W168 1416658-1•BVwG W168 1416658-1
W168 1416658-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion
W168 1416658-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §2 Abs. 1 Z. 13 AsylG idgF und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Bei der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei an, sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. In ihrem Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter, ihre vier Geschwister und ihre Ehefrau leben. Den Ausreiseentschluss gefasst habe sie im Jahr 2010, und sei schlepperunterstützt per Flugzeug über Kenia kommend illegal über unbekannte Länder kommend, letztlich mit dem Tag dieser Einvernahme in das Bundesgebiet eingereist. Zuletzt gelebt habe sie in ihrem Geburtsort XXXX. Dort hätte sie als Kinobetreiber gearbeitet. Sie hätte für die Schleppung USD 5000 gezahlt. Zum Grund des Verlassens Somalias befragt, führte die beschwerdeführende Partei (bP) aus, dass im Juni 2010 Anhänger der Al Shabaab Miliz ihr Kino aufgesucht hätten. Aufgrund der Tatsache, dass Kinovorführungen durch die Al Shabaab Miliz verboten seien, wäre sie für 15 Tage inhaftiert gewesen. Nach dieser Zeit hätte die beschwerdeführende Partei zu einem Gericht gebracht werden sollen. Bei der Überstellung sei ihr jedoch die Flucht gelungen. Nach 2 Tagen habe sie ihren Heimatort verlassen und wäre in Folge weiter nach Mogadischu gefahren um von dort das Land zu verlassen.
Am 15.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei, in welcher diese zusammengefasst angab, sie habe keine gesundheitlichen Probleme. Befragt zu Identitätsdokumenten führte sie aus, dass sie einen Reisepass und 1 Schulzeugnis habe. Dies könne sie in 6 - 7 Wochen dem Bundesasylamt vorlegen. Weiter befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Geburt an bis zur Ausreise in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen sei. Er habe dort seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines Kinos verdient. Er habe noch seine Mutter, seine Frau und seine vier Geschwister im Herkunftsstaat, mit welchen er zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei nach seiner Flucht vom Flughafen Mogadischu weggeflogen, nachdem er bei einem Bekannten in Mogadischu aufhältig gewesen wäre. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass Mitte 2004 seine Mutter überfallen worden wäre. Er hätte seiner Mutter helfen wollen, wäre hierbei jedoch mit einem Gewehrkolben an der Nase und den Zähnen verletzt worden. In seinem Ort herrsche die Al Shabaab Miliz. Es sei verboten gewesen Kino zu schauen. Er habe jedoch das Kino für die Übertragung eines Fußballmatches eröffnet und über einen Hintereingang Leute hereingelassen. Nach der Übertragung wäre eine Putzfrau in das Kino gekommen. Danach wären Al Shabaab Mitglieder gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er verbotenerweise eine Kinovorstellung durchgeführt habe. Ebenso wäre ihm vorgeworfen worden, dass er als verheirateter Mann nicht alleine mit einer Frau in einem Raum sein dürfe. Aus diesem Grund wäre er verhaftet worden und zu einem Gericht gebracht worden. Der dort anwesende Richter hätte ihm diese beiden Vorwürfe zur Last gelegt. Es wäre so, dass wenn jemand, der verheiratet wäre, und mit einer anderen Frau zusammen ist, gesteinigt werden würde. Auch er wäre in Folge hierzu verurteilt worden. Eine Woche später wäre ihm die Möglichkeit eingeräumt worden etwas von zu Haus zu holen. 3 Personen der Al Shabaab Miliz hätten ihn begleitet. Zu Hause hätte ihm jedoch seine Mutter gesagt, er solle aus einem hinteren Fenster springen. Das habe er getan und so sei ihm die Flucht gelungen. In Folge hätte er sich 3 - 5 Tage in XXXX versteckt. Anschließend wäre er mit einem Bus nach Mogadischu gefahren. Dort wäre er vom Schlepper von der Bushaltestelle abgeholt worden. In der Schlepperwohnung in Mogadischu habe er sich 45 Tage aufgehalten. Schließlich hätte er schlepperunterstützt am 15.08. 2010 Somalia verlassen. Dies wären alle Fluchtgründe.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei in den Einvernahmen widersprüchliche Angaben gemacht habe und zudem in vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben verharrt sei. Gründe für eine sie unmittelbar persönlich betreffende Gefährdung die in allen Landesteilen hinsichtlich der taxativ aufgezählten Gründe der GFK weiterhin existieren würden, wären glaubhaft nicht vorgebracht worden. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers könne nicht zur Asylgewährung führen. Dem Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich als schlüssig zu erachten sei. Die erwähnten Widersprüche seien nur deswegen entstanden, da bei der Erstbefragung nicht die notwendige Zeit gewährt worden wäre den Fluchtgrund ausreichend darzulegen. Die Behörde habe das Parteiengehör dadurch verletzt, da sie diese angeblichen Widersprüche der beschwerdeführenden Partei nicht vorgehalten habe und sie somit keine Möglichkeit erhalten hätte, diese angeblichen Widersprüche auszuräumen. Hätte sie dies getan, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Fluchterzählung schlüssig erstattet worden wäre. In Folge hätte der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt werden müssen. Es wurden die Anträge gestellt der beschwerdeführenden Partei Asyl zu gewähren, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I zu beheben und ihn zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich und hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen zu Somalia gegeben. Ergänzendes Vorbringen wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht erstattet.
Mit Stellungnahme vom 1.8.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers zusammenfassend ausgeführt, dass die Quellen welche die Länderinformationen zu Somalia anführt nicht mehr aktuell wären. Im Zuge des vergangenen Jahres hätten sich fallrelevante Änderungen insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage allgemein, sowie auf die die Aktivitäten und das Tätigkeitsfeld der Al Shabaab, sowie hinsichtlich der Verfolgung einzelner, gezielter Gruppen ergeben. Insbesondere wäre auszuführen, dass sich der BF in Folge seiner bisher vorgebrachten Erfahrungen mit Verfolgungshandlungen durch die Al Shababaab seit nunmehr etwa einem Jahr einserseits über soziale Netzwerke, wie Facebook oder Twitter regelmäßig kritisch zu aktuellen Entwicklungen in Somalia äußern würde und im Zuge dessen regelmäßig Kritik zu den Aktivititäen der Al Shabaab äußern würde. Darüber hinaus wäre der BF als Redakteur für die Online Zeitung http://jigijgapost.com tätig und veröffentliche im Zuge dessen kritische Beiträge zu aktuellen Entwicklungen in Somalia, insbesondere zu Aktivitäten der Al Shabaab. Der BF wird bei sämtlichen Beiträgen als Verfasser erwähnt. Außerdem könne man auch Fotos des BF als Redakteur dieser Zeitung auf der Webseite dieses Nachrichtendienstes finden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W168 1416658 - 1/6E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des VwGH vom 18. November 2014 wurde im gegenständlichen Verfahren die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Verfahrenshilfe), sowie die einstweilige Befreiung der Entrichtung der Kommissionsgebühren, der Eingabegebühren, sowie der notwendigen Barauslagen, bzw. der notwendigen Dolmetscher- und Übersetzungskosten gewährt.
Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W168 1416658 - 1/6E abgeschlossene Verfahren wurde in Folge mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2014 gem. § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 19.04.2016 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte zum Rechtsberater bestellt.
Am 14.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit von Rechtsberatern des Vereines Menschenrechte (VMÖ) eine mündliche Verhandlung durch. Der beschwerdeführenden Partei wurden gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zur Information übermittelt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und konnte zu sämtlichen in der Beschwerde angeführten Punkten Stellung nehmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt. (gekürzt bzw. etwailige Rechtsschreibfehler durch das Bundesverwaltungsgericht korrigiert):
R: Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. Bitte geben Sie in Ihren eigenen Worten an, warum Sie Beschwerde erhoben haben, als auch wogegen Sie konkret Beschwerde erhoben haben.
BF: Ich bin von meiner Heimat geflüchtet und zwar weil ich persönlich verfolgt wurde. Darum hab ich diese Berufung geschrieben um Asyl zu bekommen.
Manuduktion: Der Richter weist den BF auf den Gegenstand der heutigen Verhandlung hin und klärt ihn detailliert über die Unterschiede und Voraussetzungen bezüglich der Zuerkennung eines Schutzes nach §3 bzw. der bereits erfolgten Zuerkennung eines Schutzes nach §8 AsylG auf. Auch weist der R den BF darauf hin, dass Gegenstand der heutigen Verhandlung nicht die Vornahme der Ausweisungsentscheidung ist, bzw. nochmals daraufhin hin, dass dem BF bereits einen Schutz nach §8 AsylG zuerkannt wurde. Der BF wird gefragt, ob er diese Unterschiede verstanden hat. Dies wird vom BF bejaht bzw. wird dieser ersucht nochmals darzulegen, warum er konkret Beschwerde erhoben hat und wie die Erhebung der Beschwerdeschrift abgelaufen ist.
BF: Ich möchte Asyl und nicht nur subsidiären Schutz.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids der ersten Instanz irgendeine wesentliche Veränderung in Bezug auf eine von Ihnen bereits vor der ersten Instanz zu Protokoll gegebenen Gefährdung ergeben.
BF: Ich schreibe inzwischen eine Website, wie die Lage meines Landes ist. Das ist keine Webseite sondern eine Facebook Seite.
RI: Eine geschlossene oder öffentlich?
BF: Eine öffentliche.
RI: Was schreiben Sie da?
BF: Über die Lage des Landes, ob es das Land betrifft oder die Regierung.
RI: Wie ist die Web-Adresse:
BF: Abdikeni Omer bzw. Cabdiqami Xasan
Der Richter weist darauf hin, dass es sich beim Namen nicht um den Namen des BF handelt, BF führt aus, dass es sich um den Familienamen des Vaters handelt.
RI: Wann wurde der letzte Artikel verfasst?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber es ging um AMISON, die angeblich Frauen vergewaltigt hätten.
Der Richter versucht den Facebook Account aufzurufen. Dieser ist nur einsehbar nach Registrierung. Es handelt sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Text, welcher ohne Registrierung abrufbar wäre.
Der BF gewährt Einblick in sein Handy und Facebook Account der unter den Namen "Cabdiqani Xasan" geführt wird. Der letzte Eintrag stammt vom Februar 2015.
Bezüglich des Textes wird der Dolmetscher beauftragt eine Übersetzung dieser Seite vorhandenen Schriftstücken durchzuführen, diese lautet zusammenfassend:
Ich suche nach bestimmten Personen, die dieses Video veröffentlicht haben. Er sagt, es geht um die Lage des Bürgerkrieges in Somalia. Bestimmte Personen sollen gesucht werden.
RI: Welche Personen wären das?
BF: Ich habe dieses Video geliked bekommen, es geht um Kinder, die sich in den Yemen befinden und diese Kinder suchen nach ihren Eltern. Ich hab das nicht geschrieben, ich hab das geteilt bekommen.
RI: Haben Sie irgendwelche Texte veröffentlicht unter Ihren Namen?
BF: Meine Facebookseite ist öffentlich, jeder kann drauf zugreifen.
RI: Haben Sie zuletzt irgendwas veröffentlicht, egal in Österreich, Somalia?
BF: Ich habe zuletzt nichts geschrieben. Ich habe keine Lust zu schreiben. Dieser Satz steht auch auf der Homepage und wird vom Dolmetscher übersetzt.
BF führt aus, dass er zuletzt nichts geschrieben und keine Lust hat in den nächsten Tagen zu schreiben.
RI: Sie haben aber länger nichts geschrieben.
BF: Ich bin jetzt Taxifahrer, ich habe nicht so viel zum Schreiben. Wenn ich Zeit habe schaue ich mal rein, aber in letzter Zeit habe ich nichts geschrieben.
RI: Waren sie jemals als Journalist tätig oder als Redakteur?
BF: Selber gearbeitet habe ich als Journalist nie, aber ich habe viele private Webseiten geschrieben.
Richter fragt nach ob es sich hierbei um eine private Kommunikation zu Journalisten gehandelt hat.
BF: Ja
RI: Auf Youtube haben Sie da jemals etwas Privates veröffentlicht?
BF: Nein.
RI: Im Moment arbeiten Sie als Taxi Chauffeur?
BF: Ja.
R: Sie haben im Zuge dieser Verhandlung nunmehr insbesondere die Gelegenheit umfassend darzulegen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben und konkret und aktuell davon ausgehen, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia weiterhin unmittelbar bedroht werden würden. Haben Sie das verstanden?
BF: Ja.
R: Bitte schildern Sie nunmehr die Ereignisse die dazu geführt haben, dass sie Somalia verlassen haben.
BF: Es war im Juni 2010, ich war Kinobesitzer, die Al Shabaab verboten im Jahr 2007, dass man Kino in Somalia betreibt, eines Tages eröffnete ich ein Kino. Das war am 12.06.2010. An diesem Tag zeigte ich ein Fußballspiel. Die Al Shabaab kamen drauf, dass ich ein Fußballspiel zeigte und kamen ins Kino durch einen Hintereingang. Als sie reinkamen war das Fußballspiel zu ende. Eine Frau und ich waren noch im Kino. Die Frau und ich reinigten das Kino. Die Frau war islamisch nicht verhüllt und sie dachten, dass ich mit der Frau was hätte. Aus diesem Grund wurde ich vor ein Gericht gebracht. Ich wurde zu Tode verurteilt, dass ich gesteinigt werde. Ich sollte gesteinigt werden, weil ich als verheiratete Person galt.
Ri: Sie sind ja verheiratet oder?
BF: Ja bin ich.
BF: Ich hatte Angst und beschloss das Land zu verlassen. Es gibt offene Fragen, warum ich geflüchtet bin und so weiter. Die Al Shabaab regierten damals die Stadt des Kismayu. Nach dem Urteil wurde ich zu meiner Frau gebracht um mich von ihr zu verabschieden. In der Wohnung hab es ein Hinter Fenster. Ich flüchtete durch das Fenster. Ich wusste sowieso, dass ich umgebracht werde und deshalb versuchte ich durch das Fenster zu entkommen. An diesem Tag beschloss ich mein geliebtes Land zu verlassen.
RI: Sie haben in der ersten Instanz angegeben, dass sie nach ihrer Festnahme 2 Mal bei ihrer Frau waren?
BF: Ja das ist richtig.
RI: Das heißt Sie wurden von Al Shabaab 2 Mal mit Begleitung der Al Shabaab zu ihrer Frau gebracht?
BF: Das erste Mal wurde ich dort hingebracht um meine Sachen zu holen. Also von meiner Familie gab es keine Möglichkeit meine eigenen Sachen gebracht bekomme.
RI: Welche Sachen?
BF: In Somalia, wenn man in einem Gefängnis ist, gibt es keine Decken, Kleidung, da muss man seine eigenen Sachen bringen.
RI: Wann hätten Sie hingerichtet werden sollen?
BF: Am 12. wurde ich verhaftet, am 17 wurde ich vor Gericht gebracht. Am 17 wurde das Urteil nicht ausgesprochen sondern am 25. wurde ich verurteilt. Nach der Verhandlung am 17 wurde ich zurück in meine Zelle gebracht. Verkündet wurde das Urteil am 25. Ich bekam nicht gesagt, wann ich getötet werden sollte. Ich durfte das nicht erfahren.
RI: Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie von einer Terrormiliz mehrmals zu ihrer Frau gebracht werden um Decken zu holen, obwohl sie hingerichtet werden. Das entspricht nicht der Lebenserfahrung. Das glaube ich Ihnen nicht.
BF: Damals wurde die Gruppe ein ganz anderes Bild den Leuten zeigen, dass sie was Gutes tun. Meine Frau hat nichts Schlimmes gemacht und darum hat sie auch recht Besuch zu empfangen, das Bild wollten sie auch den Leuten zeigen.
RI: Die Frau mit der sie im Kino waren, was ist mit der passiert?
BF: Davon weiß ich nichts. Zu dieser Zeit wurde aber eine Frau gesteinigt.
BF: Das ist meine Sicht, ob die freundlich sind oder nicht ist eine andere Sache.
RI: Nach ihrer Flucht sind sie wohin gegangen?
BF: Einige Tage versteckte ich mich in Kismaayo und dort reiste ich weiter nach Mogadishu.
RI: Wie lange waren Sie in Mogadishu?
BF: Ungefähr 45 Tage.
RI. Wurden Sie dort bedroht?
BF: Ich war dort versteckt und sah niemanden.
RI: Sie haben dann Gelder lukriert. Wie viel und woher hatten Sie das Geld?
BF: Meine Mutter verkaufte ein Grundstück. Dieses Geld gab meine Mutter den Schlepper.
RI: Der hat sie dann nach Kenia gebracht nach Nairobi?
BF: Ja das ist korrekt
RI: Wurden sie dort bedroht?
BF: Ich wurde in Kenia nicht bedroht?
RI: Warum blieben Sie nicht dort?
BF: Das war nicht mein Zielland, das war nur ein durchreise Ort.
R: Ihre nunmehr als auch in der ersten Instanz vor dem BFA zur Protokoll gegebene Fluchterzählung behandelt Vorfälle, die sich im Jahre 2010 in Somalia zugetragen haben. Warum gehen Sie davon aus, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia auch weiterhin bzw. neuerlich einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären. Die Sicherheitssituation in den großen Städten wie Mogadischu aber auch Kismaayo hat sich grundlegend geändert. Insbesondere die Regionen um die großen Städte stehen durchgehend unter Kontrolle der Regierungstruppen und stellen ein von den Al Shabaab Milizen nachhaltig befreites Gebiet dar. Insbesondere ist zu Kismaayo auszuführen, dass Ende September 2012 kenianische Marineinfanteristen vor der somalischen Hafenstadt XXXX an Land (Seelandung) gingen. In der Nacht darauf räumten die Islamisten XXXX, ihren letzten festen Stützpunkt in Somalia und die Al Shabaab Milizen sind seit diesem Zeitpunkt aus diesem Gebiet nachhaltig vertrieben worden. Was sagen Sie in Bezug auf eine allfällig von Ihnen weiterhin angenommen bestehen Bedrohung dazu?
BF: Sie haben Recht, die Al Shabaab ist dort nicht mehr anwesend. Aber es gibt viele Mitglieder, die ihre Tätigkeit heimlich ausüben. Da können sie machen was sie wollen. Al Shabaab ist keine bestimmte Person. Die Leute die mich damals festgenommen haben, kann man nicht ausschließen, dass sie dort nicht anwesend sind. Da ich auch öffentlich Schreibe, kann es sein, dass ich erkannt werde. Deswegen kann ich nicht nach XXXX zurückkehren.
R: Haben sie konkrete Hinweise die für diese Annahmen sprechen?
BF: Ich kann nichts vorlegen. Sie wissen auch, dass diese Gruppe aktuell Anschläge durchführen gegenüber Journalisten.
R: Sie haben die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia erhalten und diese mit Ihren Rechtsberater bzw. Vertreter besprochen?
BF: Ja.
R: Den vorliegenden Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass gegenwärtig eine Vielzahl an Personen nach Somalia wieder zurückkehrt. Seitens der Al Shabaab werden im Wesentlichen Personen bedroht, die besondere Funktionen, Positionen oder wichtige Ämter ausüben oder ausgeübt haben. Warum gehen Sie davon aus, dass die Al Shabaab auch aktuell noch, gerade an Ihrer Person viele Jahre nach Verlassen von Somalia weiterhin ein konkretes Interesse hat bzw. sie bei einer allfälligen Rückkehr mit einer neuerlichen Gefährdung oder Bedrohung rechnen müssten.
BF: Ich nehme an, dass ich nicht persönlich gesucht werde. Aber ich habe mein Foto veröffentlicht. Ich habe meine Meinung privat geäußert, deshalb könnte ich getötet werden.
R: Facebook haben sehr viele in Somalia, in Mogadishu gibt es viele Internetcafés bzw. Personen die Facebook nutzen. Warum sollten Sie genau zu töten, trotz dort anwesenden Miliz? Warum sollte die Al Shabaab Sie suchen, sie haben vor 1 Jahr auf Facebook etwas geschrieben, also warum genau Sie?
BF: Da muss ich ihnen Recht geben, das stimmt was sie gesagt haben. Es gibt viele Leute, wie sie gesagt haben, über Facebook ihre Meinung über Al Shabaab äußern. Ich schreibe über Facebook, ich benutze aber meinen richtigen Namen. Andere können sich verschiedene Namen aussuchen, aber ich habe meinen eigenen verwendet. Also das was ich schreibe ist Literatur. Wenn man ganz normal schreibt, wird man nicht gezielt verfolgt, aber wenn man Literatur schreibt dann schon. Ich kritisiere nicht nur die Al Shabaab, sondern auch die Regierung. Ich verheimliche nicht meinen Namen, mein Foto ist auch öffentlich zu sehen.
RI: Aber konkrete Beweise haben Sie nicht oder?
BF: Nein.
RB merkt an, dass wenn sich andere einem Risiko aussetzen, dass das eigene Risiko nicht ausgeschlossen werden kann.
RI: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: (Auf Deutsch): Ich habe einen Deutschkurs besucht, 45 Tage lang.
Nachgefragt ob BF ein Zertifikat besitzt.
BF: (Auf Deutsch): Nein noch nicht, ich wollte einen Kurs für B1 machen, aber es war kein Platz frei. Aber wir haben demnächst vereinbart einen Termin zu machen.
R: Pflegen sie zu sich in Österreich befindlichen Personen besonders intensive Beziehungen oder Freundschaften?
BF: Es gibt einen Österreicher mit somalischer Herkunft, mit dem ich befreundet bin. Ich bin auch Mitglied beim somalischen Kulturverein. Ich habe aber mit niemanden der Österreich ist, mit dem ich engeren Kontakt habe.
RB merkt zu der Ausführung zu Rückkehr zu seiner Frau an, dass sich die Al Shaabab während ihrer Herrschaft staatsähnliche Strukturen zu schaffen versucht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften, das niederschriftliche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 und die Beschwerdeschrift samt ergänzenden Schriftsätzen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia. Die beschwerdeführende Partei hat keine gesundheitlichen Probleme oder psychische Beeinträchtigungen. Ihre Familienangehörigen befinden sich nach wie vor in Somalia. Sie ist volljährig und absolviert Deutschkurse.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die beschwerdeführende Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1. 3: Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia basierend auf den Länderinformationen des Bundesasylamtes mit Stand April 2016 (gekürzt und zusammengefasst durch das Bundesverwaltungsgericht):
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
? Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
? In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
? In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
? Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
? Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
? Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).
? Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.
? Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.
? Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.
? Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.
? Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.
? Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
? Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba).
Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bild kann nicht dargestellt werden(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
? Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
? Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
? Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
? Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
? Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
? Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
1.4. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis Abläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Zu den Gründen befragt, warum die beschwerdeführende Partei gegenwärtig trotz der grundlegend veränderten Lage in Somalia davon ausgeht auch weiterhin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, gibt diese ausschließlich allgemeine und gänzlich auf Vermutungen basierende Ausführungen zu Protokoll. Sämtliche diesbezüglich erstatteten Angaben sind lediglich Spekulationen. Konkrete und nachvollziehbare Angaben werden gänzlich nicht erstattet.
Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen warum sie konkret und unmittelbar bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia pro futuro eine asylrelevante individuelle Verfolgung zu vergegenwärtigen hätte. Warum die Al Shabaab konkret an der beschwerdeführenden Partei selbst nach vielen Jahren noch ein derartiges Interesse haben könnte, sodass sie persönlich aus asylrelevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedroht werden würde, wurde von dieser nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind ausschließlich unbestimmt und unspezifisch gehalten. Selbst nach konkreter Nachfrage gibt die beschwerdeführende Partei lediglich allgemein gehaltene Ausführungen an. Konkrete Argumente oder Hinweise die glaubwürdig und nachvollziehbar auf eine im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret bestehende asylrelevante Bedrohung auch pro schließen lassen könnten, wurden gänzlich nicht ausgeführt. Ebenso erfüllt auch die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Kriterium der Glaubhaftmachung von individuell vorliegenden Verfolgungsgründen.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der angeführten Verfolgung durch die Al Shabaab Milizen im Jahre 2010 ist festzuhalten, dass auch sämtliches diesbezügliches Vorbringen auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich nur allgemein und unbestimmt zu Protokoll gegeben wird. Eine differenzierte und mit Details behaftete Erzählung wurde zu keiner Zeit vorgenommen. Sämtliche Ausführungen werden ausnahmslos kurz, allgemein ohne jegliche Schilderung von einzelnen Erlebnisdetails, stets emotionslos zu Protokoll gegeben. Ebenso werden die Ausführungen hinsichtlich der Verhaftung und Verurteilung zum Tode durch die Al Shabaab Milizen ohne eine dem erkennenden Richter erkennbare emotionale Regung, ausschließlich als Teil der Gesamterzählung kurz im Zuge der Schilderung der gesamten Ereignisse in den Raum gestellt, ohne jeweils irgendwelche näheren Ausführungen oder Einzelheiten hierzu darzulegen. Dem erkennenden Richter war es in der mündlichen Verhandlung aufgrund seines persönlichen Eindruckes zweifellos erkennbar, dass es sich bei dieser Erzählung nicht um die Darlegung einer tatsächlich persönlich erleben Handlung, sondern lediglich um die Ausführung einer rein asylzweckbezogenen Rahmenerzählung handelt.
Auch ist festzuhalten, dass einzelne Details der Erzählung nicht in Einklang mit der gewöhnlichen Lebenserfahrung zu bringen sind. So ist es gänzlich nicht nachvollziehbar, warum eine Terrormiliz wie die Al Shabaab es einer aufgrund des Vorwurfes des Ehebruches zum Tode verurteilten Person gestatten würde mehrmals in Begleitung mehrerer Al Shabaab Mitglieder seine Familie und insbesondere seine nach muslimischen Recht verheirate Frau zu besuchen. Auch die auf Nachfrage diesbezüglich erstatteten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass die Al Shabaab Miliz ein freundliches Bild ihrer Herrschaft hierdurch erwecken wollten, können nicht die gänzliche Unglaubwürdigkeit dieserart Ausführungen entkräften.
Gründe die darauf schließen lassen würden, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben. Auch wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie dem Minderheitenclan der Ashraf angehört, so ist dieser allgemein zu Protokoll gegeben Erwähnung der Angehörigkeit zu diesem Minderheitenclan keine asylrelevante individuelle Verfolgungsanführung zu entnehmen. Das Bestehen einer solchen Gefährdung kann auch aufgrund der vorliegenden und während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Somalia und insbesondere zu Mogadischu nicht erkannt werden. Aus diesen Berichten geht hinreichend deutlich hervor, dass ein asylrelevantes Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit zu diesem Minderheitenclan nicht vorliegt. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren lässt sich in Bezug auf seine Clanangehörigkeit keine individuelle Verfolgung begründen.
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Annahme einer zukünftigen Verfolgung ist festzuhalten, dass sich auch diese Schilderungen des Beschwerdeführers im Laufe seines gesamten Asylverfahrens ausnahmslos als wenig detailreich, unbelegt und vielmehr spekulativ darstellen.
Insbesondere erweckte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für den erkennenden Einzelrichter bezogen auf diese Ausführungen hinsichtlich einer von ihm angenommenen zukünftigen Verfolgung nicht den Eindruck, dass er tatsächlich konkrete Anhaltspunkte hätte, die auf eine ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung schließen lassen würden. Sämtliche diesbezüglich erstatteten Aussagen werden ausschließlich vage unbestimmt und allgemein, sowie mit wenig Details zu Protokoll gegeben. Die Ausführungen, warum die beschwerdeführenden Partei davon ausgehe, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Bedrohung pro futuro ausgesetzt sein könnte, sind derart unkonkret, rein spekulativ und unbestimmt, sodass diesen Aussagen für den erkennenden Richter aus seinem persönlichen Eindruck auch in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia heraus als eindeutig zu wenig substantiiert, zu unkonkret und vor Allem als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten waren.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 1.8.2014 übermittelten Informationen, wonach die beschwerdeführende Partei zusammenfassend sich Exilpolitisch als Redakteur betätigen würde, öffentlich politische Texte auf Internetplattformen veröffentlicht hat bzw. auf YouTube zu sehen ist, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich explizit in der Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht befragt, ausführt niemals als Redakteur tätig geworden zu sein, bzw. auch niemals auf YouTube Videos veröffentlicht zu haben. Es wird zu Protokoll gegeben, dass sie ausschließlich mittels privater Mailkontakte mit Redakteuren kommuniziert hat. Auch konnte nach freiwilliger Gewährung der Nachschau in den Facebook Account der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden, dass die letzten diesbezüglichen Einträge vom Februar 2015 stammen würden. Die beschwerdeführende Partei führte hierauf angesprochen aus, dass sie im Moment keine Zeit für weitere Einträge habe und sie auch in nächster Zeit nicht haben werde. Zu den letzten sich auf dem Facebook Account befindlichen Eintrag wurde ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um einen selbst verfassten Beitrag handle, sondern um einen Beitrag, den sie von einer anderen Person erhalten hätte. Auch bei den in der Stellungnahme vom 1.8.2014 übermittelten Facebook - Auszügen handelt es sich nach Übersetzung des bei der Verhandlung anwesenden Dolmetschers im Unterschied zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 1.8.2014 nicht um politische Texte, sondern um die Wiedergabe eines Liedes in somalischer Sprache. Auch ist zu betonen, dass diese Texte nur nach einem Login in den Account der beschwerdeführenden Partei lesbar sind. Wenn in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass sich auch Sympathisanten der Al Shabaab unter falschen Namen einloggen könnten, so sind diese Ausführungen als reine Spekulationen zu bezeichnen. Auch auf explizite Nachfrage hin konnte die beschwerdeführende Partei auch bezogen auf diese Aktivitäten keine konkreten Gründe anführen, warum sie aufgrund dieser Aktivitäten von einer unmittelbar konkreten Gefährdung oder Bedrohung durch die Al Shabaab Milizen ausgehen würde. Dass die beschwerdeführende Partei bereits aufgrund dieser Artikel bedroht worden wäre, wurde von ihr nicht zu Protokoll gegeben. Sämtliche seitens der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ein hieraus resultierende Gefährdung erstatteten Ausführungen sich ebenfalls rein spekulativ und unbestimmt. Durch die sich am Account der beschwerdeführenden Partei befindlichen und letztmalig mit Februar 2015, durch die Weiterleitung eins von einer anderen Person erhaltenen Artikels, gehört die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht einer besonderen Personengruppe an, die wie etwa Journalisten, einer auch den Länderinformationen entnehmbar exzeptionellen persönlichen Gefährdung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein könnten.
Warum die Al Shabaab aufgrund dieser ausschließlich sehr allgemeinen Internetaktivitäten, die bereits vor über einem Jahr mit Februar 2015 gänzlich eingestellt worden sind, aktuell ein besonderes Interesse an der gezielten Verfolgung der beschwerdeführenden Partei auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit haben sollte, kann aufgrund sämtlicher vorliegender Informationen somit nachvollziehbar nicht angenommen werden.
Konkrete Gründe warum die Al Shabaab Milizen insbesondere an der konkreten Verfolgung der beschwerdeführenden Partei auch weiterhin interessiert sein würden, bzw. sie einige Jahre nach Verlassen ihrer Heimat nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret bedrohen würden, konnte die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar und glaubhaft nicht anführen. Sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei kann nicht entnommen werden, dass sie konkrete Hinweise hat, dass seitens der Al - Shabaab Milizen weiterhin bedroht werden würde, bzw. gegenwärtig oder zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach ihr gesucht werden würde. Dies insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei keinerlei besondere Position oder Stellung, weder in der Hierarchie der Al Shabaab, noch auf Seiten der Regierung hatte. Aus sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei kann nicht abgeleitet werden, dass sie von besonderem Interesse für die Al Shabaab Milizen sein könnte. Sie verfügt weiters über keinerlei besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse, welche für die Al Shabaab derart wesentlich wären, dass sie ein besonderes Interesse gerade an ihrer Person erwecken könnten, sodass sie nachvollziehbar tatsächlich noch immer an einer Verfolgung ihrer Person interessiert sein könnte. Dies insbesondere in einem Gebiet welches wie Mogadischu nicht unter ihrer Kontrolle steht. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist somit nicht davon auszugehen, dass die Al Shabaab Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stehen, weiterhin gezielt nach der beschwerdeführenden Partei sucht.
Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer gänzlich nicht imstande. Dem erkennenden Richter war es im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung persönlich erkennbar, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen, um ein ausschließlich rein asylzweckbezogenes Vorbringen handelt.
Aufgrund des dem Richter in der Einvernahme gewinnbaren persönlichen Eindruckes, vermochte die beschwerdeführende Partei aufgrund der Art und Weise des ausschließlich rein spekulativ und unbestimmt erstatteten Vorbringens zu keinem Zeitpunkt den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich Gründe oder konkrete Anhaltspunkte anführen zu können, die eine Glaubhaftmachung eines Asylgrundes indizieren könnten.
Letztlich ist im Zuge einer Gesamtwürdigung des Verfahrens festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei bewusst viele Länder durchquerend schlepperunterstützt illegal gezielt unter Aufwendung hoher Geldmittel nach Mitteleuropa begeben hat, um gerade in einem von ihr gewünschten Land ihren Asylantrag zu stellen. Nach ihren eigenen Angaben hat die beschwerdeführende Partei ihren Asylantrag in Österreich nur deshalb gestellt, da sie auf dem Weg in das von ihr gewünschte Zielland Schweden in Österreich von ihrem Schlepper verlassen worden ist.
Sämtlichen Ausführungen die eine auch pro futuro bestehende asylrelevante Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren könnten war somit die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der beschwerdeführenden Partei ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Sämtliche die beschwerdeführende Partei im Einzelfall somit allfällig ausschließlich allgemein treffenden Gefährdungen wurden und werden bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Hinweise, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angenommen werden könnte, sind nicht hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ergeben).
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Insgesamt liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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