W227 2118392-1•BVwG W227 2118392-1
W227 2118392-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
Auslandswohnsitz, dauernder Aufenthalt, ersatzlose Behebung,<br/>Schulpflicht
W227 2118392-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 3. November 2015, Zl. 100.142/0566-kanz1/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat bekannt, dass seine am XXXX geborene Tochter sich nunmehr dauernd in XXXX aufhalte und dort die private Schule XXXX besuche.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den "Antrag" vom 23. Juli 2015 auf "Bewilligung eines Schulbesuches" in XXXX gemäß "§ 13 Abs. 1" SchPflG ab. In seinen Erwägungen gab der Stadtschulrat für Wien lediglich den Gesetzestext des § 13 Abs. 1 SchPflG wieder.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4. Auf entsprechende Aufforderung legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Schulbescheinigung der XXXX vom 14. Juni 2016 vor, wonach seine Tochter Schülerin dieser Schule ist und diese voraussichtlich bis zum 31. Juli 2018 besuchen werde.
5. Dem Stadtschulrat wurde dieses Ermittlungsergebnis zur Stellungnahme übermittelt. Er äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Tochter des Beschwerdeführers besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 die XXXX in Deutschland und hält sich in Österreich nicht dauernd auf.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
3.1.2. Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015) Anm. 1 zu § 1 SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a. a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinne von § 1 SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2a zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/10/0139).
3.1.3. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:
Die Tochter des Beschwerdeführers hält sich in Österreich nicht dauernd auf. Für sie besteht daher (zurzeit) keine Schulpflicht in Österreich. Das Schulpflichtgesetz kommt somit gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu heben war.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Schulpflichtgesetz hier nicht zur Anwendung kommt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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