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W126 2119078-1•BVwG W126 2119078-1
W126 2119078-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2016
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Teilstattgebung
W126 2119078-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Sommer Zarits Steuerberatung GmbH, 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2015, Zl. II-Gla-Dim-15, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Beitragszuschlag wird von 1.300 € auf 400 € herabgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 400°€ zu entrichten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden als BGKK bezeichnet) vom 08.10.2015, Zl. II-Gla-Dim-15, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1a, § 113 Abs. 2 und § 30 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 € auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 19.05.2014 um 10:00 Uhr auf einer Baustelle in XXXX, von Organen des "Spezialteams Bau" der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse durchgeführten Kontrolle Herr XXXX (im Folgenden als Betretener bezeichnet) bei der Verrichtung von Fassadenarbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei, ohne zu diesem Zeitpunkt zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein. Die Anmeldung sei erst nach Kontrollhandlung bzw. nach Arbeitsbeginn erfolgt. Der Betretene habe seine Tätigkeit am Tag der Kontrolle um 07:00 Uhr aufgenommen. Nachdem die Daten aufgenommen worden seien, seien diese um 07:28 Uhr an den Steuerberater der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Die Anmeldung sei am 19.05.2014 um 10:46 Uhr, somit erst nach der Kontrolle und nach Arbeitsantritt, durch den Steuerberater erfolgt. Weil die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, seien Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG zu entrichten.
2. Am 23.10.2015 langte bei der BGKK ein Schreiben der zuständigen Mitarbeiterin des Steuerberaters der Beschwerdeführerin ein, in dem der BGKK mitgeteilt wurde, dass die Daten des Betretenen am 19.05.2015 um 07:28 Uhr per E-Mail vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an den Steuerberater übermittelt worden seien. An diesem Tag sei die zuständige Mitarbeiterin aufgrund eines Termins ihrer Tochter in der Schule später in der Kanzlei erschienen. Nachdem diese die eingegangenen E-Mails gelesen habe, habe sie umgehend die Anmeldung durchgeführt. Daher werde um Nachsicht des Säumniszuschlages gebeten.
3. Am 27.10.2015 erging ein Verbesserungsauftrag der BGKK an den Steuerberater der Beschwerdeführerin, mit welchem mitgeteilt wurde, dass gegen den Bescheid der BGKK eine Beschwerde als Rechtsmittel einzubringen und diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen sei.
4. Am 29.10.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Steuerberater, Beschwerde gegen den Bescheid der BGKK vom 08.10.2015 und führte darin die gleichen Gründe wie bereits im Schreiben des Steuerberaters vom 23.10.2015 an.
5. Die BGKK legte die Beschwerde am 21.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, warum nicht von unbedeutenden Folgen im konkreten Fall auszugehen sei, gemäß §°414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Rahmen einer am 19.05.2014 um 10:30 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe des "Spezialteams Bau" der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde der Betretene für die Beschwerdeführerin an Fassaden arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Der Arbeitsbeginn des betretenen Dienstnehmers war am 19.05.2014 um 07:00 Uhr.
Am 19.05.2014 um 07:28 Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin die Daten des betreffenden Dienstnehmers zur Anmeldung an den Steuerberater der Beschwerdeführerin.
Aufgrund eines Termins der zuständigen Mitarbeiterin des Steuerberaters der Beschwerdeführerin erfolgte die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Steuerberater per ELDA am 19.05.2014 um 10:46 Uhr.
Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Auch die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Person wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sowohl auf dem von der betretenen Person ausgefüllten Personenblatt als auch auf den Anmeldungen zur Sozialversicherung ist als Dienstgeberin die Beschwerdeführerin angeführt. Als Tätigkeit wurde im Personenblatt "Helfer" angeführt und es ist aus der Kontrollmitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ersichtlich, dass die betretene Person bei Fassadenarbeiten angetroffen wurde.
Dass die Beschwerdeführerin von der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen ausgeht, ergibt sich insbesondere auch aus der - wenngleich verspäteten - Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin.
Das Datum des Arbeitsbeginns ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, gestützt auf die Angaben der betretenen Person. Dass die Daten der betretenen Person vor der Kontrolle an den Steuerberater der Beschwerdeführerin übermittelt wurden, ergibt sich aus einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin an den Steuerberater.
Das Datum der Kontrolle geht aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt hervor, insbesondere der Kontrollmitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.05.2014 an die BGKK sowie einem diesbezüglich von der betretenen Person ausgefülltem Personenblatt vom 19.05.2014.
Das Datum - und insbesondere die Uhrzeit - der Anmeldung der betretenen Person ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokoll der erhaltenen Meldung von ELDA, auf dem sowohl Datum als auch die genaue Uhrzeit der Meldung der betretenen Person ersichtlich sind.
Auch die Feststellung, dass es sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und wird von der BGKK bestätigt. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (siehe VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091; zuletzt VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0020).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0217).
Im gegenständlichen Fall verrichtete der Betretene für die Beschwerdeführerin Fassadenarbeiten. Der Betretene wurde unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Die Beschwerdeführerin hat keine außergewöhnlichen Umstände glaubhaft gemacht, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen würden.
Aufgrund der Tätigkeit des Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle ist davon auszugehen, dass es sich beim Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle um einen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handelte. Davon ging auch die BGKK aus und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr erfolgte die Anmeldung des Betretenen kurz nach der Kontrolle durch Organe der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und wurde bereits vor der Kontrolle durch die Beschwerdeführerin in die Wege geleitet.
Die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen liegt somit unstrittig vor.
Dass die Anmeldung für den Betretenen verspätet erfolgte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Beschwerde wurde jedoch vorgebracht, dass die Daten des Betretenen für die Anmeldung zur Sozialversicherung am Tag des Arbeitsantrittes des Betretenen und vor der Kontrolle an den Steuerberater der Beschwerdeführerin übermittelt worden seien und die Anmeldung von der zuständigen Mitarbeiterin wegen eines Termins in der Schule ihrer Tochter an diesem Tag erst verspätet erfolgt sei.
Dem Vorbringen, dass kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliege, ist entgegen zu halten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist: In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; VwGH 31. 07.2014, Ro 2014/08/0008 mwN; VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).
Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).
Dienstgeber haben selbst für die Erstattung der erforderlichen Anmeldungen Sorge zu tragen, weshalb die Übermittlung der Daten an den Steuerberater vor der Kontrolle den Entfall des verhängten Beitragszuschlags nicht rechtfertigt. Im Beschwerdefall war die Meldung des Betretenen im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.
§ 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden.
Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe zuletzt VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287 mit Verweis auf VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041, mwN).
Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß, welcher ausschließlich einen Dienstnehmer betraf.
Der Betretene nahm die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin am 19.05.2014 um 07:00 Uhr auf. Die Daten des Betretenen wurden am 19.05.2014 um 07:28 Uhr vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an den Steuerberater der Beschwerdeführerin mittels Formular und dem angefügten Text "anbei eine Anmeldung" übermittelt. Die Kontrolle durch Organe der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolgte am 19.05.2014 um 10:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgte laut der zuständigen Mitarbeiterin des Steuerberaters - unmittelbar nachdem diese in die Kanzlei gekommen ist und ihre E-Mails durchgesehen hat - um 10:46 Uhr.
Der Ansicht der Behörde, dass im gegenständlichen Fall das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, weshalb nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei, ist nicht zu folgen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist nicht davon auszugehen, dass Schwarzarbeit intendiert war. Die Meldung der Daten des Betretenen an den Steuerberater der Beschwerdeführerin erfolgte bereits über zwei Stunden vor der Kontrolle und wurde aufgrund einer "Verhinderung" einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei erst verspätet an die Gebietskrankenkasse vorgenommen.
Es wurde somit im gegenständlichen Fall lediglich ein beschäftigter Dienstnehmer betreten und es handelt sich um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin, sodass auch in Zusammenschau mit den dargelegten individuellen Umstände des konkreten Falles und unter Berücksichtigung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur von unbedeutenden Folgen auszugehen ist., weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 €
herabgesetzt werden kann (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, in welchem Erkenntnis dieser aussprach, dass die Beurteilung der belangten Behörde, wonach es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handelte, die lediglich einen Dienstnehmer betraf, nicht als rechtswidrig erkannt wurde).
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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