L510 2129201-1•BVwG L510 2129201-1
L510 2129201-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Interessenabwägung
L510 2129201-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. Eva-Maria Meindl, Referentin der Arbeiterkammer OÖ, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im zweiten Spruchpunkt des Bescheides des Arbeitsmarktservice Rohrbach vom 20.06.2016, GZ: XXXX, betreffend Widerruf des Bezugs des Arbeitslosengeldes und Rückforderung des Arbeitslosengeldes (erster Spruchpunkt) beschlossen:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Rohrbach (folgend kurz: "AMS") vom 19.05.2016, VNR: XXXX, wurde gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, geb. am XXXX, für die näher bezeichneten Zeiträume widerrufen und wurde die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von €
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die näher bezeichneten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie dem AMS nicht bekannt gegeben habe, dass sie mit 01.03.2014 Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem. § 253b ASVG habe.
2. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde seitens der bP Beschwerde gegen den o. a. Bescheid eingebracht. Sie legte im Wesentlichen dar, dass sie nicht habe erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 01.03.2014 nicht mehr gebühre. Schlechtgläubig laut Rechtsprechung sei nur ein Leistungsbezieher, der nach konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Da sie jedoch dem AMS sämtliche Angaben/Änderungen immer unverzüglich gemeldet habe und sie sich auch vor einem Auslandsaufenthalt beim AMS ordnungsgemäß abgemeldet habe, habe sie das Arbeitslosengeld in den im Bescheid angeführten Zeiträumen gutgläubig empfangen.
Die bP tätigte umfangreiche rechtliche Ausführungen zur beantragten Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, obwohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Bescheid des AMS nicht ausgeschlossen wurde. Insbesondere wurde dargetan, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig sei, die Gefahr müsse konkret bestehen. Die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 2 VwGVG würden nicht vorliegen.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.06.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 13.06.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab (erster Spruchpunkt).
In zweiten Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Dazu wurde begründend dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu ihren Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 22.06.2016 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesbezüglich wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
5. Am 05.07.2016 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, die aufschiebende Wirkung würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.
Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den ersten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, weshalb die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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