BVwG I408 2125570-2

I408 2125570-2Bundesverwaltungsgericht11.07.2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2125570-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2125570.2.00

Spruch

I408 2125570-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1052334306-160829234 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER (MIVE) hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter zu Recht erkannt:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2016, Zl. 1052334306-15021220 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. I408 2125570-1 rechtskräftig abgewiesen wurde.

2. Am 14.06.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005). Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Begründend führte er aus, dass er ein neues Problem habe. Seine Familie unterstütze eine Organisation die Freiheit erlangen und sich von Nigeria separieren wolle. Diese Gruppe nenne sich BIAFRA. Die nigerianische Regierung suche seine Familie und ihrer aller Leben - auch seines - sei in Gefahr. Sein Bruder sei von Soldaten erschossen worden. Er wisse nicht wo sich seine Familie aufhalte.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.

4. Am 05.07.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer nach einer Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er könne nicht in sein Heimatland zurück. Das Leben seiner Familie und sein eigenes seien in Gefahr. Im Vorverfahren sei das auch schon der Fall gewesen, allerdings nicht aus den Gründen, die er im Vorverfahren angegeben habe. Seine alten Gründe seien nicht mehr aufrecht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie doch noch aufrecht seien, jedoch habe er auch noch neue Gründe. Sein Cousin unterstütze eine Gruppierung namens BIAFRA. Die nigerianische Regierung habe einen Befehl an die nigerianischen Soldaten gegeben, alle Unterstützer der BIAFRA zu verhaften oder erschießen. Aus diesem Grund sei das Leben seiner Familie bedroht worden. Im Mai sei sein Bruder erschossen worden. Die nigerianischen Soldaten hätten gedroht seine ganze Familie zu erschießen. Sein Cousin sei bereits Mitglied gewesen bevor er auf die Welt gekommen sei. Die Gefahr habe schon seit damals bestanden, jedoch sei es schlimmer seit die neue Regierung im Amt sei. Die neue Regierung sei seit ca. einem Jahr im Amt. Er sei auch Mitglied dieser Organisation, so wie der Rest seiner Familie. Jeder Ibo Angehörige sei von Geburt an Mitglied. Sein Cousin sei ein starker Befürworter gewesen. Er habe mit dem Direktor von Radio BIAFRA zusammen- gearbeitet. Die Direktoren hätten eine Versammlung abgehalten, sein Cousin sei auch dabei gewesen und sie hätten die nigerianische Regierung vor Gericht gebracht. Die nigerianische Regierung sei hinter allen BIAFRA Mitgliedern her. Nach ihm würde auch gesucht. Seine Mutter habe ihm das erzählt. Soldaten seien zu ihrem Haus gekommen und hätten gewaltsam die Tür eingebrochen. Dies sei im Mai 2016 gewesen. Er wisse nicht wo sich seine Familie momentan befinde. Seit April/Mai 2016 wisse er davon. Er könne nicht in sein Land zurück, weil sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 05.07.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der (spätestens) am 23.02.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er stammt aus Nigeria und ist christlichen Glaubens. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt werden.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 29.10.2015, 15 U 146/15, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs 1 2. Fall SMG (Tatzeitpunkt 26.06.2015)zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4 verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2016, 6 Hv/16s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 1 Z 1 SMG (Tatzeitpunkt 10.11.2015) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Bezüglich seiner bereits im Erstantrag vorgebrachten Fluchtmotive wird auf die Ausführungen der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. I408 2125570-1verwiesen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Verfolgung durch die nigerianische Regierung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Gruppierung BIAFRA leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen angeblich neuen Fluchtgrund in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ.

Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorheriger Vorbringen des Fremden die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.

eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016, Zl. 1052334306-15021220 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. I408 2125570-1 in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer neuerdings das Bestehen seiner bereits im Erstantrag geltend gemachten Fluchtmotive und brachte ergänzend die Unmöglichkeit seiner Rückkehr aufgrund der Mitgliedschaft bei der Gruppierung BIAFRA vor. Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 14.06.2016 und am 05.07.2016 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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