BVwG W147 2126473-1

W147 2126473-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Nettoeinkommen,<br/>Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2126473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2126473.1.00

Spruch

W147 2126473-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18. März 2016, GZ 0001528001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 25. November 2015 beantragte der laut eigenen Angaben in einem Fünfpersonenhaushalt lebende Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. In Punkt 4. des Antragsformulars (Anspruchsvoraussetzungen) wurde seitens des Beschwerdeführers der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz angekreuzt. Dem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.

2. Wegen Fehlens von für den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung erforderlichen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer mit schriftlichem Verbesserungsauftrag vom 22. Dezember 2015 zur Nachreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Konkret wurde er aufgefordert, Nachweise über das aktuelle Einkommen bzw. Schulbesuchsbestätigungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzureichen.

3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit am 25. Januar 2016 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben folgende Unterlagen:

  • eine Studienbestätigung des XXXX geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers

  • Lehrvertrag der XXXX geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers

  • Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice, wonach der Beschwerdeführer Notstandhilfe in der Höhe von € 28,10 tägl. bezieht

  • Bezugsnachweise der XXXX geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.273,75 netto monatlich.

4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen in Höhe von € 2.128,45 als maßgebliches Haushaltseinkommen eine Überschreitung des Richtsatzes für einen Fünfpersonenhaushalt (in Höhe von € 1.940,09) um € 188,36 ergebe. Der Beschwerdeführer wurde zur Nachreichung des Nachweises über die Lehrlingsentschädigung der XXXX geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers sowie der Einkünfte des XXXX geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers und einer Mietzinsaufschlüsselung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werden müsse.

5. Daraufhin wurden der belangen Behörde keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Gesetzliche Abzugsposten seien nicht nachgereicht worden.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer auf die Inskriptionsbestätigung des XXXX geborenen Mitbewohners hin, wonach ein Studium abseits des Heimatortes als außergewöhnliche Belastung anzusehen sei. Der Beschwerde wurde der Einkommenssteuerbescheid 2015 der XXXX geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers beigeschlossen.

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 17. Mai 2016 und der Verwaltungsakt langten am 20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und lebt in einem Fünfpersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte aller Haushaltsmitglieder beträgt € 2.128,45 pro Monat. In Bezug auf die XXXX geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers liegen außergewöhnliche Belastungen von jährlich € 1.320,00, sohin € 110,00 monatlich, vor. Die Summe der Einkünfte wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

1.3. Es ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.018,45. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit fünf Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.940,09 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

1.4. Sonstige zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommenssteuerbescheides der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, war trotz der dort ausgewiesenen außerordentlichen Belastungen eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen. Dies obwohl weiterhin kein Nachweis über die Höhe der Lehrlingsentschädigung des weiteren Mitbewohners des Beschwerdeführers als Teil der Einkünfte des (Gesamt)Haushaltes übermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes XXXX, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).

3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitslosengesetz oder Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zu gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung, nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushaltseinkommen nach Berücksichtigung aller abzugsfähigen Ausgaben über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.128,45 berechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 188,06 festgestellt.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers (die im Einkommenssteuerbescheid 2015 der XXXX geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen) stellen abzugsfähige Posten im Sinne der zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen dar, sodass nunmehr von einem maßgeblichen Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.018,45, auszugehen ist. Daraus ergibt sich eine Richtsatzüberschreitung von € 78,36 (Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt: € 1.940,09).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher im Ergebnis daher trotzdem zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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