W227 2127970-1•BVwG W227 2127970-1
W227 2127970-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W227 2127970-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 13. April 2016, Dok. Nr.: 354422701, beschlossen:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2015 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß den §§ 6 Z 3 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz ab.
In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
2. Am 7. Mai 2016 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.
3. Erst am 7. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde per E-Mail.
4. In seinem Vorlageschreiben wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde darauf hin, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
5. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
6. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Erst am 7. Juni 2016 brachte sie die gegenständliche Beschwerde per E-Mail ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2016 rechtmäßig zugestellt.
Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 6. Juni 2016.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Juni 2016 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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