BVwG W224 2120830-1

W224 2120830-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2120830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2120830.1.00

Spruch

W224 2120830-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.11.2015, Zl. DSB-D122.405/0005-DSB/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 13.06.2015 von der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gemäß § 26 DSG 2000 die Auskunft über sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Daten.

2. Mit Schreiben vom 07.09.2015 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da die Nichtreaktion der Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsverlangen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von acht Wochen eine Verletzung seines Auskunftsrechts darstelle. Der Beschwerdeführer begehrte eine dementsprechende Feststellung und beantragte, der Beschwerdegegnerin die Reaktion auf das Auskunftsverlangen in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die Rechtsverletzung zu beseitigen.

3. Die Datenschutzbehörde forderte mit Schreiben vom 08.09.2015 die Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme auf. Diese wurde am 29.10.2015 erstattet.

4. Am 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt hierzu seinerseits Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete am 15.11.2015 eine Stellungnahme.

5. Mit Bescheid vom 18.11.2015, Zl. DSB-D122.405/0005-DSB/2015, wies die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Auskunft auf Grund einer nicht fristgerechten Reaktion auf das Auskunftsverlangen gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 mit näherer Begründung zurück.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2015 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des DSG 2000 durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 22.12.2015. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.12.2015, und somit verspätet eingebracht.

Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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