BVwG W145 2119767-1

W145 2119767-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung,<br/>Kontrollmeldetermin

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2119767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2119767.1.00

Spruch

W145 2119767-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat am 06.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

2. Mit Schreiben des AMS vom 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 01.09.2015, 10:45 Uhr, stattfindet.

3. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde nochmals festgehalten, dass der 01.09.2015, 10:45 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde.

4. Bei der am 07.07.2015 vor dem AMS wegen Feststellung der Grenzgängereigenschaft aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Dienstverhältnis in Deutschland von Juni 2014 bis Juni 2015 gedauert habe. Das EU-Formular U1 habe sie bereits aus Deutschland beantragt und hoffe sie auf eine baldige Übermittlung. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Beurteilung ihrer Leistung nur mit dem Einbringen des U1 Formulars möglich sei.

5. Mit Bescheid des AMS (ohne Datum) wurde gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 als Tag der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes der 06.07.2015 (gemeint offensichtlich: 06.10.2015) festgesetzt und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG diesem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.07.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten habe. Als Rückgabefrist sei der 01.09.2015 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag jedoch nicht an diesem Tag, sondern erst am 06.10.2015 postalisch eingebracht. Dem Antrag habe sie eine Arbeitsbescheinigung aus Deutschland beigelegt, die aber nicht dem erforderlichen Dokument U1 gemäß EG-VO 883/20014 entspreche. Einen berücksichtigungswürdigen Grund für ihr Nichterscheinen am 01.09.2015 gebe sie nicht an und sei daher der Tag der Geltendmachung mit 06.10.2015 festzusetzen gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber seit 24.09.2015 bei der Firma XXXX GmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, sei am 06.10.2015 Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 02.11.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld bereits am 06.07.2015 gestellt habe. Sie habe an diesem Tag einen neuen Termin zur Antragsrückgabe erhalten. Es sei ihr die Anweisung gegeben worden, dass sie den Antrag nur mit Beilage des U1 Formulars abgeben solle, da dies laut Angaben des AMS für die Bearbeitung notwendig wäre und ihr Antrag sonst nicht bearbeitet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mehrere Termine bekommen, die sie alle wahrgenommen habe. Zudem habe sie für 01.09.2015 eine Einstellzusage bei der Firma XXXX GmbH gehabt. Aus dem Dienstverhältnis sei leider nichts geworden, da es bauliche Verzögerungen gegeben habe. Aus diesem Grund habe sie am 01.09.2015 einen geringfügigen Job angenommen. Seit dem 24.09.2015 sei sie vollversicherungspflichtig angestellt. Das U1 Formular aus Deutschland habe sie am 04.10.2015 erhalten und habe sie dieses sowie den Antrag sofort nach Erhalt beim AMS in den Postkasten geworfen. Sie könne nichts dafür, dass sie drei Monate lang auf das U1 Formular warten habe müssen. Sie fordere daher eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes vom 06.07.2015 bis einschließlich 31.08.2015.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 22.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.08.2015 vom AMS einen Antragsrückgabetermin erhalten habe. Als Rückgabetermin sei der 01.09.2015 vermerkt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Termin nicht eingehalten und habe den Antrag erst am 06.10.2015 eingebracht. Es erscheine nicht schlüssig, warum die Beschwerdeführerin gedacht habe, dass der Termin am 01.09.2015 nicht verpflichtend gewesen sein sollte und sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Termin am 01.09.2015 nicht wahrgenommen habe. Da sie den Antrag erst am 06.10.2015 eingebracht und somit erst an diesem Tag ihren Anspruch geltend gemacht habe, zu diesem Zeitpunkt aber bereits wieder eine Vollbeschäftigung vorgelegen sei, sei ihr Antrag mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG abzuweisen.

8. Mit Schreiben vom 08.01.2016, beim AMS am 11.01.2016 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der angefochtene Bescheid falsche Tatsachen enthalte. Es habe drei Monate gedauert, bis ihr das U1 Formular zugestellt worden sei.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Am 04.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 27.01.2016 datierter ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag ein. Darin wurde zunächst das bereits in der Beschwerde erstattete Vorbringen wiederholt. Die Beschwerdeführerin wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie aufgrund des fehlenden U1 Formulars - obwohl sie sich bereits am 06.07.2015 arbeitslos gemeldet und am nächsten Tag sämtliche Unterlagen bis auf das U1 Formular vorlegen habe können - bis zum Beginn ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 24.09.2015 weder einen Versicherungsschutz noch Arbeitslosengeld erhalten habe, obwohl sie vor ihrem Dienstverhältnis in Deutschland Versicherungszeiten in Österreich vorweisen habe können. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das U1 Formular bei der zuständigen Behörde in Deutschland anzufordern. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin zumindest Informationen zum U1 Formular geben können. Hinzu komme, dass es nicht an der Beschwerdeführerin gelegen sei, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht vorlegen habe können, zumal sie keinen Einfluss auf die Ausstellung des U1 Formulars nehmen habe können. Die belangte Behörde sollte die Vorgehensweise bei fehlenden Unterlagen, deren Fehlen auf eine andere Behörde zurückzuführen sei, ändern. Am 01.09.2015 sei der Beschwerdeführerin das U1 Formular noch immer nicht vorgelegen und habe sie sehr wohl einen triftigen Grund gehabt, weshalb sie den Termin nicht wahrgenommen habe. Zudem habe sie bei ihrem jetzigen Dienstgeber am 01.09.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen, wobei ihr ein vollversichertes zugesagt worden sei, welches sie auch am 24.09.2015 begonnen habe. Dies könne sehr wohl als triftiger Grund für das Versäumen des Rückgabetermins gesehen werden. Sie habe die belangte Behörde auch über den Beginn der Beschäftigung telefonisch informiert. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde habe sie dies nicht erst am 05.10.2015 gemacht, sondern kurz nachdem sie die geringfügige Beschäftigung begonnen habe. Da die Beschwerdeführerin am 01.09.2015 zunächst ein geringfügiges und im Anschluss daran am 24.09.2015 ein vollversichertes Dienstverhältnis begonnen habe, habe sie den Rückgabetermin am 01.09.2015 nicht wahrgenommen. Abschließend werde vorgebracht, dass die belangte Behörde nach so langer Zeit von sich aus tätig werden und die Zusendung des U1 Formulars beantragen hätte müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 06.07.2015 beim AMS arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf diesem Antrag stand vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular am 07.07.2015 beim AMS abzugeben hat. Die Beschwerdeführerin hat am 07.07.2015 beim AMS vorgesprochen, der Antrag konnte jedoch nicht rückgenommen werden, da das U1 Formular betreffend ihr letztes Dienstverhältnis in Deutschland ausständig war. Der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Termin für den 21.07.2015 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am 21.07.2015 vor dem AMS vorgesprochen und wurde ihr - zumal das U1 Formular noch nicht eingelangt war - ein neuer Termin für den 04.08.2015 gegeben. Da das U1 Formular an diesem Tag noch immer nicht eingelangt war, wurde ein neuer Antragsrückgabetermin für den 18.08.2015 vereinbart. Am 18.08.2015 hat die Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS vorgesprochen, da sie den Termin verschlafen hatte. Ihr wurde ein neuer Termin für den 21.08.2015 gegeben. Am 21.08.2015 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und erhielt sie schließlich - da das U1 Formular noch immer nicht eingelangt war - einen Antragsrückgabetermin für den 01.09.2015 gleichzeitig mit dem geplanten Kontrollmeldetermin. Die Beschwerdeführerin ist am 01.09.2015 nicht beim AMS erschienen.

Bereits am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin in einem Schreiben des AMS mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 01.09.2015, 10:45 Uhr, stattfindet und wurde dies auch in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten.

Die Beschwerdeführerin hat am 05.10.2015 das U1 Formular erhalten und hat dieses sowie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.10.2015 beim AMS abgegeben.

Die Beschwerdeführerin hat mit 31.08.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis und mit 24.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Kontrollmeldetermin für den 01.09.2015 vorgeschrieben wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des AMS vom 07.07.2015, in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 01.09.2015, 10:45 Uhr, stattfindet. Zudem wurde in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung nochmals festgehalten, dass der 01.09.2015 als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde.

Die oben getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den 01.09.2015 vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS vom 21.08.2015, aus welchem hervorgeht, dass, zumal das U1 Formular aus Deutschland noch nicht eingelangt ist, der geplante Meldetermin am 01.09.2015 gleichzeitig die neue Frist für die Antragsrückgabe darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) - (4)...

Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2)-(7) ...

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin - nach zahlreichen Verschiebungen bedingt durch das Nichteinlangen des U1 Formulars - zuletzt zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den 01.09.2015 vorgeschrieben. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins gemäß § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Antragsrückgabe ist jedoch unzulässig, da dessen Anwendung einen Leistungsanspruch voraussetzt. (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, RZ 792).

Der Beschwerdeführerin wurde somit der Termin für die Antragsrückgabe vom AMS nicht wirksam vorgeschrieben und kann somit ihr Nichterscheinen am 01.09.2015 keine für sie nachteiligen Rechtsfolgen auslösen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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