BVwG G313 2106827-1

G313 2106827-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G313 2106827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2106827.1.00

Spruch

G313 2106827-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 15, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z1, 130.1, 130.2, 153.4, 229, 241e Abs. 3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Am 27.06.2012 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen, der BF am 03.04.2014 zur Verbüßung der Reststrafe in die Slowakei ausgeliefert. Am 30.10.2014 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 4. Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen hat. So hat er alleine im Zeitraum von 29.10.2014 bis 30.10.2014 durch Einbruch in den PKW Audi A6 des V. F., indem er das Fahrzeug mittels Schlossstich aufbrach, eine elektrische Astsäge der Marke B. im Wert von 40,00 € weggenommen. Weiters hat er in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 30.10.2014 eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Kennzeichentafeln einer nicht mehr feststellbaren Person, die seit 16.03.2003 in der Slowakei als gestohlen gemeldet sind, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass die Raubbeute vollständig sichergestellt werden konnte, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.

3. Mit Schreiben vom 05.11.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer siebentägigen Frist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 07.11.2014 zugestellt.

4. Der BF brachte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.04.2015, zugestellt am 09.04.2015, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich der BF erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet befinden würde und zu Österreich weder berufliche noch private Bindungen bestünden. Seine Familienangehörigen würden in der Slowakei leben. Er sei nicht gemeldet und verfüge über keine eigene Unterkunft. Er verfüge auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Er sei von einem inländischen Gericht zweimal wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden und sei er auch in der Slowakei einschlägig vorbestraft. Er habe die strafbaren Handlungen kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begangen und sei daher als Kriminaltourist eingereist. Zuletzt sei er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z. 1, 130 4. Fall, 229 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden und habe er hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise begangen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei aufgrund seines aufgezeigten Fehlverhaltens dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

6. Mit Schreiben vom 21.04.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sein Onkel, seine Schwester, seine Tante sowie ein Cousin in Österreich leben würden. Seine Familie würde ihm auch helfen, nach Beendigung seiner gegenwärtigen Drogentherapie ein geregeltes Leben zu führen. Er sei gelernter Fleischhauer und wolle in Österreich in seinem erlernten Beruf arbeiten. Er bereue seine Straftaten, die in Zusammenhang mit seiner Drogenerkrankung stünden, zutiefst. Er sei nicht subsituiert und wolle auch weiterhin abstinent leben. Er habe sich gute Sprachkenntnisse angeeignet und habe er auch Freunde und Bekannte in Österreich, die ihn bei einem Neustart unterstützen würden.

7. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 30.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 05.05.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Der BF reiste erstmals am 06.06.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde bereits am XXXX vom LG XXXX wie vorhin beschrieben erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2,6 Jahren verurteilt. Am 03.04.2014 wurde er in die Slowakei ausgeliefert. Er ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 30.10.2014 wegen des Verdachtes der (neuerlichen) Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen worden war.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

  • Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 15, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 1. u. 2. Fall, 130 4. Fall, 229, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

  • Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z. , 130 4. Fall, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten

Der BF weist eine einschlägige Vorstrafe in der Slowakei auf.

Gegen den BF war mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs. 1, 2 und 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Der BF war im Bundesgebiet bisher von 18.06.2012 bis 03.04.2014 und von 31.10.2014 bis 14.04.2015 inhaftiert und befindet sich aktuell im XXXX auf Drogentherapie.

Der BF war im Bundesgebiet nie aufrecht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung bezüglich der Vorstrafe des BF im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.

Die Feststellung bezüglich des gegen den BF im Juni 2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die bisherigen Inhaftierungen des BF und seinen aktuellen Aufenthalt im Drogentherapiezentrum Schweizerhaus Hadersdorf entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX aus, dass der BF anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen hat. So hat er alleine im Zeitraum von 29.10.2014 bis 30.10.2014 durch Einbruch in den PKW Audi A6 des V. F., indem er das Fahrzeug mittels Schlossstich aufbrach, eine elektrische Astsäge der Marke B. im Wert von 40,00 € weggenommen. Weiters hat er in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 30.10.2014 eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Kennzeichentafeln einer nicht mehr feststellbaren Person, die seit 16.03.2003 in der Slowakei als gestohlen gemeldet sind, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Zu seinen Ungunsten war zu berücksichtigen, dass der BF bereits einschlägig vorbestraft war, rasch rückfällig wurde sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute gewertet.

Der BF wurde aufgrund eines infolge eines bereits im Juni 2012 begangenen Eigentumsdeliktes gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes am 03.04.2014 in die Slowakei ausgeliefert, wo er eine weitere Haftstrafe aufgrund eines dort begangenen Eigentumsdeliktes zu verbüßen hatte. Er ist noch im selben Jahr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut nach Österreich zurückgekehrt, wo er noch im Oktober wegen des Verdachtes der neuerlichen Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und schließlich mit Urteil vom 16.01.2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Hieraus ist zweifelsfrei erkennbar, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Die mehreren nachgewiesenen einschlägigen Straftaten, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2,6 Jahren und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie der Umstand, dass der BF selbst nach Verbüßung einer unbedingten Strafhaft erneut straffällig wurde und auch nicht davor zurückschreckte, nach seiner erfolgten Auslieferung in die Slowakei und der dort erfolgten Verbüßung seiner Haftstrafe nach Österreich zurückzukehren, um erneut strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Soweit der BF vorbringt, dass er seine Straftaten aufgrund einer bestehenden Drogensucht begangen habe, ist einzuwenden, dass er sich laut eigener Aussage aktuell nach wie vor in einer Therapie befindet, seine Drogensucht daher aktuell jedenfalls noch nicht geheilt ist und daher auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.

Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich mehrfach straffällig wurde, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Durch das Verhalten des BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Wenn der BF nun vorbringt, sein Verhalten zutiefst zu bereuen, ist dem zu entgegnen, dass er diese Überlegungen bereits vor dem Setzen seines strafrechtlichen Verhaltens hätte anstellen können und müssen. Ferner hätte ihm bewusst sein müssen, dass gerade durch das Gewicht der von ihm begangenen Straftaten eine große Gefahr bestünde, sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren.

Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so leben ein Onkel, eine Tante, eine Schwester und ein Cousin (laut erstmaliger Angabe des BF in der Beschwerde) im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seinen Verwandten räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es dem genannten Angehörigen des BF jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012,

U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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