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G305 2123237-1•BVwG G305 2123237-1
G305 2123237-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G305 2123237-1/16E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und
Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX,
VSNR: XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen
Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: AMS XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 56 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular machte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.
Im Antragsformular bezeichnete er seinen Familienstand als "verheiratet". Zur Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" führte er im dafür vorgesehenen Feld namentlich XXXX, geb. XXXX, sowie dessen Tochter, XXXX, geb. XXXX und dessen Sohn XXXX, geb. XXXX, an. Weiters findet sich die handschriftliche Anmerkung, dass diese Personen in seinem Haus in XXXX leben. Die im Antragsformular weiters enthaltenen Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung",
2. Anlässlich einer am 05.01.2016 vor einem Mitarbeiter der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zum Themenbereich "Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, sowie des überwiegenden Aufenthalts während der Zeit der Arbeitslosigkeit" erklärte der BF, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten und der belangten Behörde kurzzeitige Auslandsaufenthalte melden werde.
Zur Frage 1 "Wie oft sind Sie während der Beschäftigung in Österreich in den Heimatstaat zurückgekehrt?" gab er an, dass das einmal pro Monat der Fall gewesen sei. Weiters gab er an, dass er im Beschäftigungsmitgliedstaat in XXXX, und im Wohnmitgliedstaat in XXXX (XXXX), jeweils einen Wohnsitz habe. Im Beschäftigungsmitgliedstaat bewohne er eine aus einem Zimmer bestehende Unterkunft am Firmengelände. Diese weise eine Größe von 12 m² auf und verfüge über Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad/-WC. Die Unterkunft bewohne er allein. Im Heimatstaat bewohne er ein in seinem Eigentum stehendes Haus mit einer Fläche von 300 m². Darin würden auch seine Gattin und die beiden Kinder wohnen. Die zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und dem Heimatstaat gelegene Entfernung gab er mit 175 km an. Der BF fahre mit Kollegen dorthin. Auf die Frage 5.) "Welche familiären Bindungen bestehen zum Heimatstaat?" gab der BF an, dass dies seine Familie und ein Freund seien. In der über seine Befragung errichteten Niederschrift bezeichnete er seinen Familienstand als "verheiratet". Weiters gab er an, dass er im Beschäftigungsstaat kein Kraftfahrzeug benütze. Hier sei auch kein Telefon auf ihn angemeldet. Zur Frage "Welche sozialen Beziehungen bestehen/bestanden im Beschäftigungsstaat?" machte er keine Angaben. Im Wohnsitzmitgliedstaat benützte er regelmäßig ein (auf seine Gattin XXXX angemeldetes) Kraftfahrzeug. Im Heimatstaat sei auch ein Mobiltelefon auf ihn angemeldet. Auf die Frage "Welche sozialen Beziehungen bestehen/bestanden im Heimatstaat?" gab er folgende Personen an: Gattin, Kinder, Geschwister und Schwiegermutter. Auf der über die Einvernahme des BF aufgenommenen Niederschrift findet sich neben der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung jene des BF. Darüber hinaus wurde im vorgesehenen Feld "Entscheidung des Beraters/der Beraterin aufgrund der niederschriftlichen Angaben" von den Anmerkungen "Kunde/Kundin ist echte/r Grenzgänger/in und deshalb der Heimatstaat zuständig" und "Kunde/Kundin ist unechte/r Grenzgänger/in, deshalb besteht ein Wahlrecht" die erste der beiden zitierten Anmerkungen angekreuzt.
3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 und 5a lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in XXXX liege und dass seine Gattin und seine Kinder mit ihm im gemeinsamen Haus in XXXX leben würden. Da der Wohnort und der Lebensmittelpunkt in XXXX lägen, sei der Wohnmitgliedsstaat für die Leistungsgewährung zuständig, weshalb der auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete Antrag des BF mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
4. Gegen diesen, dem BF am 11.01.2016 durch Zurücklassung in der Abgabestelle zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 13.01.2016 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er in Österreich lebe und arbeite. Seine Familie lebe ohne ihn allein in XXXX. Nach XXXX gehe er einmal pro Monat und verbringe dort seine Ferien.
5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde des BF gemäß § 44 AlVG sowie gemäß Artikel 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ab und sprach aus, dass der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Leistungsgewährung zuständig sei.
In der Begründung stellte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF slowenischer Staatsangehöriger sei; er sei als Estrichleger Stammarbeiter bei der Firma XXXX GMBH und sei er zuletzt vom XXXX bis XXXX bei dieser Firma arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dabei handle es sich um Saisonarbeit. Während des Dienstverhältnisses habe er bei einem Dienstgeber an der Adresse XXXX, ein Zimmer bewohnt und dort seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet. Nach eigenen Angaben kehre er einmal pro Monat nach XXXX zurück. Dort würden seine Ehefrau, zwei Kinder, die Schwiegermutter und seine Geschwister in einem 300 m² großen Haus mit sieben Räumen leben. Das Haus stehe im Eigentum der Familie. Der BF selbst habe nach eigenen Angaben keine Adresse in XXXX. In der Niederschrift vom 05.01.2016 habe er angegeben, seit dem 01.01.1995 einen Wohnsitz in XXXX zu haben. Die Entfernung zwischen Österreich und dem Wohnsitz in XXXX betrage 175 km in eine Richtung. In XXXX habe er ein Mobiltelefon angemeldet, in Österreich jedoch keines. In Österreich habe er kein eigenes Auto; in XXXX benütze er das Kraftfahrzeug seiner Ehefrau.
In der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde vorab als "erwiesen angenommenen" Sachverhalts heißt es, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die VO (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt oder zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen müsse. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) leg. cit. erhalte er bei Arbeitslosigkeit Leistungen des Wohnmitgliedstaates. Nach der Auffassung der belangten Behörde sei sein Wohnmitgliedstaat im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen während und nach Ende der Beschäftigung in XXXX gelegen. Dort habe er einen Wohnsitz und bewohne mit seiner Kernfamilie, nämlich seiner Ehegattin und den beiden Kindern ein 300 m² großes Haus (Eigentum), in dem auch seine Geschwister und die Schwiegermutter leben, während er in Österreich ein 12 m² großes Zimmer des Arbeitgebers bewohne. In der Beschwerde habe er angegeben, dass er in XXXX keine Adresse habe; seine familiäre Situation und die Wohnsituation ließen darauf schließen, dass die Anmeldung in Österreich nicht mit seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen übereinstimme. Auch sein Einwand, dass er keine Adresse in XXXX habe, ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal er keine engen sozialen Verbindungen in Österreich angebe, zu seiner Familie und Freunden im Heimatstaat jedoch schon. In Österreich habe er weder einen PKW, noch ein Mobiltelefon angemeldet. Die Entfernung vom Wohnort zum Beschäftigungsort betrage 175 km und kehre er nach eigenen Angaben einmal im Monat in den Heimatstaat zurück. Nach Ansicht der belangten Behörde seien der Wohnort und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des BF während und nach Ende des Dienstverhältnisses in XXXX gelegen, weshalb XXXX für die Leistungsgewährung zuständig sei. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen, dem BF am XXXX zu Handen eines Arbeitnehmers zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der BF den am XXXX in XXXX zur Post gegebenen (begründeten) Vorlageantrag.
Diesen begründete er damit, deshalb Beschwerde einzulegen, weil er das Arbeitslosengeld in XXXX nicht bekommen habe. Er habe aus Österreich die Papiere nicht so rechtzeitig erhalten, um sich in XXXX anzumelden. Zum anderen habe er kein Arbeitslosengeld bekommen, da er in Österreich lebe und arbeite. Seine Familie lebe in XXXX allein ohne ihn. Er begebe sich nur einmal monatlich nach XXXX und verbringe seine Ferien dort. Er habe in XXXX keine Adresse.
7. Am 18.03.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 05.01.2016 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 22.03.2016 wurde der BF über den vorläufigen Stand des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, innerhalb derselben Frist die vorgelegten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache beglaubigt übersetzt vorzulegen, da sie sonst nicht berücksichtigt werden können.
9. In seiner dazu ergangenen schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2016 führte der BF aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und die XXXX und die XXXX Staatsangehörigkeit besitze. Darüber hinaus führte er aus, dass seine Deutschkenntnisse ausreichen würden, dem Verfahren zu folgen.
Mit seiner Stellungnahme legte er weiters einen zum 27.08.2011 datierten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor. Die geforderte beglaubigte Übersetzung der fremdsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache wurde nicht vorgelegt.
10. Anlässlich einer am 19.05.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache einvernommen; die Verhandlung wurde zur Einvernahme von Zeugen unterbrochen.
11. Am 07.07.2016 wurde die am 19.05.2016 begonnene mündliche Verhandlung unter Anknüpfung an das bisherige Verhandlungsergebnis mit der Einvernahme des Zeugen XXXX fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (XXXX) geborene Beschwerdeführer besitzt die XXXX und die XXXX Staatsangehörigkeit.
1.2. Er ist angelernter Estrichleger und hat als solcher nach Beendigung seines Militärdienstes XXXX in XXXX zu arbeiten begonnen und Industrieböden verlegt.
1989 ging er nach XXXX, um dort bei einer Baufirma als Zimmerer und Maler zu arbeiten.
1995 verließ er XXXX und nahm am 02.05.1995 bei der Firma XXXX in XXXX eine Beschäftigung als Estrichleger an. Seither geht er - abgesehen von Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Krankengeld - einer Beschäftigung als Estrichleger nach.
Für den Beschwerdeführer bestand das Motiv für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich darin, näher bei sich zu Hause zu sein und weil er hier besser verdient, als im Wohnmitgliedstaat XXXX.
In Österreich weist er Versicherungszeiten aus nachstehend angeführten Beschäftigungsverhältnissen auf:
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GES.M.B.H. Co KG
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GmbH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GmbH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter Firma XXXX GMBH
vom XXXX bis laufend als Arbeiter Firma XXXX GMBH
In Ebenthal in Kärnten ging der Beschwerdeführer vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung vom XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX GMBH als Estrichleger nach.
1.3. Im Jahr 2015 arbeitete er auf verschiedenen Baustellen in XXXX, in der XXXX und in XXXX. Zu den jeweiligen Baustellen gelangten er und seine insgesamt aus drei Mitarbeitern bestehende Arbeitspartie mit einem Firmenbus.
Im angeführten Zeitraum arbeitete er jeweils von Montag bis einschließlich Freitag. An den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen hatte er frei. Im Jahr 2015 wurde er von seiner Dienstgeberin an den Wochenenden nicht gebraucht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF an den Wochenenden in XXXX aufgehalten hätte und nicht nach XXXX (XXXX) gefahren wäre. Er ist an den Wochenenden jedenfalls nicht in Kärnten geblieben, um hier, wie er behauptete - ohne entsprechende Anordnung - in der Halle seiner Dienstgeberin Aufräumarbeiten zu verrichten, das Styropor zu schlichten und die Halle zu säubern.
1.4. Wenn sich der BF unter der Woche in XXXX aufgehalten hat, wohnte er im ersten Stock des Firmengebäudes seiner Dienstgeberin, der Firma XXXX GmbH, mit der Anschrift XXXX. Dort befinden sich die Quartiere für die Mitarbeiter des Unternehmens. Das vom BF bewohnte Quartier besteht aus einem Zimmer im Ausmaß von 12 m²; es ist mit einem Bett, einem Kasten, einem Tisch und Sesseln ausgestattet. Im Zimmer selbst befinden sich weder eine Sanitäranlage noch eine Kochgelegenheit. Dem BF stehen ein Gemeinschaftsbad mit vier Duschen und eine Gemeinschaftstoilette zur Benützung zur Verfügung.
Für die Benützung der Unterkunft hat er mit seiner Dienstgeberin einen Mietvertrag abgeschlossen und bezahlt hier einen Hauptmietzins in Höhe von EUR XXXX pro Monat (darin sind die Betriebskosten inbegriffen).
1.5. In XXXX besitzt er in XXXX an der Anschrift XXXX ein Haus mit drei Geschoßen und einem Garten. An dieser Anschrift ist er jedenfalls bis zum Tag der beschwerdegegenständlichen Antragstellung (23.12.2015) mit Wohnsitz gemeldet gewesen.
Im Wohnmitgliedstaat hat er weiters Grundbesitz, darunter Felder, etwas Wald und Weingärten im Ausmaß von insgesamt 10 ha.
Wenn er zu Hause ist, hilft er in der eigenen Landwirtschaft. Er übt auch die Jagd in seinem eigenen Jagdrevier aus.
Der BF ist mit der am XXXX geborenen XXXX seit August XXXX verheiratet; sie hat er vor etwas mehr als dreißig Jahren um 1985 oder 1986 kennengelernt. Vor der Geburt des ersten Kindes arbeitete sie noch in einer Schuhfabrik als Näherin.
Der BF ist Vater von vier Kindern, dem am XXXX geborenen XXXX, der am XXXX geborenen XXXX, sowie den Söhnen XXXX und XXXX.
Im Haus des BF in XXXX leben dessen Frau und zwei Kinder. Der BF hat weitere, in Slowenien lebende Verwandte, darunter seine Geschwister und die Schwiegermutter sowie seine Freunde.
Im Bundesgebiet hat er keine relevanten privaten Beziehungen.
1.6. Als der BF noch in XXXX (XXXX) arbeitete, fuhr er nach eigenen Angaben mit dem Bus oder einem Klein-Bus alle zwei Wochen bzw. zweimal pro Monat nach Hause.
Die zwischen seinem Wohnsitz in XXXX und seinem Haus mit der Anschrift XXXX (XXXX) gelegene Entfernung beträgt in eine Richtung ca. 175 km und kann mit einem Privat-PKW in ca. 2 Stunden zurückgelegt werden.
Seit der Aufnahme seiner Arbeit in Österreich fährt der BF einmal pro Woche nach Hause. Dass er diese Praxis vor fünf Jahren - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete - aufgegeben hätte und stattdessen nur noch einmal monatlich nach Hause gefahren wäre und diese Verhaltensweise im Kalenderjahr 2015 beibehalten hätte, kann nicht festgestellt werden. Für die Fahrt von XXXX nach XXXX und zurück bildet er mit seinen Arbeitskollegen XXXX und XXXX, die mit deren Familien in der Nähe von XXXX wohnen und leben, eine Fahrgemeinschaft.
1.7. Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist der BF in keinem Verein engagiert. Auch geht er hier keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen nach.
Sowohl im Beschäftigungsstaat Österreich, als auch im Wohnmitgliedstaat Slowenien geht er keiner Ausbildung an einer Universität oder in einer Schule nach.
Der BF weist keine Deutschkenntnisse auf einem Niveau auf, wie sie einem Daueraufenthalt in Deutschland und Österreich entsprechen würden.
1.8. Am 15.01.2016 - sohin nach Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld - meldete er seinen an der Anschrift XXXX (XXXX) bestehenden Hauptwohnsitz vorübergehend (für die Dauer von fünf Jahren) ab.
1.9. Am 23.12.2015 brachte der BF, nachdem das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GMBH geendet hatte, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zurück.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und auf den diesbezüglichen Angaben des BF.
Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie den Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der entscheidenden Frage zur Rückkehrfrequenz in den Wohnmitgliedstaat XXXX vermochte der BF das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. So gab er an, dass er zu der Zeit, als er noch in München gearbeitet hätte, zweimal pro Monat in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei. Kaum habe er die Beschäftigung in Österreich aufgenommen, sei er jedes Wochenende nach Hause zurückgekehrt. Der BF - er besitzt die slowenische und die deutsche Staatsangehörigkeit - gab als Motiv für die Annahme einer Beschäftigung in XXXX (XXXX) im Jahr 1995 an, dass Österreich bei der Europäischen Union war und er näher von Zuhause war. Die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Praxis der wöchentlichen Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (Niederschrift vom 19.05.2016, S. 5 [= AS 131] und S. 14 [= AS 140]) will der BF vor fünf Jahren aufgegeben haben. Dann führte er aus, dass sich das nach Hause fahren einmal pro Woche seit drei Jahren nicht mehr ausgehe und fahre er seither nur noch einmal pro Monat nach Hause. Diese Angaben des BF zur reduzierten Rückkehrfrequenz in den Wohnmitgliedstaat aus dem Beweggrund, dass "sich das nicht ausgeht", sind schon deshalb nicht glaubwürdig, da der BF selbst angab, im Jahr 2015, sohin vor der Stellung des Arbeitslosengeldantrages, von Montag bis Freitag gearbeitet zu haben, während er an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen frei hatte. Diesen Umstand bestätigte im Übrigen auch der als glaubwürdig eingestufte Zeuge XXXX. Auf die Frage, was er an den Wochenenden gemacht habe, teilte der BF mit, dass er beim "XXXX" und beim "XXXX" einkaufen gewesen wäre und in der Folge in einer großen Halle der Firma XXXX GmbH Aufräumarbeiten verrichtet hätte, indem er Styroporplatten geschlichtet und die Halle gesäubert haben wollte. Sein Chef, XXXX, sei immer positiv überrascht gewesen, wenn die Halle am Montag aufgeräumt gewesen sei. Von XXXX habe er deshalb Kaffee gratis zur Verfügung gestellt bekommen (Niederschrift vom 19.05.2016, S. 8f). Die Aussage des BF über die angeblich von ihm verrichteten Aufräumarbeiten und Säuberungen der Halle steht in einem eklatanten Widerspruch zur Aussage des am 07.07.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, XXXX. Dieser sagte dagegen glaubhaft aus, dass er an den Samstagen meist zwei Stunden in der Firma sei und dass ihm nie aufgefallen wäre, dass der BF an den Wochenenden auch da gewesen wäre und die Halle aufgeräumt hätte. Ihm sei auch an den Montagen nicht aufgefallen, dass die Halle aufgeräumt und geputzt gewesen sei. Auch verneinte der Zeuge, dass der BF besondere Vergütungen oder Zugwendungen für allfällig von ihm an den Wochenenden geleistete Dienste erhalten hätte. Diese Aussage des Zeugen XXXX lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Aussagen des BF zu seiner Wochenendbeschäftigung in der Firma XXXX GmbH nicht stimmen und dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er die ihm zur Verfügung stehende Freizeit für eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat nützte und ist schon mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der BF im letzten Beschäftigungsverhältnis vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung wöchentlich nach Hause gefahren ist. Da er im Jahr 2015 an den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen frei hatte, ist weder einsichtig, noch nachvollziehbar, weshalb ihm eine Nachhausefahrt unmöglich gewesen sei.
Dass er sich mehrheitlich in Österreich aufgehalten haben will, wird auch durch die detailreichen, der Lebenswirklichkeit nahekommenden Schilderungen des BF zu dessen Beziehungen zum Wohnsitzmitgliedstaat Slowenien (Bestehen einer Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter; Besitz eines Grundstücks mit Haus und einer Landwirtschaft in XXXX; Besitz eines eigenen Jagdreviers und die Ausübung der Jagd im Wohnmitgliedstaat) und die vergleichsweise dürftigen Schilderungen zur angeblichen Freizeitgestaltung im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich während des Wochenendes widerlegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.
Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5)
a)
Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b)
Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]"
Gemäß Art. 1 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person "Grenzgänger", die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
3.2.2. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.12.2015 auf deren Unzuständigkeit und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in XXXX liege und die Gattin des BF, sowie dessen Kinder mit ihm im gemeinsamen Haus in XXXX leben würden, weshalb der Wohnmitgliedstaat XXXX für die Leistungsgewährung zuständig und sein Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuweisen sei.
Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde stützte der BF darauf, dass er in Österreich lebe und arbeite und seine Familie ohne ihn allein in XXXX leben würde. Er fahre lediglich einmal monatlich nach XXXX und verbringe seine Ferien dort.
Gegenständlich ist daher die Rechtsfrage zu erörtern, ob die auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde gestützte Zurückweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt ist oder nicht.
3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Ein arbeitsloser (echter) Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).
Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
3.2.4. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF seit dem Jahr 1995 - lediglich unterbrochen durch Zeiten saisonaler Arbeitslosigkeit - bei diversen Unternehmen, zuletzt - insbesondere vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld - bei der Firma XXXX GmbH als (angelernter) Estrichleger tätig war. Im Jahr 2015 arbeitete der BF auf verschiedenen Baustellen in XXXX, in der XXXX und in XXXX. Zu den Baustellen gelangte er mit seiner aus insgesamt drei Mitarbeitern bestehenden Arbeitspartie mit einem Firmenbus.
Im genannten Zeitraum arbeitete er jeweils von Montag bis einschließlich Freitag. An den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen hatte er frei. Er wurde im Jahr 2015 auch von seiner Dienstgeberin an den Wochenenden nicht gebraucht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF an den Wochenenden in Ebenthal in Kärnten aufgehalten hätte und nicht nach Hause gefahren wäre. Der BF ist an den Wochenenden jedenfalls nicht in Kärnten geblieben, um hier, wie er behauptete - ohne entsprechende Anordnung - in der Halle seiner Dienstgeberin Aufräumarbeiten zu verrichten, das Styropor zu schlichten und die Halle zu säubern.
Wenn er sich in Österreich aufhält, bewohnt er ein ihm von der Dienstgeberin zur Verfügung gestelltes Quartier im Obergeschoss des Firmengebäudes, bestehend aus einem einfach eingerichteten Zimmer im Ausmaß von 12 m².
Im Herkunftsstaat XXXX besitzt er in XXXX an der Anschrift XXXX ein Haus mit drei Geschoßen und einem Garten. An dieser Anschrift war er bis 15.01.2016 mit Wohnsitz gemeldet.
Er hat auch Grundbesitz, darunter Felder, etwas Wald und Weingärten im Ausmaß von insgesamt 10 ha.
Wenn er zu Hause ist, hilft er in der eigenen Landwirtschaft. Er übt auch die Jagd in seinem eigenen Jagdrevier aus.
Im oben genannten Haus in XXXX lebt auch seine Ehegattin XXXX, mit der er seit dem August XXXX verheiratet ist. Der BF ist auch Vater von vier Kindern, dem am XXXX geborenen XXXX, der am XXXX geborenen XXXX, sowie den Söhnen XXXX und XXXX.
Im Haus des BF in XXXX leben die Ehegattin des BF und noch zwei Kinder. Der BF hat weitere, in XXXX lebende Verwandte, darunter seine Geschwister und die Schwiegermutter und Freunde.
Im Bundesgebiet hat er keine relevanten privaten Beziehungen.
Als der BF noch in XXXX (XXXX) arbeitete, fuhr er mit dem Bus oder einem Klein-Bus alle zwei Wochen bzw. zweimal pro Monat nach Hause.
Seit der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich fuhr und fährt der BF - nach eigenen Angaben - einmal pro Woche nach Hause. Dass er diese Praxis vor fünf Jahren - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete - aufgegeben hätte und stattdessen nur noch einmal monatlich nach Hause gefahren wäre, was er insbesondere daran festzumachen versuchte, dass er an den Wochenenden in der Firmenhalle seiner Dienstgeberin Styroporplatten geschlichtet und diese gesäubert haben wollte; dies sei dem Zeugen XXXX immer positiv aufgefallen. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge sagte XXXX jedoch aus, dass ihm nie aufgefallen sei, dass in der Halle übers Wochenende Styroporplatten geschlichtet worden wären oder dass er die Halle gesäubert vorgefunden hätte. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass der BF, der an den Wochenenden von seiner Dienstgeberin auch nicht gebraucht wurde, seine an den Wochenenden bestehende Freizeit stets für eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat nützte, um dort in der eigenen Landwirtschaft zu helfen und die in seinem Jagdrevier auszuüben.
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass Slowenien der Wohnmitgliedstaat und Österreich der Beschäftigungsmitgliedstaat des BF ist, ist zutreffend.
3.2.5. In Anbetracht der hier festgestellten wöchentlichen Rückkehrfrequenz in den Wohnsitzmitgliedstaat ist der BF daher als echter Grenzgänger anzusehen und war angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047; Zl. Ra 2016/08/0065; Zl. Ra 2016/08/0046) daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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