BVwG W228 2126900-1

W228 2126900-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2126900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2126900.1.00

Spruch

W228 2126900-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXXgmbH, XXXX, 1040 Wien gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 14.03.2016, ZL. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 40,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für eine Person nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

Mit Schreiben datierend auf 17.03.2016 wurde der Bescheid fristgerecht, durch den Vertreter XXXXgmbH, beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu Verbindungsproblemen bei ELDA gekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, Zl. XXXX, wies die NÖGKK die Beschwerde ab.

Mit Schreiben datierend auf 06.05.2016 wurde ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht. Es wurde vorgebracht, dass das Versäumnis des Dienstgeber geringfügig und entschuldbar sei.

Die Aktenvorlage langte mit 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 02.06.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag, mit welchem dem Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage einer Vollmacht innerhalb einer Woche ab Zustellung aufgetragen wurde.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Vollmacht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 02.06.2016 aufgetragene Vorlage der Vollmacht bis zum Entscheidungsdatum nicht, trotz längeren Zuwartens des Richters.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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