W224 2115814-1•BVwG W224 2115814-1
W224 2115814-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2016
Auskunftsbegehren, Auskunftspflicht, Bescheidbegründung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtshilfe, Staatsanwaltschaft, Unzuständigkeit
W224 2115814-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rohregger, Scheibner, Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10.07.2015,
Zl. BMJ-S1216/0013-IV 5/2015, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Die Auskunft wird gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz nicht erteilt."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Justiz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.04.2015 richtete die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Gesellschaft) über ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein Auskunftsersuchen an den Bundesminister für Justiz. Begehrt wurde die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien oder anderer Ermittlungsbehörden an ausländische Behörden, Antworten und Auskünfte kontaktierter ausländischer Behörden sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend das Verfahren zu AZ XXXX . Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift dieser Rechtshilfeakten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Rechtshilfeakten beantragt. Für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte wurde die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beantragt.
2. Mit Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 08.05.2015 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu denen auch Staatsanwälte zählten, nicht Organe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz seien. Die Auskunftspflicht beziehe sich nicht auf die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeit. Auch wenn Rechtshilfeersuchen (ausnahmsweise) im Wege des Bundesministeriums für Justiz abgefertigt würden, würden diese und deren Beantwortung Teil des Ermittlungsaktes werden, in den nur unter den in der Strafprozessordnung genannten Bedingungen Einsicht genommen werden dürfe. Es werde daher davon ausgegangen, dass das Begehren auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht aufrechterhalten werden. Andernfalls werde ersucht, das Begehren zu erneuern.
3. Mit Schreiben vom 19.06.2016 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass sie weiterhin die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz begehre.
4. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.06.2016 richtete die beschwerdeführende Gesellschaft ein weiteres Auskunftsersuchen an den Bundesminister für Justiz. Begehrt wurde die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Justiz an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an das Bundesministerium für Justiz samt diesbezüglicher Antworten und Auskünfte und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. deren Organe und Mitarbeiter. Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt. Für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte wurde die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beantragt.
5. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10.07.2015, Zl. BMJ-S1216/0013-IV 5/2015, wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Auskunftsersuchens vom 28.04.2015 betreffend Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Auskunftsersuchens vom 19.06.2015 betreffend Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Justiz (Spruchpunkt II.) ein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Auskunft über Ermittlungshandlungen einer Staatsanwaltschaft nicht dem Bundesministerium für Justiz obliege, sondern in den Wirkungsbereich der jeweiligen Ermittlungsbehörde falle. Unter Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz seien nur Bundesorgane zu verstehen, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut seien. Nicht umfasst seien Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß Art. 90a B-VG auch Staatsanwälte zählten. Auch wenn Rechtshilfeersuchen nicht direkt von der Behörde, sondern im Wege des Bundesministeriums für Justiz gestellt würden, so würden solche Ersuchen und deren Beantwortung durch die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft Teil des Ermittlungsaktes, in den nur unter den in der StPO geregelten Bedingungen Einsicht genommen werden dürfe.
6. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren nicht auf jene Unterlagen und Informationen beschränke, die Teil eines Ermittlungsaktes seien. In einen solchen habe die beschwerdeführende Gesellschaft ohnehin Einsicht und daher Kenntnis über die dort enthaltenen Unterlagen. Das Auskunftsbegehren beziehe sich gerade auf jene Informationen und Unterlagen, die nicht Eingang in einen Ermittlungsakt fänden. Diesbezüglich habe das Bundesministerium für Justiz auch Auskunft zu erteilen. Mit diesem Begehren habe sich das Bundesministerium für Justiz nicht auseinandergesetzt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht geeignet, eine Auskunftspflicht hinsichtlich jener Unterlagen und Informationen, die nicht Eingang in Ermittlungsakte gefunden hätten, zu verneinen.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.10.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und vom Bundesministerium für Justiz mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 28.04.2015 begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft vom Bundesminister für Justiz die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien oder anderer Ermittlungsbehörden an ausländische Behörden, Antworten und Auskünfte kontaktierter ausländischer Behörden sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend das Verfahren zu AZ XXXX . Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift dieser Rechtshilfeakten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Rechtshilfeakten beantragt.
Mit Schreiben vom 19.06.2015 begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft vom Bundesminister für Justiz die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Justiz an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an das Bundesministerium für Justiz samt diesbezüglicher Antworten und Auskünfte und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. deren Organe und Mitarbeiter. Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[...]
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Mit diesem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen. Als Grund kommt beispielsweise ein fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs in Frage (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien - und überdies auch aus § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz - erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffes "Wirkungsbereich" im § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetz nahe, das dem des § 4 Abs. 3 BMG 1986 entspricht, dass nämlich die Organe des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen (vgl. VwGH 14.11.1990, 90/13/0086).
1.2. Im vorliegenden Fall begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft vom Bundesminister für Justiz die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien oder anderer Ermittlungsbehörden an ausländische Behörden, Antworten und Auskünfte kontaktierter ausländischer Behörden sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend das Verfahren zu AZ XXXX . Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift dieser Rechtshilfeakten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Rechtshilfeakten beantragt.
Gemäß Art. 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien oder anderer Ermittlungsbehörden besteht daher nicht. Somit fällt auch die Erteilung von Auskünften nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz.
Die mangelnde Zuständigkeit eines Organs für eine Auskunft außerhalb seines Wirkungsbereichs stellt somit einen Auskunftsverweigerungsgrund dar.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt II. (Behebung und Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Vorweg ist dem Bundesminister für Justiz aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen, dass in Rechts- und Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft, welche (lediglich) im Wege des Bundesministers für Justiz ergingen bzw. erfolgten und im Anschluss Bestandteil des Ermittlungsaktes des Staatsanwaltschaft wurden, nur unter den in der StPO geregelten Bedingungen Akteneinsicht genommen werden kann. Die Erteilung einer entsprechenden Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den Bundesminister für Justiz als Verwaltungsorgan würde die einschlägigen Vorschriften der StPO konterkarieren.
Jedoch sind Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG ua. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).
2.2. Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
2.3. Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Der Bescheid befasst sich ausschließlich mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft, die vom Bundesministerium für Justiz an ausländische Behörde lediglich weitergeleitet werden. Mit eigenständigen Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Justiz - also gerade nicht Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft, die bloß vom Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und deren Beantwortungen entgegengenommen werden - setzt sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Auf solche selbständige Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Justiz ("Behördenkorrespondenz") zielt das Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft jedoch ab. Es fehlen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und eine rechtliche Beurteilung zur Gänze. Die Formulierung des letzten Absatzes des angefochtenen Bescheides ("Auch wenn die Stellung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die auch Anfragen an die ausländischen Justizbehörden um Rechtsauskünfte umfassen - entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben für den zwischenstaatlichen Verkehr - nicht im direkten Behördenverkehr, sondern im Wege des Bundesministeriums für Justiz erfolgen, werden solche Ersuchen und deren Beantwortung durch die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft Teil des Ermittlungsaktes, in den nur unter den in der Strafprozessordnung geregelten Bedingungen Einsicht genommen werden darf.") trägt diesen Anforderungen insofern nicht Rechnung.
Der angefochtene Bescheid unterschreitet damit die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Justiz zurückzuverweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die beschwerdeführende Gesellschaft nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018; 14.11.1990, 90/13/0086). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt II. ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 58 und 60 AVG sowie § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; jeweils mwN) und zu § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (09.09.2015, 2013/04/0021 mwN).
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