W161 1405235-2•BVwG W161 1405235-2
W161 1405235-2Bundesverwaltungsgericht12.07.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko
W161 1405237-2/6E
W161 1405235-2/6E
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W161 2127601-1/6E
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerden
1. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 13-781282509-160081914;
2. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 13-781282803-160081949;
3. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 13-781282901-160081922;
4. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 13-781283005-160081935;
5. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 13-790177300-160081965;
6. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 16-1102451701-160081973;
7. des mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Großmutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2016, Zl. 16-1102451810-160081981;
alle StA. Russische Föderation;
beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBL I 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Vater und seine 6 minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 15.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer hatten bereits am 18.12.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO Polen für zuständig erklärt. Vor Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde reisten die Beschwerdeführer nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und wurden die Verfahren in der Folge für gegenstandslos erklärt.
EURODAC-Abfragen ergaben jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 12.12.2008 und vom 12.01.2016 sowie mit Österreich vom 18.12.2008.
Am 17.02.2016 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 17.01.2016 an, er sei nicht zum ersten Mal in Österreich. Er habe hier seine Schwiegermutter und seine Kinder. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Frau sei am XXXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Sie sei von ortsansässigen Polizisten im Vollrausch in einem Zivilwagen zusammengeführt worden. Er hätte dies in der Folge von der Polizei abklären lassen wollen, man habe jedoch angefangen, ihm zu drohen. Aus diesem Grund hätten seine Kinder jetzt Angst, in ihrem Haus zu leben und auf der Straße spazieren zu gehen. Er wisse nicht, wie weit sein Asylverfahren in Polen sei und wo die Dokumente jetzt seien. Er sei lediglich auf der Durchreise gewesen und wisse nicht genau, wann das gewesen sei. Von Polen sei er mit einem Taxi nach Österreich gelangt.
2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, am 21.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Zwei Schwager und die Schwiegermutter würden in Wien im 16. Bezirk leben, wobei ein Schwager nicht in Wien sondern woanders leben würde. Er habe auch einen Cousin in Österreich. Er sei von seiner Großmutter und seinen zwei Schwagern abhängig. Sie würden ihm mit den Kindern helfen. Die zwei Schwager (Brüder seiner verstorbenen Frau) und die Großmutter bzw. die Mutter seiner verstorbenen Frau würden ihm helfen, indem sie seine Kinder zur Schule bringen. Der Onkel helfe auch bei den Hausübungen. Befragt nach einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Personen gab der Erstbeschwerdeführer an ja, die Schwiegermutter und die zwei Onkel bzw. Schwager würden seinen Kindern bei allem helfen, was sie in der Schule brauchen. Sie hätten ihnen Kleidung gekauft und alles für die Schule besorgt. Sie würden auch gerne auf seine Kinder aufpassen. Befragt wie es seinen Kindern gesundheitlich gehe gab der Erstbeschwerdeführer an die älteste Tochter XXXX sei krank, sie sei früh auf die Welt gekommen. Sie habe so eine Krankheit, bei der ihr Wachstum langsamer sei, ihre Knochen und Muskeln seien irgendwie anders. Das habe sie bereits seit der Geburt. Sie sei derzeit nicht in medizinischer Behandlung, sollte das aber sein. Er wohne mit dem jüngsten Sohn seiner Schwiegermutter, mit seiner Schwiegermutter und ihren Kindern zusammen in einer Wohnung in Wien. Die Wohnung gehöre seiner Schwiegermutter. Nachgefragt gäbe er an, dass er mit den genannten Personen bis zu seiner Einreise nach Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sondern dies erst der Fall sei, seit er in Österreich sei. Über Vorhalt der Überführung nach Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, es sei so, dass er keine Geschwister habe und hier die Schwager und die Großmutter aufhältig seien und er nur deswegen hier her gekommen sei. Ihm sei es egal, wo er lebe nur mit den Kindern zusammen sei es schwer. Es kann sein, dass das Asylsystem in Polen gut sei, er möchte jedoch in Österreich bleiben wegen der hier aufhältigen Schwager und der Großmutter. In Polen habe er niemand. Er habe in Polen bereits eine Einvernahme bei der Polizei gehabt. Es sei ihm keine Entscheidung mitgeteilt worden.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Von einem intensiven Naheverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Verwandten könne nicht ausgegangen werden. Eine materielle oder finanzielle Abhängigkeit habe es nicht gegeben und sei eine solche auch in Österreich nicht gegeben.
5. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX zu Aktenzeichen XXXX wurde die alleinige Obsorge für die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers (Zweit bis Sechstbeschwerdeführer) an deren mütterliche Großmutter, XXXX übertragen.
6. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
In den Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, bei einer Überstellung der Beschwerdeführer bestehe die reale Gefahr der Verletzung von 8 EMRK. Für die vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintritt Gebrauch zu machen hätte. Die Kinder seien qualifiziert von der Großmutter mütterlicherseits abhängig, weshalb eine Überstellung nach Polen sie in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben beeinträchtigen würde. Schon daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Polen und wäre eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinen Kindern, ungeachtet des vorgelegten Obsorgebeschlusses - jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Erstbeschwerdeführer sei - wie gerichtlich festgestellt worden sei - nicht in der Lage, seine Kinder zu versorgen und seinen Verpflichtungen als Obsorgeberechtigter nachzukommen. Die mütterliche Großmutter sei rechtskräftig mit der Obsorge der Zweit bis Siebentbeschwerdeführer betraut worden und übernehme die finanzielle Versorgung, Pflege und Erziehung der Kinder. Sie spiele auch im Tagesablauf der Kinder die entscheidende Rolle so habe sie auch Schul- und Kindergartenplätze organisiert. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zur mütterlichen Großmutter. Darüber hinaus seien der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer erkrankt. XXXX leide an infantiler Zerebralparese und XXXX an Schlaflosigkeit und allgemeiner Unruhe.
7. Jeweils mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Polens ergibt.
II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde trotz Hinweise des Vaters, mit der Betreuung seiner sechs Kinder alleine überfordert zu sein, nicht ausreichend ermittelt wie das Familienleben des nunmehr alleinstehenden Vaters mit sechs minderjährigen Kindern vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert war und inwieweit dieser befähigt ist, seine sechs minderjährigen Kinder alleine zu betreuen und zu versorgen.
Im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung des XXXX, die alleinige Obsorge für die Kinder an deren in Österreich aufhältige und asylberechtigte Großmutter zu übertragen, ergibt sich die Verpflichtung, den Kindesvater (Erstbeschwerdeführer) neuerlich eingehend zu befragen, insbesondere auch in Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Großmutter und seine diesbezüglichen Beweggründe hierzu. Auch wird die nunmehrige gesetzliche Vertreterin der Kinder zu befragen sein, um abzuklären, ob eine Ausreise und Überstellung der Kinder mit dem Vater rechtlich und faktisch möglich wäre und dieser in der Lage wäre, sich um seine Kinder alleine zu kümmern. Auch wird zu prüfen sein, ob allenfalls eine Überstellung des Vaters alleine in Betracht kommt.
Auch in Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zweitbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin wird abzuklären sein, inwieweit Störungen bzw. Erkrankungen vorliegen, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnten.
Im weiteren Verfahren wird daher zunächst der Pflegschaftsakt des XXXX beizuschaffen sein, der Erstbeschwerdeführer und die nunmehrige gesetzliche Vertreterin der Kinder werden ausführlich über die Umstände, die zur Übertragung der Obsorge geführt haben, die Umstände, unter denen die Kinder nunmehr in Österreich leben und über die Umstände wie sie alleine mit dem Vater in Polen leben könnten, zu befragen sein. Darüber hinaus werden Gutachten zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin einzuholen sein.
Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Polen die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 und 8 EMRK bewirken könnten.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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