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W120 2122937-1•BVwG W120 2122937-1
W120 2122937-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016
angemessene Frist, Beweislast, Einbringungsstelle, Einlangen,<br/>Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,<br/>Mangelhaftigkeit, Nachweismangel, neuerliche Antragstellung,<br/>Ökostrompauschale, Prüfungsumfang, Rechtsanspruch,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Sozialleistungen, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Verbesserungsauftrag, Wohnbeihilfe, Zurückweisung, Zuständigkeit
W120 2122937-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10. Februar 2016, GZ 0001511860, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 17. November 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX und XXXX.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
evtl.Rezeptgebührenbefreiung oder aktuelle
Mindestsicherung v.XXXX bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[...]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine an XXXX adressierte Rezeptgebührenbefreiung der TGKK.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin sicher sei, dass sie den Nachweis bereits im Dezember per Post der belangten Behörde übermittelt habe.
6. Mit hg. am 11. März 2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
7. Am 16. März 2016 erging an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes:
"1. In Ihrer Beschwerde vom 18.02.2016 führen Sie aus: ‚Laut Telefonat vom 17.02.2016 wurde es mir mitgeteilt, dass der Nachweis über die Rezeptgebührenbefreiung bei Ihnen fehlt. Ich bin mir aber sicher, dass ich Ihnen den Nachweis bereits im Dezember per Post gesendet habe.'
2. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht. Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen, konkret das Einlagen der von Ihnen behaupteten Unterlagen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Beweis zu stellen.[...]"
8. Von der Beschwerdeführerin langte diesbezüglich keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin deshalb ua aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung kein aktueller derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin ua geltend, dass sie sich "aber sicher [sei], dass [sie] den Nachweis bereits im Dezember per Post gesendet habe".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I. [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Von der Beschwerdeführerin wurde der Nachweis, dass das Anbringen bei der Einbringungsstelle auch tatsächlich eingelangt ist (bereits mangels Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2016), nicht erbracht.
Obiter sei noch darauf hinzuweisen, dass nur der Bezieher einer in Z 1 bis 7 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aufgelisteten sozialen Transferleistung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden kann (weshalb auch der Rezeptgebührenbefreiung betreffend XXXX keine Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt) und daher der seitens der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung nachgewiesene Bezug einer Förderung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 150/2012, und nach der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991 idF LGBl. Nr. 125/2011, keinen der Tatbestände iSd § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung erfüllt, insbesondere nicht jenen der im vorliegenden Fall geltend gemachten Z 7, nämlich "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (vgl. zB BVwG 03.07.2015, W194 2015462-1; 14.04.2015, W120 2006973-1/2E; 26.03.2015, W219 2012178-1/2E).
§ 1 Abs. 4 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 bringt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen. Folglich bildet das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung über den Bezug einer Förderung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 keinen tauglichen Nachweis einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung
Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch diese, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht.
Da die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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