W198 2108197-1•BVwG W198 2108197-1
W198 2108197-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
angemessene Frist, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdegegenstand,<br/>Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W198 2108197-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber und Obmann der Alm ( XXXX) mit der BNr. XXXX für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10- XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.630,01 gewährt. Dabei wurden 53,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 56,08 ha (davon Almfläche von 28,01 ha, davon Heimfläche von 28,07 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,03 ha zugrunde gelegt.
3. Am 07.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Auftreiber und Obmann der Alm ( XXXX ) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer Korrekturen seiner für das Jahr 2010 beantragten Almfutterfläche auf 62,88. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.
4. Am 09.09.2013 wurde auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 54,33 ha nur 49,07 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,96 ha bedeutet.
5. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , wurde der Beihilfebescheid vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.592,76 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.037,25 ausgesprochen wurde; dabei wurden 53,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 54,23 ha (davon Almfläche von 26,16 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,07 ha zugrunde gelegt.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer als Obmann der XXXX stellvertretend für alle Auftreiber fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz, datiert mit 09.01.2014, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt und er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Weiters sei auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen "Vor- Ort Kontrolle vertraut" worden. "Eine ausführliche Begründung sei bereits im Zuge der Berufung zu den Bescheiden 2009 übermittelt worden." Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
7. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg ein, wonach bestätigt wird, dass die Almfutterfläche der Alm ( XXXX ) mit der BNr. XXXX im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr 2010 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgabe der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
8. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine Ergänzung zur Bestätigung der Almfutterflächen gemäß Task Force Almen ein.
9. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 26.04.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Sanktionsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag bis längstens 13.05.2016. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen seinen Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterschreiben und eine Begründung gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nachzureichen, zumal dem Bundesverwaltungsgericht die ausführliche Begründung, auf die im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wurde, nicht vorlag.
11. Fristgerecht kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag teilweise mit Schriftsatz vom 09.05.2016 nach. Er legte seinen ursprünglichen, inhaltlich völlig identen und daher weiter unbegründeten, Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2014, nunmehr allerdings eigenhändig unterfertigt, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Verbesserungsschriftsatz vom 09.05.2016 verweist er in den Beilagen "auf die ausführliche Begründung, welche im Zuge der Berufung 2009 und 2012 an die AMA übermittelt wurde." Er erweitert insofern seinen ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2014, als er auch auf die Begründung seiner Berufung 2012 verweist.
Dem Verbesserungsschriftsatz angeschlossen wurde ein als "Eine Ergänzung zur Berufung", tituliertes Schreiben, welches eigenhändig unterfertigt, darüber hinaus aber weder eine Orts- noch eine Datumsangabe enthält. In dieser "Ergänzung zur Berufung" ist auf der ersten Seite folgendes ersichtlich (es folgt ein wörtliches Zitat;
Text wie im Original):
"Agrarmarkt Austria
Dresdnerstraße 70
1200 Wien
gebührenfrei gem §31 Abs 2 AMA-Gesetz
Ort , am
Berufungswerber: XXXX
Obmann XXXX
XXXX
XXXX ,
Bnr: XXXX
wegen: Ergänzung zur Berufung EBP 2009 und 20012 vom 21.11.2013 und 09.2013
Gegen die angeführten Bescheide erhebe ich in offener Frist
Eine Ergänzung zur BERUFUNG."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die im Verbesserungsauftrag vom 26.04.2016 (W198 2108197-1/4Z) genannten Mängel wurden nur insofern behoben, als der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen, inhaltlich aber völlig identen und daher weiter unbegründeten, Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2014, nunmehr eigenhändig unterfertigt, dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 (W198 2108197-1/4Z) insofern nicht nachgekommen, als er keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nachgereicht hat.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenmäßig belegt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Beschwerdeführer reagierte auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nur teilweise, indem er seinen Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2014 nunmehr eigenhändig unterfertigte.
Es wurde das eingebrachte Rechtsmittel (Beschwerde) allerdings insofern nicht binnen aufgetragener Frist verbessert, als keine Beschwerdebegründung gemäß § 9 Abs. 1 Z3 VwGVG nachgereicht wurde, was nachfolgend begründet wird:
Das dem Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 angeschlossene, als "Eine Ergänzung zur Berufung" titulierte, Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass er damit seine "Berufungen zur EBP 2009 und 20012" (gemeint offensichtlich 2012) vom "21.11.2013 und 09.2013" ergänzen wollte.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010.
Es bezieht sich daher das als "Ergänzung zur Berufung" titulierte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er offensichtlich Gründe für seine Beschwerde nennen (nachreichen) wollte, ganz offensichtlich auf andere Antragsjahre und nicht auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren (= nicht Beschwerdegegenstand).
Auch die in dieser als "Ergänzung zur Berufung" genannten Datumsangaben (21.11.2013 und 09.2013), lassen keinerlei Bezug zum gegenständlich Beschwerdeverfahren zu, da der angefochtene Bescheid das Datum 03.01.2014 trägt.
Es erscheint -prima vista- überhaupt unlogisch, dass sich Beschwerdegründe, die im Jahr 2009 geltend gemacht wurden, inhaltlich auf Bescheide beziehen können, die erst noch erlassen (zukünftige) werden (nämlich auf Bescheide aus dem Jahr 2010 und beschwerdegegenständlich 2014).
Eine logisch Begründung oder ein (zumindest eines!) Argument, warum die Beschwerdegründe für die Antragsjahre 2009 und 2012 (so erweiternd im Verbesserungsschriftsatz vom 09.05.2016) auch für das beschwerdegegenständliche Antragsjahr 2010 bzw. den beschwerdegegenständlichen Bescheid aus dem Jahr 2014 Geltung haben sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal angeboten. Es hätte dargetan werden müssen, weshalb die Begründungen im Zuge der Berufungen 2009 und 2012 auch für das Antragsjahr 2010 Geltung haben sollen. Eine "automatische" Geltung dieser Gründe für das Antragsjahre 2010 bzw. den beschwerdegegenständlichen Bescheid aus dem Jahr 2014 ist nicht anzunehmen.
Der angefochtene Bescheid beruht auf den Ermittlungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2013. Inwiefern Beschwerdegründe aus den Antragsjahren 2009 und 2012 (diese Erweiterung macht der Beschwerdeführer im Verbesserungsschriftsatz vom 09.05.2016) diesbezüglich Relevanz haben, hätte dargetan werden müssen. Auf diese Ermittlungen wird in der Beschwerde und auch im Verbesserungsschriftsatz vom 09.05.2016 nicht ansatzweise eingegangen und werden daher auch insofern keine Gründe gemäß § 9 Abs. Z 3 VwGVG vorgebracht.
Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG).
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