W129 2109002-1•BVwG W129 2109002-1
W129 2109002-1Bundesverwaltungsgericht11.07.2016
Allgemeine Verwaltung, Arbeitsplatzbewertung, Dienstbehörde,<br/>Militärischer Dienst, Richtverwendung, Sachverständigengutachten
W129 2109002-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 24.04.2015, Zl. P412512/29-KdoEU/G1/2012 (6), betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 147 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 147 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.07.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Militärperson/Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung, wobei er mit Bescheid, GZ 15.289-3131/G1/05, mit Wirksamkeit vom 01.04.2005 auf den bescheidmäßig festgelegten Arbeitsplatz PosNr. 006, "Kdt Vw stvKdt HLogZ" (Kommandant Verwaltung stellvertretender Kommandant Heereslogistisches Zentrum), OrgPlNr. H25, TN 8167, HLogZ XXXX , mit der Wertigkeit M BO 2/FG 3 diensteingeteilt wurde.
1.2. Mit Schreiben vom 13.04.2005 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit der Begründung, dass sein Arbeitsplatz im Zuge der Inkraftsetzung des neuen Organisationsplanes für das Heereslogistikzentrum XXXX (HLogZ XXXX ) mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 lediglich umbenannt, die Aufgaben aber grundsätzlich gleich geblieben wären. Er führte weiters aus, dass sich sein Aufgabenbereich insofern vergrößert habe, als durch die Installierung einer Systemwerkstättenabteilung auch die Kernaufgaben erweitert worden seien, und dass durch weitere Maßnahmen besonders der S4-Bereich einen beträchtlichen Mehraufwand aufgrund der größeren Maschinenausstattung erfahren habe. Eine immer umfangreiche Aufgabenwahrnehmung im S6-Bereich wurde ebenfalls ins Treffen geführt.
1.3. Mit Schreiben vom 05.05.2006, GZ S91248/74-PersA/2006, ersuchte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) das Bundeskanzleramt (BKA) um die Erstellung eines Gutachtens.
1.4. Durch das Bundeskanzleramt wurde am 20.07.2012 ein Gutachten (GZ BKA-922.633/0059-III/3/2010) zur Bewertung des Arbeitsplatzes des "Kdt Vw stvKdt HLogZ im HLogZ XXXX " erstellt. Dieses Gutachten ergab, dass der gegenständliche Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen ist.
1.5. Noch vor Ausfolgung des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2012 seinen Antrag vom 13.04.2005 auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zurück.
1.6. Mit Schreiben vom 12.02.2014, GZ P412512/29-KdoEU/G1/2012, wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des BKA zur Kenntnis gebracht, und wurde er darüber informiert, dass die Dienstbehörde aufgrund dieses Gutachtens einen Bescheid zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu erlassen habe. Ferner wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
1.7. Mit Schreiben vom 10.03.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen wie folgt:
Im Aufgabenbereich des FGG 1 seien einerseits die Aufgaben mit jenen des LtrVw/HMunA Großmittel als gleich gelagert beurteilt; Andererseits seien die zusätzlichen organisatorischen und planerischen Tätigkeiten für die Lehrlingsausbildung (derzeit 1 Tischlerlehrling und 5 Lehrlinge im Bereich Betriebslogistik) nicht berücksichtigt worden. Der zusätzliche erhebliche Mehraufwand sollte im Bereich der FGG 2 zumindest mit einer höherwertigen Funktionsgruppe honoriert werden: Aufgrund des Fehlens einer Wache sowie eines Sicherheitsdienstes müssten die Besuche und Zutritte sowohl ressortangehöriger als auch ressortfremder Personen (zB Ablieferer, Abholer und Lieferanten von Vers-Gütern für die Wi- und WkstAbt, Mitarbeiter ziviler Firmen für Überprüfungs- und Instandsetzungstätigkeiten) bewältigt werden. Zur Gewährung der militärischen Sicherheit müssten die Abläufe entsprechend organisiert, geregelt, ständig evaluiert und laufend überprüft werden. Durch den UOmilSih sowie den LtrVerw müssten ständig Überprüfungen durchgeführt werden. Firmenarbeitsverzeichnisse müssten überprüft und aktualisiert werden. Es müssten Überprüfungen hinsichtlich der Alarmanlage, Reizstoffanlage und Brandmeldeanlage insbesondere durch das S 2 Personals durchgeführt werden.
Ein seriöser Vergleich eines LtrVerw sei nur innerhalb eines HLogZ möglich, ein Vergleich ohne Kenntnisse der Rahmenbedingungen sei hingegen nicht seriös ist. Auch sei es unverständlich, dass die für einen LtrVerw einzigartige Stellvertreterregelung nicht berücksichtigt worden sei.
1.8. Die Einwände wurden von der belangten Behörde dem Bundeskanzleramt zum Zwecke der Weitergabe an den Gutachter vorgelegt. Eine allfällige Ergänzung des Gutachtens wurde jedoch nicht für notwendig erachtet, da das Gutachten ausführlich und nachvollziehbar darlege, warum der Arbeitsplatz PosNr. 006, "Kdt Vw stvKdt HLogZ", dem Allgemeinen Verwaltungsdienst (VerwGrp A2/FG3) und nicht mehr dem Militärischen Dienst (M BO 2/FG 3) zuzuordnen sei und daher eine Umbewertung zu erfolgen hätte.
1.9. Mit Bescheid vom 24.04.2015, GZ P412512/29-KdoEU/G1/2012 (6), stellte die Dienstbehörde von Amts wegen fest, dass der Arbeitsplatz Pos.Nr. 006, "Leiter Verwaltung und stellvertretender Kommandant Heereslogistisches Zentrum und S4 und Leiter Materialverwaltung", OrgPlNr. H25, TN 8167, HLogZ XXXX , die Wertigkeit A2/FG3 aufweist.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen, allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung und Hinweis auf das eingeholte Gutachten wird von der Behörde weiter dargelegt, dass im vorliegenden Fall umfassende Sachverhaltserhebungen durchgeführt worden seien, wobei man den Beschwerdeführer und andere Bedienstete befragt habe, um sich ein Bild über die vom BF zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten zu machen.
Im Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, warum ein Vergleich mit dem Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel durchgeführt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten seien in das Gutachten aufgenommen worden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers würden keinen Grund für die Bewertung des Arbeitsplatzes als militärische Person darstellen, da mit diesem keine taktische Einsatzführung einer militärischen Organisationseinheit verbunden sei.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, dass § 147 BDG einen Antrag des zuständigen Bundesministers voraussetze, ein solcher Antrag liege nicht vor. Zudem sei der Arbeitsplatz vom Bundeskanzler zu bewerten, der angefochtene Bescheid sei jedoch von der belangten und unzuständigen Behörde ausgestellt worden.
Das Bundeskanzleramt bzw. der Sachverständige hätten niemals das Heereslogistikzentrum XXXX besichtigt. Es habe auch keine unmittelbaren Einvernahmen des Beschwerdeführers oder des Kommandanten oder eines tatsächlich vergleichbaren Beamten, der dieselben Aufgaben und Tätigkeitsbereiche wie der BF habe, gegeben. Ein Gutachten, welches sich nicht auf (unmittelbare) Erhebungen durch den Sachverständigen beziehe, sei von vornherein ungeeignet, Grundlage eines behördlichen Bescheides zu sein.
Im Falle einer unmittelbaren Befundaufnahme hätte man folgende militärische Aufgaben, die zu einem erheblichen Teil auch mit taktischer Einsatzführung verbunden seien, festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus als stellvertretender Kommandant tätig. Die Stellvertretung beschränke sich nicht auf die Abwesenheit des Kommandanten. Der Beschwerdeführer unterstütze den Kommandanten auch während dessen Abwesenheit. Durch die unterschiedlichen Aufgabengebiete sei eine Vertretung, die zur Erhaltung des "Lagebildes HLogZ" notwendig sei, nur möglich, wenn sich der Beschwerdeführer bei allen Angelegenheiten und Obliegenheiten des Kommandanten am Laufenden halte. Im Falle des Beschwerdeführers komme der Stellvertretung jedoch besondere Bedeutung zu, weil es im HLogZ keinen weiteren Offizier gebe und die verglichene Richtverwendung keine Stellvertretungsfunktion vorsehe. In der HMunA Großmittel gebe es hingegen einen weiteren Offizier, der als stellvertretender Kommandant höher bewertet sei, als die anderen KdtMunLAbt. Folglich wäre vom Überwiegen der militärischen Aufgaben, die zu einem erheblichen Teil mit taktischer Einsatzführung verbunden seien, auszugehen gewesen.
Der Gutachter habe sich den Dienstort des Beschwerdeführers nie angesehen, eine Ferndiagnose könne für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nie geeignet sein. Es komme auf die tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten und tatsächlichen Verwendungsverhältnisse an. Diese seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Im Gutachen werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung der Stellvertretertätigkeit für die Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers außer Acht bleiben könne. Es gebe in ganz Österreich weder in einem Heereslogistikzentrum noch in einer Heeresmunitionsanstalt einen KdtVw, der zusätzlich stellvertretender Kommandant sei.
Die belangte Behörde habe das Gutachten des BKA als integralen Bestandteil des Bescheides behauptet, ohne dass dessen Inhalt als Sachverhalt behauptet oder dessen maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werde. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht einmal in der Lage, den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend zu machen.
Auch fehle jede Begründung der belangten Behörde, warum das Gutachten als solches offenbar vorbehaltlos übernommen werden solle. Eine argumentative Auseinandersetzung habe weder mit den Einwendungen noch mit dem Gutachten stattgefunden. Es gehe nicht an, dass sich der Beschwerdeführer selbst heraussuchen möge, welche tatsächlichen Aufgaben für die belangte Behörde aus welchen Gründen herangezogen worden seien. Die belangte Behörde könne nicht schlichtweg die Ausführungen des Gutachters übernehmen, ohne diese als Beweis selbst und unabhängig zu würdigen.
In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch die Kommandantenstellvertreterfunktion zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Entscheidungsbefugnisse oder Tätigkeiten hinsichtlich der taktischen Einsatzführung einer militärischen Organisationseinheit zugewiesen erhalten habe.
Ein zweites Mal verwies der Beschwerdeführer auf folgende Aufgaben:
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er die Dienststelle im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu repräsentieren habe.
Alle diese Angelegenheiten seien nicht nur militärisch und "uniformiert" zu erbringen, sondern seien insbesondere die Aufgaben zum Alarmplan und zu den Befehlsbeiträgen taktischer Natur.
Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweismittel zuzulassen und aufzunehmen, der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.11. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Beschwerde wurde zunächst der Gerichtsabteilung W203 zugeteilt, nach einer Unzuständigkeitserklärung dieser Gerichtsabteilung erfolgte am 03.07.2015 die Zuteilung an die Gerichtsabteilung W129.
1.12. Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2016, Zl. Fr2016/12/0004-2 (eingelangt am 29.01.2016), wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten eingeräumt.
1.13. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 09.03.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.02.2016 mit, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 07.04.2016 im Auslandseinsatz im Kosovo befinde. Es werde um eine Verlegung des Verhandlungstermins ersucht.
1.14. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Hinweis auf die Abberaumungsbitte des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist um vier Monate ersucht.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2016, Zl. Fr2016/12/0004-6 (eingelangt am 09.05.2016), wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Fristverlängerung im Ausmaß von vier weiteren Monaten eingeräumt.
1.15. Am 19.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Behördenvertreter sowie der Amtssachverständige ADir. RegR XXXX teil.
Der Beschwerdeführervertreter stellte zunächst zwei Beweisanträge:
Zum einen den Antrag auf Einholung eines Gutachtens mit der Begründung, dass der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht habe, dass die Arbeitsplatzbewertung eine Tatfrage ist und wenn sich der BF auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens berufe, was hier der Fall sei, dann könne dem Amtssachverständigen-Gutachten des BKA nur durch ein gleichwertiges Gutachten und sohin auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden, was diesen Beweisantrag begründe. Zudem würden acht Zeugen namhaft gemacht werden, die in den HLogZ tätig und deren Arbeitsplätze mit jenem des BF vergleichbar seien; sie seien ebenfalls Stellvertreter in Stellvertreterpositionen und uniformiert. Durch die Einvernahme des Beschwerdeführers werde sich ergeben, dass es sich nicht um eine bloße Abwesenheitsvertretung sondern um eine dauerhafte Vertretung handelt. Daher sei die dauerhafte Stellvertretertätigkeit auch in die Arbeitsplatzbewertung einzubeziehen.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die Behörde das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar unter Beachtung der vorhandenen Judikatur ansehe. Es handle sich um einen Zivil-Arbeitsplatz. Zu den Stellvertreterfunktionen müsste man auch den Kommandanten als Zeugen laden, da die Behörde davon ausgehe, dass es nur eine Stellvertretung in Abwesenheit sei. Ein Gegengutachten sei der Dienstbehörde nicht vorgelegt worden.
Der Amtssachverständige gab zu Protokoll, er wolle festhalten, dass das Gutachten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung der Judikatur des VwGH, insbesondere im Hinblick auf die Abwesenheitsstellvertreterregelung. Auf die Frage des Richters, ob es im Hinblick auf die Stellvertreterfunktion eine Befragung des Kommandanten gegeben habe, verneinte der Amtssachverständige und führte aus, dies gehe aus der Aktenlage und den diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellungen hervor, die ihm vorgelegt worden seien. Es seien im Zuge der Sachverhaltserhebungen zahlreiche Niederschriften aufgenommen worden, unter anderem auch mit dem Kommandanten. Die Sachverhaltsdarstellungen würden sich auch aus der Niederschrift der Befragung des Kommandanten ergeben. Das Gutachten gehe auf Seite 33 auf die Niederschrift der Einvernahme des Kommandanten ein.
Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit der Ausführungen des Kommandanten in der Niederschrift. Sein Vertreter ergänzte, dass die Wiedergabe einer Sachverhaltserhebung nicht die zeugenschaftliche Einvernahme ersetze. Weder der Beschwerdeführer noch er als Vertreter hätten Gelegenheit gehabt, an dieser Befragung mitzuwirken. Daher beantrage er ebenfalls die Einvernahme des Kommandanten in diesem Verfahren. Und der dem BKA als Amtssachverständigen wolle die Vorlage allfälliger Befragungen oder Sachverhaltserhebungen aufgetragen werden.
Der Vertreter der belangten Behörde legte die Niederschrift der Befragung des Kommandanten als Beweismittel vor; eine Kopie wurde zu Protokoll genommen, eine weitere dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter übergeben.
In weiterer Folge begann der Richter mit der Erörterung des Beschwerdeschriftsatzes und befragte den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, ob er laut Punkt 1 der Beschwerde die Behördenzuständigkeit bestreite. Der rechtsfreundliche Vertreter gab an, er räume ein, dass das etwas missverständlich ausgeführt worden sei. Es werde nicht bestritten, dass die Aufgabenteilung zwischen der belangten Behörde und dem BKA vorgenommen werde. Gemeint sei in der Beschwerde, dass das Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, in dem ein Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers selbst geführt worden oder anhängig gewesen sei. Diesem Verfahren liege ein Antrag der belangten Behörde zugrunde und daher könne ein Vorgutachten aus einem anderen Verfahren nicht als Beweismittel herangezogen werden.
Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass er sich dieser Rechtsansicht nicht anschließe. Es stimme, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt habe. Das Landesverteidigungsministerium habe einen Antrag bzw. ein Ersuchen an das BKA zur Erstellung eines Gutachtens gestellt, in dem es ausschließlich um die Bewertung des Arbeitsplatzes gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dann den Antrag auf Bewertung des Arbeitsplatzes zurückgezogen nach Erstellung des Gutachtens. Die Dienstbehörde habe dann aufgrund des Gutachtens eine Bewertung des Arbeitsplatzes durchgeführt, wobei angemerkt werden müsse, dass sich der Arbeitsplatz während dieses Zeitraumes inhaltlich nicht geändert habe, weshalb das Gutachten auch während dieses Verfahrens zu verwenden war.
In weiterer Folge setzte der Richter mit der Erörterung des Punktes 2 der Beschwerde fort.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser Punkt zur Gänze aufrecht erhalten werde und durch die heute vorgelegte Niederschrift (der Befragung des Kommandanten) sogar noch bestätigt werde, weil es sich diesbezüglich nicht um eine vom Amtssachverständigen eingeholte Niederschrift handle, sondern um eine über das Kommando EU eingeholte Stellungnahme ohne unmittelbare Beteiligung des Sachverständigen.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass das Kommando EU die Dienstbehörde sei, die den Sachverhalt zu erheben habe. Dieser Sachverhalt sei auch durch mehrere Einvernahmen erhoben und dem Gutachter vollständig übermittelt worden. Und aufgrund dieses Sachverhaltes sei das Gutachten zu erstellen gewesen.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte, es gehe nicht an, dass die Dienstbehörde die Tätigkeit des SV wahrnehme und dem Beschwerdeführer noch dazu keine Beteiligung einräume.
In Bezug auf Punkt 2 der Beschwerde stellte der Richter dem Amtssachverständigen die Frage, ob sich das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mehrere Tätigkeiten im militärischen Aufgabenbereich verrichte, welche zu einem "erheblichen Teil auch mit taktischer Einsatzführung verbunden" seien, mit den Unterlagen decke, welche dem Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden seien. Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass es nicht so sei, dass der Beschwerdeführer (überwiegend) militärische Tätigkeiten zu verrichten habe. Im Wesentlichen seien bei der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung die gleichen Tätigkeiten wahrzunehmen, diese zum Vergleich herangezogene Richtverwendung sei auch zivil bewertet. Eine Disziplinarbefugnis sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, diese obliege dem Kommandanten als Dienstvorgesetzten. Scharfschießen werde auch in zivilen Bereichen durchgeführt, beispielsweise beim Heeresnachrichtenamt, bei dem zivile Bedienstete bewaffnet seien.
Auf die Frage, wie es mit dem Alarmplan und dem S4 Handakt für die Mobilmachung und dem Einsatz aussehen würde, führte der Amtssachverständige aus, er gehe davon aus, dass dieselben Aufgaben auch der Richtverwendung zukommen würden. Diese Aufgabe komme dem Beschwerdeführer alleine zu.
Auf die Frage, ob das Beschwerdevorbringen, wonach die militärischen Aufgaben überwiegen würden, richtig sei, entgegnete der Amtssachverständige, es überwiege bei weitem das Zivile. Es sei schwer, dies prozentuell zu beziffern, es sei zumindest zu 90 % ein ziviler Tätigkeitsbereich gegeben.
In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Gebiet Aus-, Fort- und Weiterbildung (Führungsgrundgebiet 3) keinen zivilen Bediensteten gebe, der ein Scharfschießen leite, worauf der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass dies nicht ganz stimme. Es gebe sehr wohl Zivilbedienstete, die Scharfschießen leiten würden. Beispielsweise gebe es an der Sanitätsschule zwei A2-Bedienstete, die führend in der gesamten militärischen Ausbildung tätig seien und auch das Scharfschießen leiten würden.
Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob es in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers Zivilbedienstete gebe, die ein Scharfschießen vorbereiten und leiten würden, antwortete der Vertreter der belangten Behörde, dies könne er auf die Schnelle nicht beantworten. Eine Beantwortung könne er nachreichen.
In weiterer Folge setzte der Richter mit der Erörterung des Punktes 3 der Beschwerde fort, der Beschwerdeführer würde hier kritisieren, dass das Gutachten Bestandteil des Bescheides und ungeprüft übernommen worden sei.
Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, es werde im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 der Inhalt des Parteiengehörs wiedergegeben. Auf Seite 3 oben finde sich die Aussage, dass eine allfällige Ergänzung des Gutachtens für nicht notwendig erachtet worden sei, da das Gutachten ausführlich und nachvollziehbar darlege, warum der gegenständliche Arbeitsplatz dem allgemeinen Verwaltungsdienst und nicht mehr dem militärischen Dienst zuzuordnen sei. Mit einer solchen Vorgangsweise könne er sich nicht anfreunden.
Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, er wolle dazu nur sagen, dass das, was im Parteiengehör vorgebracht worden sei, keine Änderung des Sachverhaltes bedeutet habe. Im Bescheid seien auch Feststellungen getroffen worden. Beispielsweise auf Seite 4 oben, wonach der Beschwerdeführer lediglich drei Mal im Jahr die Sicherheitsabläufe organisiere. Wie der Beschwerdeführer selbst sage, seien militärische Aufgaben lediglich im Führungsgrundgebiet 3 überwiegend. Er habe jedoch fünf Führungsgrundgebiete zu führen und nicht nur eines, und selbst dort sei es nur zum Teil gegeben.
Der Amtssachverständige ergänzte, dass er sich dem Vertreter der belangten Behörde anschließe. Dadurch, dass es keine Sachverhaltsänderung gegeben habe, sei auch das Gutachten nicht zu ergänzen gewesen. Es sei seiner Meinung nach in der Einleitung des Gutachtens ausreichend dargelegt worden, warum eine Umbewertung zum allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgte sei.
Auf die Frage des Richters, ob es im Gutachten selbst Passagen gebe, die er als unrichtig erachte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man hätte es mit einem Leiter der Verwaltung eines HLogZ vergleichen sollen, nicht mit einem Leiter der Verwaltung einer HMunA. Im Führungsgrundgebiet 4 würden wesentlich mehr Aufgaben anfallen als in einer HMunA, deshalb wären auch in den Org-Plan-Entwürfen ein Leiter Verwaltung und zusätzlich ein S4 Leiter der Materialverwaltung vorgesehen gewesen. Um die Funktionsgruppe 4 zu erhalten, die er vorher gehabt habe, seien in Abstimmung mit dem damaligen Kommandanten Heeresmaterialamt, Divisionär XXXX , und mit seinem Kommandanten Oberst XXXX beide Arbeitsplätze zusammengelegt worden, um die Wertigkeit zu erhalten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass der SV keine einzige Sachverhaltserhebung unmittelbar vorgenommen habe, vielmehr sei lediglich ein unzulässiges Aktgutachten erstellt worden. Unzulässig deswegen, weil Aktgutachten dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der nicht nur für das Gericht zu gelten habe, zuwider laufen würden. Jeder Sachverständige sei verpflichtet, sich von den tatsächlichen Gegebenheiten einen persönlichen Eindruck zu beschaffen.
Der Amtssachverständige führte aus, er wolle auf die Richtverwendung eingehen. Es seien aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur Richtverwendungen, die in der Anlage 1 des BDG normiert seien, heranzuziehen. Die Richtverwendung des Leiters der Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel sei deshalb herangezogen worden, weil durch diesen auch die Belange des S4 heranzuziehen seien und somit auch in diesem Führungsgrundgebiet im überwiegenden Ausmaß Übereinstimmung herrsche. Beim HLogZ Salzburg sei für den S4-Bereich ein eigener Arbeitsplatz mit einem eigenen Referat vorgesehen. Daher sei die Vergleichbarkeit von XXXX mit Großmittel eher gegeben und schlüssig nachvollziehbar. Zu der Absprache des seinerzeitigen Kommandanten mit Divisionär XXXX könne er nur so viel anführen, dass für die Bewertung, die durch das BKA auf Antrag des Ministers vorgenommen werde, Absprachen, Zusagen oder Wünsche nicht relevant seien.
Der Beschwerdeführer entgegnete, sie ("wir") hätten gesagt: "Legen wir die beiden Aufgaben zusammen", damit er die Funktionsgruppe 4 erhalten könne. Sonst hätten sie nämlich wie alle anderen HLogZ einen eigenen Leiter der Verwaltung und einen zusätzlichen S4. Das sei der Grund gewesen. Faktum ist, dass dann die Funktionsgruppe 3 festgelegt worden sei wie bei allen anderen und aus diesem Grund habe er dann den Antrag gestellt.
Der Sachverständige legte in weiterer Folge Wert auf die Feststellung, dass er in Ergänzung der zuvor getroffenen Aussage in Bezug auf "Absprachen und Wünsche" zu Protokoll gebe, dass seine Tätigkeit als weisungsgebundener Beamter (des BKA) mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger nichts zu tun habe.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass er noch einen dritten Kritikpunkt habe. Das Gutachten sei auch deswegen ergänzungsbedürftig, weil er ja die Stellvertreterfunktion des Beschwerdeführers nicht nach der Frage dauerhafter Aufgabenübertragung erhoben und beurteilt habe. Und zuletzt, dass sich der Sachverständige trotz Aufforderung durch die Dienstbehörde nicht mit der Stellungnahme des BF auseinander gesetzt habe. Der Hinweis, dass das Gutachten ausführlich und nachvollziehbar sei, erledige die gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht.
Diesbezüglich entgegnete der Amtssachverständige, dass aus der Sachverhaltserhebung für ihn eindeutig hervorgehe, dass es sich um eine reine Abwesenheitsvertretung handelt. Daher sei auf allgemeine Stellvertretertätigkeiten nicht einzugehen. Der Rest sei eine Klärung der Rechtsfrage. Es sei auch in der Arbeitsplatzbeschreibung eine reine Abwesenheitsvertretung angeführt.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte anschließend aus, dass er zur heute vorgelegten Niederschrift der Einvernahme des Oberst XXXX ausdrücklich darauf hinweisen wolle, dass diese Niederschrift bereits am 10.12.2009, also ca. 2,5 Jahre vor Gutachtenserstellung und mehr als 4 Jahre vor der Verfahrenseinleitung datiert sei, somit hätten die zeitnahen Umstände nicht berücksichtigt werden können. Daher sei diese Niederschrift, abgesehen von der nicht unmittelbaren Einholung und der mangelnden Beteilungungsmöglichkeiten des BF auch zeitlich überholt und für das Verfahren und das Gutachten nicht verwertbar.
Auf die Frage des Richters an den Beschwerdeführer, welche Ausführungen der damaligen Niederschrift er für veraltet oder unvollständig erachte, ersuchten der Beschwerdeführer und sein Vertreter um eine Stellungnahmefrist, welche seitens des Richters im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt wurde.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Dienstbehörde die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters bestreite. Seit 2009 habe sich nichts geändert. Diesbezüglich lege er eine gültige Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2008 vor. Seit damals habe sich nichts geändert. Insbesondere sei damals auf die Stellvertreterfunktion Rücksicht genommen worden. Es stehe ausdrücklich darin, dass die Stellvertreterfunktion in Abwesenheit durchgeführt werde.
Auf die Frage des Richters, ob eine etwaige Zeugenaussage des Kommandanten Oberst XXXX , wonach der BF tatsächlich auch eigenständige Funktionen (wie in der Beschwerde dargelegt) verrichten würde, etwas an seinem Gutachten ändern würde, gab der Amtssachverständige zu Protokoll, es komme darauf an, welche Aufgaben das seien. Es seien folgende Fragen zu prüfen: Nimmt der Beschwerdeführer diese Aufgaben als Kommandant wahr? Mit vollen Befugnissen? Sind sie einem seiner Führungsgrundgebiete zuzuordnen?
In weiterer Folge erörterte der Richter Seite 9 der Beschwerde ("Repräsentieren der Dienststelle im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit") und führte aus, er sehe hier relativ wenige militärische Komponenten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die ganzen Kranzniederlegungen, die Jahreshauptversammlung des Kameradschaftsbundes und der FFW, Veranstaltungen des Partnerschaftsunternehmens (Sparkasse der Stadt XXXX ); dies seien keine militärischen Tätigkeiten, das würden sie sich teilen. Einmal gehe er (der Beschwerdeführer), einmal gehe der Kommandant.
Der Amtssachverständige führte aus, dies könne man genauso als Aufgabe im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sehen.
Auf die Anmerkung des Richters, dass aus seiner Sicht alles durchgearbeitet worden sei, und auf die Frage, ob noch etwas zu ergänzen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe eine grundsätzliche Frage. Es müssten mehr als 50 % sein, damit es ein militärischer Arbeitsplatz sei. Sie seien eine militärische Dienststelle, die für den Frieden und die Einsatzvorbereitung da sei. Wenn man Teile von militärischen Tätigkeiten habe, sollte man auch die höchste Ausbildung dafür haben. Trotzdem würden sich Militärpersonen auf dem Arbeitsplatz befinden, weil sie ein ganz anderes Verständnis dafür hätten und auch für die Situationen, mit denen sie zu tun hätten und für die man eine militärische Ausbildung benötige. Zudem möchte er wissen, wieso alle anderen Kommandanten-Stellvertreter uniformiert seien und er der einzige sei, der zivil bewertet werde? Wenn das so weiter gehe, hätten sie bald ein ziviles Hilfswerk, wie in Deutschland.
Dazu entgegnete der Amtssachverständige, für ihn als Sachverständigen seien vorhandene Bewertungen irrelevant. Es sei auch nicht relevant, was für eine Dienststelle das sei. Es würden ausschließlich die Aufgaben und Tätigkeiten zählen, die auf diesem Arbeitsplatz zusammengefasst seien und welches Rollenbild (zivil oder militärisch) sich daraus ergebe. Dies unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und des entsprechenden Überwiegensprinzipes.
Zweitens: Im Unterschied zu §137 sehe §147 die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf die Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz vor. Das sei für sie ("uns") die Vorgabe, dass Supporteinrichtungen trendmäßig in die Richtung einer zivilen Bewertung gingen.
Dazu merkte der Vertreter der belangten Behörde an, sie würden den jetzigen Fall entscheiden, das solle kein Präjudiz für die HLogZ Neu sein.
Der Beschwerdeführer gab abschließend zu Protokoll, er habe z.B. jeden Tag mit dem Kommandanten Besprechung. Zusätzlich bekomme er die ganze Post. Er müsse alles lesen und müsse über die ganzen Abläufe Bescheid wissen. Das abzutun und zu sagen, dass das nur in Abwesenheit sei, das stimme einfach nicht.
1.16. Am 07.06.2016 wurde die Beschwerdeverhandlung zwecks zeugenschaftlicher Befragung des vorgesetzten Kommandanten Oberst XXXX fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer hielt eingangs ergänzend fest, dass er sich nach den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, wonach ein Zivilist in der San-Schule das Scharfschießen leite, mit diesem in Verbindung gesetzt habe. Diese Person sei Milizoffizier und sitze auf einem Berufsoffiziersarbeitsplatz auf MBO 2, und zwar deswegen, weil kein Berufsoffizier gefunden worden sei. Er habe die Milizkompaniekommandantenausbildung und sei daher in Uniform, wenn er das Scharfschießen leite.
Der Amtssachverständige entgegnete, es sei rechtlich unzulässig, dass ein A2-Bediensteter auf einem MBO 2 Arbeitsplatz eingeteilt sei, er gehe daher davon aus, dass der Arbeitsplatz mittels einer sogenannten Mischverwendung für diesen A2-Bediensteten ad personam gemäß §137 BDG 1979 bewertet und der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden sei.
Der Beschwerdeführer bestätigte bejahend, dass die befragte Person das ihm so am Telefon mitgeteilt habe.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Zeugen, Oberst XXXX , fortgesetzt.
Dieser führte aus, er sei als eingeteilter Kommandant des Logistikzentrum XXXX der Meinung, dass der eingeteilte Stellvertreter eigentlich in der Lage sein müsse, dass er denselben Wissenstand habe wie der Kommandant. Er müsse ja in der Lage sein, im Einsatzfall die Agenden des Kommandanten nahtlos zu übernehmen. Darum erwarte er es sich auch von seinem Stellvertreter, dass er die Dienstaufsicht auch in Anwesenheit des Kommandanten bei den diversen Rundgängen durch die Dienststelle wahrnehme. Der Herr Oberstleutnant habe diesbezüglich dieselbe Verantwortung wie er als Kommandant. Es sei ja klar, dass die Gesamtverantwortung beim Kommandanten bleibe. Er habe seinen Stellvertreter also auch dazu beauftragt, auch im militärischen Bereich (Alarmplanung, Mob-Kalender, Handakt S4, Strahlenschutzplan, etc.) diese Dinge natürlich anzulegen und am Stand zu halten. Darüber hinaus sei es natürlich etwas ganz Wesentliches, dass die Vorbereitung und Durchführung einer möglichen Sicherung und Verteidigung der Dienststelle durchzuführen sei. Sie seien auch für den Einsatz da und hätten im Anlassfall eben eine selbständige Sicherung und Verteidigung der Dienststelle wahrzunehmen. Das inkludiere den Gefechtsstandbetrieb, die komplette Personaleinteilung und die Transportbedeckungen.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob jene Agenden, die er geschildert habe, eine Abwesenheitsvertretung oder eine dauerhafte Verrichtung der Tätigkeiten darstellen würden, antwortete der Zeuge, dass der Beschwerdeführer von ihm den Auftrag habe, an der Dienststelle alle diese Tätigkeiten abzudecken. Die Anlage und Aktualisierung liege beim Stellvertreter.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob das auch nach außen in Erscheinung trete, was sie intern vereinbart hätten, antwortete der Zeuge, es wüssten selbstverständlich die Angehörigen der Dienststelle, dass der Beschwerdeführer diese Pflichten übernommen habe. Sie hätten überproportional viele Unteroffiziere, bei einem Bedienstetenstand von 50 Bediensteten seien 14 Unteroffiziere und 2 Offiziere. Der Beschwerdeführer habe in seiner Abteilung ausschließlich Unteroffiziere.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers., was der Zeuge zu den Ausführungen des Gutachters sage, wonach zumindest zu 90 % ein ziviler Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers gegeben sei, antwortete der Zeuge, er könne das sicher nicht in Prozenten ausdrücken, was als militärisch oder nicht militärisch zu definieren sei. Er habe vorher schon betont, dass ihre Maßnahmen auch für den Einsatz im Einsatzfall gelten würden. Das hänge auch von den jeweiligen Umständen ab, z.B. mit der Flüchtlingskrise im Sommer. Da hätten Transportaufgaben angeordnet werden müssen. Es wäre durchaus möglich, dass das zu einer Verschärfung führe, sodass eine Alarmierung vorgenommen werden müsse.
Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, wer diese Aufgaben im Sommer 2015 erfüllt hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht im Kosovo gewesen wäre, gab der Zeuge an, dass dies natürlich der Beschwerdeführer gewesen wäre.
Auf die Frage des Amtssachverständigen, wer diese Aufgaben dann tatsächlich übernommen habe, antwortete der Zeuge, ein Unteroffizier hätte sie übernommen.
In weiterer Folge führte der Zeuge aus, dass die Sichtweise des vormaligen Kommandanten Kommando EU, General XXXX , jetzt stellvertretender Generalstabchef, wie folgt laute (dies gehe aus einem Schreiben vom 14.03.2012 hervor): "Die Einteilung als stellvertretenden Kommandant (wie im HLogZ XXXX ) benötigt ein umfassendes Lagebild um nötigenfalls die Aufgaben als Kommandant sofort übernehmen zu können. Weiters haben die Kommandanten der nachgeordneten Dienststellen und deren Stellvertreter aufgrund ihrer Führungstätigkeit sowie deren Auftreten und Wirken nach außen in den Garnisonen Soldaten zu sein. Dies wird nach h.o. Auffassung wahrgenommen und auch so erwartet. Daher sollte von einer Umwandlung der Verwendungsgruppe MBO2 in A2 Abstand genommen werden." Dazu wolle er auch noch Folgendes ergänzen, er sei 2015 längere Zeit im Krankenstand gewesen; der Beschwerdeführer habe ihn alleine im Jahr 2015 über 100 Arbeitstage vertreten.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob in Bezug auf diese 100 Arbeitstage oder 20 Wochen im Jahr 2015 dann das Militärische oder das Zivile überwiege, antwortete der Zeuge, dass dies dann über 50% militärisch sei.
Auf den Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwereführers, wonach der Zeuge in der vorigen Aussage die Einsatzpläne betont habe, präzisierte der Zeuge, dies gelte insbesondere für den Alarmplan und den MOB-Plan, das sei natürlich militärisch und nicht zivil. Im Einsatzfall gelte es, die Dienststelle zu verteidigen.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wie die Aufteilung militärisch zu zivil aussehen würde, wenn man es vom Einsatzfall her betrachte, gab der Zeuge zu Protokoll, das könne er nicht genau in Prozent angeben.
Auf den Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige letztes Mal von 0-9% ausgegangen sei, antwortete der Zeug, dass das Essentielle bei ihnen die Einsatzvorbereitung des HLogZ sei. Die Dienststelle müsse im Anlassfall funktionieren. Bei anderen Dienststellen kämen im Einsatzfall eigene Kräfte zur Unterstützung, bei ihnen seien diese bereits vor Ort. Was er noch ergänzen wolle, sei also auch das Erscheinungsbild des Militärs in der Öffentlichkeit. Sie seien gleichzeitig das Garnisonskommando. Und von dem also abgeleitet gebe es eine ganze Reihe von Verpflichtungen die in der Öffentlichkeit wahrzunehmen seien, beispielsweise Einladungen in der Gemeinde. Jetzt im Sommer hätten sie die 800-Jahre-Feier der Gemeinde. Darüber hinaus gebe es auch die Allerheiligenfeier. Bei allen diesen Anlässen gehöre natürlich auch die Garnison dazu. Selbstverständlich habe er auch seine privaten Termine und könne nicht alle diese Termine wahrnehmen. Er schätze, dass der Beschwerdeführer im Jahr auf 10 solcher Termine komme. Und was noch dazu komme, seien auch die Beerdigungen von ehemaligen Angehörigen der Garnison. Die Leute, die dort stünden, würden sich erwarten, dass die Grabrede von einem Offizier gehalten werde. Das habe auch der General XXXX zum Ausdruck gebracht: Dass die Verbindung der Garnison mit der Bevölkerung bestärkt werde. Dem Bezirkshauptmann sei ein großer Fauxpas passiert, es habe nämlich eine Erweiterung des Gebäudes der Bezirkshauptmannschaft in XXXX stattgefunden. Es sei jedoch auf die Einladung des Militärs vergessen worden. Der Bezirkshauptmann habe sich natürlich groß entschuldigt und es werde nächste Woche eine Einladung für das Militär geben und diesen Termin. Möglicherweise werde der Beschwerdeführer diesen Termin wahrnehmen müssen.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob diese Termine in der Dienstzeit stattfänden, gab der Zeuge zu Protokoll, dies sei sehr unterschiedlich, Begräbnisse ja, Termine bei Vereinen eher außerhalb.
Auf die Frage des Beschwerdeführers, wer konkret die die Vertretungstätigkeit übernommen habe, als er im Kosovo gewesen sei, antwortete der Zeuge, die Sache sei die, dass dass mit Zustimmung des Kommando EU der Vizeleutnant XXXX einen Teil dieser Agenden übernommen habe. Es stelle sich also so dar, dass der Vizeleutnant XXXX die Matura habe und die Überstellung in A2 anstrebe. Und dann sei es so, dass es in der Dienststelle zwei weitere Abteilungskommandanten gebe, der Kommandant der Werkstättenabteilung Amtsrat XXXX , ihm seien also während der Abwesenheit des Beschwerdeführers folgende Agenden übertragen: S1 (Personalangelegenheiten) und natürlich auch die offizielle Stellvertretung der Dienststelle. Und dann gebe es noch den Vizeleutnant XXXX , der Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit.
Die zuvor angesprochenen 20 Wochen Vertretungstätigkeit würden sich aus dem Krankenstand, dem Urlaub, aus Dienstreisen und aus Zeitausgleich (durchschnittlich insgesamt 75 Arbeitstage pro Jahr) ergeben. Er (der Zeuge) sei auch bei Dienstreisen, z.B. beim Kommando EU.
Auf Vorhalt der Vertreterin der belangten Behörde, da der Zeuge da aber auch am Handy erreichbar sei und die Entscheidung treffe, wenn er angerufen werde, antwortete der Zeuge bejahend, dass dies richtig sei. Aber es gebe Momente, wo es zu spät sei, wenn man ihn erst anrufen müsse.
Auf Frage der Vertreterin der belangten Behörde, wie oft es im Jahr passiere, dass die militärischen Unterlagen abgeändert werden müssten, antwortete der Zeuge, dies sei drei bis fünf Mal im Jahr der Fall.
Auf die Anmerkung der Vertreterin der belangten Behörde, dass dies für sie keinen militärischen Schwerpunkt darstelle, entgegnete der Zeuge, das Essentielle für die Dienststelle sei die Einsatzvorbereitung. Die Versorgung der Truppe diene ja auch der Einsatzvorbereitung.
Auf die Frage des Amtssachverständigen, ob er richtig gehe in der Annahme, dass die drei Abteilungsleiter des HLogZ auf der gleichen hierarchischen Ebene positioniert seien, antwortete der Zeuge, dass der Stellvertreter ihn als Kommandanten sofort ersetzen müsse. Das werde auch von den beiden anderen so wahrgenommen.
Auf die Anmerkung des Amtssachverständigen, dass die drei Abteilungsleiter laut Org-Plan auf der gleichen hierarchischen Ebene tätig seien, und auf die Frage, ob der Zeuge das HLogZ im Sinne der ungeteilten Kommandantenverantwortung führe, antwortete der Zeuge mit "Ja."
Auf die Zusatzfrage, ob dies bedeute, dass der Zeuge ungeteilt und alleinverantwortlich die Dienst- und Fachaufsicht über das HLogZ wahrnehme, führte der Zeuge aus, sie hätten ein Morgen-Briefing, so wie es im Militär vorgesehen sei. Der Stellvertreter müsse das Ganze ganz anders leben als die beiden anderen. Im Einsatzfall müsse er sofort auch das ganze HLogZ führen können.
Daraufhin entgegnete der Amtssachverständige, dies sei schon klar, dass ein Kommandant seine Führungsaufgaben über seine untergeordneten Kommandanten wahrnehme, deswegen sei aber der Abwesenheitsstellvertreter nicht der dauernde Stellvertreter (auch) für den Fall, wenn der Kommandant anwesend sei.
Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob der Zeuge oder Beschwerdeführer unterschreibe, wenn der Zeuge weder auf Urlaub noch krank sei, antwortete der Zeuge, es sei an den Beschwerdeführer delegiert, dass er bestimmte Meldungen und Anträge, wie z.B. Versorgungsbelange betreffend, natürlich selbst stelle.
Auf die Anmerkung des Amtssachverständigen, dass dies aber keine militärische Aufgabe, sondern eine Tätigkeit in der Verwaltung darstelle, antwortete der Zeuge bejahend, dass dies richtig sei.
Auf die Frage des Amtssachverständigen, ob die Tätigkeiten, welche der Zeuge vorher aufgezählt habe, die Führung des Handaktes oder Öffentlichkeitsaufgaben, grundsätzlich den Führungsgrundgebieten der Aufgaben des Beschwerdeführers als Leiter Verwaltung zuzuordnen seien, führte der Zeuge aus, dass es grundsätzlich nicht so sei. Dies sei natürlich ihm selbst als Garnisonskommandanten zugeordnet. Der Beschwerdeführer übernehme diese Tätigkeiten im Falle der Abwesenheit des Zeugen.
In weiterer Folge führte der Amtssachverständige aus, dass es ihm als Sachverständigen daraum gehe, dass er den Auftrag habe, die Aufgaben, die der Beschwerdeführer wahrzunehmen habet, mit einer gesetzlichen Richtverwendung zu vergleichen. Als Richtverwendung sei der "Leiter Verwaltung HMunA Großmittel" herangezogen worden. Der Gesetzgeber habe für diese Richtverwendung die Aufgaben, die im Rahmen der Führungsgrundgebiete 1-4 und der Öffentlichkeitsarbeit wahrzunehmen seien, einer zivilen Verwendung zugeordnet. Im Zuge des Gutachtens sei vergleichend mit dieser Richtverwendung festgestellt und schlüssig nachvollziehbar dargetan worden, dass der Arbeitsplatz des BF dieser Richtverwendung entspreche und somit auch der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei.
Daraufhin gab der Zeuge zu Protokoll, sein Ansatz sei es, dass der im Vergleich genannte Leiter Verwaltung nicht die Agenden eines Stellvertreters wahrnehme. Der Leiter Verwaltung Großmittel habe keine einzige militärische Aufgabe. Er habe also auch nicht die ganzen Tätigkeiten, die natürlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit als Garnisonskommando anfallen. Was er als Zeuge auch noch vorbringen wolle: Es gebe nur sie zwei Offiziere. Werde der zweite Offizier umgewandelt, gebe es nur noch ihn (den Zeugen) als uniformierten Offizier. Die militärische Führungsfähigkeit wäre bei ihnen ganz wesentlich reduziert, wenn eine Umwandlung stattfände.
Diesbezüglich merkte die Vertreterin der belangten Behörde an, sie könne dazu ad hoc wenig sagen, ob es tatsächlich die einzige Dienststelle mit einem einzigen Offizier wäre.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle folgendes ergänzen: Sämtliche Org-Pläne der HLogZ und der HMunA würden einer Systematik unterliegen: Da sei überall der Kommandant und der Stellvertreter uniformiert, bei einem sei es der Kommandant der Lagerabteilung, bei einem anderen der Systemwerkstättenabteilung und bei ihnen in XXXX sei es der Kommandant der Verwaltung. Wenn in den HLogZ die Stellvertreter nicht Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung seien, dann seien sie auch in A2. Das wolle er auch untermauern mit einem Satz des Oberstd.G. Jäger: "Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Kommandanten und Stellvertreter sind durch die nachgeordneten Dienststellen Änderungen an das Kommando EU und die Generalstabsabteilung 3 zu melden." Das gehe also von der belangten Behörde selbst aus, dass er als Schlüsselpersonal erachtet werde.
Diesbezüglich gab die Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll, es sei natürlich für sie ("uns") wichtig, dass sie in Abwesenheit des Kommandanten den Stellvertreter sofort erreichen könnten. Daher seien die entsprechenden Änderungen sofort ihnen zu melden, z.B. wenn sich eine Handynummer ändere.
In weiterer Folge führte der Amtssachverständige aus, er habe eine Liste, die er in Kopie vorlegen wolle, wo die Stellvertreter in A2 ernannt seien. Hier seien zum Teil auch Einsatzeinheiten, wie z.B. eine Radarstation dabei.
Auf die Frage des Richters, was passiere, wenn jetzt der Leiter der Radarstation z.B. einen Herzinfarkt hätte, erläuterte die Vertreterin der belangten Behörde, dass in diesem Fall der Stellvertreter das Kommando übernehme.
Diese Ausführungen wurden seitens des Vertreters des Beschwerdeführers angezweifelt. Der Zeuge gab an, er wäre der einzige Offizier in Uniform, wenn der Beschwerdeführer zivil wäre. Überall sonst gebe es uniformierte Stellvertreter.
Auf die Frage des Richters, wer im Falle einer A2-Einstufung des Beschwerdeführers die militärische Führung übernehmen würde, wenn dem Zeugen etwas zustieße, gab der Zeuge zu Protokoll, es wäre derzeit so, dass Herr Vizeleutnant XXXX das übernehmen würde, er habe auch die Matura.
In weiterer Folge brachte der Sachverständige vor, er wolle nur anmerken, dass der Zeuge ausgeführte habe, dass während der Abwesenheit des Beschwerdeführers im Kosovo der Leiter der Systemwerkstättenabteilung neben den Aufgaben als S1 auch die Aufgaben als stellvertretender Kommandant HLogZ übernommen habe. Dieser Arbeitsplatz (Leiter Systemwerkstättenabteilung) sei mit A2/2 bewertet. Er stelle die Frage, wie oft es vorkomme, dass der Leiter der Systemwerkstättenabteilung im Falle einer Abwesenheit des Beschwerdeführers auch der Stellvertreter des Zeugen sei. Diesbezüglich gab der Zeuge zu Antwort, dies sei (immer dann) der Fall gewesen, als der Beschwerdeführer im Kosovo gewesen sei, insgesamt für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren seit 2006.
Der Amtssachverständige setzte seine Ausführungen abschließend dahingehend fort, dass der Beschwerdeführer sich im Falle des Falles eine Uniformtrageerlaubnis geben lassen könne. Dann seien auch die Erwartungen der Bevölkerung bei z.B. Grabreden oder Zeltfesten erfüllt.
Die Vertreterin der belangten Behörde ergänzte, es sei auch gesagt worden, dass die Pläne 3-5 Mal pro Jahr geändert werden. Aus Sicht der belangten Behörde würden daher keinesfalls die militärischen Aufgaben überwiegen.
Der Zeuge gab abschließend an, er wolle nochmals betonen, dass sie auch für den Einsatzfall da seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer besetzt an der Dienststelle Heereslogistikzentrum (HLogZ) XXXX den Arbeitsplatz "Kommandant Verwaltung und stellvertretender Kommandant des Heereslogistikzentrums" mit der bisherigen Wertigkeit M BO 2/4. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes sind der einen Aktenbestandteil bildenden Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.
Aus dem Gutachten des Amtsachverständigen ADir RegR XXXX (Bundeskanzleramt) von "Juni/Juli 2012" ergibt sich eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 3.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
II.2.3. Gemäß § 137 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 147 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sind die Arbeitsplätze der Militärpersonen auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 147 Abs. 3 Z. 1 ist bei Militärpersonen (unter anderem) auch die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf die Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen in Frieden und Einsatz zu bewerten.
II.2.4. Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979, idF der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140/2011, nennt für das Ministerium für Landesverteidigung und Sport als Verwendungen der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 folgende Richtverwendungen:
II.2.4. Der mit der Gutachtenserstellung beauftragte Sachverständige zog als Richtverwendung die in Punkt 2.7.20 des Richtverwendungskataloges genannte Leiterin oder den Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel heran und ging somit von einem zivilen Anforderungsprofil aus.
Zwar ergibt sich aus der Judikatur des VwGH der Grundsatz, dass primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind (vgl. etwa VwGH 20.05.2008, Zl. 2005/12/0218), doch erscheint die vom Gutachter getroffene Auswahl der Richtverwendung im konkreten Beschwerdefall sachgerecht, da die ausgewählte Richtverwendung inhaltlich einen hohen Grad an Übereinstimmung mit dem zu bewertenden Arbeitsplatz aufweist. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten, insbesondere auf den Seiten 26 bis 29, wonach sich für den Leiter Verwaltung primär ein ziviles Anforderungsprofil ergibt, sind plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch wurde seitens des Beschwerdeführers weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetan, welche andere konkrete Richtverwendung besser geeignet und daher heranzuziehen gewesen wäre.
II.2.5. Auch die vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren vorgebrachten materiellen und formellen Einwendungen erweisen sich als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
II.2.6. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde, der Bescheid hätte nach dem Wortlaut des § 147 BDG durch das Bundeskanzleramt erlassen werden müssen.
Auch wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers diesen Punkt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als "Missverständnis" qualifizierte, ist - angesichts des eindeutigen Wortlautes in der Beschwerde - ausdrücklich festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides bei der Dienstbehörde, somit im konkreten Fall beim Kommando Einsatzunterstützung (Kdo EU) lag (vgl. VwGH 14.05.1998, 96/12/0306 = Slg. NF Nr. 14.895/A, sowie vom 24.06.1998, 97/12/0421).
II.2.7. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers monierte weiters sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach, dass der Amtssachverständige nicht persönlich vor Ort (HLogZ XXXX ) gewesen und unmittelbar eine Befundaufnahme in Bezug auf die dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben vorgenommen habe. Es widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der zur Anwendung kommen sollte.
Damit verkennt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch sowohl die verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch die Judikatur des VwGH.
Weder aus dem AVG noch aus den Sonderbestimmungen des Dienstrechtsverfahrens ist ein genereller Grundsatz der Unmittelbarkeit abzuleiten, im Gegenteil - § 55 AVG normiert das Verfahrensprinzip der Mittelbarkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 55 Rz 2: " (...) Daraus folgt nach hA in Rsp und Lehre, dass dem AVG die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd sind. (...)"
Auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in Bezug auf die Erstellung eines Gutachtens für die Bewertung eines Arbeitsplatzes vor, dass vor der Vornahme einer Bewertung die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen sind; dabei hat die Dienstbehörde die faktischen Verhältnisse während eines längeren, zu beurteilenden Zeitraumes amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben (VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218; VwGH 04.09.2014, 2010/12/0123).
II.2.8. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrere Zeugen namhaft machte, die auf ähnlichen Arbeitsplätzen, jedoch in einer (vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten) Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes tätig seien, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach aus einem Vergleich des Arbeitsplatzes des BF mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, für die Arbeitsplatzbewertung nichts zu gewinnen ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Entscheidungsrelevant ist bloß der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen. Auch ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren weder die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen noch ob allenfalls deren Bewertung zu jener des Arbeitsplatzes des BF verhältnismäßig erscheint (vgl. zB VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112; 29.03.2012, 2008/12/0123; 29.01.2014, 2013/12/0185).
II.2.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar (vgl. VwGH 01.03.2012, 2008/12/0098; 29.03.2012, 2008/12/0123).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge dem BF hiezu Parteiengehör gewährt. Zu den Einwendungen des BF gegen das Gutachten erfolgte eine weitere Befassung des Sachverständigen mit dem Ersuchen um Verdeutlichung der angeführten Punkte und allfällige Ergänzung des Gutachtens. Diesem Ersuchen ist der Gutachter nach Kenntnisnahme der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht näher getreten, da er die Ansicht vertrat, bereits im Gutachten ausreichend dargelegt zu haben, warum der zu bewertende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst und nicht mehr dem Militärischen Dienst zuzuordnen sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten bzw. die Behörde hätten sich weder ausreichend noch inhaltlich zutreffend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, ist auch nach der Befragung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht begründet.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass sich ein Großteil der von ihm in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung genannten Aufgaben und Verantwortungen im Rahmen der Führungsgrundgebiete und Stabsverwendungen auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung (Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel) wiederfindet.
Konkret brachte der Beschwerdeführer vor, für sämtliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen des militärischen Personals des Heereslogistikzentrums verantwortlich zu sein, weiters für das Erstellen und Aktualisieren des Alarmplanes und des S4-Handaktes für die Mobilmachung und den Einsatz, das Erstellen der Befehlsbeiträge hierfür (Alarmbefehl, Befehl für die Sicherung und Verteidigung inkl. Stellungsskizze, Alarmdienstanweisung für die Mitarbeiter gem. Maßnahmenverzeichnis, Alarmstufe 1, Alarmstufe II/Alarmzweck A und Alarmstufe II/Alarmzweck B, Erstellen des Strahlenalarmplanes, Befehl für die MunEA - Abholung im Alarmfall inkl. Dienstanweisungen, Ablaufregelung der Abstellung von GWD-Ersatz im Alarm-/Mobfall, Befehl für die Versorgung bei Alarmierung), das Erstellen der Schießbefehle für die Schießverpflichtungen und Partnerschaftsschießen, das Leiten sämtlicher Scharfschießen, das Erstellen der Organisationsbefehle für die militärische Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Leiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung (Schießgrundlagen. ABC-Ausbildung, SKH, Einsatz mit Schießmitteln, Nahkampfausbildung) sowie die Diszipinarbefugnis.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er stellvertretender Kommandant des Heereslogistischen Zentrums sei und die Dienststelle im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu repräsentieren habe.
Die Richtverwendung des Leiters Verwaltung der HMunA Großmittel sieht im Vergleich dazu folgende Verwendungsverhältnisse vor (Seite 32f. des Bewertungsgutachtens)
Als S 1
Als S2:
Als S3
Als S4
Als S5
Ein Vergleich der tatsächlichen Verwendungsverhältnisses zeigt somit - mit Ausnahme des Scharfschießens und der Funktion als stellvertretender Kommandant des Heereslogistischen Zentrums - eine weitgehende Übereinstimmung der Aufgaben und Verantwortungen. Selbst die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des Beschwerdeführers sowie des zeugenschaftlich befragten Kommandanten betonten Aktivitäten in der Öffentlichkeitsarbeit sind Teil der Aufgaben der Richtverwendung (zB Planung und Durchführung von mil Feiern und Informationsveranstaltungen, Wahrnehmung des mil Protokolls bei Veranstaltungen und Besuchen, Verwaltung/Verteilung von spezifischen Repräsentationsgeschenken, Planung und Durchführung der Kontaktpflege mit Behörden und Organisationen, Begleitung des Kommandanten bei offiziellen Anlässen).
II.2.10. Somit verbleiben zwei Unterschiede zwischen dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der Richtverwendung, konkret das Scharfschießen und die Funktion als stellvertretender Kommandant des HLogZ XXXX .
Bezüglich beider Aspekte ist voranzustellen, dass das Gutachten des Amtssachverständigen auf beide Aufgabenbereiche einging (vgl. Seite 38: 4x/Jahr Schießfortbildungen im eigenen Bereich planen und durchführen, vgl. Seite 42: 5 Tage/Jahr in der Öffentlichkeitsarbeit, darunter zB ein Tag der Schulen, Partnerschaftsschießen, Kranzniederlegung etc.; vgl. Seite 35-37 zur Tätigkeit als stellvertretender Kommandant).
In Bezug auf das Scharfschießen führte der Gutachter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2016 aus, dass auch in zivilen Bereichen des Verteidigungsministeriums, etwa beim Heeresnachrichtenamt, Scharfschießen durchgeführt werden. Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte, dass an der Sanitätsschule zwei A2-Bedienstete führend in der militärischen Ausbildung tätig seien und auch das Scharfschießen leiten würden.
In Bezug auf die Funktion als stellvertretender Kommandant wurde insbesondere in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2016 seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, die Funktion des stellvertretenden Kommandanten beschränke sich nicht auf die Abwesenheit des Kommandanten. Der Beschwerdeführer unterstütze den Kommandanten auch während dessen Anwesenheit. Durch die unterschiedlichen Aufgabengebiete sei eine Vertretung, die zur Erhaltung des "Lagebildes HLogZ" notwendig sei, nur möglich, wenn sich der Beschwerdeführer bei allen Angelegenheiten und Obliegenheiten des Kommandanten am Laufenden halte. Im Falle des Beschwerdeführers komme der Stellvertretung jedoch besondere Bedeutung zu, weil es im HLogZ keinen weiteren Offizier gebe und die verglichene Richtverwendung keine Stellvertretungsfunktion vorsehe. In der HMunA Großmittel gebe es hingegen einen weiteren Offizier, der als stellvertretender Kommandant höher bewertet sei, als die anderen KdtMunLAbt. Folglich wäre vom Überwiegen der militärischen Aufgaben, die zu einem erheblichen Teil mit taktischer Einsatzführung verbunden seien, auszugehen gewesen.
II.2.11. Hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als stellvertretender Kommandant räumte der zeugenschaftlich befragte Kommandant in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2016 ausdrücklich ein, dass er (der Kommandant) selbst das HLogZ im Sinne der ungeteilten Kommandantenverantwortung führe.
Er binde jedoch den Beschwerdeführer eng in die Führung der Dienststelle ein, insbesondere für die Zwecke der Einsatzvorbereitung oder - gegebenenfalls - für den Einsatz. Der Beschwerdeführer müsse als Stellvertreter in der Lage sein, im Einsatzfall die Agenden des Kommandanten nahtlos zu übernehmen. Zwar sei klar, dass die Gesamtverantwortung beim Kommandanten bleibe, doch habe er an seinen Stellvertreter auch im militärischen Bereich Aufgaben delegiert, etwa die Alarmplanung, den Mob-Kalender, den Handakt S4, den Strahlenschutzplan und andere Dinge.
II.2.12. Aus diesen Ausführungen des zeugenschaftlich befragten Kommandanten des HLogZ XXXX konnten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch keine Anhaltspunkte gewonnen werden, die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen substantiiert in Zweifel ziehen zu können.
Zum einen weist auch die vom Amtssachverständigen herangezogene Richtverwendung durchaus nicht unwesentliche selbständige Aufgaben und Verantwortungen auch in den Führungsgrundgebieten 2 (Aufklärung und militärische Sicherheit) und 3 (Einsatzführung und zivil militärische Zusammenarbeit/Inland) aus (vgl. Gutachten Seite 32 bis 38).
Zum anderen entstand auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht der nachhaltige Eindruck, dass der Anteil der selbständigen militärischen Führungsaufgaben des Beschwerdeführers auch nur annähernd an die 50%-Marke herankommt. Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbständig lediglich etwa drei bis fünf Mal im Jahr die Sicherheitsabläufe organisiert (Teilaspekt des Führungsgrundgebietes 3: "Einsatzführung und zivil militärische Zusammenarbeit/Inland"). Und selbst wenn man - entgegen den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - von der Unzulässigkeit der Leitung eines Scharfschießen durch einen A2-Bediensteten ausgeht, so findet dieses laut Gutachten lediglich vier Mal im Jahr statt (sowie ein weiteres Mal im Jahr im Jahr im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit: "Partnerschaftsschießen"). Hingegen konnte die vertretungsweise Übernahme des Kommandos über das HLogZ im Ausmaß von etwa 100 Arbeitstagen (bedingt durch einen längeren Krankenstand, durch Urlaub, durch Zeitausgleich sowie durch Dienstreisen des Kommandanten) im Verlauf des Kalenderjahres 2015 nicht als originäre und dauerhafte eigenständige Führungsverantwortung gewertet werden (im Sinne der Judikatur, wonach eine Stellvertretungstätigkeit nicht im Vertretungsfall, sondern nur bei dauerhafter Befassung mit Leitungstätigkeiten bewertungsrelevant ist; vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130; vgl. auch VwGH 2011/12/0146).
Umgekehrt bestätigte sich die seitens des Beschwerdeführers und des Zeugen vorgebrachte Unentbehrlichkeit der dienstlichen Zuordnung einer zweiten Militärperson im Offiziersrang als Stellvertreter des Kommandanten nicht; im Gegenteil - der zeugenschaftlich befragte Kommandant des HLogZ musste einräumen, dass er das HLogZ in der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund seines Auslandseinsatzes im Kosovo mit Hilfe dreier Unteroffiziere offenkundig problemlos - Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - militärisch führen konnte.
II.2.13. Zusammengefasst vermochte somit auch die mündliche Beschwerdeverhandlung insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bzw. an der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des BF aufkommen zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen) oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 64f. zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen.
Somit war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die in Pkt. II.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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