BVwG W145 2122546-1

W145 2122546-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2122546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2122546.1.00

Spruch

W145 2122546-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (kurz: AMS) vom 25.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2015 fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.10.2015 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 14.10.2015 erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2015 Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015, Zl. W228 2116431-1/2E, wurde der Beschwerde vom 27.10.2015 gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 14.10.2015 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

3. Am 10.12.2015 hat das AMS eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 eingebracht und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2015, Zl. W228 2116431-1/9E wurde die aufschiebende Wirkung der ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht zuerkannt.

Aufgrund dieses Beschlusses gelangte die Notstandshilfe für die Zeit der Ausschlussfrist (16.09.2015 bis 10.11.2015) zur Auszahlung.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 05.10.2015 abgewiesen wurde.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.02.2016, GZ W228 2116431-2/2E, als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2016 zugestellt und ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.02.2016 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.132,32. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2016, GZ W228 2116431-2/2E, in Erwägung ziehe.

7. Diese Beschwerde wurde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2016 einlangend zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass vom Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.132,32 mit Stichtag 03.03.2016 noch € 1.101,99 offen seien und vom Einbehalt der restlichen Forderungen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

2.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (3) ...

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) bis (7)...

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

2.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, GZ W228 2116431-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2016 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof endete daher am 30.03.2016. Innerhalb dieser Frist wurde vom Beschwerdeführer weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe bereits rechtskräftig abgesprochen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe richtet, geht sie ins Leere.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit "aufschiebende Wirkung zuerkannt" wurde.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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