W129 2125852-1•BVwG W129 2125852-1
W129 2125852-1Bundesverwaltungsgericht12.07.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W129 2125852-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 01.03.2016, Zl. SPF-BN-846/3-2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2016, Zl. SPF-BN-846/3-2016, wies der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für den mj. Beschwerdeführer, festgestellt mit Bescheid vom 18.06.2014, ab.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 wurde am 03.03.2014 durch persönliche Übergabe an die Mutter des mj. Beschwerdeführers zugestellt.
2. Am 01.04.2016 (Datum der Fax-Kopfzeile) brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 ein.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 09.05.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
4. Mit Schreiben vom 19.05.2016, GZ. W129 2125852-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übergabe an die Mutter des mj. Beschwerdeführers am 24.05.2016, hielt das Bundesverwaltungsgericht der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihr die Möglichkeit, binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.
5. Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers gab bis dato keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde durch persönliche Übergabe an die Mutter des mj. Beschwerdeführers am 03.03.2016 zugestellt. Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Mittwoch, 03.03.2016 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG mit Ablauf des Mittwoch, 31.03.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.04.2016 eingebracht und erweist sich demnach als verspätet.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zum einen bereits darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zum anderen darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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