I408 2000084-2•BVwG I408 2000084-2
I408 2000084-2Bundesverwaltungsgericht12.07.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
I408 2000084-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. 585136602-1473560, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, reiste den eigenen Angaben zufolge mit dem Zug von Frankreich kommend am 08.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein.
2. Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztendlich mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 17.02.2015, GZ. 1408 2000084/17E rechtskräftig abgewiesen wurde und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Am 10.09.2015 sowie am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen persönlichen Lebensumständen einvernommen.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm.
§ 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Tunesiens und moslemischen Glaubens, sich bereits von 1995 bis 2004 im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich aufgehalten habe, 08.02.2012 illegal nach Österreich eingereist sei und am 30.03.2012 einen Asylantrag gestellt habe, der aber abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. ln Österreich habe er aus einer früheren Beziehung ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn, der bei seiner Mutter wohne, mit dem aber im regelmäßigen Kontakt stehe. ln Österreich leben außerdem drei Brüder von ihm und er habe zwischenzeitlich auch eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin aufgebaut. Zwei minderjährige Kinder von ihm aus einer anderen Beziehung leben in Frankreich. In seinem Herkunftsstaat halten sich seine Mutter, ein Bruder, zwei Onkel und eine Tante auf. Der Beschwerdeführer habe am 25.08.2015 die Deutschprüfung A2 bestanden und lebe in Österreich von Leistungen der Grundversorgung. Weitere Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung habe ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Gründe, die für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen sprechen würden, haben sich damit nicht ergeben.
5. Gegen diesen Bescheid wurde die gegenständliche Beschwerde am 21.06.2016 eingebracht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Abwägungen und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezugnahme auf seine konkreten Integrationssachverhalte durchgeführt habe. Die rechtliche Beurteilung beruhe daher auf Willkür. Das Verfahren dauere nun schon 4 Jahre und habe er in Summe 19 Jahre in Österreich gelebt. Österreich sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er habe von 1994 bis 2001 in Österreich gearbeitet und sei er nunmehr mit einer Österreicherin verlobt. Er habe einen Sohn in Österreich, der österreichischer Staatsbürger sei. Auch seine drei Brüder leben in Österreich. Er habe zu Tunesien keine Bindung und es fehle ihm dort an einem sozialen Netzwerk. Er habe eine fortgeschrittene Integration, ein aufrechtes Familienleben und er sei von seinem Heimatstaat entwurzelt. Der Beschwerde war zudem ein Schreiben des Roten Kreuz vom 14.06.2016 bezüglich einer beabsichtigten Ausbildung zum Sanitäter beigeschlossen.
6. Am 29.06.2016 wurde über die Volkshilfe zwei Arbeits-Vorverträge, eine Bestätigung des Roten Kreuz vom 17.06.2016 über seine Tätigkeit als freiwilliger Helfer in der Flüchtlingshilfe, ein aktueller Strafregisterauszug sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2016 von 12:40 bis 13:50 Uhr für eine syrische Flüchtlingsfamilie tätig war, nachgereicht.
7. Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist arabisch.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Tunesien 14 Jahre die Schule besucht und schloss diese mit der Matura ab. Vor seiner Ausreise im Jahre 1990 aus Tunesien hat er gelegentlich als Kellner gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
1.3. Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien. Er verfügt daher aufgrund ebendort aufhältigen Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu seiner Mutter hat er regelmäßig Kontakt. Drei Brüder leben in Österreich ein Bruder in Italien.
1.4. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 1990 in Österreich auf, war von 12.10.1993 bis 15.01.2005 polizeilich gemeldet und ging in dieser Zeit bis 26.12.2001 (mit einigen Unterbrechungen) verschiedenen Beschäftigungen nach. Nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen kehrte er freiwillig nach Tunesien zurück,
1.5. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen, sind zwischenzeitlich getilgt.
1.6. Am 08.02.2012 reiste der Beschwerdeführer illegal ein und stellte am 30.03.2012 aus der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2015, GZ 1408 2000084-17E rechtskräftig abgewiesen und das Verfahren zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
1.7. Aus der Zeit seines ersten Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer einen volljährigen Sohn, XXXX, geb. XXXX, in Österreich. Dieser ist österreichischer Staatsbürger und lebt bei seiner Mutter. Mit diesem hat er telefonisch fast jeden Tag Kontakt und sieht ihn einmal die Woche. Zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben in Frankreich bei ihrer Mutter. Mit diesen steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer lebt mit keinem seiner Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Er leistet auch keinen regelmäßigen Unterhalt an seine Kinder.
1.8. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Einreise in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen und ist mit ihr nach eigenen Angaben verlobt. Beide weisen aber getrennte Wohnsitze auf.
1.9. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft der Volkshilfe und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zur Verlobten und/oder zu den Verwandten im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
1.10. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, bringt sich aber in caritativen Organisationen sowie beim Roten Kreuz im Rahmen von Freiwilligendiensten ein. Er verfügt über gute Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und weist diverse Unterstützungsschreiben auf, weiche die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hervorzuheben versuchen.
1.11. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer etliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt setzte, als er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. So wurde insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer - wie auch seine Lebensgefährtin -der Unsicherheit seines aufenthaltsrechtlichen Status bewusst waren bzw. sein mussten. Dies gilt auch für die Beziehung zu seinem - mittlerweile volljährigem - Sohn.
1.12. Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat und es ist weder im Verfahren noch in der Beschwerde dagegen etwas vorgebracht worden.
1.13. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des Beschwerdeführers wird durch seinen tunesischen Reisepass zweifelsfrei dokumentiert. Soweit Feststellungen zu Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Der Sachverhalt, der in der Beschwerde auch nicht bestritten worden ist, ergibt sich aus den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde, insbesondere aus dem umfassenden und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen bzw. in seinem Beschwerdevorbringen, und den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. Sie finden zudem in den vorliegenden ZMR, GVS- und Strafregisterabfragen ihre Deckung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Verlobten oder seinen anderen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche Erkrankung nachzuweisen vermochte und finanziell aufgrund seines Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung abgesichert ist.
Die (früheren) Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sowie die gegenständliche Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde. Daran ändern auch die beiden vorgelegten Einstellungszusagen nichts.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine dem entgegenstehende Sachverhalte vorgebracht hat, sondern wiederholt vermeinte einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf A2 Niveau angeeignet und er in Österreich bereits gearbeitet hat. Eine entscheidungserhebliche Integration kann diesen Fakten per se jedoch nicht zugesonnen werden, zumal beides aus dem ersten Aufenthalt in den Jahren 1990 bis 2005 resultieren und damit nicht für die Rechtfertigung seines illegalen Aufenthaltes ab 2012 heranzuziehen sind. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungserklärungen vermögen keine tiefergehende Integration zu begründen.
Es wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 wieder eine intensivere Beziehung zu seinen österreichischen Sohn pflegt, jedoch ist diese vor dem Hintergrund seiner illegalen Einreise, seines zu Unrecht gestellten Asylantrages und seines damit verbundenen unsicheren Aufenthaltes zu betrachten.
Vielmehr kann der belangten Behörde
nur zugestimmt werden, wenn sie angibt, dass kein derart intensives Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erkannt werden kann, sodass es unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2007 und von 2009 bis 2012 nicht in Österreich wohnhaft war. Auch hat der Beschwerdeführer seit 2004 keinen Unterhalt für seinen Sohn geleistet. Darüber hinaus ist sein Sohn mittlerweile volljährig und familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, ZI 2007/01/0479 sowie Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR).
So hat der Sohn des Beschwerdeführers bereits als Jugendlicher seinen Vater einmal allein in Tunesien besucht und es spricht nichts dagegen, warum dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte
Es liegen - wie oben bereits ausgeführt - keine außergewöhnlichen Umstände vor, die darauf schließen lassen würden, der Beschwerdeführer sei beruflich, familiär oder gesellschaftlich in einem besonders berücksichtigungswürdigen Ausmaß in Österreich integriert.
Der grundsätzliche Integrationswille des Beschwerdeführers ist zweifellos vorhanden, dennoch steht außer Zweifel, dass er in Tunesien aufgewachsen und ausgebildet worden ist und trotz des langen Aufenthaltes in Österreich den Kontakt zu seinem Heimatland nicht völlig verloren hat und im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende Reintegrationsmöglichkeiten in familiärer, gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger Hinsicht vorfinden wird.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte keinerlei Interessensabwägung vorgenommen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung nach Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers festhielt, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dieser Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen. Letztlich ist sie zu dem Schluss gekommen, dass es eben mehr "Für" als "Wider" für eine Rückkehrentscheidung gäbe und ausreichend begründet festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Tunesien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 11.05.2016 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen derZ 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit
ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)...
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für säe als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre {Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1)...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei,
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt,
(4) ...".
3. § 18 Abs. 1Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
2.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55
und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
3.2. Zu Spruchpunkt I (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung)
Dem Beschwerdeführer war im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilt worden. Gemäß § 10 Abs. Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der nunmehr seit Feber 2012 bestehende Aufenthalt gründet sich auf eine illegale Einreise und einen im Anschluss daran gestellten Asylantrages, der als unbegründet abgewiesen worden ist. Daran ändert sein früherer Aufenthalt von 1990 bis 2005 nichts und die damit wieder aufgelebte Beziehung persönliche zu seinem Sohn nichts.
Spätestens seit der Abweisung dieses Asylantrages mit Bescheid vom 03.12.2013 hätte er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein müssen und ein Privatleben, das erst nach diesem Zeitpunkt begründet wurde, wird daher in seinem Gewicht deutlich geschmälert. Das betrifft insbesondere die seither entstandene Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung. Die deutsche Sprache hat er bereits bei seinem früheren Aufenthalt erlernt. Seine nunmehrigen Aktivitäten (Mitarbeit in caritativen Organisationen sowie beim Roten Kreuz im Rahmen von Freiwilligendiensten) sowie die Vorlage von Arbeitszusagen haben sich alle nach seiner Einreise 2012 und im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes entwickelt.
Auch wenn der Beschwerdeführer seit 1990 überwiegend sein Leben außerhalb seines Heimatlandes gestaltet hat, ist der Kontakt zu Tunesien nie abgebrochen, er beherrscht die dortige Landessprache auf Mutterspracheniveau - er gibt selber an mit seinen Brüdern bzw. seiner Mutter auf Arabisch zu kommunizieren - und ist mit der dortigen Gesellschaft und der Kultur trotz mehrjähriger Abwesenheit nach wie vor vertraut.
Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der ins Verfahren eingebrachten Empfehlungsschreiben und der Einstellungszusage nicht festzustellen, während die Bindung des Beschwerdeführers aufgrund der dort genossen Schulausbildung sowie im Hinblick auf seine familiären, kulturellen und sprachlichen Anknüpfungspunkte weiterhin besteht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, ZI. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."}
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, ZI. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, ZI. 2013/22/0246}.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandeschaffung als im Sinne des Art, 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Abschließend sei noch festgehalten, dass es dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers zumutbar ist, seinen Vater in dessen Herkunftsstaat zu besuchen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Sohn bereits einmal alleine nach Tunesien gereist ist, um der Hochzeit seines Vaters beizuwohnen. Auch steht es dem Beschwerdeführer frei, sich von Tunesien aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen und damit dann legal in das Bundesgebiet einzureisen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre.
So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, ZI. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Dies war auch umfassend im vorangegangenen Asylverfahren geprüft und verneint worden.
Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch dahingehend als unbegründet.
3.3. Zu Spruchpunkt II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, ZI. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der Beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die
entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden
Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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