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W215 2128960-2•BVwG W215 2128960-2
W215 2128960-2Bundesverwaltungsgericht13.07.2016
Unzuständigkeit BVwG, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung
W215 2128960-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tadschikistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Laut Übernahmebestätigung wurde vergeblich versucht den Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 persönlich an seinem Wohnsitz zuzustellen und deshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 25.05.2016.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1032006407-140012632, wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 in Vorlage gebracht.
Dieser Beschwerdeakt, Zahl 2128960-1, wurde auf Grund der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W215, zur Erledigung zugewiesen.
I.2. Am 07.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG des Beschwerdeführers vom 07.07.2016 ein. Zusammen mit dem Antrag wurde eine vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "sowie an das Bundesverwaltungsgericht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) adressiert. Auf Grund der geltenden Geschäftsverteilung wurde auch gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W215 zur Erledigung zugewiesen.
Am 08.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens "Richtigstellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom selben Tag ein, welches im Anschreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "sowie an das Bundesverwaltungsgericht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) adressiert ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs. 4 AVG).
Gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "sowie an das Bundesverwaltungsgericht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) adressiert. Ebenso ist die "Richtigstellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom 08.07.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "sowie an das Bundesverwaltungsgericht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) adressiert. Es wurde somit zutreffend erkannt, dass gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen einzubringen ist und dieser auch dementsprechend gestellt, zugleich aber verkannt, dass über diesen Antrag gemäß
§ 71 Abs. 4 AVG ausschließlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nicht (auch noch) das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs. 4 AVG, als unzulässig zurückzuweisen war konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998, sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 71 Abs. 4 AVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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