BVwG G308 2120595-1

G308 2120595-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Einkünfte, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2120595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2120595.1.00

Spruch

G308 2120595 -1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX SVNR XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS, GZ XXXX vom 21.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm § 12 Abs. 6 lit. c, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18. 11.2015, GZ XXXX stellte die regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden belangte Behörde) fest, dass XXXX,

XXXX, VSNR XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) im Zeitraum vom 24.06.2013 bis 31.01.2014 der Bezug der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung von Euro 4100,34 verpflichtet sei.

Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt wurde, dass neben der selbstständigen Tätigkeit auch noch ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurde. Dies wurde jedoch von der BF dem AMS nicht gemeldet. Aufgrund der Eigenenanrechnung gebührte die Notstandshilfe nicht in der bereits ausbezahlten Höhe. Nach Einbehaltung vom Leistungsbezug haften derzeit noch Euro 3835,07 aus.

2. Mit Schreiben vom 23.11.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie aus, dass in der Einkommensteuererklärung zwar ein Gewinn aus der vermieteten Wohnung aufscheint. Hierbei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die Rate für den Kauf in der Einkommenserklärung nicht berücksichtigt werden konnte, aber trotzdem bezahlt werden muss. Als Beweis werden Rückzahlungen der Kredite beigelegt.

3. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wies das AMS die Beschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung ab. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch insofern abgeändert, als der Rückforderungsbeitrag für den Zeitraum 24.06.2013 bis 31.01.2014 2014 auf Euro 4.122,54 geringfügig abgeändert wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut Einkommensteuerbescheid für 2013, der im November 2015 beim AMS XXXX eingegangen ist, die Notstandshilfe für 2013 endgültig beurteilt wurde. Demnach wurden negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro 6841,48 erzielt. Aufgrund der Eigenenanrechnung gebührte die Notstandshilfe nicht in der bereits bezahlten Höhe.

Grundsätzlich können Zinsen zur Finanzierung der Anschaffung von Mietobjekten (Kredite) als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei der Berechnung der Notstandshilfe können Raten jedoch nicht abgesetzt werden, diese werden bereits im Wege der AfA steuerlich geltend gemacht, und mindern das Einkommen. Daher wurden die geltend gemachten Kredite für die drei Wohnungen bereits in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Bei der Anrechnung von eigenen Einkommen bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sieht das Gesetz keine Berücksichtigung von Freigrenzen bzw. Freigrenzenerhöhungen von Ratenzahlungen vor. Grundsätzlich sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 36 Abs. 2 ASVG auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im Zuge der Überprüfung der Berechnung wurde die Rückforderung geringfügig erhöht.

4. Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 28.01.2016 beantragte die BF die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde der Verfahrensgang sowie die rechtliche Beurteilung noch einmal übersichtlich zusammengefasst.

6. Diese langte am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist mit selbigem Tag der G308 zugeteilt worden.

7. Auf Anfrage des BVwG gab das Finanzamt XXXX am 10.05.2016 bekannt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und es keinen Hinweis auf ein eingebrachtes Rechtsmittel gäbe.

8. Mit Schreiben vom 20.05.2016 legte das AMS auf Aufforderung durch das BVwG eine detaillierte Aufgliederung des Rückforderungsbeitrags vor, an der Summe änderte sich nichts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezieht von 24.06.2013-31.01.2014. Neben ihrem Bezug der Notstandshilfe war die BF auch selbstständig tätig.

Laut Einkommenssteuerdaten von 13.08.2014 für 2013 hat die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR -487,12 erzielt, und Einkommen aus Vermietung und Verpachtung Euro 6.841,48.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Für die Anrechnung für die Anschaffung der Vorsorge Wohnung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Zinsen werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, der Ratenzahlungen für das Darlehen zur Erwerb selbst jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

Die BF hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese sind wie im Gesetz ersichtlich auf den Anspruch der Notstandshilfe anzurechnen. Die Raten der Kreditrückzahlung sind bereits im Einkommenssteuerbescheid geltend gemacht, so dass eine weitere Berücksichtigung im Notstandshilfeverfahren nicht möglich ist.

Die Feststellungen bezüglich der Einkommenshöhe im Jahr 2013 aus der selbstständigen Tätigkeit der BF ergeben sich aus den im Akt erliegenden Einkommensdaten des Finanzamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG gilt trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos, wer daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 36a AlVG lautet:

"Einkommen

(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

(...)

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

"(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung in der angeführten Höhe bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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