BVwG G307 2125080-1

G307 2125080-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2016

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2125080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2125080.1.00

Spruch

G307 2125080-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Vergehens des teils gewerbsmäßigen, versuchten Diebstahls zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.03.2016 wurde die BF unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit der dahingehenden Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt.

3. Hiezu nahm die BF am 18.03.2016 Stellung.

4. Am 23.03.2016 wurde die BF vor dem BFA zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 31.03.2016, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

6. Mit per E-Mail am 14.04.2016 beim BFA eingebrachter, mit selbigem Tag datierter Eingabe, erhob die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des Bescheides, die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 21.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige der Republik Rumänien und sohin EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

1.2. Die BF weist seit dem 08.05.2013 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wurde vom XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten.

1.3. Die BF weist eine Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Vergehens des teils gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, auf.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass die BF in 4 Angriffen teils gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen Dritten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegegenommen bzw. wegzunehmen versucht hat.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand angesehen.

Es wird festgestellt, dass die BF die ihr angelasteten Straftaten begangen hat.

1.4. Die BF ist gesund und arbeitsfähig, ging beginnend mit XXXX wiederholt kurzfristigen - überwiegend geringfügigen - Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, verrichtete zudem auch "Schwarzarbeiten" und ist gegenwärtig beginnend mit XXXX erneut geringfügig beschäftig.

1.5. Die BF ist im Besitz einer am XXXX ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über soziale und/oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt oder der deutschen Sprache mächtig ist.

1.7. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.8. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF im Bundesgebiet festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Obsorgefreiheit, Bestehen einer Anmeldebescheinigung und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte die BF einen rumänischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und ergeben sich die Anhaltungen in Strafhaft ebenfalls aus diesem.

Die Verurteilung der BF sowie die diesbezüglichen Entscheidungsgründe beruhen auf einer gekürzten Ausfertigung des obzitierten Urteils und ergibt sich die Feststellung, dass die BF die ihr angelasteten Straftaten begangen hat, ebenfalls aus daraus.

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie dem Umstand, dass die BF im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig gewesen ist, vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde deren Arbeitswillen kundgetan hat sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte.

Die Erwerbstätigkeiten der BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug und ergibt sich das Moment der "Schwarzarbeit" aus den eigenen Angaben der BF vor der belangten Behörde.

Die fehlenden Deutschsprachkenntnisse sowie Feststellbarkeit sonstiger maßgeblicher Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration der BF, beruhen auf dem Nichtvorbringen dafür sprechender Sachverhalte seitens der BF.

Das Nichtvorhandensein sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte beruht auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, wonach diese keine näheren Angaben zu den behaupteten Bezugspunkten machen konnte. Es entzieht sich jeglicher Logik, weder den Nachnamen noch die richtige Adresse seines Lebensgefährten (im Folgenden: LG) zu kennen. So vermeinte die BF vor dem Bundesamt, den Nachnamen ihres LG nicht zu kennen und erwies sich die von der BF angegebene Adresse als nicht korrekt. Insofern kann der BF diesbezüglich nicht gefolgt werden, zumal die bloße Behauptung, über Bezugspunkte zu verfügen eingedenk der Unfähigkeit der BF, nähere Angaben zu machen, nicht hinreichend, um als Beweis dafür zu gelten. Darüber hinaus vermeinte die BF vor der belangten Behörde, sich nicht vorstellen zu können, dass ihr vermeintlicher LG noch etwas von ihr wolle, sohin keine Lebensgemeinschaft mehr vorliege.

Insofern in der Beschwerde die Ergänzungsbedürftigkeit des vom BFA erhobenen Sachverhaltes hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit der BF moniert wird, kann dieser nicht beigetreten werden.

Vielmehr hat die belangte Behörde alle für und wider die BF sprechenden Sacherhalte erhoben und diese in ihre Beurteilung miteinbezogen, indem sie diese Umstände berücksichtigt, gewürdigt, gewertet und gegenübergestellt hat. So hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht einzig auf die Verurteilung der BF gestützt, sondern sich auch mit den Erwerbstätigkeiten der BF auseinandergesetzt. Dabei hat das Bundesamt ins Treffen geführt, dass diese Beschäftigungen wegen ihrer überwiegenden Geringfügig- und Kurzfristigkeit gegen ein nachhaltiges Fußfassen der BF am österreichischen Arbeitsmarkt sprechen. Ferner hat die belangte Behörde auf das Vorbringen der BF hinsichtlich der sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet Bezug genommen und dies ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Mangels substantiierten Vorbringens neuer Sachverhalte in der Beschwerde lässt sich sohin ein Versäumnis auf Seiten des BFA im Sinne der von Seien der BF eingeworfenen Argumente nicht feststellen.

Wenn die BF in der Beschwerde vermeint, seit 4 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und sozial integriert zu sein, ist ihr zu entgegnen, dafür keine Beweise vorgebracht zu haben. So lässt sich einem ZMR-Auszug entnehmen, dass die BF erst beginnend mit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist. Zudem - wie bereits ausgeführt - blieb es die BF schuldig, nähere Angaben zu ihren vermeintlichen sozialen Kontakten vorzubringen. Insofern, mangels hinreichender Beweise und/oder Anhaltspunkte, vermochte die BF einen über deren Erstmeldung im Bundesgebiet hinausgehenden Aufenthalt nicht nachzuweisen und fehlt es zur Annahme von berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet an objektivierbaren Angaben seitens der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer aber stattzugeben:

Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfüllt, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.3. Die BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des teils gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt.

Dieses Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass die BF die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen in Mitleidenschaft gezogen hat, es nicht nur bei einem einzelnen Angriff belassen, sondern in Summe vier solcher verübt hat. Hinzu kommt, dass die von der BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der BF hinweist.

Die BF hat durch dieses - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten -, insbesondere vor dem Hintergrund der Gewerbsmäßigkeit, ihren Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten.

Vor dem Hintergrund, dass die BF zwar wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig war, jedoch größtenteils über geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen nicht hinauskam, kann von keinem nachhaltigen Fußfassen der BF am österreichischen Arbeitsmarkt und sohin auch nicht von einer gesicherten Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ausgegangen werden, was durch die eingestandene "Schwarzarbeit" der BF eine Untermauerung erfährt.

Darüber hinaus hielten wiederholte Erwerbstätigkeiten legaler wie illegaler Natur sowie der behauptete Verdienst von EUR 1200,- zum Zeitpunkt der Straftaten die BF nicht davon ab, sich unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften eine weitere Einnahmequelle zu erschließen, weshalb unter Berücksichtigung ihres Gesamtverhaltens von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten in naher Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. Daran vermag die gegenwärtige erneute geringfügige Erwerbstätigkeit der BF, eingedenk des bisher Ausgeführten, nichts zu ändern, zeigt dies nämlich erneut auf, dass die BF über derartige Beschäftigungsverhältnisse nicht hinauskommt.

So hätte der BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass sie im Falle der Betretung, ihr Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch ihre Möglichkeit der Fortführung bzw. Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet allenfalls verspielt haben könnte, was sie jedoch von der Begehung der ihr anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte.

Die BF vermeinte gegenständlich, die Taten zu bereuen, habe sich in der Aussicht auf "schnelles" Geld, um Weihnachtsgeschenke besorgen zu können, unter "gesellschaftlichem Druck" stehend und angeleitet durch ihre Außenstände aufweisende Freundin, zur Deliktsbegehung hinreißen lassen. Damit ist für die BF jedoch nichts gewonnen.

Vielmehr lassen diese Begründungen darauf schließen, dass die BF zu kriminellen Handlungen tendiert, um nicht nur ihre Bereicherungsgelüste zu befriedigen, sondern sich auch durch Dritte zu strafbaren Handlungen verleiten lässt. Insofern bedarf es einer - gegenständlich jedoch nicht erkennbaren - schuldreflektierenden Aufarbeitung der Straftaten, weshalb, angesichts der unzureichenden Verwurzelung am Arbeitsmarkt und der damit zusammenhängenden fehlenden finanziellen Absicherung der BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Daran vermag auch die seit der Verurteilung der BF verstrichene vorfallsfreie Zeit nichts zu ändern, erweist sich diese nämlich gemessen ab deren Entlassung aus der Strafhaft (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192 hinsichtlich der fehlenden Relevanz von in Strafhaft zugebrachten Zeiten) nicht als lange genug, um vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, daraus schließen zu können, dass die BF sich auch weiterhin wohl verhalten werde.

Im Hinblick darauf, dass sich die BF selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes ihres Aufenthaltsrechtes und ihrer Erwerbsmöglichkeiten in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat und zudem unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Wenn die BF auch über Bezüge zu Österreich aufgrund ihres knapp drei Jahre übersteigenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und der wiederholten - jedoch überwiegend geringfügigen und kurzfristigen - Erwerbstätigkeiten in Österreich verfügt, so müssen diese Umstände jedoch aufgrund der Straffälligkeit der BF, deren Inhaftierung, der "Schwarzarbeit" und der von dieser aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Zudem vermochten selbst diese Bezugspunkte die BF nicht von ihrer Delinquenz abzuhalten, sondern hat sie versucht, sich eine weitere unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen und dabei ihre eigenen Interessen über jene der Opfer und jene der Gesellschaft gestellt, weshalb die für die BF sprechenden zeitlaufbezogenen Integrationsmomente hinter das von ihr gesetzte Verhalten zurücktreten müssen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, steht sohin die aus ihrem Verhalten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei der BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Bei Einbeziehung der genannten gegenläufigen Interessen und des Umstandes, dass die BF über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, der deutschen Sprache nicht hinreichende mächtig ist und nicht nachhaltig am heimischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen vermag, ist sohin zu schließen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Letztlich ist - unbeschadet des bisher Dargelegten - auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die BF mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen habe (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).

3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall der BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbots in der ausgesprochenen Dauer rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Wenn der BF auch wiederholte Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF ihre Freiheitsstrafe zum größten Teil bedingt nachgesehen wurde und sich deren Gesamthöhe angesichts der gemäß § 130 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchststrafe von drei Jahren, im unteren Drittel bewegt. Die Ausschöpfung mehr als der Hälfte der gegenständlich möglichen Befristung durch das BFA, lässt eine verhältnismäßige Berücksichtigung schwerwiegenderer und zahlenmäßig höher liegender Verfehlungen nicht zu, weshalb nach einer Abwägung aller dargelegten Umstände, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer von sechs Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen ist.

Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zum tatsächlichen Ausspruch einer solchen Dauer erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).

Insofern war gegenständlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 4 Jahren herabzusetzen, in welcher die BF ihr beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. Wenn auch der BF ein den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigendes Fehlverhalten angelastet werden kann, so können, der belangten Behörde folgend, keine Anhaltspunkte, welche für dessen unverzügliche Effektuierung sprächen, gefasst werden. Insofern war dem Wortlaut der obzitierten Norm folgend, der BF von der belangten Behörde zu Recht ein Durchsetzungsaufschub in Ausmaß von einem Monat zu gewähren.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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