BVwG W215 2128960-1

W215 2128960-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 2128960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2128960.1.00

Spruch

W215 2128960-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Laut Übernahmebestätigung wurde vergeblich versucht den Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 persönlich an seinem Wohnsitz zuzustellen und deshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Hinterlegung erfolgte um 11.00 Uhr, Beginn der Abholfrist war der 25.05.2016.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1032006407-140012632, wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 in Vorlage gebracht.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 28.06.2016 langte am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.

Am 07.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG des Beschwerdeführers vom 07.07.2016 ein, worin unter anderem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Rechtsberaterin nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 nicht eruieren habe können, wann dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 21.05.2016 zugestellt worden sei. Auf Grund einer telefonische Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei ihr der "30.05.2016 als Zustelldatum mitgeteilt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden und die Rechtsberaterin sei daher vom "30.05.2016 als Ende der Beschwerdefrist" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgegangen und habe die Beschwerde "auch erst am letzten Tag dieser vermeintlichen Frist [...] also dem 30.05.2016" (Anmerkung: wörtliches Zitat) abgeschickt und diese sei noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Zugleich wurde die vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 vorgelegt.

Am 08.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben "Richtigstellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom selben Tag ein, in welchem ausgeführt wird, dass auf Grund einer telefonische Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsberaterin bezüglich des Bescheides vom 21.05.2016 der "30.05.2016 als Zustelldatum mitgeteilt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden sei. Daher sei die Rechtsberaterin vom "27.06.2016 als Ende der Beschwerdefrist" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgegangen und habe die Beschwerde "auch erst am letzten Tag dieser vermeintlichen Frist [...] also dem 27.06.2016" (Anmerkung: wörtliches Zitat) abgeschickt und diese sei noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar (§ 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).

Im Antrag vom 07.07.2016, sowie der Berichtigung vom 08.07.2016, wird sinngemäß angegeben, dass man den Zustellzeitpunkt des Bescheides vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, nicht kenne und nur auf Grund einer telefonischen Nachfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Zustelldatum 30.05.2016 ausgegangen worden sei, weshalb von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung am 25.05.2016 auszugehen ist. Das bedeutet, dass das Ende der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 22.06.2016 war und die Beschwerde am 27.06.2016 nicht fristgerecht eingebrachte wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat, was von ihm auch nicht bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen das Zustellgesetz, § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG und § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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