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G302 2003554-1•BVwG G302 2003554-1
G302 2003554-1Bundesverwaltungsgericht12.07.2016
Dienstvertrag, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
G302 2003554-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX, in 8010 Graz, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21.05.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 11.04.2011, XXXX, wurde im Spruchteil I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: AK), VSNR:
XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für den XXXX, im Zeitraum von 17.07.2009 bis 31.12.2010 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.
Im Spruchteil II. wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der XXXX wegen der im Zuge der Insolvenzprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt € 30.285,56 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründend führt die GKK aus, dass der XXXX unter der Anschrift XXXX, einen Fußballverein betreibe. Herr AK sei für den Verein im Zeitraum 17.07.2009 bis 31.12.2010 als Geschäftsführer tätig gewesen. Laut Dienstzettel seien ihm sowohl organisatorische, wirtschaftliche als auch sportliche Tätigkeiten übertragen worden. Als Bruttogehalt seien ihm € 3.600,00 monatlich zuzüglich einer Kilometergeldpauschale in der Höhe von € 500,00 monatlich zugesprochen, sowie mit ihm ein Urlaubsanspruch von 25 Werktage pro Jahr vereinbart worden. Herr AK habe seine Tätigkeit für den XXXX im betreffenden Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX (im Folgenden: EB) als Masseverwalter des XXXX fristgerecht Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Herr AK im strittigen Zeitraum selbständig tätig gewesen sei. Er habe auf eigene Rechnung und Gefahr die Kantine des XXXX geführt. Er sei nicht beim Verein angestellt gewesen, und habe lediglich Aufwandsentschädigungen geltend gemacht. Wenn überhaupt habe er eine ehrenamtliche Tätigkeit übernommen. Die nachträgliche Anmeldung durch den Prüfer der Kasse sei nicht zulässig gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei zwischen dem Masseverwalter und Herrn XXXX (im Folgenden: GH), dem Obmann des Vereines, vereinbart worden, alle Dienstnehmer zu kündigen. Einen Manager habe man zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebraucht, da die Profiliga aufgelöst worden sei und der Verein seit Anfang 2009 als reiner Amateurverein bestehen würde. Auch sei ein Gehalt von € 3.600,00 irreal. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 21.05.2013, GZ: XXXX, wurde der Beschwerde von Herrn EB als vormaliger Masseverwalter des XXXX gegen den Spruchteil I. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011, keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.).
Das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil II. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011 betreffend die Beitragsnachverrechnung wurde bis zur Rechtskrafterwachsung des Spruchteiles I. ausgesetzt (Spruchpunkt II.).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Herrn EB als vormaliger Vertreter/Masseverwalter des XXXX zu XXXX, vom 10.05.2011 wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde damit begründet, dass Herr AK laut Vereinsregisterauszug zum Stichtag 22.01.2010 Kassier (11.11.2009 - 10.11.2012) und damit organschaftlicher Vertreter des XXXX gewesen sei. Der XXXX habe zum betreffenden Zeitpunkt aus 3 Körperschaften bestanden (1. XXXX; 2. XXXX; 3. XXXX). Herr AK sei seit 23.01.2009 Geschäftsführer der XXXX gewesen. Es ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass der XXXX mit seinen 3 Körperschaften eindeutig Arbeitgeber gewesen sei. Ausschließlich die Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit von Herrn AK im strittigen Zeitraum sei Gegenstand des Verfahrens. Laut Firmenbuchauszug sei Herr AK Geschäftsführer der XXXX gewesen und habe diese seit 23.01.2009 selbständig vertreten. Seine Funktion sei erst mit Juli 2011 gelöscht worden, danach habe Herr GH die GmbH als Geschäftsführer vertreten. Herr AK habe in seiner Einvernahme vom 04.03.2013 ausgeführt, dass er sogar bis zum Sommer 2011 für den XXXX als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Zudem liege ein Dienstzettel vor, der die Anstellung von Herrn AK als Geschäftsführer für den XXXX beweise. Mit Herrn AK sei ein unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart worden. Der Dienstzettel weise alle für ein Dienstverhältnis wesentlichen Punkte iSd ständigen Rechtsprechung auf. Für Herrn AK liege nachweislich keine (formale) Auflösung seines Geschäftsführervertrages seitens des XXXX vor. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH bleibe aber auch in der Abwicklung/Insolvenz erhalten, auch wenn dem Geschäftsführer keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens mehr zustehen würden. Im Firmenbuch habe nach der Zeit von Herrn AK als Geschäftsführer Herr GH dessen Funktion übernommen, was wieder für eine bestehende Geschäftsführertätigkeit spreche. Ausständige Lohnforderungen in einer Höhe von insgesamt €
11. 152,00 des Herrn AK gegenüber dem XXXX seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens seitens des Masseverwalters anerkannt worden. Das Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter habe die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand einer Forderung. Auch dies spreche für ein bestehendes Dienstverhältnis.
4. In der mit 18.06.2013 datierten, fristgerecht eingebrachten Berufung(nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des LH Stmk vom 21.05.2013,XXXX, wurden Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Herr AK sei ab 23.01.2009 einer von fünf handelsrechtlichen Geschäftsführern der XXXX gewesen. Der für die Annahme des Dienstverhältnisses des Herrn AK herangezogene Dienstzettel vom 29.12.2008 habe als Stellenbezeichnung die Geschäftsführung der "XXXX" ausgewiesen. Unterfertigt sei der Dienstzettel von Dienstgeberseite durch "XXXX". Seit 23.01.2009 sei Herr AK Geschäftsführer der XXXX gewesen. Alleingesellschafter sei der XXXX gewesen. Weiters sei Herr AK in der Zeit von 20.03.2009 bis 30.11.2010 Pächter der Stadionkantine gewesen und habe diese auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. Herr AK habe im Bezug habenden Zeitraum mehrere Gewerbe ausgeübt. Die Funktion des Herrn AK als Geschäftsführer bei der XXXX sei nicht im Juli 2011, sondern am 13.10.2011 im Firmenbuch gelöscht worden. Herr AK sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX gelöscht worden und nicht in einer Funktion beim XXXX. Herr AK sei Geschäftsführer der XXXX und auch einer der Geschäftsführer der XXXX gewesen und hätte folglich nur mit einen dieser beiden Gesellschaften ein Dienstverhältnis eingehen können. Der LH Stmk zitiere zwar den gegenständlichen Dienstzettel, gehe anscheinend jedoch davon aus, dass das Dienstverhältnis mit dem Verein oder der "XXXX" geschlossen worden sei. Es habe keine XXXX gegeben und komme einem derartigen vom LH Stmk unrichtig festgestellten Konstrukt keinerlei Rechtspersönlichkeit zu. Dem LH Stmk hätte auffallen müssen, dass der Dienstzettel einerseits widersprüchlich sei und andererseits die Unterfertigung auf Dienstgeberseite nicht mit der Dienstgeberin (XXXX) übereinstimme. Der LH Stmk habe es unterlassen, die Widersprüchlichkeiten im Dienstzettel zu überprüfen und dazu weitere Feststellungen zu treffen. Die vom LH Stmk ins Treffen geführten juristischen Personen seien alle drei selbständige Rechtsgebilde, die weder organisatorisch noch funktionell gleichzusetzen gewesen seien. Ein Dienstverhältnis hätte, wenn überhaupt, dann nur zur XXXX oder zur XXXX bestanden haben können. Einen Geschäftsführer gebe es beim Verein nicht, ein solcher sei schon in den Vereinsstatuten nicht vorgesehen. Wenn der LH Stmk angebe, dass Herr AK im Zeitraum vom 17.07.2009 bis 31.12.2010 ein Dienstverhältnis zum XXXX gehabt habe, meine er offensichtlich den Verein. Ein Dienstverhältnis des Herrn AK zum XXXX habe zu keiner Zeit bestanden. Als Dienstnehmer seien im Insolvenzverfahren des Vereines XXXX ausschließlich 3 Personen XXXX (im Folgenden: WS), XXXX (im Folgenden MS), XXXX (im Folgenden KK) von Herrn AK selbst in seiner damaligen ehrenamtlichen Funktion als Kassier für den XXXX namhaft gemacht worden. Diese Dienstverhältnisse seien im Insolvenzverfahren alle einvernehmlich aufgelöst worden. Hätte zwischen Herrn AK und dem XXXX tatsächlich ein Dienstverhältnis bestanden, sei davon auszugehen, dass Herr AK auch dieses im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offengelegt hätte und der Masseverwalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dieses Dienstverhältnis beendet hätte. Es seien von der GKK auch keine Masseforderungen wegen eines bestehenden Dienstverhältnisses im Konkursverfahren (XXXX) erhoben worden. Nicht nachzuvollziehen sei, warum Herr AK als Geschäftsführer der XXXX im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft keinerlei Ansprüche angemeldet habe und stattdessen nunmehr ein Dienstverhältnis zum Verein bzw. der "XXXX" behaupte. Vielmehr hätte er infolge seiner Geschäftsführung der XXXX Forderungen anmelden müssen oder in diesem Verfahren zumindest sein Dienstverhältnis offen zu legen gehabt. Die vom Gesetz geforderten Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit oder ein Überwiegen derselben im Gegensatz zu selbständigen Tätigkeiten des Herrn AK seien weder dem Inhalt nach, noch dem zeitlichen Umfange nach, ermittelt worden. Es bleibe auch unberücksichtigt, dass Herr AK mehrere Gewerbeberechtigungen und Geschäftsführerfunktionen im Bezug habenden Zeitraum ausgeübt habe, was nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zum Verein schließen lasse. Schließlich hätte der Bescheid auch die Tatsache der Insolvenz des Vereines XXXX selbst und den in diesem Verfahren abgeschlossenen Sanierungsplan berücksichtigen müssen. Es könne eine Beitragspflicht für Dienstverhältnisse, die vor Insolvenzeröffnung eingegangen worden seien, ja nur eine Insolvenzforderung (die im angenommenen Sanierungsplan quotenmäßig mit 20 % zu bedienen war) und niemals eine Zahlung in voller Höhe begründen. Insoweit hätte die belangte Behörde auch die Zeiträume und die auf diese Zeiträume entfallenden Beiträge entsprechend gegliedert nach Insolvenzforderung und Masseforderung aufschlüsseln müssen. Dem bekämpften Bescheid ist kein, den gesetzlichen Erfordernissen gebotener Normadressat zu entnehmen. Nachdem ein Dienstverhältnis wie ausgeführt zum Verein XXXX nicht bestanden habe und der XXXX keinerlei Rechtspersönlichkeit zukomme, sei der Bescheidadressat nicht eindeutig bzw. widersprüchlich. Unklar bleibe, ob Adressat der Verein XXXX oder die XXXX oder eine der vorgenannten GmbHs sei. Hinzu komme weiters, dass der Bescheid über die Beitragspflicht des Herrn AK ab 18.07.2010 (Insolvenzeröffnung) an den Masseverwalter über das Vermögen des Vereines XXXX gerichtet werden hätte müssen, wäre tatsächlich zum Verein ein Dienstverhältnis begründet worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung des Vereines XXXX sei Herr AK wie schon erwähnt Kassier und damit Organ des Vereins XXXX gewesen. Er habe für den nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein XXXX ausschließlich eine ehrenamtliche Tätigkeit erbracht. Herr AK habe von 20.03.2009 bis 30.11.2010 selbständig/gewerblich die Stadionkantine geführt. Er sei daneben auch Geschäftsführer der XXXXund der XXXX gewesen. Warum ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis des Herrn AK auch noch zum Verein XXXXbestanden haben soll, bleibe völlig im Unklaren. Warum und welche persönliche Arbeitspflicht des Herrn AK zum Verein XXXX bestanden haben solle, sei weder dargelegt noch begründet worden. Offensichtlich werde der Verein als eigenständige juristische Person mit der XXXX gleichgesetzt bzw. verwechselt. Aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Kassier des Herrn AK beim Verein XXXX sei ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis jedenfalls nicht abzuleiten. Hinzu komme, dass nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vereins XXXX, der Profifußballbetrieb eingestellt worden sei und die zum damaligen Zeitpunkt beim Verein XXXX bestehenden Dienstverhältnisse mit den tatsächlich beim Verein XXXX beschäftigten Mitarbeitern einvernehmlich beendet worden seien. Es sei völlig unlogisch und widerspreche jeglicher Lebens- und Branchenerfahrung, dass der Verein XXXX, welcher nur mehr einen Amateurbetrieb aufrecht erhalten habe, einen hauptberuflichen Geschäftsführer in der Person des Herrn AK für ein überdurchschnittlich hohes monatliches Gehalt von € 3.600,00 brutto beschäftigt haben sollte. Ob der Aufgaben des Vereines XXXX (Amateurspielbetrieb) der finanziellen Situation des Vereines XXXX und der Tatsache, dass die Aufgaben des Vereines von den ehrenamtlichen Organen des Vereines erfüllt worden seien, sei es weder schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, warum der Verein
XXXX eine in den Statuten gar nicht vorgesehenen Geschäftsführer in der Person des Herrn AK für eine für den Verein gar nicht notwendige aber auch nicht leistbare Tätigkeit beschäftigen hätte sollen. Eine Insolvenzeröffnung mit Eigenantrag schließe bei massiver Reduzierung des Spielbetriebes schon für sich ein derartiges Dienstverhältnis aus, insbesondere dann, wenn alle aufrechten Dienstverhältnisse zum Verein beendet worden seien. Zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge werde moniert, dass die Ansprüche bis zur Insolvenzeröffnung nur eine Insolvenzforderung darstellen können und bis zu diesem Zeitpunkt nur als Insolvenzforderung und erst ab Konkurseröffnung gegen die Masse als Masseforderung zu richten und anzumelden gewesen wären. Dies habe sie jedoch unterlassen, weshalb nicht nur neuerlich ein unrichtiger ("Teil")Adressat vorliege, sondern auch die Verrechnung, die dem Grunde nach ohnehin zu Unrecht erfolgt sei, der Höhe nach nicht korrekt sei. Bis zur Insolvenzeröffnung würden nämlich für den Fall der Weiterbeschäftigung nur mehr die quotenmäßigen Beiträge (Insolvenzforderungen) laut Sanierungsplan zustehen. Die Beiträge vor Insolvenzeröffnung hätten jedenfalls als Insolvenzforderungen angemeldet werden müssen; für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung zwar als Masseforderungen, allerdings hätten diese beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müssen.
5. Mit dem von der steuerlichen Vertretung des XXXX eingebrachten Schreiben vom 10.07.2013 wurde vorgebracht, dass es sich bei dem von Herrn AK vorgelegten Dienstzettel vom 29.12.2008 eindeutig um eine Urkundenfälschung handeln würde. Daher werde der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides begehrt.
6. In der von Herrn GH in seiner Funktion als Obmann des Vereines
XXXX vorgebrachten Stellungnahme vom 11.07.2013 wurde moniert, dass der vorgelegte Dienstzettel vom 29.12.2008 eine Fälschung sei. Die Zeugenaussage von Herrn AK vom 04.03.2013 sei daher eine Falschaussage, da die Zeugenaussage auf dem genannten Dienstzettel beruhe. Ob durch die von Herrn AK realisierten Sachverhalte auch der Tatbestand des Sozialbetruges realisiert worden sei, sei von den zuständigen Behörden ebenfalls von Amtswegen zu prüfen und entsprechend ihrem Prüfungsergebnis die erforderliche Strafanzeige zu erstatten.
7. In der mit 22.07.2013 datierten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn AK wurde vorgebracht, dass sich bereits aus der zuständigen Meldung des XXXX ergebe, dass Herr AK als Manager beim Fußballverein XXXX beschäftigt gewesen sei. Der Obmann des XXXX, Herr GH, habe diese Meldung selbst unterschrieben. Weiter werde eine Erklärung des Vorstandes des XXXX vom 05.08.2010 vorgelegt, aus der sich ebenfalls ergebe, dass Herr AK den Verein geführt und die Kollegen ständig über die laufende Situation informiert habe. Aus dem bereits bekannten Dienstzettel vom 29.12.2008 ergebe sich unter Punkt 6: Stellenbeschreibung ebenfalls, dass Herr AK die generelle Verantwortung für die einwandfreie Funktion und Wirtschaftlichkeit aller Bereiche und Abteilungen des XXXX gehabt habe. Richtig sei zwar, dass Herr AK die Kantine des XXXX geführt habe, diese sei jedoch nur während der Spiele selbst in Betrieb gewesen, während der meisterschaftsfreien Zeit habe er die Kantine überhaupt nicht offen gehalten. Im Übrigen sei aus der Kantine kein Gewinn zu lukrieren gewesen.
8. In der mit 08.08.2013 datierten Stellungnahme des XXXX wurde erneut auf die Urkundenfälschung des gegenständlichen Dienstzettels verwiesen. In der Zeit vom 17.06.2010 (Konkurseröffnung) bis zum 05.05.2011 (Sanierungsplanannahme) sei Herr GH nicht für den XXXX zeichnungsberechtigt gewesen, sondern der in dieser Zeit zuständige Masseverwalter Herr EB. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens habe eine GPLA stattgefunden, im Rahmen dieser habe Herr EB aufgrund des gefälschten Dienstzettels vom 29.12.2008 ein Dienstverhältnis des Herrn AK zum XXXX zumindest teilweise anerkannt. In weiterer Folge hätten der Masseverwalter und der zuständige GPLA-Prüfer Herrn GH aufgefordert, die Anmeldung des Herrn AK mit Wirkung 17.07.2009 zu unterfertigen. Herr GH habe zwar die geforderte Unterschrift geleistet, aber sowohl Herrn EB als auch dem zuständigen GPLA-Prüfer bekanntgegeben, dass er als Obmann des Vereines, wenn auch während des Konkursverfahrens nicht zeichnungs- und vertretungsberechtigt, ob der tatsächlichen Gegebenheiten bestreite, dass Herr AK jemals und auch nicht ab 17.07.2009 Dienstnehmer des Vereines XXXX gewesen sei. Hätte der zuständige Masseverwalter, Herr EB, die Hinweise und Warnungen, dass der von Herrn AK vorgelegte Dienstzettel, datiert mit 29.12.2008 von keinem vertretungsbefugten Organ des Vereines
XXXX unterschrieben sei und die auf diesem Dienstzettel angeführte
XXXX weder rechtlich noch wirtschaftlich existiere, nicht ignoriert und diesen Dienstzettel einer genaueren Prüfung unterzogen, hätte er die Fälschung des Dienstzettels erkannt und ein Dienstverhältnis des Herrn AK zum Verein XXXX weder zur Gänze noch teilweise anerkannt. Die Erklärung des Vorstandes des XXXX vom 05.08.2010 sei ebenfalls in einer Zeit erfolgt, in welcher alle Vorstandsmitglieder des Vereines für den Verein weder zeichnungsberechtigt noch vertretungsbefugt gewesen wären (dies wäre zum Zeitpunkt nur der Masseverwalter) und resultiere diese Erklärung auf dem Wunsch des Herrn AK. Der Inhalt dieser Erklärung beziehe sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Herrn AK als ehrenamtlicher Kassier des Vereines und sei der Textierung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass es sohin um eine ehrenamtliche Funktionen des Herrn AK im Verein XXXX ginge. Es werde auf die Rechtsungültigkeit der Vereinbarung vom 05.08.2010 verwiesen. Durch die Urkundenfälschung und die falsche Zeugenaussage sei Herr GH als Vereinsobmann, der die Quotenzahlungen für den Verein leisten habe müssen, die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH, welche Insolvenzentgeltzahlungen an Herrn AK geleistet hätte und andere Gläubiger geschädigt worden.
9. In der mit 09.08.2013 datierten Stellungnahme der GKK wurde darauf verwiesen, dass die Kasse im laufenden Verfahren bereits mehrmals darauf hingewiesen habe, wonach sie im Insolvenzverfahren des XXXX die aus der Nachversicherung des Herrn AK resultierende Beitragsforderung zur Anmeldung gebracht habe. Die Beitragsforderung sei vom Insolvenzverwalter anerkannt worden. Da es rechtlich nicht möglich sei, ein und dieselbe Forderung im Insolvenzverfahren anzuerkennen und im Sozialversicherungsverfahren gleichzeitig zu bestreiten, sei die Weiterführung des hier vorliegenden Verfahrens formalrechtlich betrachtet nicht mehr zulässig.
10. Mit Eingabe vom 30.08.2013 übermittelte die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) als vormals zuständige Rechtsmittelbehörde ein Schreiben. Unter Verweis auf die zwei Bescheide vom 30.07.2009 und 23.06.2010 hinsichtlich der Insolvenz der XXXX wurde mitgeteilt, dass Herr AK hinsichtlich der Insolvenz des XXXX trotz Anerkennung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter seinen Antrag mit Schriftsatz vom 12.01.2011 zurückgezogen habe.
11. In der mit 02.09.2013 datierten Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des XXXX wurde moniert, dass der gefälschte Dienstzettel von keinem seinerzeit hierzu befugten Vereinsorgan des Vereines XXXX oder eines gesetzlichen Vertreters des XXXX unterfertigt worden sei. Die Feststellungen des LH Stmk würden auf Grundlage von strafbaren Handlungen des Herrn AK (Fälschung des Dienstzettels vom 29.12.2008 und Falschaussage am 04.03.2013 beim LH Stmk) basieren. Es werde darauf hingewiesen, dass Herr GH im Rahmen der seinerzeitigen GPLA mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Herr AK niemals Dienstnehmer des Vereines XXXX gewesen sei und dass es sich seines Erachtens bei der von Herrn AK vorgelegten Urkunde (Dienstzettel vom 29.12.2008) um eine Fälschung handeln würde.
12. In der Stellungnahme vom 09.09.2013 verwies die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn AK auf die Ausführungen der GKK vom 09.08.2013 und schloss sich diesen vollinhaltlich an.
13. Mit Eingabe vom 02.10.2013 verwies der steuerliche Vertreter des XXXX in seiner mit 01.10.2013 datierten Stellungnahme darauf, dass alle Entscheidungsträger des XXXX den Dienstzettel nicht gegen gezeichnet hätten. Die Tatsache, dass Herr AK seinen Antrag bei der Insolvenz-Entgelt-Fond Service GmbH zurückgezogen habe, spreche für sich.
14. In der mit 08.10.2013 datierten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn AK wurde erneut vorgebracht, dass der Dienstzettel nicht gefälscht, sondern von Herrn XXXX (im Folgenden: EL) als befugten Obmann des Vereins unterfertigt worden sei. Ausgehend von den Bestätigungen, dass das Konto erst im März 2009 eröffnet worden sei, müsse gesagt werden, dass die Vereinbarung bereits am 29.12.2008 getroffen worden sei. Offenbar habe man den Dienstzettel im März 2009 ausgefüllt und die Vereinbarung entsprechend dem tatsächlichen Übereinkommen rückdatiert. Dies stelle keinesfalls eine Urkundenfälschung dar.
15. Mit Schreiben des BMASK vom 30.10.2013 wurden die Verfahrensparteien verständigt, dass das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen (Ermittlungs) Verfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben, XXXX, nicht weitergeführt werde.
16. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte das BMASK am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des LH Stmk gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
17. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 09.09.2014 wurde der Antrag des XXXXauf Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens XXXX der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 196 Abs. 2 StPO abgewiesen.
18. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den dem erkennenden Richter vorliegenden Verfahrensablauf. Den Verfahrensparteien wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
19. In ihrer mit 01.10.2015 datierten Stellungnahme verwies die GKK darauf, dass sie im Insolvenzverfahren des XXXX die aus der Nachversicherung des Herrn AK resultierende Beitragsforderung seinerzeit zur Anmeldung gebracht habe. Diese Beitragsforderung sei vom Insolvenzverwalter damals anerkannt worden. Rechtlich sei es nicht möglich, ein und dieselbe Forderung im Insolvenzverfahren anzuerkennen und im Sozialversicherungsverfahren gleichzeitig zu bestreiten.
20. Die steuerliche Vertretung des XXXX beantragte mit Schreiben vom 15.10.2015 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne weitere Ausführung bzw. Begründung. Die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn AK gab keine Stellungnahme ab.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag,
Zl. G302 2003554-2/4E wurde die Beschwerde des XXXX gegen Spruchteil II. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011, hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der XXXX bestand zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt aus drei Körperschaften: dem XXXX; die XXXX und die XXXX. Der XXXX betreibt unter der Anschrift XXXX, einen Fußballverein und ist mit der ZVR-Nummer XXXX in das Vereinsregister eingetragen.
Herr EL war von 17.12.2008 bis 10.11.2009 Präsident (Obmann) des XXXX. Ab 11.11.2009 übte Herr GH diese Funktion aus. Herr AK war vom 11.11.2009 bis 25.05.2011 in der Funktion als Kassier für den XXXX im Vereinsregister eingetragen. Als Schriftführer war Herr XXXX (im Folgenden: CH) von 11.11.2009 bis 25.05.2011 im Vereinsregister eingetragen. Von 27.01.2009 bis 10.11.2009 war Herr XXXX (im Folgenden: ET) als Schriftführer in das Vereinsregister eingetragen
Mit der Dienstgeberkontonummer XXXX, die dem Verein "XXXX" zuzuordnen ist, erfolgte die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von Herrn AK.
1.2. Herr AK war für die organisatorischen, wirtschaftlichen und sportlichen Belange des XXXX und seiner Tochtergesellschaften zuständig. Herr AK wurde zu denselben Bedingungen beschäftigt wie sein Vorgänger XXXX (im Folgenden: MZ). Ein generelles Vertretungsrecht wurde nicht gelebt. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht ist weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Bezüglich Art und Ablauf der Tätigkeit von Herrn AK erfolgten keine Änderungen nach Eröffnung der angeführten Insolvenzverfahren.
1.3. Der im Frühjahr 2009 ausgestellte (allerdings auf den 29.12.2008 datierte) Dienstzettel wurde sowohl von Herrn AK ("Unterschrift des Dienstnehmers") als auch von Herrn EL ("XXXX") unterfertigt und gibt dieser lediglich den Inhalt der tatsächlich am 29.12.2008 mündlich zwischen Herrn AK und Herrn EL getroffenen Vereinbarung wieder. Im Rahmen der mündlichen Vereinbarung einigte man sich darauf, diese bei Gelegenheit in schriftliche Form zu bringen.
Im von den Herrn AK und EL unterfertigten Dienstzettel ist Nachstehendes festgehalten: Gemäß Punkt 1 wird als Name und Anschrift des Arbeitgebers der XXXX angegeben. Unter Punkt 2 wird als Name und Anschrift des Arbeitnehmers Herr AK angeführt. Die Stellenbezeichnung gemäß Punkt 3 ist mit "Geschäftsführer der XXXX" angegeben. Zum Dienstverhältnis wird unter Punkt 4 angegeben, dass dieses mit 02.01.2009 beginnt und unbefristet ist. Der Dienstnehmer befindet sich in der Abfertigung "Neu". Dienstort ist gemäß Punkt 5
XXXX.
Zum Tätigkeitsinhalt/Stellenbeschreibung wird unter Punkt 6 folgendes angeführt: "Generelle Verantwortung für die einwandfreie Funktion und Wirtschaftlichkeit aller Bereiche und Abteilungen des XXXX"; (Personalführung und -einteilung, Rechnungswesen - Zahlungsverkehr, Kassenführung, Durchführung Electronic Banking, Mahnwesen, Mithilfe bei Bilanz- und Inventurarbeiten, Lizenzierungsverfahren der österr. Bundesliga, Organisation des Spielbetriebes, Geschäftsführung des XXXX inkl. der Tochtergesellschaften, Werbung, Marketing, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit für alle Bereiche, Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Stellen, Sponsoren, Zusammenführung des Vereins mit der Region, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen).
Unter Punkt 7 wird unter der Bezeichnung "Vorgesetzte Stelle" der "Aufsichtsrat des XXXX bzw. Präsident Herr EL" angeführt. Gemäß Punkt 8 sind "Unterstellte Mitarbeiter" alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der XXXX. Punkt 9 des Dienstzettels ist mit "Aufgaben und Kompetenzen" tituliert. Unter Sachaufgaben und -kompetenzen (Punkt 9a) wird festgehalten, dass die unter Pkt. 6 angeführten Tätigkeiten in Form eines Jahresplanes (Routinearbeiten) samt Budget zu erstellen und mit dem Aufsichtsrat abzusprechen sind. Diese Zielvorgaben (Jahresplan, Budget, Rahmenbedingungen) sind nach Budgetbeschluss mit regelmäßiger Kontrolle durch den Aufsichtsrat gemäß der Vorgaben des Berichtswesens eigenverantwortlich auszuführen. In Ausnahmefällen (Budgetüberschreitungen, Jahresplanabweichungen) ist der Aufsichtsrat zu kontaktieren. Unter Punkt 9b) wird als Führungsaufgaben und -kompetenzen die Personalführung inklusive Aufnahme und Entlassung angeführt, wobei bei Aufnahme und Entlassung vorher der Aufsichtsrat zu informieren ist. Unter Punkt 10, welcher mit "Information" tituliert ist, hat Herr AK monatlich, schriftlich den Liquiditätsplan zu aktualisieren und einen Soll-Ist Vergleich zu erstellen. Als Entgelt wird unter Punkt 11, ein Bruttogehalt von € 3.600 monatlich angegeben, zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 14 Mal pro Jahr, exklusive anfallender Vereinsentschädigung. Zuzüglich erhält der Dienstnehmer eine Kilometergeldpauschale in der Höhe von € 500,- monatlich. Über die Dienstfahrten ist ein Fahrtenbuch führen. "Es wird vereinbart, dass für die positive Überschreitung des Jahreszieles eine noch zu vereinbarende Prämie ausbezahlt wird." Der Urlaubsanspruch beträgt gemäß Punkt 12 pro Urlaubsjahr 25 Werktage, welcher im Kalenderjahr zur Gänze konsumiert werden muss. Ausnahmefälle sind im Vorhinein im Aufsichtsrat zu regeln. Unter Punkt 13 "Dienstzeit" ist angeführt, dass Herr AK die Aufgaben, die ihm zugeordnet sind, nach betrieblicher Erfordernis zu erledigen hat. Gemäß Punkt 14 müssen Fort- und Weiterbildungen in Absprache mit dem Aufsichtsrat besucht werden. Die dafür anfallenden Kosten (Kursbeiträge, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten) gehen zu Lasten der XXXX.
1.4. Die mit 05.08.2010 datierte "XXXX", die von Herrn GH (Vereinspräsident), Herrn EL (Ehrenpräsident und Vereinspräsident 2008-2009), Herrn CH (Schriftführer) und Herrn ET (Rechnungsprüfer)unterzeichnet wurde, wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
"Hr. XXXX ist seit Jänner 2009 im Verein XXXX in verschiedenen Funktionen tätig. Nach dem vollständigen Ausfall des Hauptsponsors in der laufenden Spielsaison 2008/2009 hat Hr. XXXX durch sein extremes Engagement den Spielbetrieb des Vereines aufrecht erhalten, hat sämtliche Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und hat somit einen wesentlichen Anteil daran, dass der XXXX als Fußballverein heute noch existiert. Hr. XXXX hat alle Einnahmen und Ausgaben stets nach dem im Verein etablierten Vieraugenprinzip durchgeführt und die Kollegen des Vereinsvorstandes ständig über die laufende Situation informiert. Die von Hr. XXXX in seiner Tätigkeit als Kassier vorgefegte Finanzgebarung des Vereines wurde im Rahmen der am 11.11.2009 durch geführten Jahreshauptversammlung umfangreich geprüft und er wurde von den Mitgliedern in der Versammlung einstimmig entlastet."
1.5. Über die XXXX, Firmenbuchnummer XXXX, wurde vom Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 16.02.2009, GZ XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Seit 23.01.2009 war ua. Herr AK handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, seine Funktion wurde am 13.10.2011 gelöscht. Nach der Insolvenz der GmbH wurde diese nicht weiter fortgeführt. Die amtswegige Löschung der XXXX gemäß § 40 FBG erfolgte am 13.12.2011.
Über die XXXX, Firmenbuchnummer XXXX, nunmehr: XXXX, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16.08.2010, XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Seit 23.01.2009 war ua. Herr AK handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, seine Funktion wurde mit 28.07.2011 gelöscht.
Herr AK führte für die XXXX das Vereinslokal, welches nur bei Spielen geöffnet hatte. Hierfür war er im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
1.6. Über den Verein XXXX wurde mit Beschluss GZ XXXX des Landesgerichts Leoben am 17.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26.07.2010 wurden aushaftende Forderungen von der GKK beim Insolvenzgericht angemeldet. Die GKK führte eine Insolvenzprüfung durch, welche am 05.01.2011 beendet wurde. Im Zuge dieser Insolvenzprüfung wurde Herr AK der Pflichtversicherung unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 nachverrechnet (Beitragsnachverrechnung insgesamt €
34. 775,98; die aushaftende Forderung in Bezug auf Herrn AK beläuft sich auf € 30.285,56, der Differenzbetrag in der Höhe von € 4.490,40 bezieht sich auf andere beim XXXX beschäftigte Personen, die vom Prüfbericht mitumfasst waren). Der Insolvenzprüfer der GKK meldete der Abteilung für Beitragseinbringung daraufhin einen Konkursforderungs-Anteil dieser gesamten Beitragsnachforderung in Höhe von € 21.941,08 und einen Masseforderungs-Anteil in Höhe von €
12. 834,88 an. Im Insolvenzverfahren meldete die Kasse in der Folge diese Konkursforderung in der Höhe von € 21,941,08 an (siehe Anmeldungsverzeichnis Seite 8 und 9). Vom Insolvenzverwalter wurde diese Konkursforderung in ihrer gesamten Höhe anerkannt (siehe ebenfalls Anmeldungsverzeichnis Seite 8 und 9). Im Übrigen wurde auch die Lohnforderung des Herrn AK selbst vom Insolvenzverwalter in voller Höhe anerkannt (siehe Anmeldungsverzeichnis Seite 6 und 7 bzw. Seite 8 und 9). Aus dem Anmeldungsverzeichnis geht keine ausdrückliche Bestreitung der Forderung der GKK sowie der Lohnforderung des Herrn AK hervor.
Mit Beschluss vom 05.05.2011 des Landesgerichts Leoben, Zl. XXXX wurde in der Konkurssache des XXXX der am 27.04.2011 angenommene Sanierungsplan bestätigt, wonach die Insolvenzgläubiger 20 % ihrer Forderungen erhalten, und zwar 10 % als Barquote, auszuschütten durch den Insolvenzverwalter binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses und weitere 10 % innerhalb von 12 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.
1.7. Mit Eingabe vom 14.11.2014 teilte die Staatsanwaltschaft Leoben dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Einstellung des Verfahren gem. § 190 Z 1 und 2 StPO erfolgte und das Ermittlungsverfahren beendet ist. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 09.09.2014 ist der Antrag des XXXX auf Anordnung der Fortführung des obigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 196 Abs. 2 StPO abgewiesen worden.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der GKK, dem LH Stmk sowie des BMASK.
Beweis wurde erhoben durch Einholung der Firmenbuch-, Vereinsregister- sowie den Gewerberegisterauszügen, den dem Akt inliegenden Dienstzettel, die mit 05.08.2010 datierte Erklärung des Vorstandes des XXXX, die Einvernahmen vor dem Landesgericht Leoben von Herrn AK, Herrn EL, Herrn ET, die Einvernahme von Herrn AK vom LH Stmk vom 04.03.2013 sowie der durchgeführten GPLA.
Dass der im Frühjahr 2009 ausgestellte (allerdings auf den 29.12.2008 datierte) Dienstzettel seitens des XXXX von Herrn EL unterfertigt wurde, hat Herr EL im Rahmen seiner Einvernahme beim Landesgericht Leoben zeugenschaftlich bestätigt. Herr EL war zu diesem Zeitpunkt Präsident bzw. Obmann des XXXX. Dass man sich im Rahmen der mündlichen Vereinbarung vom 29.12.2008 darauf geeinigt hat, diese bei Gelegenheit in schriftliche Form zu bringen und Herr AK zu denselben Bedingungen beschäftigt werden soll wie sein Vorgänger MZ, dessen Nachfolge Herr AK antrat, wurde von Herrn EL und Herrn ET vor dem Landesgericht Leoben niederschriftlich bestätigt. Es bestehen für den erkennenden Richter keine Bedenken, diese Aussagen vor dem Landesgericht Leoben in Zweifel zu ziehen. Die Behauptungen in der Beschwerde des XXXX, wonach es sich beim Dienstzettel um eine Fälschung handeln sollte, sind nicht nachvollziehbar. Es wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Der erkennende Richter geht von der Echtheit bzw. der Richtigkeit des Inhaltes des Dienstzettels aus.
Insbesondere der Umstand, dass der XXXX mit Herrn AK einen Dienstzettel unterfertigt, diesen bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung angemeldet hat und die Tätigkeit im Rahmen des XXXX erfolgt ist, spricht für den Wahrheitsgehalt der Angaben von Herrn AK. Die Angaben des Herrn AK, wonach er nach der Insolvenzeröffnung weiterhin als einzig Hauptberuflicher für den XXXX tätig blieb, sind plausibel. Wenn im Dienstzettel als Tätigkeit die "generelle Verantwortung für die einwandfreie Funktion und Wirtschaftlichkeit aller Bereiche und Abteilungen des XXXX" angeführt wird, so impliziert dies, dass mit dieser Funktion nicht nur die Tätigkeit bei einer der vom XXXX geführten Gesellschaften, sondern expressis verbis des gesamten XXXX mit allen seinen Teilorganisationen, verbunden war. Auch sprechen die im Dienstzettel angeführten Tätigkeitsbereiche, wie insbesondere die Geschäftsführung des XXXX inklusive der Tochtergesellschaften, Werbung, Marketing, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit für alle Bereiche, Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Stellen, Sponsoren, Zusammenführung des Vereins mit der Region und die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für eine den gesamten XXXX umfassende Tätigkeit des Herrn AK.
Die mit 05.08.2010 datierte "Erklärung des Vorstandes des XXXX", wonach Herr AK seit Jänner 2009 im Verein XXXX in verschiedenen Funktionen tätig ist, stimmt mit den Aussagen von Herrn AK anlässlich seiner Befragung vor dem LH Stmk vollkommen überein. Der Inhalt der Erklärung wird vom erkennenden Richter als glaubwürdig angesehen.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
3.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH vom 13.08.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).
3.5. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier keine selbständige Tätigkeit von Herrn AK vorliegt:
Die zu erbringenden Leistungen waren im Dienstzettel nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet waren nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die "Generelle Verantwortung für die einwandfreie Funktion und Wirtschaftlichkeit aller Bereiche und Abteilungen des XXXX."
So wurden im Dienstzettel insbesondere Personalführung und -einteilung, Rechnungswesen - Zahlungsverkehr, Kassenführung, Durchführung Electronic Banking, Mahnwesen, Mithilfe bei Bilanz- und Inventurarbeiten, Lizenzierungsverfahren der österr. Bundesliga, Organisation des Spielbetriebes, Geschäftsführung des XXXX inkl. der Tochtergesellschaften, Werbung, Marketing, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit für alle Bereiche, Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Stellen, Sponsoren, Zusammenführung des Vereins mit der Region und die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen angeführt.
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich in der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet.
Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes".
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sprechen im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen. Herr AK schuldete ein Bemühen, ein "Tätigwerden" und keinen bestimmten Erfolg. Als Entlohnung war ein monatliches Pauschalhonorar 14 Mal pro Jahr inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart, dass das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte. Das Entgelt wurde bis zum Ausfall eines Hauptsponsors des XXXX zunächst auch ausbezahlt. Zuzüglich war eine Kilometergeldpauschale in der Höhe von € 500,00 monatlich vereinbart. Über die Dienstfahrten war ein Fahrtenbuch führen.
Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 25.04.2007 Zl. 2005/08/0082 mwN.).
Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179).
Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von Herrn AK unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien in den vorliegenden Verträgen die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, kommt aus dem Vorbringen des XXXX nicht hervor.
3.6. Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt oder ob es ein Fremd-Geschäftsführer ist - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. VwGH vom 21.12.2007, Zl. 2005/08/0051 mwN).
Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann.
Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Alleingesellschafter der XXXX war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum der "XXXX", ebenso bei der XXXX. Bei Herrn AK handelt es somit um einen Fremd-Geschäftsführer der XXXX und der XXXX. Es lag in beiden Fällen keine Beteiligung vor.
In der Insolvenz der Gesellschaft wird die Gesellschaft nicht mehr von den Geschäftsführern sondern, soweit es sich um Rechtshandlungen handelt, die die Masse betreffen, durch den Insolvenzverwalter. Dazu zählt nach gefestigter Judikatur auch die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht (OGH Ges 2007, 191, SZ 74/58; SZ 2007/34), nicht aber gesellschaftsinterne Maßnahmen, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (OLG Wien EvBl 1995/122; NZ 1996, 313; Enzinger in Straube, GmbHG § 20 Rz 59).
Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0022).
Beschwerdegegenständlich wurde die Funktion von Herrn AK als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit 13.10.2011 (XXXX) bzw. mit 28.07.2011 (XXXX) - somit nach dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum - gelöscht.
3.7. Als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist [...].
Die Bestimmungen über die Beitragspflicht regeln die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten (Dienstnehmern) und dem Dienstgeber (§ 51 Abs. 3 ASVG). Wer die auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet, regelt hingegen § 58 Abs. 2 ASVG, wonach grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) die Beitragsschuld zur Gänze den Dienstgeber trifft. Der Dienstgeber ist Schuldner der auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge, und nicht nur Inkassat oder Zahlstelle (VwGH vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0090). Diese Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsabfuhr stellt zwingendes Recht dar und kann durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht abgeändert werden (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG7 (Wien 2016), § 58 ASVG, Rz 15).
Aus den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszügen ergibt sich, dass Herr AK im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum vom 17.07.2009 bis 31.12.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer in den beiden Gesellschaften XXXX und XXXX war.
Der XXXX war laut Firmenbuchauszug jeweils alleiniger Gesellschafter der XXXX sowie der XXXX. Bereits diese Stellung räumte dem XXXX die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der beiden Gesellschaften entscheidend zu beeinflussen.
Der XXXX bestand im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum aus dem Verein (ZVR-Nummer XXXX), der XXXX und der XXXX. Im Dienstzettel wurde als Arbeitgeber expressis verbis der "XXXX" angeführt. Unterfertigt wurde der Dienstzettel von Herrn EL, einem Vereinsorgan, in concreto dem organschaftlichen Präsidenten des XXXX.
Herrn AK wurde mit gegenständlichem Dienstzettel die "Generelle Verantwortung für die einwandfreie Funktion und Wirtschaftlichkeit aller Bereiche und Abteilungen des XXXX" übertragen. Die Wortfolge "alle Bereiche und Abteilungen des XXXX" impliziert sämtliche Körperschaften des XXXX. Hervorzuheben ist auch, dass in der Stellenbeschreibung des Dienstzettels die "Geschäftsführung des XXXX inkl. der Tochtergesellschaften" sowie die Zusammenführung des Vereins mit der Region explizit angeführt sind. Dem Einwand der steuerlichen Vertretung des XXXX, wonach Herr AK nicht beim XXXX beschäftigt gewesen sei, kann daher kein Erfolg beschieden sein. Herrn AK waren die organisatorischen Geschicke des XXXX überantwortet. Dem Vorbringen des XXXX, wonach Herr AK seine Funktion als Kassier des Vereins ehrenamtlich ausgeübt habe, ist zu entgegnen, dass unter den gegebenen Umständen entsprechend den Feststellungen nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit des Herrn AK für den XXXX auszugehen ist, sondern Herr AK mit der Maßgabe einer entgeltlichen Beschäftigung beim XXXX bzw. seinen ihm zurechenbaren Tochtergesellschaften angestellt werden sollte und auch wurde.
Als Stellenbezeichnung wird im Dienstzettel "Geschäftsführer der XXXX" angeführt. Wenn seitens des XXXX eingewendet wird, dass Herr AK ausschließlich als Geschäftsführer der XXXX bzw. der XXXX tätig gewesen sei, so liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf den Gesamtinhalt des Dienstzettels eine bloße Fehlbezeichnung der angeführten Stellenbezeichnung vor.
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennt, vor (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 863).
Aufgrund der obigen Ausführungen zur Stellenbeschreibung des Dienstzettels ist davon auszugehen, dass beide unterfertigende Parteien von einer umfassenden Tätigkeit des Herrn AK für den XXXX inklusive der Tochtergesellschaften ausgegangen sind. Der Verein XXXX ist ausdrücklich inkludiert. Dies wird auch durch die glaubwürdige Aussage von Herrn AK bestätigt, wonach er zunächst für den XXXX als Geschäftsführer tätig war und nach deren Insolvenz für den XXXX weitergearbeitet hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0014, ausgesprochen hat, kann der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einem Dritten angestellt werden, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist (vgl. auch Arnold, ÖStZ 2009/229, 120, mit weiteren Nachweisen).
Dienstgeber und damit Beitragsschuldner hinsichtlich der an die belangte Behörde abzuführenden Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in der Sozialversicherung war aufgrund seiner maßgeblichen Position als Alleingesellschafter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis der XXXX.
Zwar scheint Herr AK von 27.01.2009 bis 25.05.2011 beim XXXX als Kassier im Vereinsregister auf, jedoch ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben hätte sollen. Die mündliche Vereinbarung zwischen Herrn AK und Herrn EL erfolgte am 29.12.2008, der dieser Vereinbarung folgende Dienstzettel wurde im Frühjahr 2009 unterfertigt. Die genannten Zeitpunkte fallen mit der Eintragung der Tätigkeit von Herrn AK als Kassier des XXXX in das Vereinsregister zusammen. Laut Vereinsregisterauszug obliegen dem Kassier die gesamte Geldgebarung sowie die Mitfertigung aller jener Geschäftsstücke, die finanzielle Angelegenheiten zum Gegenstand haben.
Aufgrund der zeitlichen Konnexität zwischen der mündlichen Vertragsvereinbarung vom 29.12.2008, die dem Dienstzettel zugrunde gelegt wurde und der Eintragung in das Vereinsregister als Kassier mit 27.01.2009 ist nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit des Herrn AK auszugehen bzw. war eine solche nicht intendiert.
Laut glaubhafter Aussage von Herrn AK hat er auch nach den erfolgten Insolvenzeröffnungen als einzig hauptberufliche tätige Person iSd des am 29.12.2008 mündlich zwischen Herrn AK und Herrn EL abgeschlossenen Anstellungsvertrages in einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, dessen Inhalt dem gegenständlichen Dienstzettel zugrunde liegt, für den XXXX weiter gearbeitet.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach Herr AK kein Geschäftsführer des Vereins sein könne, ist entgegen zu halten, dass dieser für den XXXX in einer umfassenden Funktion tätig gewesen ist, die aufgrund der getroffenen Feststellungen am ehesten mit jenen eines "Managers" des XXXX vergleichbar ist. Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist eine juristische Person, die selbst Rechtspersönlichkeit besitzt und als Arbeitgeber auftreten kann.
Dies wird auch durch die mit 05.08.2010 datierte "Erklärung des Vorstandes des XXXX", unterzeichnet von Herrn GH (Vereinspräsident), Herrn EL (Ehrenpräsident und Vereinspräsident 2008-2009), Herrn CH (Schriftführer) und Herrn ET (Rechnungsprüfer) gestützt, wonach Herr AK seit Jänner 2009 im Verein XXXX in verschiedenen Funktionen tätig ist und die Kollegen des Vereinsvorstandes ständig über die laufende Situation informiert.
Dass Herr AK vom XXXX beschäftigt wurde, wird auch durch die Anmeldung mit der Dienstgeberkontonummer XXXX, die dem Verein "XXXX zuzuordnen ist, deutlich.
Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass die obig angeführte Erklärung vom 05.08.2010 aufgrund des mit 17.06.2010 eingetretenen Insolvenzverfahrens rechtsungültig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine interne Wissensbekundung von vier organschaftlichen Vertretern des XXXX handelt, der deklarativer Charakter zukommt, mit der jedoch keine Rechtsfolgen iSv Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, herbeigeführt werden.
Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass Herr AK Herrn WS, Frau MS und Frau KK als Dienstnehmer im Insolvenzverfahren des XXXX namhaft gemacht habe, sich selbst jedoch nicht, so ist auf § 25 Abs. 1 IO zu verweisen, wonach dem Insolvenzverwalter zwecks Entlastung der Insolvenzmasse ein an sich im Arbeitsvertragsrecht nicht vorgesehenes Lösungsrecht zugebilligt wird, es also lediglich um die Möglichkeit geht, Arbeitsverhältnisse kostengünstig abzubauen.
3.8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr AK im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom XXXX verpflichtet war.
3.8.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen.
Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen.
3.8.2. Beschwerdegegenständlich wurde eine generelle Vertretungsmöglichkeit nicht ausbedungen, weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre. Der XXXX konnte bei seinen organisatorischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn AK rechnen und entsprechend disponieren.
Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass der für den XXXX tätige Herr AK die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatte und nicht berechtigt war, seine Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt war, sich ohne jede weitere Verständigung mit dem XXXX zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 ff).
3.8. 3 Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht war im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
3.8.4. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.
Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH vom 21.12.1993, Zl. 90/08/0224, VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0158, VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).
Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051).
Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Hinweis E 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH B 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit in erster Linie auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten abstellt und nicht auf die Erteilung fachlicher Weisungen. Dies aber nur deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0102; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Werden aber auch fachliche Weisungen erteilt, dann sind diese bei der Beurteilung nicht nur bei verbleibenden Unklarheiten bei der Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten nach Maßgabe ihrer Unterscheidungskraft mit heranzuziehen, sondern ihr Vorliegen ist ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333).
Im gegenständlichen Fall erübrigten sich Weisungen an Herrn AK, weil dieser von sich aus wusste, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hatte, wodurch das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt.
So wurde gemäß Pkt. 7 des Dienstzettels als "Vorgesetzte Stelle" der "Aufsichtsrat des XXXX bzw. Präsident Herr EL angeführt. Daraus ergibt sich, dass Herr EL in seiner organschaftlichen Funktion Herrn AK gegenüber weisungsbefugt war.
Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich" eines Unternehmens ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag.
Aufgrund der Vorgesetzten-Funktion des Aufsichtsrates des XXXX bzw. des Präsidenten Herrn EL ist evident, dass von einer Weisungsunterworfenheit von Herrn AK auszugehen ist.
3.8.5. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden.
3.9. Dem LH Stmk ist im Ergebnis daher nicht entgegenzutreten, wenn dieser zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr AK im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Grund seiner Tätigkeit für den XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 im Rahmen eines "echten" Dienstvertrages der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen ist. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
In Anbetracht dessen, konnte auf die mit Stellungnahme vom 15.10.2015 beantragte mündliche Verhandlung verzichtet werden, zumal diese - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht geeignet ist, um hinsichtlich der strittigen rechtlichen Beurteilung weitere Aufklärung im gegenständlichen Fall zu bieten.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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