BVwG W137 2017107-1

W137 2017107-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Polizist

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2017107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2017107.1.00

Spruch

W137 2017107-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 647913910-1729823, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der paschtunischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Logar. Seine Eltern, ein jüngerer Bruder (ungefähr 17 Jahre) und zwei jüngere Schwestern würden noch in Afghanistan im Heimatdorf leben. Drei seiner Brüder seien 2007, 2012 und 2013 getötet worden.

Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass er anfänglich als Leibwächter gearbeitet habe. Im Jahr 2006 sei er erstmals durch Taliban bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Arbeit niedergelegt, weil die Taliban im Jahr 2007 seinen Bruder XXXX getötet hätten. Dann sei er Landwirt gewesen und nicht mehr bedroht worden. Im Jahr 2011 habe er die Arbeit als Leibwächter, für eine andere Person, wieder aufgenommen. Er habe dann neuerlich Drohungen von den Taliban bekommen. Im Jahr 2012 hätten die Taliban seinen Bruder XXXX und im darauffolgenden Jahr seinen Bruder XXXX getötet. Sein Leben sei seitens der Regierung, der Taliban und einer Mafia-Gruppierung in Gefahr gewesen. Die Taliban und die Mafia-Gruppierung hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies habe er verweigert. Die Taliban hätten ihn nach Pakistan schicken wollen, damit er dort ausgebildet werde. Viele seiner gleichaltrigen Freunde seien von den Taliban getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Mit den Behörden in Afghanistan habe er keine Probleme gehabt.

2. Am 09.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters ein.

Am 10.06.2014 langte beim Bundesamt ein Schreiben samt Urkundenvorlage ein, in dem vorgebracht wurde, dass der (letzte verbliebene) Bruder des Beschwerdeführers Anfang Mai 2014 in Afghanistan, als die Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, von ihnen hingerichtet worden sei. Dazu wurden ein Passfoto und ein Aufbahrungsfoto in Kopie vorgelegt, die seinen Bruder zeigen sollen. Weiters legte der Beschwerdeführer die Tazkira seines Vaters und seine eigene Tazkira, jeweils in Kopie, vor.

Am 04.07.2014 langte beim Bundesamt ein auf Englisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem führt er aus, dass Anfang Mai 2014 sein jüngster Bruder, XXXX in seiner Heimatprovinz Logar von Feinden ("by the enemies") ermordet worden sei. Dieser sei sein letzter noch lebender Bruder gewesen, nachdem seine drei anderen Brüder zuvor ermordet worden seien. Seine Eltern seien schwer geschockt worden und daraufhin erkrankt. Sie hätten wegen ihres kritischen Zustandes letztlich in ein Spital in Pakistan verlegt werden müssen, wo sie auf der Intensivstation liegen würden. Wegen des Todes seines letzten Bruders und aus Sorge um seine Eltern sei er gezwungen, starke Medikamente zu nehmen und habe Selbstmordgedanken. Daher bitte er um eine baldige Entscheidung, um seine erkrankten Eltern in Pakistan besuchen zu können.

Im Akt befindet sich ein Kurzarztbrief der internen Abteilung eines Krankenhauses vom 30.06.2014, in dem beim Beschwerdeführer unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Weiters eine Bestätigung über einen Aufenthalt vom 21.07.2014 bis 25.07.2014 in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin eines Krankenhauses und ein Arztbrief, jeweils vom 25.07.2014, mit der erneuten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein psychologisch-psychotherapeutischer Bericht eines Psychotherapeuten und Psychologen des Vereines ASPIS vom 09.10.2014 mit den Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2, ICD-10) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1).

3. Am 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er gesund sei und sich physisch und psychisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er legte mehrere Beweismittel in Kopie vor, unter anderem seinen Polizeiausweis, aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass er Leibwächter gewesen sei; die Kopie des Reisepasses seines (angeblich) zuletzt getöteten Bruders

XXXX (Geburtsdatum: XXXX); ein undatiertes Schreiben der Dorfältesten seines Heimatdorfes, aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er für die Regierung gearbeitet habe; einen Drohbrief der Taliban (unvollständig datiert, ungefähr von Ende 2011 oder Anfang 2012), aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit für zwei namentlich genannte Polizeikommandeure bedroht werde. Erneut vorgelegt wurden die Tazkira/Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (ausgestellt etwa 2006) und jene des Vaters (ausgestellt etwa 2003). Das Foto seines toten Bruders habe er von seinem Vater erhalten.

Er habe in Afghanistan neun Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ende 2007 habe er für drei Monate als Leibwächter für Zabet Abdul Rasool, Kommandant der Stadtpolizei in Logar, gearbeitet. In dieser Zeit sei sein Bruder XXXX - ein Polizist - ermordet worden. Danach habe er seine Tätigkeit als Leibwächter beendet und von 2007 bis 2011 wieder bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2011 habe er wieder als Leibwächter zu arbeiten begonnen - diesmal bei Ali Ahmad Badekshani, dem Nachfolger des vorigen Kommandanten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Nazim, der für die Amerikaner gearbeitet habe, im Jahr 2013, drei Tage vor Beginn des Ramadan, von zwei unbekannten Männern erschossen worden sei. Danach sei er aus Angst zuhause geblieben und habe immer ein Gewehr bei sich gehabt. Einen Monat vor seiner Ausreise (also Anfang Juli 2013) sei ein wichtiger Talibanführer namens Mullah Monir mit sechs Begleitpersonen im Garten seiner Familie in der Nähe des Hauses gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Stadtpolizei in Logar verständigt und diese Personen seien durch einen Luftangriff - mit B52 Kampfflugzeugen - getötet worden. Erst danach habe er die Identität der Getöteten herausgefunden. Später seien ein paar Taliban zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht; er habe sich allerdings versteckt. Ein paar Tage später seien sie erneut zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei daher in großer Gefahr gewesen, von den Taliban getötet zu werden. Seine Mutter habe ihn ständig gebeten, Afghanistan zu verlassen.

Zudem sei ein mächtiger Mann aus der Gegend namens Zabz Ali, er habe ca. 80 Bewaffnete unter sich, wiederholt zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe vom Vater des Beschwerdeführers gefordert, dass der Beschwerdeführer mit ihm gegen die Taliban kämpfen sollte. Auch dieser Mann habe ihm das Leben schwer gemacht. Eines Tages vor 2011 habe eine Gruppe Taliban irrtümlich (aufgrund einer Verwechslung) seinen Bruder entführt und deshalb wieder freigelassen - eigentlich hätte er selbst Opfer der Entführung sein sollen. Er selbst wäre von diesen "gleich erschossen" worden.

Als er seine Tätigkeit als Leibwächter (zwischen 2007 und 2011) nicht ausgeübt habe, habe es keine Probleme mit den Taliban gegeben. Dies, obwohl die Taliban die ganze Zeit bei ihnen im Dorf gewesen seien. Erst später, als sein Bruder (gemeint offenbar: Nassim) ermordet worden sei und durch die Mitteilung des Beschwerdeführers, durch welche der Talibanführer Mullah Monir mit seinen sechs Begleitpersonen "von der Regierung" getötet worden sei, habe er sich in einer sehr schwierigen Lage befunden und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Ursprünglich sei es sein Wunsch gewesen, mit Unterstützung der Regierung gegen die Taliban zu kämpfen. Aber er habe letztlich keine Unterstützung bekommen. Den Drohbrief der Taliban habe er "nicht ernst genommen". Er habe diesen auch seinem Chef gezeigt, aber auch dieser habe ihn nicht ernst genommen. Die Polizei habe keine Macht in seinem Gebiet. Er habe ein paar Talibanmitglieder angezeigt, "welche täglich Leute unseres Dorfes töteten", diese seien festgenommen aber danach wieder freigelassen worden. Er habe die Tätigkeit als Leibwächter wieder aufgenommen, weil er wegen der Streitigkeiten seiner Eltern nicht mehr bei seiner Familie bleiben habe wollen. Die Taliban hätten - als er auf einer Hochzeit gewesen sei - einen seiner Brüder (offensichtlich: XXXX) entführt und nach seiner Telefonnummer gefragt. Danach hätten sie ihn hingerichtet, weil er keine zufriedenstellende Antwort habe geben können. Es gehe ihm sehr schlecht, weil sein Bruder statt ihm getötet worden sei.

Er habe von 2011 bis 2012 in der Direktion der Stadtpolizei Logar gelebt; nach dem Tod seines Bruders XXXX (2012) der Polizist gewesen und "bei einem Attentat der Taliban getötet" worden sei, sei er wieder nach Hause gezogen. Auf den Vorhalt, dass die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelligt in Afghanistan lebe und die Taliban seiner Familie etwas antun hätten können, dies jedoch nicht geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern ihr Land und ihr Dorf nicht verlassen wollten. Auf Vorhalt, dies sei nicht logisch, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Wir müssen unsere Eltern respektieren und wir nehmen Drohungen nicht ernst". Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihn töten, weil durch seine Mitteilung deren Kommandant Mullah Monir getötet worden sei. Mit der Regierung oder den Behörden habe er überhaupt keine Probleme gehabt.

4. Am 29.10.2014 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zunächst das Fluchtvorbringen zusammengefasst und hinsichtlich der Todesfälle in der Familie ausgeführt, dass 2007 der Bruder XXXX, ein Polizist, von den Taliban ermordet worden sei. Darum habe der Beschwerdeführer (ebenfalls 2007) seine Stellung als Leibwächter eines lokalen Polizeikommandanten aufgegeben, 2011 jedoch bei dessen Nachfolger wieder angetreten. 2013 sei sein Bruder XXXX, der "bei den Amerikanern gearbeitet" habe, erschossen worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr aus dem Haus getraut. Wenig später hätten auch die Taliban nach ihm gesucht; er habe sich aber verborgen halten können. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers plausibel erscheine, weil seine fluchtauslösende Situation mit Berichten aus verlässlichen Quellen zur Situation in der Provinz Logar übereinstimme. Dazu wurde aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Provinz Logar:

Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) [a-8808] vom 14.08.2014 zitiert. Durch den Umstand, dass einer der von den Taliban ermordeten Brüder des Beschwerdeführers Polizist gewesen sei und der andere von den Taliban ermordete Bruder "für die Amerikaner gearbeitet hatte", und der Beschwerdeführer selbst als Leibwächter für den Polizeikommandanten von Logar gearbeitet habe, zähle er in Afghanistan hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban zu einer Risikogruppe. Somit weise der Beschwerdeführer besondere persönliche Umstände auf, die sich im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Logar als gefahrenerhöhend auswirkten und die dazu führten, dass er potentiell viel eher in die dort drohenden Gefahrensituationen geraten könne als jeder durchschnittliche Einwohner der Region. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, weil es wegen der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen kein Problem sei, jemanden zu finden und der Beschwerdeführer wiederum kein familiäres Netzwerk in Kabul oder anderen Städten habe. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der desaströsen Sicherheitslage in der Provinz Logar unzumutbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass "bereits zwei Brüder des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet" worden seien.

5. Das Bundesamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 17.12.2014, Zl. 647913910-1729823, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht glaubhaft und keinesfalls nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in das Haus seiner Eltern zurückgekehrt sei, obwohl er angenommen habe, dass sein Bruder an seiner Stelle getötet worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, warum er von den Taliban zukünftig verfolgt werden sollte, zumal er mit der Beendigung der Tätigkeit als Leibwächter nicht mehr bedroht worden sei. Es sei ihm laut eigenen Angaben möglich gewesen, bei seiner Familie in seinem Elternhaus zu wohnen und zu arbeiten. Die mit der Verfolgung durch Taliban begründete Flucht des Beschwerdeführers sei insofern nicht nachvollziehbar, als diese nicht schon vorher mit allen Mitteln versucht hätten, ihn zu töten. Auch habe es eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. In Afghanistan sei es schier unmöglich, jemanden aufzuspüren, weil es im Gegensatz zu Österreich kein Meldewesen gebe. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Familie beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, um in Österreich zu leben und zu arbeiten. Deshalb habe er sich eine Fluchtgeschichte zurechtgelegt, die lediglich der Asylerlangung in Österreich dienen sollte, jedoch nicht der Wahrheit entspreche.

6. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und nochmals ausgeführt, dass seine Brüder XXXX und XXXX als Polizisten tätig gewesen und sein Bruder XXXX "für die Amerikaner" gearbeitet habe. XXXX sei Ende 2007, XXXX 2012 und XXXX 2013 von den Taliban getötet worden. Zudem habe ein lokaler Machthaber ihn für den Kampf gegen die Taliban rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei schwer traumatisiert und müsse Psychopharmaka einnehmen.

Das Bundesamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend ignoriert. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen blieben unschlüssig. Der Feststellung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt habe, welche ihn einer erhöhten Gefährdung auf Grund seiner beruflichen oder sozialen Stellung ausgesetzt hätten, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterdrückung der Bevölkerung und der zahlreichen Morde die Absicht gehabt habe, gegen die Taliban tätig zu sein und dabei eine berufliche Laufbahn "auf Regierungsseite" einzuschlagen. Drei Brüder des Beschwerdeführers hätten ihre Tätigkeit auf Seite der Regierung mit dem Leben bezahlt, indem sie von den Taliban ermordet worden seien. Hätte das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ignoriert, hätte es erkennen müssen, dass durch den Umstand, dass zwei der von den Taliban ermordeten Brüder Polizisten gewesen seien und der dritte ermordete Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe, der Beschwerdeführer, der selbst als Leibwächter für zwei Polizeikommandanten tätig gewesen sei, in Afghanistan hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban eindeutig zu einer Risikogruppe gehöre. Somit weise der Beschwerdeführer besondere persönliche Umstände auf, die sich im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Logar als gefahrenerhöhend auswirkten und die dazu führten, dass er potentiell viel eher in die dort drohenden Gefahrensituationen geraten könne als jeder durchschnittliche Einwohner der Region. Gerade Mitarbeiter der afghanischen Sicherheitskräfte seien in der Provinz Logar eines der bevorzugten Ziele der Taliban für tödliche Attacken. Dazu wurde, wie in der am 29.10.2014 eingelangten Stellungnahme, aus einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Provinz Logar: Machtverteilung bzw. Kontrolle (Regierung, Aufständische) [a-8808] vom 14.08.2014 zitiert. Wegen der faktischen Macht, welche die Taliban auf die Bevölkerung in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ausübten und der Unfähigkeit des afghanischen Staates, diese zu kontrollieren bzw. ihre Taten zu untersuchen und zu verurteilen, komme der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers Asylrelevanz zu. Auch sei aus der Feststellung des Bundesamtes, dass eine tatsächliche Verfolgung durch "private Personen (Taliban)" aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten ignoriert habe. Unter Beachtung und Berücksichtigung des niederschriftlich festgehaltenen Vorbringens sei sogar ein Abgehen vom Akteninhalt durch die belangte Behörde ersichtlich. So sei das Bundesamt vom Akteninhalt abgegangen, wenn es vermeine: "Anzunehmen ist, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben." Denn der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es seiner Familie durch den Traubenanbau finanziell sehr gut gegangen sei. Das Bundesamt habe zum Fluchtvorbringen keine Ermittlungen getätigt, obwohl der Beschwerdeführer die Namen der Stadtpolizeikommandanten von Logar genannt habe, welchen er als Leibwächter gedient habe. Auch habe er die Namen eines lokalen Talibankommandanten und eines anderen lokalen Kommandanten, der gegen die Taliban kämpfe, genannt. Zudem seien dem Bundesamt die Namen und Daten der Familienangehörigen bzw. der ermordeten Brüder des Beschwerdeführers bekannt. Auf dieser Grundlage habe es sich angeboten, eine Anfrage zu veranlassen, ob die angegebenen Personen das vom Beschwerdeführer behauptete Schicksal erfahren hätten. Auch fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation in Logar zur Gänze. Das Bundesamt habe weder die Versagung der Flüchtlingseigenschaft konkret begründet, noch eine Begründung dafür abgegeben, warum die innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Afghanistans kein Schutz bietendes, familiäres Netzwerk habe und weil die im ganzen Land wohlverzweigte Organisationsstruktur der Taliban in der Lage sei, Verfolgte aufzuspüren. Dies aufgrund von Stammes- und Familiennetzen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban, welche über ausgedehnte operationelle Kapazitäten verfügten, verfolgt werde. Nach Ansicht der UNHCR existiere für - unter anderem von den Taliban verfolgte - Personen deshalb auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert würden, keine Fluchtalternative. Damit liege hinsichtlich Spruchpunkt I. ein vollumfänglicher Begründungsmangel vor.

Beantragt werde, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung abzuhalten und in eventu die Angelegenheit hinsichtlich Spruchpunkt I. an das Bundesamt zurückzuverweisen.

7. Am 08.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er habe bis vor einiger Zeit sehr viele Medikamente zur Beruhigung nehmen müssen, dies sei jedoch mittlerweile maßgeblich reduziert. Er habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht und danach eine dreimonatige Ausbildung zum Leibwächter gemacht. Hauptsächlich sei er im Gebrauch einer Pistole eingeschult worden. Auch hätten sie gelernt, wie sie sich in einer Notsituation verteidigen sollten. Dies sei ähnlich einer kurzen militärischen Ausbildung gewesen. Eine theoretische Ausbildung habe es nicht gegeben. Es sei eine staatliche Ausbildung gewesen. Nach der Ausbildung habe er eine Bestätigung erhalten. Da es gefährlich gewesen sei, diese bei sich zu haben, habe er die Bestätigung nach dem Tod seines Bruders XXXX (2007) verbrannt. Allerdings habe er bereits dem Bundesamt seinen Polizeiausweis vorgelegt. Eine reguläre Polizeiausbildung habe er nicht absolviert. Alle Polizisten hätten, nach ihrer Ausbildung und ihrer Aufnahme in den Polizeidienst, diese dreimonatige Ausbildung zu absolvieren. Auf die Frage, ob einfache Polizisten oder Hilfspolizisten in Afghanistan generell diese dreimonatige Ausbildung absolvierten, die der Beschwerdeführer selbst auch absolviert habe, aber keine spezielle Ausbildung etwa im kriminaltechnischen Bereich, antwortete der Beschwerdeführer, dass die einfachen Polizisten und die Leibwächter lediglich diese dreimonatige Ausbildung bekämen. Was die höher gestellten Sicherheitskräfte an Ausbildungen bekämen, wisse er nicht. Sein bereits 2007 ermordeter Bruder XXXX habe die gleiche Ausbildung absolviert. Sein 2013 ermordeter Bruder XXXX habe darüber hinaus mit amerikanischen Streitkräften auch weitere Ausbildungen erhalten.

Er selbst habe seine Ausbildung im Jahr 2007 absolviert. Ende 2007 habe er drei Monate für Zabet Rasul gearbeitet. Dann sei sein Bruder getötet worden und er habe danach nicht mehr arbeiten können. Später habe er von 2011 bis 2012 ein Jahr lang als Leibwächter für Ali Ahmad Badakshani gearbeitet und dabei praktisch immer "in der Arbeit übernachtet". Aus dieser Zeit stamme sein vorgelegter Polizeiausweis. Dieser Kommandant habe ungefähr 20 Leibwächter gehabt. Er habe eine Pistole und eine kugelsichere Weste unter seiner, für die Leibwächter einheitlichen, Kleidung getragen. Sein Kommandant habe sich eher selten in die Öffentlichkeit begeben, weil dessen Leben trotz der Leibwächter sehr gefährdet gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass ein Polizeikommandant sich wohl nicht innerhalb einer Polizeistation mit 20 Männern mit kugelsicheren Westen umgeben müsse, erwiderte der Beschwerdeführer, dass in Afghanistan sogar Brüder einander misstrauten und der Kommandant den Schutz sowohl innerhalb dieser Räumlichkeiten als auch bei jedem Ausrücken zu verschiedenen Stützpunkten gebraucht habe. Zwei bis vier Leibwächter seien in der Regel vor der Bürotür des Kommandanten gestanden und hätten dessen Besucher durchsucht. Der Kommandant sei zwar in viele Gefechte verwickelt worden, er selbst habe allerdings keinen direkten Anschlag miterlebt. Zudem sei er permanent beschützt worden und niemand habe sich ihm auf weniger als 20 Meter nähern können.

Befragt, ob er ab dem Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise jemals unmittelbaren persönlichen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und dies nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leibwächter gestanden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2007, als er drei Monate als Leibwächter tätig gewesen sei, einen Drohbrief erhalten habe, mit dem er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit aufzugeben, ansonsten würde er getötet werden. Nach dieser Drohung habe er sich zurückgezogen und unauffällig verhalten. Daraufhin sei er nicht mehr bedroht worden. Er habe 2013 Afghanistan verlassen, weil er wiederholt durch die Taliban bedroht worden sei und sein Bruder Zabi getötet worden sei. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er auch getötet werde. Die Taliban seien eines Nachts zu ihnen nach Hause gekommen. Es sei ihm jedoch gelungen, sich im Wasserspeicher zu verstecken. Hätten sie ihn gefunden, dann hätten sie ihn getötet. Den Vorfall könne er nicht genauer datieren, weil er so viel erlebt habe, dass er sich viele Dinge nicht merken könne. Nach diesem Vorfall habe er sich weniger als eine Woche in Afghanistan aufgehalten. Er habe zwar den Vorfall gemeldet, aber den anderen sei es ähnlich gegangen. Die Taliban hätten sämtlichen Angehörigen der Sicherheitskräfte gedroht. Vor diesem Vorfall habe er zwischen 2011 und 2012 drei Drohbriefe der Taliban erhalten. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass diese Briefe vor seinem Elternhaus abgelegt worden seien. Sein Vater habe ihn ab und zu besucht und ihm diese Drohbriefe übergeben. Den letzten Drohbrief habe er Ende 2012 erhalten. Die übliche Vorgansweise sei es gewesen, drei Drohbriefe zu senden und wenn die Forderungen nicht erfüllt worden seien, hätten sie Jagd auf diese Person und auch auf deren Familien gemacht. Die Taliban hätten in den Drohbriefen gefordert, dass er seine Tätigkeit bei den Sicherheitskräften aufgebe und mit ihnen zusammenarbeite. Die meisten der Mitarbeiter von damals seien auf diese Art getötet worden. Auf den Vorhalt, dass er kurz nach Erhalt dieses Drohbriefes die Tätigkeit bei der Polizei beendet habe, und warum er eineinhalb Jahre danach noch verfolgt werden sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass es den Taliban völlig egal gewesen sei ob man dann aufgehört habe oder nicht. Sie hätten gnadenlos versucht zu rekrutieren. Seine Eltern lebten noch in Afghanistan. Sein Vater habe nach dem Tod seines Bruders schwere gesundheitliche Probleme bekommen und sei nicht im Stande, das Land zu verlassen. Seine Mutter leide unter psychischen Problemen. Er habe 2011 seine Tätigkeit als Leibwächter wieder aufgenommen, weil sein Vater nicht mehr so viel arbeiten habe können und er wegen der vielen Morde gegen die Taliban vorgehen habe wollen. 2012 habe er den Dienst wieder beendet, weil er oftmals Situationen erlebt habe, in denen die Sicherheitskräfte trotz Meldungen über Angriffe und Morde der Taliban nicht gegen diese vorgegangen seien. Schließlich sei er so enttäuscht gewesen, dass er die Tätigkeit wieder aufgegeben habe.

Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer, dass auch sein jüngerer Bruder XXXX getötet worden sei. Seine vier Brüder seien getötet worden und er ersuche, Asyl zu bekommen, damit er in Österreich ein sicheres Leben mit einer Zukunftsaussicht beginnen könne. Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Bereits in der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vor, in der aus Medienberichten und Länderberichten verschiedener Organisationen zur Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Logar zitiert wurde.

8. Eine Stellungnahme zu diesen Länderberichten ist bis zum heutigen Tage nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der paschtunischen Volksgruppe an und stammt aus der Provinz Logar. Seine Eltern leben in deren Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise fast durchgehend bei ihnen gelebt.

Der Beschwerdeführer hat nach einem neunjährigen Schulbesuch zunächst in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und später eine dreimonatige Basisausbildung für den Polizeidienst absolviert, die im Wesentlichen einer militärischen Grundausbildung entspricht und den Ausbildungsschwerpunkt auf den Gebrauch von Handfeuerwaffen legt. Er war dann als "Leibwächter" (Eigendefinition) eines lokalen Polizeikommandanten eingeteilt. Nach dem Tod seines Bruders XXXX (2007) quittierte er seinen Dienst nach nur drei Monaten und arbeitete erneut in der familieneigenen Landwirtschaft. 2011 trat er erneut in den Polizeidienst und war in gleicher Funktion wie zuvor für den nunmehrigen lokalen Polizeikommandanten tätig. Er verrichtete diese Tätigkeit ein Jahr lang.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nie eine polizeiliche Ausbildung erhalten, die auch nur ansatzweise einer Polizeiausbildung in der Europäischen Union entspricht. Er hat keinerlei Ausbildung im Kriminaldienst und auch keine Ausbildung für Tätigkeiten, die Polizisten in Europa allgemein zu verrichten haben (etwa Streifendienst, Kurse über gesetzliche Vorschriften, etc.). Er trug in Afghanistan nie eine Polizeiuniform. Seine Tätigkeit als "Leibwächter" beschränkte sich im Wesentlichen darauf, sich bewaffnet im Gebäudekomplex der Polizeistation aufzuhalten und etwa Besucher seines Vorgesetzten vor dessen Büro zu überprüfen. Der Beschwerdeführer war nie "Leibwächter" im Sinne eines professionellen, ausgebildeten Personenschützers - er hat auch nie eine einschlägige Ausbildung oder zumindest einschlägige Ausbildungselemente (psychologisches Training, Gefahrenabschätzung, Nahkampf, etc.) absolviert. Faktisch war er Teil der bewaffneten Entourage seines Kommandanten ohne tatsächliche polizeiliche Aufgaben. Der Beschwerdeführer verrichtete seinen Dienst nur in wenigen Ausnahmefällen außerhalb des Gebäudekomplexes der Polizeistation. Er war nie in Gefechte aufgrund direkter Anschläge auf seinen Kommandanten involviert.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er konnte eine ihm drohende Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Polizei nicht glaubhaft machen. Bedrohungen durch die Taliban - etwa in Form von Drohbriefen oder einer Suche nach ihm - konnte er nicht glaubhaft machen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2011 (nach Quittierung und vor Wiederantritt seines Dienstes) keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Zur Gänze nicht glaubhaft sind die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich von ihm 2013 verratener Taliban, was den Tod eines wichtigen Taliban-Führers bewirkt haben soll. Insbesondere nicht glaubhaft, sind die Ereignisse, die nach Angaben des Beschwerdeführers zum letztendlichen Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben sollen. Glaubhaft ist hingegen, dass er nach dem Tod zweier seiner Brüder von der Mutter zum Verlassen des Landes gedrängt worden ist.

Glaubhaft ist, dass drei Brüder des Beschwerdeführers - XXXX - in den Jahren 2007, 2012 und 2013 in Ausübung ihres Dienstes als Polizisten starben. Dabei hat sich das diesem Beruf (jedenfalls in Afghanistan) immanente Berufsrisiko realisiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass diese Brüder Opfer gezielter Tötungen geworden sind, zumal es keinen Hinweis gibt, dass sie "high-profile" Personen im System der afghanischen Sicherheitskräfte gewesen wären. Hinsichtlich seines Bruders XXXX ist die behauptete Zusammenarbeit "mit den Amerikanern" nicht glaubhaft. Glaubhaft ist auch, dass sein jüngerer Bruder XXXX 2014 starb - einen Zusammenhang mit seiner Person und/oder seiner früheren Tätigkeit als Polizist/"Leibwächter" konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Für eine Gruppenverfolgung von afghanischen (Hilfs)Polizisten durch die Taliban oder andere staatsfeindliche Gruppierungen gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Brüdern ausgesetzt. Ebenso kann eine Gefährdung seiner Familienmitglieder aufgrund der Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keinerlei Probleme mit staatlichen Institutionen, insbesondere der Polizei und der Armee. Er war seitens privater - gegen die Taliban aktiver - Akteure keiner Verfolgung ausgesetzt, wurde von diesen nicht unter Druck gesetzt. Auch im Falle einer Rückkehr hätte er von dieser Seite keinerlei Probleme zu erwarten.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage allgemein:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Aktuelle Entwicklungen

Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).

Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).

Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).

Offizielle afghanische Vertreter gaben an, dass Spezialkräfte weite Teile von Kunduz zurückerobert hatten (NZZ 1.10.2015). Ungefähr 500 afghanische Soldaten der Eliteeinheit für Spezialoperationen waren vom Flughafen aus, der in den Händen der Regierung war, vorgedrungen und hatten die Taliban aus der Stadt vertrieben. Laut dem Polizeisprecher der Provinz wurde zwar das Zentrum von Kunduz von den Aufständischen komplett geräumt, jedoch werden auch weiterhin Kämpfe ausgetragen, um verbliebene Kämpfer vom Stadtrand zu vertreiben. Anrainer gaben an, dass afghanische Truppen durch die Straßen der Stadt patrouillierten und dass alle wichtigen Regierungsgebäude wieder unter der Kontrolle der Regierung sind (WS 1.10.2015).

Laut einer Aussendung des Verteidigungsministeriums wurden in der nächtlichen Offensive 150 Taliban getötet und 90 verwundet. Die Taliban dementieren, dass die Regierung Kunduz wieder eingenommen hatte (Reuters 1.10.2015); und erklären, dass sie auch weiterhin große Teile der Stadt kontrollieren (BBC 1.10.2015).

Sicherheitslage in Logar

Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).

Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).

In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).

Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("villagedefense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens, insbesondere der Verhandlung am 08.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.2. Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft seine 2007 absolvierte Ausbildung. Keine Zweifel bestehen auch an der Glaubhaftigkeit seines vorübergehenden Ausscheidens aus dem Polizeidienst Ende 2007 und seines Wiedereintritts 2011 sowie der erneuten Quittierung dieses Dienstes nach rund einem Jahr. Es gibt keinen Grund, seine zwischenzeitliche Beschäftigung in der familieneigenen Landwirtschaft in Zweifel zu ziehen. Die hier verwendete Bezeichnung "Leibwächter" wurde - wie angeführt - vom Beschwerdeführer benutzt und wurde in den Feststellungen als Zitat wiedergegeben. Zur tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers ist auf die folgenden Ausführungen - unten in Punkt 2.3. - zu verweisen.

2.3. Die Feststellungen zu Ausbildung, Dienstkleidung und konkretem Aufgabengebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere gab er an, nicht wesentlich mehr Ausbildung erhalten zu haben als eine Einschulung im Waffengebrauch. Spezielle polizeiliche Ausbildungsmodule und/oder solche für professionelle Personenschützer hat er nach eigenen Angaben nie absolviert. Dass die Ausbildung eines professionellen Personenschützers/Leibwächters ein Vielfaches mehr verlangt als eine kurze Einschulung in den Gebrach einer Handfeuerwaffe - und etwa auch die in den Feststellungen angeführten Ausbildungselemente enthält - ist als notorisches Wissen vorauszusetzen. Gleiches gilt für das Erfordernis vielfacher und zeitintensiver Ausbildungselemente und Schulungen für den Kriminaldienst oder den gehobenen Polizeidienst.

2.4. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, zwischen 2007 und 2011 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Da er sich in dieser Zeit im Elternhaus aufgehalten und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hat ist auszuschließen, dass er in dieser Zeit Verfolgungshandlungen aufgrund seiner kurzzeitigen Tätigkeit für die Polizei (2007) ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer den Erhalt von drei Drohbriefen während seiner Dienstzeit von 2011 bis 2012, vor der Türe seines Elternhauses abgelegt worden seien und die ihm sein Vater bei gelegentlichen Besuchen übergeben habe. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung am 08.10.2015 an, dass es üblich gewesen sei, drei Drohbriefe zu schicken und bei Nichterfüllung der Forderungen "Jagd" auf die Betroffenen und deren Familien zu machen. Es sei gefordert worden, die Tätigkeit bei den Sicherheitskräften aufzugeben und die Taliban zu unterstützen. Auf Vorhalt, er habe doch ohnehin 2012 erneut den Dienst beendet, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies den Taliban "völlig egal" gewesen wäre - sie würden "absolut keine Gnade" kennen. Allerdings steht diese Behauptung im Widerspruch zum unstrittigen Faktum, dass er von 2007 bis 2011 gänzlich unbelästigt im Heimatort leben und arbeiten konnte. Dies obwohl er in der Verhandlung ausdrücklich angab, die Taliban hätten ihre "Spitzel überall" und schon zuvor in seiner Einvernahme am 14.10.2014 behauptete, die Taliban würden "täglich Leute unseres Dorfes töten" (was in dieser Form schon aus rein numerischen Gründen auszuschließen ist) und hätten im Nachbardorf bereits "sechs Personen enthauptet". Da der Beschwerdeführer überdies behauptete, schon 2007 einen entsprechenden Drohbrief erhalten (und daraufhin den Dienst quittiert) zu haben und zudem einer seiner Brüder davor im Dienst getötet worden sei, wäre den Taliban jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Beschwerdeführer selbst aber auch seine älteren Brüder bei den Sicherheitskräften beschäftigt waren. Unter dieser Annahme ist aber nicht plausibel, wieso ihm bis Ende 2011 nichts mehr passiert sein soll - wenn doch den Taliban die Erfüllung ihrer Forderungen ohnehin egal gewesen wäre und sie "keine Gnade" kennen würden. Wenn wiederum die Taliban tatsächlich auch alle Mitarbeiter der Sicherheitskräfte ermorden würden, die sie zuvor zum Austritt aus dem Polizeidienst genötigt haben, ist kein logischer Grund ersichtlich, sich dieser Forderung überhaupt zu beugen. Insbesondere, weil ein bewaffnetes Mitglied der Sicherheitskräfte sich jedenfalls um ein Vielfaches effizienter gegen die Taliban zur Wehr setzen könnte als ein (dann) Arbeitsloser oder Landwirt. Darüber hinaus wäre es im beschriebenen Fall - vielfache Ermordung von nach Erhalt von Drohbriefen aus dem Dienst ausgeschiedener Sicherheitskräfte - auszuschließen, dass der Chef des Beschwerdeführers (ein lokaler Kommandant) ein solches Schreiben "nicht ernst genommen" hätte. Geradezu abwegig ist in diesem Zusammenhang die am 14.10.2014 auf Vorhalt, warum er nicht den Wohnort gewechselt habe, geäußerte Begründung "wir nehmen Drohungen nicht ernst". Dass ihn (auch) der Respekt vor den Eltern (die das Dorf nicht verlassen wollten) von der Übersiedung abgehalten habe ist schon deshalb nicht plausibel, weil er wenig später Afghanistan verlassen hat um nach Europa zu reisen - und sogar von seiner Mutter zu diesem Schritt gedrängt worden sein soll. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, er habe keine Polizeiuniform getragen, habe praktisch nur Innendienst (in Form einfacher Hilfstätigkeiten) verrichtet und sei auch nie in Gefechte mit den Taliban verwickelt worden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten hätte sollen.

Insgesamt erweisen sich aufgrund der dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie der fehlenden Plausibilität des Vorbringens sowohl der Erhalt von einem Drohbrief 2007 als auch von weiteren Drohbriefen 2011 bis 2012 als ebenso nicht glaubhaft wie etwaige Verfolgungshandlungen in dieser Zeit. Dem lediglich in Kopie vorgelegten Drohbrief kommt angesichts der unbestritten gebliebenen entsprechenden Feststellungen (oben Punkt 1.2.) und der aufgezeigten Widersprüche kein Beweiswert zu. Das ebenfalls in Kopie vorgelegte undatierte "Schreiben der Dorfältesten" (offenbar Analphabeten, da sämtliche "Unterschriften" durch Fingerabdruck) enthält im Wesentlichen die Feststellung, dass Mitarbeiter der Regierung mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen hätten. Das darin inkludierte "Beweisanbot" ("Wir bestätigen alles und sind für jede Frage erreichbar.") wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht wahrgenommen, weil im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis zu finden ist, dass diese "Dorfältesten" je irgendeine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung selbst unmittelbar wahrgenommen hätten, der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, sich an sie gewandt zu haben und schließlich sein Vorbringen derart ausgeprägte Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, dass sie durch ein Dokument von derart geringem beweiswert nicht entkräftet werden können. Auch für eine begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen (aus den oben dargelegten Gründen) gibt es insgesamt keinen schlüssigen Anhaltspunkt.

Zu den seiner Ausreise unmittelbar vorrangehenden Ereignissen gab der Beschwerdeführer am 14.10.2014 an, er habe "in der Nacht" festgestellt, dass sich "einige Personen" in seinem Garten aufgehalten hätte und deswegen die Stadtpolizei verständigt. Die Polizei sei dann vor Ort gewesen und die Personen seien bei einem Einsatz von B52-Kampfflugzeugen getötet worden. Erst danach habe sich herausgestellt, dass ein prominenter Taliban-Kommandant unter den Toten gewesen sei. Daher hätten die Taliban im Anschluss auch nach ihm gesucht. In der Beschwerdeverhandlung wurde dieses Vorbringen jedoch nicht wiederholt. Es ist zudem auszuschließen, dass ein Anruf des Beschwerdeführers wegen der Sichtung verdächtiger Personen bei der Stadtpolizei von Logar einen nächtlichen Luftangriff auslösen würde. Der Beschwerdeführer konnte zunächst nicht mehr als verdächtiges Verhalten einer kleinen - ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten - Personengruppe melden, weshalb der Einsatz von Luftstreitkräften als weder verhältnismäßig, noch schlüssig, noch militärstrategisch sinnvoll anzusehen ist. Verschärft wird dies durch die angebliche Beteiligung von B-52 Kampfflugzeugen, handelt es sich bei diesen doch um strategische Langstreckenbomber, die aus großer Höhe agieren (das diesbezügliche Wissen ist - weil das Flugzeug seit rund 60 Jahren in Dienst ist und in diversen Kriegen sowie Filmen eine zentrale Rolle spielte - als notorisch vorauszusetzen). Auch unter Einbeziehung moderner Waffenleitsysteme kann man ausschließen, dass diese (oder auch andere) Kampfflugzeuge zur Attacke auf kleine, maximal leicht bewaffnete, verdächtige Personengruppen eingesetzt würden.

Angesichts der gänzlich fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorfalles kann auch ausgeschlossen werden, dass es im Anschluss zu darauf basierenden Verfolgungshandlungen (etwa auch den geschilderten Suchaktionen) gekommen ist. Glaubhaft und völlig nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter, die zuvor zwei Söhne verloren hatte, wiederholt bedrängt worden ist, Afghanistan zu verlassen.

2.5. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass seine 2007, 2012 und 2013 getöteten Brüder ebenfalls bei der afghanischen Polizei tätig waren. Dafür spricht auch, dass (insbesondere) in traditionell-patriarchalen Gesellschaften häufig die Berufswahl nach dem Vorbild der Eltern und/oder der älteren Brüder erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es daher auch stimmig, dass der Beschwerdeführer dieselbe berufliche Laufbahn einschlug wie seine beiden älteren Brüder und sich auch sein nächstjüngerer Bruder für den Eintritt in die Polizei entschied. Dass dem Beruf eines Polizisten (aber auch eines Soldaten oder sonstigem operativen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und-behörden) in einem Staat mit angespannter Sicherheitslage, massiven bewaffneten staatsfeindlichen Gruppen und offen agierenden terroristischen Vereinigungen - wie eben in Afghanistan - ein immanentes Risiko der Lebensgefährdung im dienstlichen Einsatz innewohnt muss nicht weiter diskutiert werden und war auch dem Beschwerdeführer bei Ausbildungsantritt voll bewusst. Glaubhaft ist, dass seine Brüder 2007, 2012 und 2013 in Ausübung ihres Berufs den Tod fanden - was auf die Realisierung des oben beschriebenen Berufsrisikos hinausläuft. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer, dass sein 2013 getöteter Bruder XXXX in besonderer Weise für oder mit amerikanischen Streitkräften zusammenarbeitete. Dies wurde vom Beschwerdeführer lediglich unbelegt in den Raum gestellt. Auch zum Tod seines jüngsten Bruders XXXX konnte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen konkreten Angaben machen - er stellte diesen lediglich pauschal in einen Zusammenhang mit seinem Vorbringen und seiner Tätigkeit als Polizist/"Leibwächter".

Abgesehen von dem Faktum dieser familiären Todesfälle konnte der Beschwerdeführer jedoch die jeweils näheren Umstände des Todes seiner Brüder und die behaupteten Motive für die Tötungsdelikte nicht glaubhaft machen. Seine diesbezüglichen Angaben waren in hohem Maße inkonsistent, nicht plausibel und enthielten teils deutliche Widersprüche. Darüber hinaus ergaben sich klare Unstimmigkeiten mit den vom Beschwerdeführerführer gemachten Angaben zu seiner beruflichen Biographie sowie zu seinen Schilderungen zur Situation im Herkunftsort und zum Umgang seiner Vorgesetzten mit angeblichen Drohbriefen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den substanziell unwidersprochen gebliebenen Länderberichten zur Situation in Afghanistan nicht ergibt, dass seitens der Taliban oder anderer Rebellengruppen eine regelrechte Jagd auf Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte (ohne Anschauung von Rang und Funktion) gemacht wird. Auch UNHCR sieht für diese - wie für viele andere spezifische Bevölkerungsgruppen - zwar ein höheres Risiko einer Gefährdung, jedoch keine Gruppenverfolgung. Dazu passt auch, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, nach seinem ersten Ausscheiden aus dem Polizeidienst 2007 fast vier Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben ohne in dieser Zeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Neben den schon oben unter Punkt 2.4. aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers stehen seine in der Verhandlung am 08.10.2015 erhobenen Behauptungen einer Verfolgung der gesamten Familie von Polizisten ("...machten sie Jagd auf die Person die es betraf und auch auf deren Familien..."). Tatsächlich lebt der der Vater des Beschwerdeführers bis heute gänzlich unbelästigt von den Taliban oder anderen Gruppierungen gemeinsam mit der Mutter nach wie vor im Heimatort, obwohl zumindest vier seiner Söhne in den Polizeidienst eintraten. Auch, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall unter seinen Brüdern mehr als vier Jahre liegen - in denen der Beschwerdeführer nur kurz, seine Brüder aber durchgehend, den Polizeidienst verrichtete - spricht klar gegen die Annahme, der Verfolgung/Tötung von Sicherheitskräften würde stets oder auch nur regelmäßig die Ausrottung der gesamten Familie folgen. Zudem präsentierte der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme zwei Versionen zum Tod seines Bruders XXXX: Einerseits soll dieser von den Taliban entführt worden sei, um die Telefonnummer des Beschwerdeführers zu erlangen; da er diese nicht gehabt habe, sei er erschossen worden. Andererseits gab er unmittelbar danach an, der Bruder sei "statt mir" getötet worden - aber auch "er war Polizist und wurde bei einem Attentat der Taliban getötet".

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen, dass in er aufgrund der Polizeizugehörigkeit seiner Brüder verfolgt wurde oder würde, seine Brüder aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei gefährdet gewesen wären und generell sich die Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte stets oder auch nur regelmäßig auf die gesamte Familie erstreckt.

2.6. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beschwerde noch die Behauptung aufgestellt, er wäre einer Verfolgung/Bedrohung von Seiten der Regierung und/oder einer Mafia-Gruppierung (beides in der Erstbefragung am 09.10.2013) und/oder eines mit der Regierung verbündeten Kommandanten (Einvernahme am 14.10.2014 und Beschwerde) ausgesetzt gewesen. All diese Probleme wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.10.2015 nicht mehr erwähnt.

Aus seinen dabei gemachten Angaben - insbesondere dem glaubhaften Polizeidienst - ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung seitens der afghanischen Regierung unterliegen könnte. Für eine Verfolgung durch eine Mafia-Gruppierung fand sich im gesamten Verfahren nach der Erstbefragung keinerlei schlüssiger Hinweis. Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (inklusive Beschwerde) behauptet hat, von einem lokalen Kommandanten zur Teilnahme am Kampf gegen die Taliban gedrängt worden zu sein, wurde dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wiederholt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, seinen Dienst 2012 (auch) aus Enttäuschung darüber quittiert zu haben, dass die Sicherheitskräfte nicht hinreichend gegen die Taliban vorgegangen seien. Schon bei der Einvernahme am 14.10.2014 hatte er behauptet, seinen Dienst 2011 auch deshalb wieder angetreten zu haben, um "besser gegen die Taliban kämpfen" zu können.

Insgesamt kann somit auch den anderen - im Verlauf des Verfahrens nicht konkretisiert behaupteten - Verfolgungssituationen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (im Oktober 2015) in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, zu dem der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mehr Stellung genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.10.2015 eine am 05.10.2015 verfasste Stellungnahme abgab, steht deren Inhalt dem oben bezeichneten Berichtsmaterial nicht entgegen. Insbesondere enthält diese Stellungnahme keine individuell auf den Beschwerdeführer bezogenen Berichte.

Darüber hinaus ergeben sich auch aus aktuelleren Berichten (die nach der Verhandlung veröffentlicht wurden) keine Hinweise auf Entwicklungen in Afghanistan, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) allein aufgrund generalisierender Merkmale (ethnische Gruppe, Religion, Polizeidienst) einer Verfolgung unterliegen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3. 2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund seines Polizeidienstes konkreten individuellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche fürchten zu müssen. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, aufgrund der Verwandtschaft zu seinen im Polizeidienst getöteten Brüdern einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder diese fürchten zu müssen; und umgekehrt konnte er nicht glaubhaft machen, dass seine Brüder in Afghanistan aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm (und damit aufgrund seines Dienstes bei der Polizei) eine Verfolgung befürchten zu müssen. Die von ihm vorgelegten Beweismittel wiesen keinen hinreichenden Beweiswert auf.

Für eine (drohende) Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Motiven findet sich im gesamten Verfahren kein substanzieller Anhaltspunkt.

Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan (auch) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (was er selbst verneinte), ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich auch deshalb noch als hinreichend aktuell, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund seines individuellen Vorbringens als nicht glaubhaft zu beurteilen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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