BVwG W106 2001545-1

W106 2001545-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Dienstort, Fahrtkostenzuschuss - Neubemessung, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2001545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2001545.1.00

Spruch

W106 2001545-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11/Schwechat/Gerasdorf vom 27.05.2013, Zl. 23491/57-PA-Wi/13, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach dem GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Wien 3/11/Schwechat/Gerasdorf, welche am 14.12.2012 von 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, nach 1030 Wien, Marxergasse (Finanzzentrum Wien-Mitte) übersiedelt ist.

Der BF bezog bis zur Übersiedlung seiner Dienststelle am 14.12.2012 einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 67,83 brutto monatlich.

Im Hinblick auf die Übersiedlung der Dienststelle gab der BF am 11.12.2012 eine Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ("Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 01.01.2012") ab. Daraus folgend wurde dem BF für den Zeitraum vom 15.12.2012 bis 31.12.2012 ein aliquoter Fahrkostenzuschuss nach § 20b GehG (FKZ-Neu) in Höhe von € 19,15 und vom 01.01.2013 an von monatlich €

36,84 angewiesen.

In der Folge beantragte der BF mit Schreiben vom 11.03.2013 die bescheidmäßige Feststellung des ihm ab Dezember 2012 gebührenden Fahrtkostenzuschusses mit der Begründung, dass die vorgenommene Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses unzulässig sei. Seines Erachtens sei keine Tatsache eingetreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wäre, weswegen ein Enden dieses Anspruches nicht auf § 113i Abs. 3 GehG gestützt werden könne.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 stellte die Dienstbehörde fest, dass dem BF ein Fahrtkostenzuschuss

1. für die Zeit vom 1. bis 14. Dezember 2012 nach § 113i Abs. 1 bis 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in der Höhe von €

30,63 (brutto) und für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2012 nach § 20b Abs. 1 bis 3 leg. cit. in der Höhe von € 19,15 (brutto) sowie

2. vom 1. Jänner 2013 an nach § 20b Abs. 1 bis 3 leg. cit. mit monatlich € 36,84 (brutto) gebühre.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage für den FKZ-Neu (§ 20b GehG idF der DR-Novelle 2007) und für den FKZ-Alt (§ 113i GehG) aus, dass der Bemessung des FKZ-Alt zur Erreichung der Dienststelle des BF in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, u.a. die monatlichen Fahrtauslagen für die Benützung der Verkehrsmittel der Wiener Linien zur Zurücklegung der Wegstrecke XXXX-Erdberg zu Grunde gelegt worden seien. Der Entfall der Notwendigkeit der Benützung der Verkehrsmittel der Wiener Linien (Kernzone 100) zur Erreichung der neuen Dienststelle stelle unzweifelhaft eine Tatsache dar, die für die Änderung der Höhe des FKZ-Alt relevant sei. Somit sei der Tatbestand der Beendigung des Anspruches auf den FKZ-Alt iS des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG mit Ablauf des 14.12.2012 erfüllt. Dem BF gebühre daher ab 15.12.2012 ein Fahrtkostenzuschuss nach den Regelungen des § 20b GehG (FKZ-Neu).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Ein Enden des Anspruches gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG 1956 (FKZ-Alt) könne nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 5 GehG 1956 eintreten. Die Übergangsbestimmung des § 113i GehG bezwecke, dass seinerzeitige FKZ-Bezieher keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssten. Anspruchsberechtigte sollten ihren bisherigen FKZ in der bisherigen Höhe weiterhin behalten, der Gesetzgeber habe daher eine Art "aufsaugbare Zulage" schaffen wollen, die sich erst dann ändere, wenn die Euro-Beträge des § 20b Abs. 2 GehG höher würden als der "eingefrorene" FKZ-Alt.

Ausgehend davon könne § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG nur so ausgelegt werden, dass es sich um keine neue Tatsache handle, wenn die Dienststelle innerhalb desselben Bezirkes von einer Straße in die andere übersiedle. Eine andere Auslegung würde nicht dem Fortzahlungszweck des § 113i GehG entsprechen.

Die Übersiedlung der Dienststelle stelle keine neue Tatsache iSd § 113i Abs. 3 GehG dar, der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als festgestellt werden möge, dass dem BF ab 01.12.2012 ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 67,83 brutto gebühre.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF bereits vor dem 01.01.2008 und weiter bis zum 14.12.2012 einen Fahrtkostenzuschuss nach § 113i GehG (FKZ-Alt) bezogen hat. An seinem Wohnsitz in XXXX hat sich seither nichts geändert. Der FKZ-Alt betrug zuletzt € 67,83 brutto. Seine Dienststelle ist am 14.12.2012 von 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, nach 1030 Wien, Marxergasse (Finanzzentrum Wien-Mitte) übersiedelt. Der BF gab am 11.12.2012 eine Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ("Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 01.01.2012") ab. Er gab an, 42km mit der Bahn (ÖBB) zurückzulegen; die Wegstrecke von der Wohnung zur Einstiegsstelle und von der Ausstiegsstelle zur Arbeitsstrecke betrage jeweils 1km.

Die Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, den Fahrtkostenzuschuss des BF ab dem 15.12.2012 als FKZ-Neu nach den Regelungen des § 20b GehG neu zu bemessen.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer solchen wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 166/2006, lautete:

"Fahrtkostenzuschuß

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/2006"

In der seit 01.01.2008 geltenden Fassung lautet § 20b GehG (auszugsweise) wie folgt:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40

km....................................................................18,63Euro,

mehr als 40 km bis 60

km.....................................................36,84 Euro,

mehr als 60

km......................................................................55,08

Euro,

2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

2 km bis 20

km....................................................................10,14

Euro,

mehr als 20 km bis 40

km....................................................40,23 Euro,

mehr als 40 km bis 60

km....................................................70,02 Euro,

mehr als 60

km..................................................................100,00

Euro,

3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur

Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im

Kalendermonat............................zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im

Kalendermonat.................................ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

....."

§ 113i GehG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sieht folgende Übergangsregelung für den Fahrtkostenzuschuss vor:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 113i. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.

(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.

(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013."

Im Beschwerdefall ist entscheidend die Frage zu beantworten, ob der Entfall der Notwendigkeit der Benützung der Wiener Linien (Kernzone 100) ab dem 15.12.2012 eine Tatsache iS des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG darstellt, welcher für die Änderung des FKZ-Alt von Bedeutung ist und infolgedessen der Fahrtkostenzuschuss nach den Regelungen des § 20b Abs. 2 GehG neu zu bemessen ist (FKZ-Neu).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die nunmehrige Dienststelle des BF im Finanzzentrum Wien-Mitte ausgehend von seinem bisherigen Wohnsitz in XXXX ohne Benützung der Wiener Linien (Kernzone) mit der ÖBB erreichbar ist.

Die Behörde wertet diesen Umstand als neue Tatsache, welcher auch für die Änderung der Höhe des FKZ-Alt von Bedeutung wäre und daher einen Endigungsgrund für den Anspruch auf den FKZ-Alt iS des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG darstellt.

Das Enden des Anspruchs eines Beamten gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG kann nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder des Abs. 5 leg. cit. eintreten (VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0018). Der Endigungsgrund nach Abs. 5 scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus, weil der sich aus der Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommende Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 1 und 2 GehG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung nicht höher wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch.

Der Behörde ist beizupflichten, dass der Entfall der Notwendigkeit der Benützung der Wiener Linien (Kernzone 100) eine (sonstige) Tatsache iS des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG darstellt.

Nach § 20b Abs. 1 Z 3 GehG aF gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

Nach den Ermittlungen der Behörde ist im Beschwerdefall das billigste öffentliche Verkehrsmittel zur Erreichung der Dienststelle die ÖBB von XXXX bis Wien Mitte. Die Benutzung der Wiener Linien ist - im Gegensatz zur Erreichung der Dienststelle vor deren Verlegung ins Finanzzentrum Wien Mitte - nicht mehr erforderlich. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es auf die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht ankommt (vgl. z.B. VwGH vom 30.05.2006, 2003/12/0044).

Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass dem BF für die Zeit nach dem 15.12.2012 ein Fahrtkostenzuschuss nach der Bestimmung des § 20b Abs. 1 bis 3 GehG (FKZ-Neu) in der dieser Bestimmung entsprechenden Umfang gebührt, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall konnte infolge des Entfalls der Notwendigkeit der Benützung der Wiener Linien (Kernzone 100) von einem Endigungsgrund iS des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG ausgegangen werden und war daher der Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG als FKZ-Neu neu zu bemessen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.