W176 2129301-1•BVwG W176 2129301-1
W176 2129301-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
Beschwerderecht, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit BVwG, Vorstellung,<br/>Zurückweisung
W176 2129301-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Stephan BRIEM, gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.04.2016, Zl. 5 Cg 113/13k - VNR 2, betreffend Gerichtgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG); nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Korneuburg erlassenem, als "ZAHLUNGSAUFTRAG (Mandatsbescheid)" bezeichnetem Bescheid vom 27.04.2016 wurde die (rechtsanwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige aufgefordert, eine (als Restbetrag noch ausstehende) Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 1.323,-- zuzüglich samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) idHv EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR € 1.331,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum rechtsanwaltlich vertreten, mit einem als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde. Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde enthält diese nicht. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den Zahlungsauftrag vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben.
3. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1.2. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 und 7 GEG) lauten wie folgt:
"Zuständigkeit
§ 6 (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
4. der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;
5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7 (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(3) - (7) ... ."
3.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das vorliegende Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 27.04.2016 ausdrücklich als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" (und ausdrücklich nicht als "Vorstellung") bezeichnet ist und im Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Zahlungsauftrag vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beheben, eindeutig das Begehren nach einer devolutiven (und nicht nach einer remonstrativen) Rechtsmittelentscheidung zu ersehen ist. Es kann somit im vorliegenden Fall - insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde - nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine "Beschwerde" (gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und nicht um eine "Vorstellung" (gemäß 7 GEG) handelt, woran auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 27.04.2016 nichts zu ändern vermag. Eine (Um) Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung kommt ausgehend davon nicht in Betracht.
3.2.2.2. Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.04.2016 handelt es sich seinem Inhalt und seiner Bezeichnung nach um einen - (wie sich insbesondere aus der Fertigungsklausel des Bescheides ergibt) von der Kostenbeamtin für die (namens der) Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg als zuständige "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassenen - Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG, wobei "Mandatsbescheid" iSd § 57 AVG zu verstehen ist (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Bei der Erlassung von Mandatsbescheiden nach § 6 Abs. 2 GEG werden die Kostenbeamten nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig, vielmehr erlassen sie Bescheide - wie auch im vorliegenden Fall - für die zuständige (im Namen der zuständigen) "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Der angefochtene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 27.04.2016 ist daher der als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG fungierenden Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg zuzurechnen. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 GEG ist gegen einen derartigen vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (nicht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern) ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig, über die - wie sich auch aus 7 GEG ergibt - stets die (nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige) Behörde (im vorliegenden Fall: Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg) entscheidet. Jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat (fallbezogen: Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg), ist dazu berufen, das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 57 Rz 45).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:
Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen einen vom Kostenbeamten namens der Behörde erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Erst der Bescheid, mit dem von der Behörde über die Vorstellung entschieden wurde (und der ein erstinstanzlicher Bescheid ist), kann mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden.
3.2.2.3. Da die Beschwerde somit unzulässig ist, war diese zurückzuweisen und auf deren weiteren Inhalt nicht einzugehen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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