L501 2005710-1•BVwG L501 2005710-1
L501 2005710-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2016
Dienstverhältnis, Krankenversicherung, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Pensionsversicherung, Voraussetzungen
L501 2005710-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch XXXX , Landwirtschaftskammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 03.04.2012, OB. XXXX 4B2, betreffend die Pflichtversicherung von Frau XXXX , geboren XXXX , in der Krankenversicherung ab 26.04.2011 und der Pensionsversicherung der Bauern ab 01.05.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 ersatzlos behoben.
Frau XXXX , geboren XXXX , unterliegt weder im Zeitraum 26.04.2011 bis 31.08.2012 der Krankenversicherung noch im Zeitraum 01.05.2011 bis 31.08.2012 der Pensionsversicherung der Bauern.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem an Frau XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei [bP] bzw. Schwiegermutter) in ihrer Funktion als Betriebsführerin zugestellten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) vom 03.04.2012 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge Schwiegertochter) als hauptberuflich beschäftigte Angehörige (HBA) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG vom 26.04.2011 bis laufend in der Krankenversicherung und vom 01.05.2011 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anmeldung der Schwiegertochter zur Kranken- und Pensionsversicherung ab 30.04.2012 mit Schreiben vom 13.03.2012 um ergänzende Angaben gebeten worden sei, um den richtigen Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit als hauptberuflich beschäftigte Angehörige feststellen zu können. In Beantwortung dieses Schreibens habe die bP mitgeteilt, dass die Schwiegertochter seit 26.04.2011 folgende Beschäftigungen ausübe: "mitversichert mit Gatten, einige Zeit arbeitslos, Haushalt, Kinder, Landwirtschaft". Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft würde 35 Stunden betragen und vor allem Reinigungsarbeiten in Haus, Hof und Ferienhaus, Stallarbeit, organisatorische Arbeiten wie Homepage, Angebote, Buchhaltung, Ernte, Säarbeiten und "was gerade anfällt" umfassen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die bP auf die bereits im November 2011 erfolgte Hofübergabe an den Sohn und die Schwiegertochter sowie das ihr noch bis 31.08.2012 zukommende Fruchtgenussrecht. Da das Fortkommen der Schwiegertochter am allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer Schwangerschaft nicht sehr erfolgsversprechend erschienen sei, habe sie im Hinblick auf die für Herbst 2012 geplante Übernahme der Bewirtschaftung ab April 2012 bis zum Beginn des Mutterschutzes als hauptberuflich beschäftigte Angehörige am Hof mitarbeiten sollen. Das von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2012 übermittelte Formular habe die bP gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter ausgefüllt und würden sich die Angaben zu den Arbeiten im bäuerlichen Betrieb sowie zum wöchentlichen Stundenausmaß nicht auf das im Formular vorgedruckte Datum 26.04.2011, sondern auf den mit Schreiben vom 06.03.2012 mitgeteilten Anmeldetermin April 2012 beziehen. Die Schwiegertochter sei erst ab der Meldung als hauptberuflich beschäftigte Angehörige arbeitsmäßig am Bauernhof integriert worden.
Mit Schreiben vom 24.04.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verfahrensakt dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor, welcher mit Bescheid vom 03.05.2012, Ges-180710/2-2012-K, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Am 20.03.2013 wurden sowohl die bP als auch die Schwiegertochter einvernommen. Die bP gab zusammengefasst an, dass sie die Landwirtschaft trotz erfolgter Hofübergabe bis zu ihrer Pensionierung geführt habe, sie die Schwiegertochter mit den Arbeiten nicht "schrecken" habe wollen, diese erst ab Ende April 2012 intensiv eingearbeitet worden sei, davor nur ab und zu bei diversen Arbeiten mitgeholfen habe. Ihre Haupttätigkeit ab dem Anmeldezeitpunkt seien administrative Arbeiten im Zusammenhang mit "Urlaub am Bauernhof" gewesen, natürlich habe sie auch einem Lamm einmal eine Flasche gegeben, Schafe gefüttert, Heu gegeben, etc. Schwere körperliche Arbeiten habe sie in dieser Zeit nicht mehr verrichten müssen. Die Schwiegertochter erklärte, sie und ihr Ehegatte hätten sich trotz Hofübergabe erst im Winter 2011/2012 zur Betriebsfortführung entschlossen. Im Hinblick auf die Pensionierung ihrer Schwiegermutter mit September 2012 habe sie daher in die grundlegenden landwirtschaftlichen Arbeiten eingeführt werden wollen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei die Einarbeitung in die Administration des "Urlaubes auf dem Bauernhof" gewesen, sie habe aber auch geputzt, ihre Schwiegermutter bei der Direktvermarktung der Kartoffeln vertreten, die Beherbergung abgewickelt, die Schafe und Lämmer betreut, den Rasen gemäht, den Weidezaun für die Schafe umgesteckt, die Schafe am Vormittag auf die Weide gelassen und habe ihr der Schwiegervater den Umgang mit den Maschinen gezeigt. Die Angaben auf dem Formular der belangten Behörde hätten sich auf den Zeitpunkt ab 30.04.2012 bezogen, zuvor habe sie nur ab und zu diverse Arbeiten verrichtet.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über und wurde am 01.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen sowie die bP und ihre Schwiegertochter einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit notariellem Vertrag vom 20.06.2011 übergaben die bP und ihr Ehegatte ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zu gleichen Teilen die Liegenschaften Einlagezahl XXXX XXXX und XXXX samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, allen Rechten und Befugnissen, samt allen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen und Geräten, allfälligen Anteilsrechten an gemeinschaftlich genutzten Maschinen, Anlagen und landwirtschaftlichen Genossenschaften und allen betriebszugehörigen Rechten und Pflichten (insbesondere aus Pachtverhältnissen). Laut Punkt 3.1 des Übergabsvertrag stand der bP bis zur Erreichung ihres Pensionsanspruches bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, d. h. bis zum 31.08.2012, das unentgeltliche Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht an allen land- und forstwirtschaftlich genutzten Teilen der Vertragsliegenschaften zu. Die Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs, welcher im Jahr 2007 im familiären Einvernehmen von Kuh- auf Schaftwirtschaft umgestellt worden war, durch die Schwiegertochter und ihren Ehegatten war bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags am 20.06.2011 gewiss.
Die bP führte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß dem ihr zustehenden Fruchtgenussrecht bis zum 31.08.2012 auf eigene Rechnung und Gefahr. Unterstützt wurde sie hierbei von ihrem Ehegatten, welcher vor Jahren krankheitshalber in Pension gegangen war, sich aber zwischenzeitig wieder erholt hatte. Eine weitere Arbeitskraft war für die Betriebsführung nicht erforderlich. Bereits ca. ein oder zwei Jahre vor dem 30.04.2012 fuhr die bP regelmäßig donnerstags und freitags zu ihrer Tochter nach XXXX , um deren Kinder zu beaufsichtigen. Eine Vertretung bei der Direktvermarktung der Kartoffel war an diesen Tagen nicht unmittelbar erforderlich, da sie zuvor stets alles vorbereitete. Die Kunden nahmen die bereitgestellten Kartoffeln mit und legten das Geld einfach hin oder der Ehegatte bzw. die Schwiegertochter übergaben die Kartoffeln.
Die Schwiegertochter absolvierte die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Matura in XXXX , die Fachschule für Landwirtschaft und verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Landschaftsgärtnerin. Nach Abschluss ihrer Lehre arbeitete sie als Forstarbeiterin, im Gastgewerbe und im Winter als Schilehrerin. Seit 03.01.2006 hat sie ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem in der Marktgemeinde XXXX gelegenen Hof. Von 11.06.2006 bis 12.10.2006 bezog sie aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am XXXX Wochengeld sowie anschließend aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Nach Ablauf dieser Karenz mit 25.04.2011 kümmerte sich die Schwiegertochter bis zum 31.08.2012 um ihre Kinder - zwei Kinder besuchten vormittags (die jüngere Tochter zunächst nicht durchgehend) den Kindergarten - und leitete sie zudem eine Spielgruppe. Bei der Kinderbetreuung wurde sie von der bP unterstützt. Am Hof half sie - wie bereits in den Jahren zuvor - fallweise mit, wie beispielsweise bei der Kartoffel- oder Heuernte, der Stallarbeit oder der Übergabe eines Kübels Kartoffeln an einen Kunden.
Bis einschließlich 20.07.2011 war sie bei ihrem Ehegatten mitversichert. Am 21.07.2011 stellte sie beim AMS XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches sie sodann auch bis zum 26.09.2011 bezog. In der mit dem AMS am 18.08.2011 geschlossenen Betreuungsvereinbarung wird als Stellenwunsch Landschaftsgärtnerin, als Arbeitsausmaß 20 Wochenstunden und als gewünschte Arbeitszeit 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgehalten. Am 14.09.2011 wird im AMS-System eine fixe Einstellungszusage für die Schischule in der Wintersaison vermerkt und betreffend die Bewerbung beim Stift auf das Frühjahr gewartet. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.01.2012 wird aufgrund der von der Schwiegertochter erhaltenen Information, dass ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Wochenhilfe am 20.05.2012 enden werde, festgehalten, dass im Hinblick auf das hierdurch absehbare Ende der Arbeitslosigkeit sowie der Arbeitsmarktlage keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet werden würden. Mit E-Mail vom 25.01.2012 teilte die Schwiegertochter der belangten Behörde mit, dass sie sich als hauptberuflich beschäftigtes Kind auf dem noch bis September von den Schwiegereltern geführten Hof anmelden möchte und fragte an, wieviel die Versicherung für sie kosten werde und wie lange vor dem Mutterschutzbeginn 20.05.2012 sie versichert sein müsse. Mit dem von der Schwiegertochter ausgefüllten Formular vom 06.03.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.03.2012, meldete die bP ihre Schwiegertochter ab dem 30.04.2012 zur Sozialversicherung an. Mit Schreiben vom 13.03.2012 ersuchte die belangte Behörde um Beantwortung und Retournierung des beiliegenden Ermittlungsbogens. Das Formular wurde von der Schwiegertochter im Beisein der bP ausgefüllt, wobei die Frage, welche Beschäftigung die Angemeldete seit 26.04.2011 (Ende der aufgrund der Geburt des zweiten Kindes bestandenen Karenz mit Ablauf 25.04.2011) ausgeübt habe, mit "mitversichert mit Ehegatten, einige Zeit arbeitslos gemeldet, Haushalt, Kinder, Landwirtschaft" beantwortet wurde. Nach Erkundigungen zur Ausbildung und Familiensituation wird im Formular um Auskunft zu Art und Ausmaß der Beschäftigung gebeten. Diese Frage wurde dahingehend beantwortet, dass die Schwiegertochter 35 Stunden, sechsmal wöchentlich von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr Reinigungsarbeiten in Haus, Hof und Ferienhaus, Stallarbeit, Ernte und Säarbeiten sowie organisatorische Arbeiten wie Homepage, Angebote, Buchhaltung, und was gerade anfällt, verrichten würde.
Am 26.07.2012 wurde das dritte Kind der Schwiegertochter geboren. Am 01.09.2012 übernahmen die Schwiegertochter und ihr bei der Firma XXXX in Vollbeschäftigung stehender Ehegatte die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Unterstützt werden sie hierbei vom Schwiegervater, welcher die Stallarbeit verrichtet, die Ernte einbringt, usw. Bei größerem Arbeitsanfall - wie beispielsweise der Kartoffelernte - hilft, wie auch schon zur Zeit der Betriebsführung durch die bP - die ganze Familie, so auch die Tochter und der Schwager der bP mit.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2016 getätigten Aussagen.
Strittig ist, in welchem Ausmaß die Schwiegertochter nach ihrer mit 25.04.2011 abgelaufenen Karenz in dem von der bP geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hat. Eindeutig gegen eine über gelegentliche Hilfeleistungen hinausgehende Beschäftigung spricht die Meldung beim AMS samt unterschriebener Betreuungsvereinbarung, wonach sie wöchentlich am Vormittag 20 Stunden als Landschaftsgärtnerin arbeiten möchte, sowie die von ihr erlangte Einstellungszusage von der Schischule. Bestärkt wird diese Einschätzung durch den beschränkten Arbeitskräftebedarf am Hof, welcher vor der Übergabe von der bP mit Unterstützung ihres Ehegatten und nach der Übergabe von der Schwiegertochter und deren bei der Firma XXXX in Vollbeschäftigung stehenden Ehegatten mit Unterstützung ihres Schwiegervaters bzw. Vaters bewältigt wurde bzw. wird; lediglich bei bestimmten Ereignissen, wie der Kartoffelernte, wurde bzw. wird, auf die restliche Familie zurückgegriffen. In dieses Bild passt auch die mit der Umstellung von der Kuh- auf die Schafwirtschaft im Jahr 2007 verfolgte Verringerung der Arbeitsintensität sowie die Aussage der bP vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Betrieb so ausgerichtet war, dass sie ihn grundsätzlich alleine habe führen können. In diesem Sinne wurde auch die Direktvermarktung der Kartoffeln von ihr so organisiert, dass diese während ihrer wöchentlichen Abwesenheiten aufgrund der Betreuung ihrer Enkelkinder in XXXX problemlos vonstattengehen konnte. Aber auch die Versicherung der bP vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie habe der Schwiegertochter Raum für die Kinder geben wollen, da ihr ein solcher bei ihren eigenen nicht vergönnt gewesen sei und habe sie sie nicht mit der Landwirtschaft überfordern wollen, war glaubwürdig und überzeugte, sodass für den streitgegenständlichen Zeitraum nur von einer gelegentlichen Mithilfe der Schwiegertochter am Hof auszugehen ist; einer Mithilfe, die sowohl von der bP als auch der Schwiegertochter eingestanden wurde.
Unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar ist jedoch die Behauptung der bP, dass diese fallweise Hilfestellung durch die Schwiegertochter mit 30.04.2012 so intensiviert worden sei, dass von einer hauptberuflichen Beschäftigung gesprochen werden könne. Die hierfür ins Treffen geführte Einschulung der Schwiegertochter in die von ihr mit Herbst 2012 zu übernehmende Betriebsführung überzeugt nicht. So stand die Fortführung des Betriebes spätestens mit Unterzeichnung des Übergabsvertrages im Juni 2011 fest, da dies sogar von der Schwiegertochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden war und in diesem Zusammenhang auch von der bP angegeben wurde: "Wenn man alles in Frage gestellt hätte, hätte man wahrscheinlich nicht übergeben". In diese Richtung weist auch die weitere Aussage der Schwiegertochter, sie und ihr Ehegatte hätten eine Vision gehabt und bereits die Umstellung auf die Schafwirtschaft im Jahr 2007 sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, da sie sich die Fortführung des Betriebes mit Milchkühen nicht hätten vorstellen können. Die Fortführung des Betriebes durch die Übernehmer war sohin bereits seit einer geraumen Zeit gesichert und kann der gewählte Anmeldezeitpunkt 30.04.2012 überdies weder von der bP noch der Schwiegertochter plausibel erklärt werden. So gab die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die ihr diesbezüglich gestellte Frage an: "Das kann ich nicht genau sagen. Wir dachten uns, jetzt ist wirklich Zeit, dass wir sie anmelden, wenn sie etwas macht am Hof in der Schwangerschaft." Die Schwiegertochter wiederum führte auf Vorhalt der Betreuungsvereinbarung vom 20.01.2012 an: "Mir war das vielleicht nicht bewusst, weil ich viel überlegt habe, wie kann man das überbrücken, was möglich wäre." Auch wenn man zugesteht, dass die Planungen hinsichtlich Betriebsübergabe durch die neuerliche Schwangerschaft vielleicht durchkreuzt worden waren, so ist das Zuwarten mit der vorgebrachten "Einschulung" bis zum 30.04.2012 nicht erklärbar. Spätestens am 20.01.2012 (Betreuungsvereinbarung) war die Schwangerschaft bekannt, mit E-Mail vom 25.01.2012 erkundigte sie sich bei der belangten Behörde wegen einer Versicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind und erst mit Schreiben vom 06.03.2012 wurde sie ab dem 30.04.2012 zur Sozialversicherung angemeldet. Wäre wirklich eine Einschulung vor der Geburt des dritten Kindes erforderlich gewesen ("wenig Zeit mit Säugling im Herbst"), so würde sich dem erkennenden Gericht aber selbst das Zuwarten von Jänner 2012 bis 30.04.2012 nicht erschließen. Nicht gefolgt werden kann jedoch bereits der Behauptung, ab 30.04.2012 habe eine intensive Einschulung der Schwiegertochter stattgefunden, zumal diese über eine landwirtschaftliche und betriebliche Ausbildung verfügt und zu diesen Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren auf dem Hof gelebt und mitgeholfen hatte. Die bP hat - wie bereits oben ausgeführt - dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen können, dass sie ihrer Schwiegertochter Raum für die Kinderbetreuung geben (was von der Schwiegertochter auch angenommen worden war!) und keinesfalls mit der Arbeit überfordern wollte, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine über gelegentliche Hilfstätigkeiten hinausgehende Arbeit in dem fortgeschrittenem Zeitpunkt der Schwangerschaft, in dem sich die Schwiegertochter am 30.04.2012 befunden hat, eben gerade dann nicht stattgefunden hat. Angesichts des in der mündlichen Verhandlung von der bP und der Schwiegertochter gewonnen persönlichen Eindrucks ist eine hauptberufliche Beschäftigung auf dem Hof ca. einen Monat vor dem Beschäftigungsverbot keinesfalls realistisch, sondern vielmehr davon auszugehen, dass die Schwiegertochter im September 2012 bei der Betriebsübernahme und der Kinderbetreuung von der bP den Rat und die Unterstützung erhielt, den bzw. die sie benötigte.
Das Gericht erkennt daher keine das Ausmaß einer gelegentlichen Mithilfe übersteigende Tätigkeit der Schwiegertochter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum und sieht die Anmeldung zur Sozialversicherung ab 30.04.2012 vielmehr im Wunsch nach Erhalt von Mutterschaftsleistungen begründet und keinesfalls durch die tatsächliche Verrichtung einer hauptberuflichen Beschäftigung. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen beantworteten die bP und ihre Schwiegertochter die Frage im Formular vom 13.03.2012 zu Arbeitsart und -ausmaß offenbar tatsächlich unter Bezugnahme auf den 30.04.2012 und machten sich wegen dem vorgedruckten Datum 26.04.2011 keine weiteren Gedanken. Stimmig in diesem Sinne sohin auch die Erklärung der Schwiegertochter, warum Sie bei der Frage eins im Formular "Landwirtschaft" angeführt habe: "Ich habe Landwirtschaft geschrieben, weil ich gelegentlich dort mitgeholfen habe."
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010, lautet auszugweise:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; [...]
Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmen sich nach den §§ 6 und 7 BSVG. Fallen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nach dem 15. des Monats weg, so ist § 7 Abs. 3 BSVG derart auszulegen, dass die Pflichtversicherung mit Ablauf des Letzten des laufenden Kalendermonats endet (vgl. VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Schwiegertochter der bP der Kranken- bzw. Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, BGBl. I Nr. 2/2015, unterliegt. Wie unter Punkt II.2. ausführlich begründet, verrichtete die Schwiegertochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - von gelegentlichen Hilfeleistungen abgesehen - keinerlei Tätigkeiten in dem von der bP geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, insbesondere auch nicht im Zustand der fortgeschrittenen Schwangerschaft. Mangels Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit der Schwiegertochter war der in Beschwerde gezogene Bescheid sohin aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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