch als im Sinne der Verfahrensökonomie erachtet werden muss.

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache Rs C-155/15, Karim, vom 13.01.2015, A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, sowie auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, und vom 30.6.2015, 39350/13, A.S./Schweiz, stützen; ebenso auf die in der Begründung referierte aktuelle Judikatur des VwGH.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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