BVwG W129 2008055-2

W129 2008055-2Bundesverwaltungsgericht12.07.2016

Regest

ausländische Studierende, Bescheid, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>Studienbeihilfe, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2008055-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2008055.2.00

Spruch

W129 2008055-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Medizinischen Universität Wien, Matr.Nr. XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI Partnerschaft von Rechtsanwälten, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 02.07.2015, Zl. 336569401, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein deutscher Staatsbürger, studiert seit dem Wintersemester 2010/11 an der Medizinischen Universität Wien das Diplomstudium Humanmedizin. Seit 15.03.2011 ist der BF als Teilzeitkraft beim Verein Heilsarmee Österreich in Wien geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus ist der BF seit dem Sommersemester 2012 an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. als Demonstrator teilzeitbeschäftigt.

1.2. Am 05.11.2013 beantragte der BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (Einlangen: 14.11.2013). Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des BF deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300734201, vom 21.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.

1.4. Gegen die Abweisung erhob der BF am 02.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er übe in Österreich zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus und sei im Lichte der EuGH-Judikatur gleichgestellt.

1.5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306866301, vom 16.01.2014 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 14.11.2013 (Einlangen) abgewiesen wurde. Der BF habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse er für eine Gleichstellung aufgrund eigener Arbeitnehmereigenschaft mindestens fünf Jahre in Österreich leben bzw. in einem bestimmten Ausmaß vor Studienbeginn gearbeitet haben.

1.6. Per Schreiben vom 23.01.2014 beantragte der BF im Wege seiner Vertretung, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass der BF als Wanderarbeitnehmer im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei.

1.7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 28.03.2014, Zl. 309903101, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom "25."11.2013 (gemeint wohl: 21.11.2013) bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur - zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 - genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende ("...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht...").

Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme der Vertretung des BF am 14.04.2014 zugestellt.

1.8. Gegen den Senatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.05.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF sei seit 15.03.2011 beim Verein Heilsarmee in Wien teilzeitbeschäftigt; weiters stehe der BF seit dem Sommersemester 2012 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. Demonstrator. Dem BF sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der - von der BF zitierten - EuGH-Judikatur sei der BF eindeutig als Wanderarbeitnehmer zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.

1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, GZ W129 2008055-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid vom 28.03.2014, Zl. 309903101, aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, gehe hervor, dass es für die Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander) Arbeitnehmer" lediglich einer tatsächlichen und echten Tätigkeit bedürfe, während etwaige ursprüngliche Absichten und Ziele eines Unionsbürgers für eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht berücksichtigt werden dürften. Daher schließe der frühere Studienbeginn des BF nicht seine Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander-) Arbeitnehmer" aus. Somit falle der BF unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer. Da die belangte Behörde nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sowie - gegebenenfalls - über die Höhe der Studienbeihilfe abgesprochen habe, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.10. Nach ergänzenden Ermittlungen bewilligte der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien dem BF mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl. 322861301, eine Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 667,00 Euro (rückwirkend mit 14.11.2013 bis inkl. August 2014.)

1.11. Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für das Studienjahr 2014/15 bis spätestens 15.12.2015 aktuelle Zulassungsbestätigungen der studierenden Geschwister des BF, weiters ein Nachweis über das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr 2013 und "jedenfalls" auch ein BAFÖG-Bescheid (auch eine etwaige Abweisung) nachzureichen seien, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.

1.12. In weiterer Folge legte der BF eine Zulassungsbestätigung für seine Schwester sowie Einkommensnachweise für seine Eltern vor.

1.13. Mit Schreiben vom 29.12.2014 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für das Studienjahr 2014/15 bis spätestens 03.02.2015 der BAFÖG-Bescheid nachzureichen sei, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.

1.14. Mit Mail vom 29.09.2015 teilte der Vertreter des BF mit, dass ein BAFÖG-Bescheid nicht nachgereicht werden könne, da weder Leistungen nach dem BAFÖG beantragt worden seien noch solche Leistungen bezogen würden. Beigelegt wurde ein Mail des Amtes für Ausbildungsförderung München, wonach der BF für das Wintersemester 2014 keinen Antrag gestellt habe und daher auch keine Förderung beziehe.

1.15. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.02.1015, Zl. 329590401, wurde der (System)Antrag vom 14.11.2013 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss im Zeitraum Wintersemester 2014/15 sowie Sommersemester 2015 gem. § 13 Abs 3 AVG sowie § 39 Abs 6 und § 41 Abs 5 StudFG als mangelhaft zurückgewiesen. Trotz Aufforderung habe der BF seinen Antrag nicht vervollständigt, weswegen der Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war.

1.16. Am 01.03.2015 erhob der BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den genannten Bescheid. Zusammengefasst und sinngemäß machte der BF geltend, dass die Beibringung eines BAFÖG-Bescheides nicht zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen auf Studienbeihilfe notwendig seien, und stellte mehrere Beweisanträge zum Beweisthema, ob er Leistungen nach dem BAFÖG beantragt oder bezogen habe.

1.17. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) vom 23.04.2015, Zl. 333197801, wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 12.02.2015 bestätigt. Mit der letzten StudFG-Novelle (BGBl I Nr. 40/2014) sei § 30 Abs 2 Z 6 StudFG mit dem Zweck eingefügt worden, Doppelförderungen zu vermeiden. Ausbildungsförderungen, auf die ein Rechtsanspruch bestünde, seien auf den Beihilfenanspruch nach dem StudFG anzurechnen.

1.18. Mit Schriftsatz vom 03.05.2015 stellte der BF einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die jüngste Novellierung entgegen der in den Gesetzesmaterialien getroffenen Ausführungen keine "Klarstellung der Rechtslage" (ohne Veränderung der materiellen Rechtslage) sei, sondern einen zum Teil massiven Eingriff in die Rechtslage darstelle. Der genannte § 30 Abs 2 Z 6 StudfG komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, doch selbst wenn, so wäre die Zurückweisung rechtswidrig, da der Nachweis gelungen sei, dass eine Doppelförderung auszuschließen sei. Die Norm stelle auch nicht verpflichtend und ausschließlich auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung ab. Selbst wenn man davon ausginge, dass die materielle Rechtslage zu Lasten des BF abgeändert worden sei, so wäre dies unionsrechtlich aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes, unzulässig. Und selbst wenn man davon ausginge, dass die materielle Rechtslage Unionsbürger verpflichten würde, in jedem Land einen Antrag auf Studienförderung zu stellen, so wäre dies eine unzulässige Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG unterscheide sich grammatikalisch deutlich von Z 4 leg cit (Indikativ "besteht" vs Konjunktiv "zustünde"). Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass ein Studienbeihilfenwerber nicht gezwungen werden könne, in seinem Herkunftsland Studienförderung zu beantragen. Mangels hinreichend deutlicher Anordnung im StudFG dürfe kein Verbesserungsauftrag erteilt werden, einen (allenfalls abweisenden) BAFöG-Bescheid vorzulegen.

1.19. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.07.2015, Zl. 336569401, wurde dem Vorlageantrag gem. § 13 Abs 3 AVG sowie § 30 Abs 2 Z 6, § 39 Abs 6 und § 41 Abs 5 StudFG nicht stattgegeben und der Bescheid vom 12.02.2015 bestätigt. Der BF habe (lediglich) eine Bestätigung vorgelegt, wonach er keinen BAFöG-Antrag gestellt habe. Es sei ein solcher Antrag jederzeit möglich. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG habe in der Fassung vor dem Initiativantrag festgelegt, dass die Studienbeihilfe um jene Förderungen zu vermindern sei, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dies treffe jedenfalls auf die von Deutschland vergebene Ausbildungsförderung BAFöG zu. Am 25.02.2015 sei ein Initiativantrag zur Klarstellung eingebracht worden, wonach § 30 Abs 2 Z 6 StudFG konkretisiere, dass die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen könne, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden sei. Am 22.04.2015 sei diese Änderung im BGBl I Nr. 47/2015 kundgemacht worden. Im Bericht des Wissenschaftsausschusses (515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV.GP) sei in der Begründung zu lesen, dass es sich bei den vorgesehenen Änderungen lediglich um Klarstellungen handle, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert werde und daher von der Festlegung des Datums des Inkrafttretens Abstand genommen werde. § 30 Abs 2 Z 6 StudFG sei jedenfalls auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden, die Studienbeihilfenbehörde könne eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen. Da das deutsche Amt für Ausbildungsförderung mittels Bescheid über Anträge entscheidet, sei ein Bescheid verpflichtend vorzulegen. Da dieser Bescheid entscheidend für die Berechnung der Höhe der zuzuerkennenden Studienbeihilfe sei, sei der Antrag bei Nichtvorlage zurückzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde am 17.07.2015 durch persönliche Übernahme durch den Vertreter des BFs zugestellt.

1.20. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 (auch Datum des Poststempels) erhob der BF im Wege seines Vertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser brachte er nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst und sinngemäß vor, es sei strittig, in welcher Fassung § 30 Abs 2 Z 6 StudFG anzuwenden sei. Erst mit der Novelle BGBl I Nr. 47/2015 sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung zu verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden sei. Diese Novelle habe (auch) das Ziel gehabt, auf laufende Verfahren nachteilig Einfluss zu nehmen, doch sei dieses Ziel nach Ansicht des BF nicht erreicht worden, da der Gesetzgeber die Novelle nicht rückwirkend in Kraft gesetzt habe und die betreffenden Bestimmungen nicht authentisch interpretiert habe. Somit sei diese Novelle ein massiver Eingriff in die bestehende Rechtslage gewesen. Die Behauptung des Gesetzgebers in den Materialien, es handle sich lediglich um "Klarstellungen", sei unzutreffend, es liege eine gewissermaßen "getarnte" Änderung der materiell-rechtlichen Bestimmungen vor. Aus § 1 Abs 4 StudFG ergebe sich der Grundsatz, dass zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, damit sei zweifellos auch die Rechtslage umfasst. Somit könne die Novelle BGBl I Nr. 47/2015 auf das gegenständliche Verfahren nicht angewendet werden. Aus bestimmten, im Detail angeführten Judikaten sei abzuleiten, dass § 30 Abs 2 Z 6 StudFG, welcher keine spezifischen Nachweiserfordernisse normiere, nicht zur Zurückweisung ermächtige, wenn im konkreten Fall gar keine Ausbildungsförderung (BAFöG) beantragt worden sei. Die Behörde hätte somit eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass eine Doppelförderung vermieden werden solle. Diese sei gar nicht beabsichtigt, der BF habe lediglich in Österreich gefördert werden wollen. Aus dem Gesetz sei nicht abzuleiten, dass jemand verpflichtet sei, primär in der Heimat um Studienförderung anzusuchen, dies sei auch unionsrechtswidrig, da dies eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wäre. Es sei aktenwidrig, wenn die Behörde behaupte, dass der BF den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt habe, das Gegenteil sei der Fall. Auch habe sich die Behörde nicht mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt. Im Falle der Stattgabe hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, ob der BF Auslandsförderung bezieht. Zuletzt werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ganz bewusst deutsche Staatsangehörige diskriminiere, da - wie sich aus den Beilagen zur Beschwerde ergebe - nur von deutschen Staatsangehörigen der BAFöG-Bescheid eingefordert werde, nicht aber von (bestimmten, namentlich in den Beilagen zur Beschwerde angeführten) italienischen, slowakischen, rumänischen, tschechischen oder polnischen Staatsangehörigen.

1.21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2015, W129 2008055-2/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, die belangte behörde sei zu Recht von einem verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs. 3 ABV ausgegangen und habe somit auch zu Recht den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss nach entsprechender Aufforderung, die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu veranlassen (unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsfolge), zurückgewiesen.

1.22. Am 05.01.2016 erhob der BF ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei inhaltlich rechtswidrig, weil es sich auf eine nicht anwendbare Rechtslage stütze und die anwendbare Rechtslage jedenfalls nicht zur Zurückweisung des Antrages auf Studienbeihilfe ermächtige. Weiters sei das angefochtene Erkenntnis auch mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet, weil die vom BF angebotenen Beweise auf Grund der Verkennung der Rechtslage nicht erhoben worden seien, mit denen eindeutig nachgewiesen worden wäre, dass im Zuerkennungszeitraum keine weiteren Förderungen mit Rechtsanspruch bezogen worden seien.

1.23. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011-4, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Der gesetzlichen Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 6 StudFG sei nicht zu entnehmen, dass bereits dem Antrag eine Entscheidung der zuerkennenden (ausländischen) Stelle über ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung angeschlossen sein müsste, vielmehr ermächtige die Bestimmung die Behörde lediglich dazu, die Vorlage einer solchen Entscheidung zu verlangen.

Dazu komme, dass der Revisionswerber mit seiner Antwort, er verfüge mangels Antrags auf und mangels Bezug von Leistungen nach dem BAföG über keinen Bescheid, dem Auftrag der Behörde ohnedies entsprochen habe, zumal das StudFG nicht etwa nur subsidiär Förderungen zuerkenne. Vielmehr ziele die hier interessierende Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 6 StudFG auf die Vermeidung von Doppelförderungen ab. Wenn daher tatsächlich kein Anspruch des Studierenden auf (eine weitere) Ausbildungsförderung bestehe (und sei es auch mangels Antragstellung), so liege kein Fall des § 30 Abs 2 Z 6 StudFG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des (materiellen) Sachverhalts aufgrund der getroffenen verfahrensrechtlichen Entscheidung nur ansatzweise geführt. Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs führte dieser im Wesentlichen aus, der gegenständliche Antrag mit Blick auf § 1 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 5 StudFG grundsätzlich auf Grund der Sach- und Rechtslage zum 1. Oktober 2014 zu beurteilen sei. Die Frage ob der Novelle BGBl. I Nr. 47/2015 die Wirkung einer authentischen Interpretation der bisher geltenden Rechtslage zugekommen sei, sei allerdings - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung - nicht von entscheidender Bedeutung: In Vollziehung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG sowohl in der Fassung vor wie auch in jener nach der Novelle BGBl. 47/2015 komme es dem Studierenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu, über Verlangen der Behörde die erforderlichen Unterlagen über eine (etwa im Ausland zuerkannte) Ausbildungsförderung vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht setze einen behördlichen Auftrag an den Studierenden voraus. Eine Nichtbefolgung dieses Auftrages könne allerdings nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen, komme doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet seien, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwas Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Mangel könne auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibe (vg. etwa VwGH vom 19.03.2001, Zl. 2000/17/0135, mwN). § 30 Ab.s 2 Z 6 StudFG sei allerdings auch in der Fassung des BGBl. Nr. 47/2015 nicht zu entnehmen, dass (bereits) dem Antrag eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung angeschlossen sein müsste, vielmehr ermächtige die Bestimmung lediglich die Behörde dazu, die Vorlage einer solchen Entscheidung zu verlangen.

Dazu komme, führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass der BF im vorliegenden Fall auf Grund seiner Antwort, er verfüge mangels Antrag auf und mangels Bezuges von Leistungen nach dem BAföG über keinen BAföG-Bescheid, dem Auftrag der Behörde ohnedies entsprochen habe, zumal das StudFG nicht etwa nur subsidiär Förderungen zuerkenne. Vielmehr ziele die hier interessierende Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG auf die Vermeidung von Doppelförderungen ab. Wenn daher tatsächlich kein Anspruch des Studierenden auf (eine weitere) Ausbildungsförderung bestehe (und sei es auch mangels Antragsstellung), so liege kein Fall des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG vor.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über den Antrag des BF abgesprochen hat, bildet lediglich die Frage der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde den Beschwerdegegenstand beim Bundesverwaltungsgericht, andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen werden würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag - wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt wurde - zu Unrecht zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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