W217 2123819-1•BVwG W217 2123819-1
W217 2123819-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W217 2123819-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 30.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2011 wurde das Verfahren wegen Verletzung der Miwirkungspflicht eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Dublinverordnung von Dublin nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren fortgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2017 erteilt.
Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.03.2016 Beschwerde.
Am 01.07.2016 langte eine Mitteilung der PI Amstetten ein, wonach der Beschwerdeführer am 30.06.2016 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2016 verstorben ist. Dies ergibt sich aus dem E-Mail der PI Amstetten vom 01.07.2016. Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl 96085303/140910.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Da der Beschwerdeführer verstorben ist, war das Verfahren einzustellen (siehe Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, RZ 374; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K3 zu § 28), siehe auch BVwG vom 19.03.2015, W169 1429944-1 (11E).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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