W153 1430081-1•BVwG W153 1430081-1
W153 1430081-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>private Verfolgung, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W153 1430081-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, ZI. 1202.025-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen FAYE Abib zu führen, am 25.12.1990 geboren und Staatsangehöriger von Senegal zu sein. Bei der Festnahme wies er sich jedoch mit einem französischen Personalausweis, lautend auf DEMBELE Ousmane, geb. 16.09.1991, aus. Nach weiterer Überprüfung konnte dieser Ausweis als deutlich gefälscht erkannt werden.
Bei der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland mit dem LKW nach Mali verlassen habe und dann mit KFZ nach Burkina Faso, Niger, Tschad bis nach Libyen weitergereist sei. In jedem Land hätte er einige Monate gearbeitet um die Weiterreise zu finanzieren. Von Libyen sei er 2005 nach Italien gelangt. Er habe sich dann mehrere Jahre in Italien aufgehalten. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Probleme mit seinen Eltern gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er die Leute fürchten, welche seine Geschwister getötet haben. Er habe im Falle einer Rückkehr weder eine unmenschliche Behandlung, Strafe noch Todesstrafe zu erwarten.
Am 31.08.2011 wurde beim Beschwerdeführer in einem Landesklinikum eine XXXX.
Der Beschwerdeführer war in der Folge öfters in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig und seitens des Landesklinikums wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht überstellungsfähig sei. Daher wurden die Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung mit Italien eingestellt und der Asylantrag zugelassen.
Am 23.01.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 02.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
Frage: Wo leben Ihre Angehörigen jetzt?
Antwort: Ich habe keine Familie mehr.
Frage: Warum das?
Antwort: Mein Vater wurde schon 2005 von den Rebellen umgebracht, als mein Vater getötet wurde, dann sind wir, ich und mein Bruder nach Mali geflüchtet, da die Rebellen auch uns töten wollten. Weil mein Vater auch beim Militär war.
...
Frage: Liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor im Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden, der Polizei, Gericht oder sonstigen staatlichen oder politischen Einrichtungen?
Antwort: Nein, das nicht. Möchte aber nicht heim, da es in Senegal immer noch Konflikte gibt.
Frage: Haben Sie deswegen einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Ja. Das was ich erzählte, ist der Grund für meinen Asylantrag. Das ist das einzige, der einzige Grund. Sonst habe ich nichts weiter anzuführen.
Frage: Seit wann sind Sie in Europa?
Antwort: Ich kam im Juli 2010 nach Europa, nach Lampedusa.
Frage: Wo waren Sie in Europa überall aufhältig?
Antwort: Nur Lampedusa, nur in Italien. Ich reiste nach XXXX, danach nach Österreich.
Frage: Wann genau reisten Sie nach Österreich?
Antwort: August 2011.
Frage: Was haben Sie in Italien gearbeitet?
Antwort: Habe nichts gearbeitet.
Frage: Wie konnten Sie sich Ihre Existenz sichern?
Antwort: Habe nicht in Italien gelebt. War zehn Monate dort, ich war in Haft.
Frage: Warum?
Antwort: Weil ich keine Dokumente bei mir hatte. Als ich entlassen wurde, habe ich eine Dame getroffen, die Textilien verkaufte, die hat mir geholfen.
Frage: Wo lebt Ihr Bruder?
Antwort: Er ist nach Senegal zurückgekehrt, er wurde umgebracht.
Frage: Haben Sie noch Geschwister?
Antwort: Ja, eine Schwester, XXXX, die lebt in Senegal, in der Hauptstadt mit ihrem Ehemann.
Frage: Wann und wie kam der Bruder ums Leben?
Antwort: Letztes Jahr.
Frage: Wann genau?
Antwort: März.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Sein Jugendfreund hat mich angerufen.
Frage: Wo hat er Sie angerufen?
Antwort: An meinem Handy, als ich noch in Italien war.
Frage: Sie stehen also in Kontakt mit Ihrem Heimatland? Also mit einigen Freunden, Bekannten?
Antwort: Nein. Nur da mein Bruder zurückkehrte, seinen Jugendfreund getroffen hat, hat mich der Freund angerufen.
Frage: Warum sollte Sie also ein Fremder anrufen, woher hat er ihre Nummer? Was kümmert das den Freund? Wenn Sie den nicht kennen?
Antwort: Das ist ein Bekannter von mir.
Frage: Wo lebt dieser Bekannte?
Antwort: Er lebt in Senegal.
Frage: Wo?
Antwort: Weiß ich nicht.
Frage: Wer hat Ihren Bruder ermordet und wie?
Antwort: Die Rebellen waren das. Er wurde erschossen.
Frage: Wo genau war das?
Antwort: Zuhause bei mir, im Wald.
Frage: Machen Sie nun bitte ganz konkrete Angaben über die Vorfälle vor Ihrer Ausreise. Was ist genau wann passiert. AW wirkt absolut unsicher, verlegen. Man merkt überdeutlich, dass er die Unwahrheit angibt.
Antwort: Als ich weggelaufen bin, war ich noch sehr klein, danach habe ich mich erkundigt, mein Vater ist Militär, ein bekannter Mann, als die Rebellen getötet haben, sagten die, dass die die gesamte Familie töten werden. Da habe ich Angst gehabt, mein Bruder und ich sind nach Mali geflüchtet, meine Schwester ist in die Hauptstadt Dakar geflüchtet.
Frage: Wie viele Brüder hatten Sie?
Antwort: Ein älterer Bruder, eine ältere Schwester.
Frage: Wann genau wurde Ihr Vater ermordet?
Antwort: 2005.
Frage: Wann genau?
Antwort: Weiß ich jetzt nicht mehr. Ich war jung.
Frage: Wie jung waren Sie damals 2005?
Antwort: So um die 15 Jahre.
Frage: Dann sollte man meinen, dass Sie das schon wissen können.
Antwort: Nein.
Frage: Beschreiben Sie bitte genau, wie das passierte mit Ihrem Vater?
Antwort: Es waren die Rebellen.
Frage: Beschreiben Sie genau, was geschehen ist.
Antwort: Ich war nicht dabei.
Frage: Sie wissen also nichts darüber?
Antwort: Nein, ich war in den Feldern. Mir wurde nur gesagt, dass er mit Maschinengewehren getötet wurde.
Frage: Wo wurde er getötet?
Antwort: In XXXX, er wurde auch in den Wald geschleppt. Dort wurde er getötet.
Frage: Genauer können Sie das also nicht mehr vorbringen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht? Sie waren ja bereits sicher dort.
Antwort: Weil ich mich nicht auskannte.
Frage: Das werden Sie doch von anderen Flüchtlingen gehört haben, dass man den Behörde erzählen kann, dass man verfolgt ist zuhause.
Antwort: Ich habe schon gehört, aber es hat mich damals nicht interessiert, erst hier in Wien.
Frage: Man könnte direkt meinen, dass Sie mit einer erfundenen Geschichte Leistungen vom Staat erschleichen.
Antwort: Nein, natürlich nicht.
Frage: Warum gingen Sie nicht auch in die Hauptstadt, wo Sie auch sicher gewesen wären vor den Rebellen? So wie Ihre Schwester?
Antwort: Ja, es war einfach nicht meine Entscheidung.
Frage: Beschreiben Sie bitte Ihren Reiseweg.
AW lacht.
Antwort: Kann sein, dass ich mich ein wenig irre. Ich bin nach Mali, nach Niger, Tschad, Libyen, von dort nach Lampedusa.
Frage: Ich möchte aber wissen, wie lange Sie in den Ländern aufhältig waren.
Antwort: Ich kann mich nicht genau erinnern.
Frage: Ungefähr?
Antwort: ich war so vier Monate in Mali.
Frage: Wo?
Antwort: In XXXX.
Frage: Und dann?
Antwort: Ich ging nach Burkhina Faso, dort war ich so acht Monate, ich war in XXXX, in der Hauptstadt.
Frage: Was haben Sie dort gearbeitet?
Antwort: Schuhputzer.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Danach bin ich in den Tschad, nach XXXX, dort war ich lange, vielleicht ein Jahr.
Frage: Dann?
Antwort: Danach bin ich nach Niger, nach XXXX, dort war ich so über ein Jahr. Dann bin ich zurück in den Tschad gefahren.
Frage: Warum?
Antwort: Um nach Libyen zu fahren.
Frage: Wie lange waren Sie in Libyen?
Antwort: Ich war so eineinhalb Jahre dort.
Frage: Was haben Sie dort gearbeitet?
Antwort: In einer Bäckerei. Die ganze Zeit habe ich in einer Bäckerei gearbeitet. Habe Geld gespart für die Überfahrt nach Italien.
Frage: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt, gesamt?
Antwort: Kann mich nicht genau erinnern, von Libyen bis hier her so ca. 3500.- Euro.
Frage: Und dieses Geld konnten Sie sparen?
Antwort: Ja, durch meine eigene Arbeitsleistung.
Frage: Was arbeitet Ihre Schwester bzw. deren Mann in Senegal?
Antwort: Meine Schwester ist Schneiderin, was er arbeitet, weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie Kontakt zur Schwester?
Antwort: Ja, aber schon länger her.
Frage: Wie geht es ihr?
Antwort: Ich weiß nicht, ist schon ein Jahr her, dass ich von ihr hörte.
Frage: Wie konnten Sie die Reise nach Mali bezahlen?
Antwort: Wir fuhren mit dem Zug, wir sind schwarz gefahren.
Frage: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
Antwort: Letztes Jahr.
Frage: Warum?
Antwort: Diabetes.
Frage: War sie im Spital?
Antwort: Ja, im Spital von XXXX.
Frage: Wo liegt das?
Antwort: Es ist im Süden, das ist die Hauptstadt der Casamanche.
Frage: Warum hat sich nicht Ihre Mutter wenigstens vor den Rebellen in Sicherheit gebracht und ist zur Tochter nach Dakar gereist? Warum ist sie nicht geflohen?
Antwort: Sie war tapfer, sie blieb. Die Frauen werden nicht ermordet. Die tun Frauen nichts, die Rebellen.
Frage: Wollen Sie noch etwas Wichtiges vorbringen, was Sie noch nicht vorgebracht haben?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Wo konkret gingen Sie zur Schule?
Antwort: Ich war in der Schule in meiner Heimat, als ich klein war
Frage: Wie lange und wo konkret?
Antwort: In meiner Heimatstadt, habe fünf Jahre Grundschule, zwei Jahre Gymnasium, also sieben Jahre.
Frage: In welchem Jahr haben Sie begonnen mit der Schule?
Antwort: 1997.
Frage: Was konkret haben Sie nach der Schule gearbeitet?
Antwort: Nichts, da waren diese Ereignisse.
Frage: In welchem Jahr und in welchem Monat wurde der Vater ermordet?
Antwort: Hmm... Monat weiß ich nicht, kann ich mich nicht erinnern, es war 2005.
Frage: Also den Monat sollten Sie schon kennen.
Antwort: Kann mich nicht mehr erinnern.
Frage: Beschreiben Sie noch mal die genauen Ereignisse, welche Sie erlebt haben, die Sie zur Flucht brachten.
Antwort: Er wurde im Wald getötet. Davon haben Leute erfahren, ich und mein Bruder waren am Feld arbeiten, ein paar Leute kamen, sagten, dass wir fliehen sollten. So war es.
Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage im Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: Das sieht gut aus aber ob das stimmt, weiß ich nicht.
Frage: Sie legen Befunde bis Oktober 2011 vor, keine neuen mehr. Hat also die Therapie geholfen?
Antwort: Ja, das hat mir sehr geholfen.
Frage: Nehmen Sie Drogen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie je Drogen genommen?
Antwort: Ja, früher.
Frage: Wann genau und wo?
Antwort: Als ich in Italien war, schon lange her.
Frage: Wie lange? Machen Sie genaue Angaben.
Antwort: Sieben Jahre.
Frage: Haben Sie in Italien begonnen, Drogen zu nehmen?
Antwort: Ja.
Frage: Vor sieben Jahren?
Antwort: Ja. Ich habe schon vor sieben Jahren aufgehört Drogen zu nehmen.
Frage: Wann also genau haben Sie Drogen genommen?
Antwort: Seit ich in Italien war, 2007. Da begann ich im Gefängnis Drogen zu nehmen. Bis Juli 2006.
Frage: Das geht nicht ganz.
Antwort: Ich meine doch eher von 2010.
AW wirkt nun völlig unsicher, verlegen.
Antwort: Ich habe doch schon in Mali begonnen, 2005. Habe Drogen bis 2007 genommen.
Frage: Warum erklärten Sie in der EAST Ost, dass Sie bereits 2005 nach Italien gereist seien? Heute aber etwas völlig anderes?
Antwort: Kann mich nicht mehr so ganz erinnern.
Frage: Warum stehen Sie überhaupt in Behandlung?
Antwort: Wegen psychologischer Probleme.
Frage: Warum haben Sie die hier in Österreich?
Antwort: Ich wollte Selbstmord begehen, deswegen kam ich ins Spital. Ich weiß einfach nicht, warum ich in Behandlung bin.
Frage: Sie wissen also gar nicht, warum Sie überhaupt in Behandlung stehen?
Antwort: Genau.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Senegal?
Antwort: Angst um mein Leben.
Frage: Sie könnten in jegliche andere Gebiete von Senegal ziehen, wo es keine Rebellen gibt. Vor allem zu Ihrer Schwester.
Antwort: Mein Bruder hat mich einfach mitgenommen.
Wiederholung der Frage.
Antwort: Kann nirgends hin, weil es dort nicht wie hier ist. Wenn man niemand hat, ist man auf der Straße.
Frage: Sie haben ja weitere Familie im Heimatland, Ihre Schwester.
Antwort: Ja, aber die hat ihre eigene Familie.
Frage: Sie könnten auch jegliche Arbeit im Heimatland durchführen, welche Sie auch gerne hier machen möchten.
Antwort: Ich fühle mich einfach dort nicht sicher vor den Rebellen, mein Bruder wurde ja auch getötet, die töten gezielt.
Frage: Warum haben Sie also nicht seit 2005 bereits in Italien einen Asylantrag eingebracht?
Antwort: Ich habe einfach nicht daran gedacht.
Frage: Also reisten Sie doch schon 2005 nach Italien, wie Sie das am 09.08.2011 mehrfach behauptet haben? Sie seien gar zwei Mal in Italien im Gefängnis gewesen. 2005 und 2006, wo Sie die Ausbildung als Elektriker gemacht hätten. Heute aber sagen Sie ganz etwas anderes, dass Sie erst im Juli 2010 nach Italien gereist seien.
Antwort: Damals habe ich einfach irgendetwas erzählt, meine Angaben von heute stimmen. Ich bin erst 2010 nach Europa gekommen. Das von der Erstbefragung war falsch.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort: Sehr gut.
Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme? Möchten Sie dazu etwas vorbringen?
Antwort: Danke, es war alles sehr in Ordnung.
Frage: Hatten Sie auch ausreichend Zeit, alle Gründe für den Asylantrag vorzubringen?
Antwort: Ja, das hatte ich.
Frage: Möchten Sie nunmehr etwas richtig stellen oder ergänzen?
Antwort: Nein...."
Seitens der Behörde wurde eine fachärztliche Untersuchung angeordnet, welche am 30.05.2012 stattfand. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 02.06.2012 wurde festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine XXXX vorliegen würde, zum Untersuchungszeitpunkt wäre eine deutlich gebesserte Symptomatik vorgelegen, es hätte sich eine XXXX gefunden. Im Wesentlichen sei dies durch Belastungen, auch durch die Migrationssituation hervorgerufen und wäre als reaktive Depression bzw. Anpassungsstörung zu sehen. Die fassbare Symptomatik würde die geistige Leistungsfähigkeit nicht derartig beeinflussen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Mit Mitteilung vom 16.08.2012 wurde seitens des untersuchenden Fachorgans mitgeteilt, dass es sich bei der diagnostizierten Beeinträchtigung um keine schwere Krankheit im Sinne einer zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohenden Erkrankung handle.
Eine Heimatrecherche durch einen nichtamtlichen Sachverständigen bezüglich der Frage, ob die Krankheiten des Beschwerdeführers in Senegal behandelbar sind, hat folgende ergeben:
"Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen senegalesischen Asylwerber, der an einer XXXX leidet.
Schlussfolgerung:
Anschließend ist festzustellen, dass anhand des vorgelegten Sachverhaltes im Falle der angeführten Krankheiten des AW Möglichkeit besteht in Senegal, diese Erkrankungen mit wirkstoffähnlichen Medikamenten zu denen, die vom AW benötigt sind, nämlich XXXX, zu behandeln.(Quelle: Rechercheergebnis vom 25.09.2012)"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
Die Feststellungen zur Ihrer Person (Identität) ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich haben Sie keinerlei Bemühungen dahingehend gemacht, sich heimatliche Personendokumente zu organisieren bzw. in weiterer Folge dann beim Bundesasylamt in Vorlage zu bringen. Ihre Identität steht somit nicht fest.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie keinerlei lokaler Dialektformen der Casamance sprechen musste erkannt werden, dass Sie offensichtlich aus anderen Gebieten Senegals stammen und lediglich eine unrichtige örtliche Herkunft innerhalb Senegals behaupteten.
Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass Ihr Vater beim Militär gewesen sei (Im Anschluss wird dargelegt, dass Sie diese Behauptung weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten).
Sie machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.
Es wurde berücksichtigt, dass Sie Ihre behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftsstaates (Casamanche) bezogen haben. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen (sämtliche andere Gebiete in Senegal v.a. größere Städte wie Hauptstadt Dakar).
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.
Sie gaben am 09.08.2011 an, dass Sie wegen Probleme mit Ihren Eltern Ihr Heimatland verlassen hätten. Dann gaben Sie an, Sie würden jene Personen fürchten, welche Ihre Geschwister getötet hätten. Am 02.05.2012 wiederum erklärten Sie, dass Sie wegen der Ermordung Ihres Vaters Ihr Heimatland verlassen hätten. Dieser sei von den Rebellen, nach Ihrer Ausreise, getötet worden. Einerseits erklärten Sie, dass Sie und Ihr Bruder nach Mali geflüchtet seien und andererseits, dass auch nun Ihr Bruder im März 2011 ebenfalls getötet worden sei (Sie gaben konkret an, nur einen Bruder und eine Schwester zu haben). Sie gestalteten bereits in zentralsten Punkten Ihr Vorbringen gravierend widersprüchlich.
Zu Ihrem Vorbringen wird grundsätzlich angeführt, dass die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen sich jedoch gerade dadurch auszeichnet, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung als auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
In Ihrem Vorbringen fand sich keines dieser Kriterien für eine Glaubhaftmachung. Sie waren in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Ihr Vortrag beschränkte sich lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze. So konnten Sie nicht ansatzweise der Behörde detailliert und konkret Ihre Verfolgungsgründe vorbringen, Sie stützten sich auf völlig lapidare Stehsätze wie:
"ein Freund hätte sie angerufen" und Ihnen das mitgeteilt bzw. seien "damals ja noch klein" gewesen. Sie bezogen sich folglich auf die allgemeine Lage in Senegal und behaupteten tatsachenwidrig, dass es dort auch weiterhin "immer noch Konflikte" geben würde (siehe Länderfeststellungen).
Sie machten auch völlig unterschiedliche Angaben über Ihre Familie betreffend, so erklärten Sie erst, dass Sie keine Familie mehr im Heimatland hätten, dann jedoch doch Ihre Schwester und Schwager.
Sie versuchten auch die Behörde über Ihre Aufenthalte zu täuschen, da Sie einerseits erklärten, dass Sie von 2004/2005 bereits in Italien aufhältig gewesen seien und dann wieder erklärten, dass Sie erst 2010 nach Europa gereist seien, nach Italien.
Wären Sie im Heimatland tatsächlich verfolgt oder bedroht worden, so wäre es naheliegend, dass Sie im ersten EU Staat bereits einen Asylantrag stellen und sich nicht ein bestimmtes EU Land als Aufenthaltsort aus anderen Gründen aussuchen. Eine Dublin Rückführung konnten Sie aufgrund Ihrer vorgelegten ärztlichen Befunde und Therapien erfolgreich verhindern.
Dass Sie offensichtlich der Behörde unrichtige Angaben tätigten ist auch vor allem aus Ihrer gesprochenen Sprache deutlich erkennbar, so sprachen Sie keinerlei der lokalen Dialekte der Casamanche v.a. in Anbetracht Ihrer Behauptung, dort geboren und aufgewachsen zu sein und hätten Sie dort auch sieben Jahre die Schule besucht. Sie verwendeten auch überdeutlich einige Wolof-Wörter, welche für Personen aus Casamanche undenkbar wären, aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache ist eine Herkunft aus Zentralsenegal bzw. aus dem Norden Senegals anzunehmen. Auch konnten Sie nicht die in der Casamanche verwendeten Dialektformen wie Mandinka und Djolla. Sie konnten auch keinerlei nähere Ortsbeschreibungen zu Ihrem Heimatdorf machen und erklärten pauschal, dass die Bedroher zu Ihnen "in den Wald" gekommen seien.
Die Behörde kommt zu dem deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer neuerlichen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.
Die Negativ Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Senegal ausgesetzt sind, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Senegal, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln. Ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind vollständig im Heimatland behandelbar, Sie verfügen über weitere Familienangehörige im Heimatland (Schwester) und gaben Sie ausdrücklich an, dass Sie arbeitsfähig seien. Sie leiden nicht an einer schweren, im Heimatland nicht behandelbare Krankheit, sondern leiden Sie an einer leichten Form von Anpassungsstörungen im Bundesgebiet. Sie hätten sich auch bereits Ihre Existenz wie Ihre Reise nach Europa gar in für Sie völlig fremden Ländern selbst organisiert und finanziert.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen. Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland alleine, kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person nicht abgeleitet werden.
Die Feststellung, nämlich dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Inhalten Ihrer niederschriftlichen Angaben.
...."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der Beschwerde vom 19.10.2012 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er sich derzeit in psychologischer Behandlung befinde. Er versuche trotzdem ein normales Leben zu führen und sei seit Monaten in einer Beziehung mit einer Frau. Beide wollen demnächst heiraten. Außerdem besuche er regelmäßig einen Deutschkurs. Weiters begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Einzelnen in französischer Sprache, dass sein Vater, während eines Angriffs auf sein Dorf, von Rebellen ermordet worden sei. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen. Sein Bruder und er seinen daraufhin aus dem Senegal geflohen. Im März vergangenen Jahres sei auch sein Bruder, der in den Senegal zurückgekehrt sei, ermordet worden. Im Senegal habe er keine Familie und seit 2 Jahren keinerlei Kontakt zu seiner Schwester mehr. In seiner Heimat wäre sein Leben in großer Gefahr und belastet. In Österreich tue er sein Bestes, um sich in die Gesellschaft zu integrieren. Daher lerne er auch Deutsch. Der Beschwerde wurden u.a. eine Behandlungsbestätigung eines psychosozialen Dienstes und eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs beigelegt.
Dem Asylgerichtshof wurde am 09.11.2012 der Entlassungsbrief eines Krankenhauses vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich vom 19.10.2012 bis 07.11.2012 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Es habe Hinweise für eine akute Selbstgefährdung gegeben. Zum Entlassungszeitpunkt habe kein Hinweis auf eine akute, ernstliche und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung bestanden. Empfohlen wurden eine medikamentöse sowie eine ärztliche Nachbehandlung.
Am 05.02.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2013 einen Deutsch-Kurs für Anfänger erfolgreich abgeschlossen habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2013 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2013 aus der Strafhaft entlassen.
Am 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils der letzten Verurteilung auf 5 Jahre, verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (April 2013) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 06.03.2015 bezog sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Vollzug des Urteils vom 03.07.2014 per Beschluss zur Entwöhnung vom Suchtmittelmissbrauch aufgeschoben worden sei. Eine stationäre Psychotherapie im Ausmaß von 6 Monaten habe er bereits zwischen 03.09.2014 und 02.03.2015 absolviert. Nun sei der Beschwerdeführer in ambulanter Therapie. Beigelegt wurde ein Patientenkurzbrief in dem beim Beschwerdeführer XXXX diagnostiziert wird. Es wurde ihm eine medikamentöse Therapie verordnet.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache h.o.
Gerichtsabteilung am 28.07.2015 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.2015 wird dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer ärztlicher Befund vorgelegt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 22.09.2015 in tagesklinischer Behandlung in einem Wiener Krankenhaus. Diagnostiziert wurden XXXX. Mit intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie regelmäßiger medikamentöser Therapie habe sich deutliche Zustandsverbesserungen erzielen lassen. Es werden dringlich die ununterbrochene Fortsetzung der etablierten Behandlung mit regelmäßigen ambulanten Kontrollen und die Einnahme von 5 Medikamenten empfohlen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24.11.2015 zur mündlichen Verhandlung geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Senegal vom Februar 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.01.2016 wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigen sollte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme aufgrund seiner Drogensucht in einem psychisch sehr labilen Zustand gewesen sei. Er sei auch kurze Zeit später in einem Landesklinikum in stationärer Behandlung gewesen. Bei der Stellungnahme vom 06.03.2015 seien Fehler unterlaufen, da diese, wenn auch nicht in böswilliger Art und Weise, ohne hinreichende Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Richtigerweise sei sein Vater 2005 von Rebellen getötet worden und sein Bruder sei bereits 2011 verstorben. Weiters wurden auf Ermittlungsfehler hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei kein Christ, sondern Moslem, er selbst sei aber nicht gläubig. Auch verkenne die Behörde den Umstand, dass seine Muttersprache Wolof genauso in der Casamance gesprochen werde. Zur Situation im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2005, mit 15 Jahren, nach dem Mord an seinem Vater habe fliehen müssen. Die Rebellen würden nach wie vor in der Casamance wüten und die senegalesischen Behörden könnten keinen Schutz vor den Verfolgern des Beschwerdeführers gewährleisten. Der Beschwerdeführer befinde sich in Therapie und eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung würde den "psychischen Zustand des Klienten massiv verschlechtern". Auch sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dem Beschwerdeführer in Senegal seine derzeitige Behandlung verwehrt bleiben würde. Aufgrund seiner langen Abwesenheit verfüge er auch über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Gesundheitsbedingt habe er es besonders schwer dort Arbeit zu finden. In Österreich wäre es aber mithilfe therapeutischer Unterstützung möglich, Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig- und willig. Dies lege auch seine Tätigkeit als Portier dar. Außerdem sei er seit über vier Jahren in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese habe selbst psychische Probleme und eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde sich negativ auf ihren gesundheitlichen Zustand auswirken. Sie sei auf seine Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch die Zeit in Österreich genutzt um Deutsch zu lernen. Er wolle eine Ausbildung zum Elektriker machen. Abschließend wird noch ausgeführt, dass der Drogenverkauf lediglich dazu diente die eigene Sucht zu finanzieren. Er bereue das sehr und sehe seine Taten ein. Beigelegt wurden Prüfungsbestätigungen, Berichte über seine therapeutischen Fortschritte sowie eine Stellungnahme der Lebensgefährtin.
Am 26.01.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache "Französisch" eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war außerdem rechtsfreundlich vertreten. Neben dem Beschwerdeführer wurde die anwesende Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen.
Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:
"...
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: XXXX, geb. XXXX, Geburtsort XXXX, Senegal.
R: Warum hat Ihre Lebensgefährtin angegeben, dass Sie im Mai 1978 geboren wurden und 37 Jahre alt seien?
BF: Meine Freundin ist psychisch krank, sie hat sich geirrt.
Zum Asylverfahren:
R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
R: Erzählen Sie mir konkret , warum Sie den Senegal verlassen haben?
BF: Ich war 15 Jahre alt, ich war mit meinem Bruder im Wald arbeiten und dann kamen viele Leute aus dem Dorf gelaufen und teilten uns mit, dass die Rebellen unser Dorf überfallen haben und meinen Vater verschleppt haben. Andere Bewohner haben uns dann mitgeteilt, dass mein Vater erschossen wurde. Ich habe aber meinen toten Vater nicht gesehen.
R: Was war mit Ihrer Mutter?
BF: Zum damaligen Zeitpunkt wusste ich nicht, was mit meiner Mutter passiert ist.
R: Wissen Sie jetzt was mit Ihrer Mutter ist?
BF: Meine Mutter ist schon verstorben.
...
R: Wer hat Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Mutter verstorben ist?
BF: Das war meine Schwester.
R: Wann war das ca.?
BF: Ich glaube es war 2010.
R: Was ist dann weiter passiert?
BF: Es ist für mich manchmal schwierig mich zu erinnern. Ich weiß nur, dass ich dann nach Mali gegangen bin und dass ich danach noch in anderen afrikanischen Ländern war bis ich schließlich nach Libyen gekommen bin und von dort kam ich dann übers Meer nach Europa. Ich kam dann konkret nach Italien. (wurde übersetzt)
R: Was war mit Ihrem Bruder?
BF: Wir sind nicht gemeinsam geflohen. Ich weiß nur, dass mein Bruder ca. 2011 in den Senegal zurückgekehrt ist. Ich habe dann über Facebook von Freunden erfahren, dass er dort auch ermordet wurde.
R: Was und wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ich hatte keine richtige Arbeit, ich habe mich in der Zeit mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. In Libyen habe ich in einer Bäckerei als Gehilfe gearbeitet.
R: Sie waren doch längere Zeit in Italien?
BF: Ich war ca. 1 1/2 Jahre in Italien.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich habe dort unter anderem einem Elektriker geholfen.
R: Waren Sie dort straffällig?
BF: Nein. In Italien war ich nicht im Gefängnis.
R: Haben Sie noch Geschwister?
BF: Ich habe eine Schwester. Ich habe seit 6 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr.
R: Wo lebt Ihre Schwester?
BF: Sie lebt in Senegal, aber ich weiß nicht genau wo.
Vorhalt: Bei der Einvernahme vor vier Jahren sagten Sie aber, dass Ihre Schwester in XXXX verheiratet sei.
BF: Das kann schon sein, dass ich das gesagt habe. Ich habe es aber vergessen.
R: Warum haben Sie den Kontakt in den Senegal abgebrochen?
BF: Antwort auf Französisch: Ich weiß es nicht, vielleicht wollte sie keinen Kontakt mehr mit mir.
R: Sie haben keinen Kontakt mehr zu Leuten aus Senegal?
BF: Nein.
Vorhalt: 2011 hatten Sie noch Kontakt zu einem Bekannten, der Ihnen sagte, dass Ihr Bruder von den Rebellen ermordet worden sei.
BF: Ich habe leider den Kontakt verloren.
R: Sie sind seit Sie in Österreich sind zweimal wegen Drogendelikte rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt im Juli 2014 zu einem Jahr. Wann sind Sie aus der Haft entlassen worden und was haben Sie seither getan?
BF: Ich wurde im Herbst 2014 entlassen. Ich musste aber eine stationäre Drogentherapie machen, ich war dort sechs Monate.
R: Sind Sie nunmehr drogenfrei. Hatten Sie einen Rückfall? Wann?
BF: Ja, ich bin drogenfrei. Ich hatte einen Rückfall am Anfang aber wegen Alkoholmissbrauch.
R: Seit wann sind Sie drogenabhängig?
BF: Ich habe mit dem Canabisrauchen bereits in Senegal begonnen.
R: Welche Therapie machen Sie derzeit? Gibt es neue Befunde?
BF: Nunmehr bin ich in ambulanter Therapie, ich habe einmal pro Woche Psychotherapie (abwechselnd Einzel- und Gruppentherapie) und zweimal monatlich bin ich bei der Harnkontrolle.
BFV verweist auf den letzten ärztlichen Befund vom 17.12.2015 sowie auf die Stellungnahme aus therapeutischer Sicht vom 19.01.2016.
R: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ja, verschiedene Medikamente fünfmal am Tag.
R: Leiden Sie an anderen ernsten Krankheiten? Gibt es Befunde?
BF: Ich habe auch eine XXXX.
R: Gibt es darüber einen Befund?
BFV: Nein, es wird nur in der Diagnose des ärztlichen Schreibens vom 17.12.2015 darauf Bezug genommen.
Integration:
R: Sie haben nunmehr vor mehr als 4 Jahren in Österreich um Asyl angesucht. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?
BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht und im Jänner die Prüfung B1 positiv abgeschlossen. Ich arbeite in einem Verein (Tempus) jeden Tag (Mo-Fr) 2 Stunden als Portier.
BFV legt das Prüfungszertifikat im Original vor. Nach Ansicht wird dieses zurückgestellt, Kopie kommt als Beilage 1 zum Akt.
R: Schildern Sie mir kurz Ihren Alltag?
BF: Ich stehe täglich um halb sieben auf. Dann gehe ich täglich in die Tagesklinik (Mo-Fr), dort mache ich Bewegungstherapie, psychologische Therapie, Musiktherapie, Ergotherapie, bis ca. 14 Uhr. Nach dem Ende um 14 Uhr fahre ich nachhause und arbeite dann von 17 bis 19 Uhr als Portier.
R: Wovon leben Sie?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung und bin im Verein Tempus untergebracht.
R: Was wollen Sie einmal arbeiten?
BF: Ich möchte weiter meine Deutschkenntnisse verbessern. Ich würde gerne entweder als Dolmetscher oder als Elektriker arbeiten. Ich kann mir aber auch vorstellen, in meiner Freizeit in der Drogentherapie zu helfen.
R: Welche Bindungen haben Sie in der Zwischenzeit in Österreich?
BF: Seit vier Jahren habe ich eine Freundin. Ich habe auch weitere Österreicher im Rahmen der Therapie kennengelernt. Wir spielen Fußball oder machen sonstige Aktivitäten gemeinsam.
R: Leben Sie mit Ihrer Freundin zusammen?
BF: Nein, aber wir sind jedes Wochenende zusammen.
R: Wann hat Ihre Freundin Geburtstag?
BF: Das Datum weiß ich nicht genau, ich weiß nur das Jahr 1968.
R: Was arbeitet Ihre Freundin?
BF: Sie hat keine Arbeit.
R: Wie unterstützen Sie sich gegenseitig?
BF: Wenn meine Freundin Depressionen hat, dann führe ich ihr den Haushalt und gehe einkaufen. Ich koche auch.
R: Was isst Ihre Freundin gerne?
BF: Sie isst gerne Lammfleisch. Ich koche Lammfleisch mit Kartoffel. Den Salat macht sie aber selber, das kann ich nicht.
R: Wann zuletzt sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?
BF: Seit meiner letzten Strafe habe ich keine Probleme mehr gehabt. Ich will nichts mehr mit Drogen zu tun haben seit meiner letzten Verurteilung.
Es wird festgestellt, dass die Befragung des BF grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.
...
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Dem BF wurden mit der Ladung zur Verhandlung die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom Februar 2015 zur Stellungnahme übermittelt.
...
Recherchen haben ergeben, dass sich seit den letzten Länderfeststellungen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Lage im Land ist stabil. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance-Rebellen, Sadio, hat im Frühjahr 2014 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (vgl. Länderfeststellungen Seite 6).
R: Wollen Sie zu Ihrer schriftlichen Stellungnahme noch etwas sagen?
BFV verweist auf die schriftliche Stellungnahme, insbesondere auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Er kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF wegen seinen psychischen Problemen im Senegal behandelt werden kann.
R: Warum glauben Sie, dass Sie in Senegal nicht leben können?
BF: Ich könnte nur in meinem Dorf leben und dieses wird noch immer von Rebellen bedroht.
R: Wurden Sie persönlich von den Rebellen verfolgt?
BF: Ja, ich bin Woloff und die Rebellen sind Jola und allein schon deswegen würden sie mich töten.
R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu senegalesischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?
BF: Nein.
R: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Senegal?
BF: 2005 war ich zuletzt dort.
Dolmetscher wird beigezogen.
BFV: Sind Sie mit Ihrem Bruder gemeinsam geflohen oder nicht?
BF: Wir waren bis nach XXXX zusammen, haben uns aber dort dann getrennt.
BFV: Als Ihr Vater getötet wurde, wo waren Sie da genau?
BF: Auf einem Feld.
BFV: Was befürchten Sie konkret wenn Sie in den Senegal zurück müssen?
BF: Ich fürchte um meine Gesundheit. Ich bin psychisch krank und brauche eine Behandlung. Die Behandlung kann ich aber im Senegal nicht erhalten. Außerdem habe ich Angst um mein Leben. Es gibt schon seit 30 Jahren Friedensgespräche mit der Regierung, aber es flammen immer wieder Kämpfe auf.
BFV: Der BF hatte eine schwierige Vergangenheit, er hat Fehler gemacht und bereut diese auch sehr. Ich verweise auf die Wichtigkeit der Beziehung zwischen Frau XXXX und dem BF hin. Diese sind nämlich aufeinander sehr angewiesen, va in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand beider. Zudem zeigt sich beim BF der Wille nach einer Veränderung. Die Fortschritte sind spürbar und bemerkenswert, auch wenn er noch auf therapeutische Unterstützung angewiesen ist. Es hat sich in der Vorbereitung zur Verhandlung gezeigt, dass er derzeit beim Verein Tempus seiner Arbeit als Portier nachgehen kann. Erst kürzlich hat er die B1-Prüfung bestanden. Er ist auch in der Lage seine Freundin v.a. moralisch zu unterstützen.
BF: Ich möchte noch einmal sagen, dass es mir sehr leid tut, wegen der Fehler, die ich begangen habe. Aufgrund meines psychischen Zustandes sind auch die möglichen Widersprüche meiner ersten und zweiten Befragung zu erklären, weil ich in meinem damaligen Zustand oft nicht wusste, was ich sagte.
BFV: Aus dem Befund des XXXX vom 17.12.2015 geht auch hervor, dass der BF an einer XXXX leidet.
Weiters verweise ich auf eine Entscheidung des EGMR vom 13.02.2001 Ezzouhdi gegen Frankreich, Zl 47160/99.
..."
Die Lebensgefährtin bestätigte als Zeugin im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers zu ihrer Partnerschaft. Grundsätzlich treffen sie sich bei ihr zum Wochenende, bzw. wenn sie oder der Beschwerdeführer keine Therapie haben, dann komme sie auch nach Wien und sie gehen in ein Museum oder ins Kino. Er helfe ihr bei Einkäufen, da sie psychosomatische Schmerzen und daher Probleme beim Tragen habe. Sie erhalte eine Berufsunfähigkeitspension, helfe aber bei einem psychosozialen Dienst in Baden. Sie und der Beschwerdeführer würden sich gegenseitig unterstützen und man wolle heiraten. Das Alter sowie der Geburtstag des Beschwerdeführers seien ihr aber entfallen. Befragt zu Kontakten des Beschwerdeführers zu seiner Familie in Senegal, gab die Zeugin an, dass er natürlich telefonischen Kontakt, mehr sei ja nicht möglich. Aber soweit sie wisse, habe er wenig Kontakt.
Mit Schreiben vom 12.02.2016 wurde mitgeteilt, dass man beim Standesamt wegen geplanter Eheschließung vorgesprochen habe und sich der Beschwerdeführer für einen weiteren Deutschkurs habe registrieren lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Senegals und lebte bis 2005 in der Provinz Casamance. Er gehört der Volksgruppe der Wolof an und ist Moslem. Nach eigenen Angaben sind die Eltern und ein Bruder verstorben. Seine Schwester lebt verheiratet in XXXX
Die vom Beschwerdeführer behauptete aktuelle Verfolgung durch Rebellen in der Casamance/Senegal kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er verfügt über eine Pflichtschulbildung und in den letzten Jahren hat er Berufserfahrung als Bäckerei- und Elektrikergehilfe gesammelt (vgl. oben S 15).
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat, insbesondere seine Schwester in XXXX.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer leidet aktuell an XXXX. Er wird medikamentös und therapeutisch behandelt. Seine XXXX Erkrankung ist nicht akut, er nimmt diesbezüglich keine Medikamente. Mit intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie regelmäßiger medikamentöser Therapie wurden bereits deutliche Zustandsverbesserungen erzielt. Der Beschwerdeführer war im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrmals stationär in psychiatrischer Behandlung. Beim Beschwerdeführer wurde auch eine XXXX diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von 03.09.2014 bis 02.03.2015 einer stationären Therapie für Suchmittelkranke unterzogen. Nunmehr ist er nach eigenen Angaben drogenfrei. Er hatte einmal einen Rückfall, jedoch wegen Alkoholmissbrauch. Derzeit ist er freiwillig in regelmäßiger ambulanter Nachbehandlung. Die ambulante Therapie beinhaltet wöchentlich Psychotherapie (abwechselnd Einzel- und Gruppentherapie) und zweimal monatlich eine Harnkontrolle.
Ein medizinischer Befund vom 17.12.2016 empfiehlt die ununterbrochene Fortsetzung der etablierten Behandlung mit regelmäßigen ambulanten Kontrollen sowie die Einnahme von Medikamenten. Aus musiktherapeutischer Sicht wird im Schreiben vom 19.01.2016 festgestellt, dass nur eine psychische sowie soziale Sicherheit im Sinne einer positiven Entscheidung bezüglich Aufenthaltsbewilligung sowie die Fortsetzung psychosozialer Unterstützung eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit verbunden mit einem objektiven und subjektiven Sicherheitsgefühl gewährleisten kann. Eine Abschiebung würde den psychischen Zustand des Klienten massiv verschlechtern.
Bereits anlässlich des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten festgestellt, dass aus
psychiatrischer Sicht eine XXXX vorliegen würde. ... Im Wesentlichen
sei dies durch Belastungen, auch durch die Migrationssituation hervorgerufen und wäre als reaktive Depression bzw. Anpassungsstörung zu sehen. Die fassbare Symptomatik würde die geistige Leistungsfähigkeit nicht derartig beeinflussen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen.
Aufgrund dieses medizinischen Gutachtens handelt es sich bei der diagnostizierten Beeinträchtigung um keine schwere Krankheit im Sinne einer zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohenden Erkrankung.
Eine Heimatrecherche durch einen nichtamtlichen Sachverständigen bezüglich der Frage, ob die Krankheiten des Beschwerdeführers in Senegal behandelbar sind, hat im Wesentlichen ergeben, dass diese Krankheit in Senegal behandelbar sei (Quelle: Rechercheergebnis vom 25.09.2012).
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben bis zum 15. Lebensjahr sein Leben in Senegal. Er hielt sich dann eine unbestimmte Zeit illegal in Italien auf, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Erst im August 2011 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Am 23.01.2012 wurde er wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf 3 Jahre Probezeit bedingt verurteilt.
Am 22.10.2013 wurde er von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Er wurde am 22.10.2013 aus der Strafhaft entlassen.
Am 03.07.2014 wurde er neuerlich von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils der letzten Verurteilung auf 5 Jahre, verurteilt.
Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.08.2014 wurde der Vollzug der letzten Verurteilung zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse. Er besucht weiterhin einen Deutschkurs und hat die B1-Deutschprüfung positiv absolviert. Seit der Therapie hat er einen geregelten Tagesablauf und er arbeitet wochentags täglich als geringfügig Beschäftigter (zwei Stunden als Portier) für einen Verein für Integration und Betreuung von Flüchtlingen. Er ist bei diesem Verein untergebracht und lebt von der Grundversorgung. Es liegen keine aktuellen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Therapievereinbarungen nicht befolgt.
Der Beschwerdeführer hat seit vier Jahren eine fixe Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Beide haben sich bei einem Krankenhausaufenthalt kennengelernt. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, sie verbringen jedoch die Freizeit, insbesondere die Wochenenden, gemeinsam. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Freundin, die an einer Krankheit leidet und eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Beide wollen heiraten.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2015 zitiert:
"...
Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für 7 Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 8.2014). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Macky Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 3.4.2012 eine neue Regierung. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner insgesamt funktionierenden Demokratie in der Region deutlich ab (AA 15.10.2014). Der friedliche Machtübergang von Präsident Abdoulaye Wade zu Präsident Macky Sall im April 2012 hat bei den Menschen in Senegal hohe Erwartungen geweckt. Seit seiner Wahl hat er in einigen Politikbereichen für Stabilität gesorgt. Dennoch zeigen sich viele Menschen enttäuscht, da sie insgesamt nur wenige Fortschritte erkennen können (KAS 19.5.2014). Die Koalition hat viele Erwartungen und Hoffnungen nicht erfüllt, die Hauptprobleme des Landes: Massenarbeitslosigkeit, Bildungskrise und enorme Entwicklungsdiskrepanzen sind weit von einer Lösung entfernt (KAS 7.2014). Das erste Halbjahr 2014 stand im Zeichen der Kommunalwahlen in Senegal, die am 29.6.2014 stattfanden (AA 15.10.2014). Die Enttäuschung vor allem der urbanen Bevölkerung fand ihren Ausdruck in einer "Abwahl" der Regierungskoalition in den großen städtischen Zentren (KAS 7.2014). Die Oppositionsparteien konnten Erfolge erringen (u.a. Bürgermeister in Dakar). Diese Wahlniederlage veranlasste den Präsidenten zu einer Kabinettsumbildung am 6.7.2014. Neuer Premierminister - der dritte seit 2012 - ist Mahammed Dionne. Er steht mehr für die Umsetzung des "Plan Sénégal émergent" (PSE), einer Infrastruktur-Projektliste, die Präsident Sall am Herzen liegt, als für das andere wichtige politische Projekt, die Bekämpfung von Korruption (AA 15.10.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MDFC (Mouvement des forces démocratiques de la Casamance) gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend (AA 15.10.2014). Der Casamance-Konflikt ist nicht der einzige in Senegal; insgesamt gefährden Konflikte in den Grenzregionen zu Gambia und Guinea, lokale Konflikte in der Region Kédougou und regionale Einflüsse aus dem Sahel die Stabilität Senegals (KAS 19.5.2014).
Quellen:
Konflikt in der Casamance
Der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance bleibt für die Regierung eine Herausforderung. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung (AA 3.2014). Präsident Macky Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC ließen seit 2012 deutlich nach. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFCD, Salif Sadiò, einen einseitigen Waffenstillstand (AA 15.10.2014). Die verschiedenen Rebellengruppen werden in die Diskussionen eingebunden, mittlerweile zeigen sich fast alle Parteien bereit zu ernsthaften Friedensverträgen. In der geplanten dritten Dezentralisierungsreform Senegals (Acte III) soll die Casamance als wirtschaftlich-geografisches territoire Pilotregion für die kommunale Selbstverwaltung werden und somit ein gewisses Maß an Autonomie erlangen (KAS 19.5.2014). Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1.6.1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft. Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit (AA 15.10.2014).
Quellen:
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Im Zuge der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Casamance kam und kommt es jedoch seit den 80er Jahren immer wieder zu schweren Zwischenfällen (GIZ 8.2014). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 3.2014). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Druck durch staatliche Stellen wegen politischer Überzeugungen kommt in Einzelfällen vor (AA 15.10.2014). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 8.2014)
Quellen:
...
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperierte im Wesentlichen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 27.2.2014).
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 15.10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig (GIZ 5.2014).
Senegal zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Hälfte der Bevölkerung kann weder schreiben noch lesen, 46,7 Prozent der Menschen leben laut Weltbank (2011) von weniger als zwei US-Dollar am Tag und die Mangelernährung von Kindern hat laut Weltgesundheitsorganisation sogar zugenommen. Die Bevölkerung wächst jährlich um knapp drei Prozent und die Verstädterung nimmt durch Landflucht und die hohe Geburtenrate weiter zu. Zwar populär, aber sehr diskutabel ist die Einsetzung des aus Lateinamerika stammenden Konzepts der Kleinrente für sozial schwache Familien (bourse de sécurité familiale). Mit dieser Maßnahme von Präsident Macky Sall erhalten bis zu 250.000 Familien, die unter der Armutsgrenze leben (fast die Hälfte der Bevölkerung), eine jährliche Zuwendung von 100.000 CFA-Franc (150 Euro). Jedoch kann keine Familie mit 150 Euro ihre finanziellen Probleme dauerhaft lösen und Investitionen tätigen und die Finanzierung stammt aus dem Bildungsetat, so dass nun viele Studenten auf ihr Mindeststipendium verzichten müssen (KAS 19.5.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die bei Amtsantritt versprochene allgemeine Krankenversicherung (Couverture universelle maladie, CUM) wurde offiziell im September 2013 eingeführt, befindet sich aber aufgrund offener Finanzierungsfragen noch weitgehend im Planungsprozess. Beabsichtigt ist, die Anzahl der abgesicherten Bürger von 18 Prozent im Jahr 2010 bis auf 95 Prozent in 2017 zu heben, wie Premierministerin Touré in ihrer Regierungserklärung im Oktober 2013 verkündete. Hingegen ist der informelle Sektor dabei, sich zu strukturieren, und die neu gebildete "Gewerkschaft der Informellen? könnte auf Dauer ebenfalls eine Ausführungsagentur der allgemeinen Krankenversicherung werden (KAS 19.5.2014).
Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 15.10.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 10.2014).
Quellen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016.
Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt, die von diesem nicht substantiell bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in der mündlichen Verhandlung keine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer psychischen Erkrankung feststellen. Er hat die ihm gestellten Fragen, zumeist auf Deutsch, ohne Auffälligkeiten beantwortet. Der Beschwerdeführer hat auch bestätigt, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er hat auch nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der GFK nicht schutzwürdig ist. Der Beschwerdeführer stellte zwar die oberflächliche Behauptung auf, dass er 2005 nach der Ermordung seines Vaters geflohen sei. Doch waren seine Schilderungen über die Fluchtgründe sehr vage. Die Ermordung des Vaters hatte er nicht persönlich erlebt, diese wurde ihm von Dritten geschildert. Die Informationsquelle über die spätere Ermordung seines Bruders ist widersprüchlich. Einmal soll er darüber von einem Jugendfreund informiert worden sein, dann wiederum über Facebook von Freunden davon erfahren haben. Vor allem konnte der Beschwerdeführer aber eine aktuelle Bedrohung nicht glaubhaft darlegen. Laut den aktuellen Länderfeststellungen ist die Lage in Senegal stabil. In der Provinz Casamance haben die Kämpfe zwischen der Regierung und Rebellen deutlich nachgelassen. Derzeit finden Friedensgespräche statt. Der Führer der Casamance-Rebellen, Sadio, hat im Frühjahr 2014 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt, um den von Präsident Sall initiierten Friedensprozess zu unterstützen (vgl. oben S 24). Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht einmal behauptet. Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer erst 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl sich der Fluchtgrund bereits 2005 ereignet haben soll und er bereits längere Zeit in Italien gelebt hat.
Es konnte daher eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal aufgrund der Länderfeststellungen davon aus, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, im konkreten Fall bei seiner Schwester in DAKAR, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts des fehlenden Meldewesens (vgl. oben S 25 Kapitel "Bewegungsfreiheit" z. B. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Senegal, 27.02.2014; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG; Stand August 2014).
Im konkreten Fall konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 02.06.2012 (AS 277ff) sowie dem ärztlichen Befundbericht einer psychiatrischen Abteilung vom 17.12.2015. Zu den psychischen Beschwerden hat der Gutachter mit Schreiben vom 16.08.2012 (AS 311) zudem festgestellt, dass es sich um keine schwere Krankheit im Sinne einer zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohenden Erkrankung handelt.
Im konkreten Fall sind die Krankheiten des Beschwerdeführers behandelbar und die notwendigen Medikamente sind erhältlich. Dies ergibt sich aus einem Recherchebericht vom 25.09.2012 (AS 313ff), der im Auftrag der Behörde erstellt wurde. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen konnte eine Verschlechterung der medizinischen Situation in Senegal seit dieser Recherche nicht festgestellt werden. Auch gibt es keine Hinweise, dass die nunmehr diagnostizierte XXXX Erkrankung in Senegal nicht behandelbar wäre, zumal diese Erkrankung derzeit nicht akut ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Medikamente nehmen muss.
Außerdem ist der Beschwerdeführer nach Absolvierung einer stationären Therapie drogenfrei. Diese Therapie wurde im März 2015 abgeschlossen und laut Unterlagen wird er derzeit weiterhin ambulant nachbehandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer noch regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie und Bekannten in seinem Heimatland hat und somit sehr wohl über ein soziales Netz verfügt. Diesbezügliche Hinweise gab die Freundin des Beschwerdeführers, die als Zeugin aussagte, dass der Beschwerdeführer, wenn auch wenig, telefonischen Kontakt zu seiner Familie habe. Laut früherer Angaben des Beschwerdeführers hat er auch familiären Anschluss in XXXX. Dort soll seine Schwester verheiratet sein (vgl. oben S 4).
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus der Zeugenaussage.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist. Außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine XXXX und leidet an XXXX. Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und hat eine stationäre Drogenentzugstherapie erfolgreich absolviert. Er wird weiterhin freiwillig regelmäßig therapeutisch und medikamentös behandelt. Seine XXXX Erkrankung ist nicht akut, er nimmt diesbezüglich keine Medikamente.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen jedoch keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Recherchen und Länderfeststellungen ist im Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung möglich. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es jedoch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch keinerlei weitere Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Er hat eine Drogenentzugstherapie erfolgreich absolviert, er hat berufliche Erfahrungen als Bäcker- und Elektrikergehilfe und er hat in seinem Heimatstaat aufrechte familiäre Kontakte.
Letztlich stellen sich also die Gefahren in Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung
und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben bis zum 15. Lebensjahr sein Leben in Senegal. Er hielt sich dann eine unbestimmte Zeit illegal in Italien auf, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Erst im August 2011 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse. Er besucht weiterhin einen Deutschkurs und hat die B1-Deutschprüfung positiv absolviert. Seit der Therapie hat er einen geregelten Tagesablauf und er arbeitet wochentags täglich als geringfügig Beschäftigter (zwei Stunden als Portier) für einen Verein für Integration und Betreuung von Flüchtlingen. Er ist bei diesem Verein untergebracht und lebt von der Grundversorgung.
Es liegen keine aktuellen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Therapievereinbarungen nicht befolgt.
Der Beschwerdeführer hat seit vier Jahren eine fixe Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Beide haben sich bei einem Krankenhausaufenthalt kennengelernt. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, sie verbringen jedoch die Freizeit, insbesondere die Wochenenden, gemeinsam. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Freundin, die an einer Krankheit leidet und eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Beide wollen heiraten.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde 2012 einmal wegen XXXX und zweimal 2013 und 2014 wegen XXXX strafgerichtlich verurteilt. Der Vollzug der letzten Verurteilung wurde jedoch zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben.
Es liegen keine aktuellen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Therapievereinbarungen nicht befolgt.
Eine Aufenthaltsbeendigung ist jedoch, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit den Straftaten seine Sucht finanziert hat und der Beschwerdeführer eine langjährige Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hat.
Bezüglich Beziehung kann man zwar von einem aufrechten Familienleben im Sinne der EMRK ausgehen, doch ist jenes zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Trotz der Beziehung hat der Beschwerdeführer wiederholt XXXX begangen. Es konnte auch die Intensität der Beziehung und die gegenseitige Abhängigkeit, wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt, die beiden leben höchstens tageweise zusammen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und die Freundin lebt von einer Berufsunfähigkeitsrente. Beide sind sich zwar durch die gemeinsame Krankheitserfahrung emotionell näher gekommen, doch es kann nicht festgestellt werden, dass die Partner auf die Unterstützung des anderen beispielsweise aufgrund einer Pflegebedürftigkeit unbedingt angewiesen wären.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, jedoch sind auch hier keine außerordentlichen Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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