BVwG L508 1429568-2

L508 1429568-2Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Interessen,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1429568-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1429568.2.00

Spruch

L508 1429568-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als

Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:

Pakistan, vertreten durch Mag. Daniel ZIPFEL, Caritas, Asyl-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, erstmals am 14.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er Paschtune sei und sich in ein Mädchen verliebt habe. Bei den Paschtunen seien Kontakte zwischen jungen Männern und Frauen nicht erlaubt und würden als Verletzung der Familien aufgefasst werden. Die Familie des Mädchens sei aber gegen die Beziehung gewesen. Ein Onkel des Mädchens habe sie bei einem Treffen im Hause seiner Freundin erwischt und sei das Mädchen dabei erschossen worden. Die Tötung sei erfolgt, da das Mädchen Schande über die Familie gebracht habe. Der Onkel, welcher das Mädchen erschossen habe, habe bei der Anzeigeerstattung alles so dargestellt, als ob der BF das Mädchen getötet habe. Er habe sogleich aus Angst vor der Familie das Heimatland verlassen. Auch seine Familie sei bedroht worden und sei diese in eine andere Gegend verzogen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von der Familie des Mädchens getötet zu werden. Aber auch seine eigene Familie, insbesondere seine Brüder, stelle für ihn eine Gefahr dar, da er durch sein Verhalten Schande über seine Familie gebracht habe.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2013, GZ E10 429.568-1/2012/13E abgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet. Die abweisende Asylentscheidung wurde dahingehend begründet, dass dem BF die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

5. Eine gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit dessen Beschluss vom 18.09.2013, U 1825/2013-7 abgelehnt.

6. Am 18.11.2013 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

7. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe noch immer aufrecht seien und er noch immer in Pakistan in Gefahr sei. Mittlerweile sei auch sein Bruder von der Familie des Mädchens an seiner Stelle getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan würde er getötet werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer einen Jirga-Beschluss sowie eine polizeiliche Anzeige vom 14.07.2013 in Vorlage. Überdies gab er an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe und er sich in ärztlicher Betreuung befände. Zum Beweis wurde ein psychiatrischer Arztbrief in Vorlage gebracht. Zu seinem Privatleben in Österreich befragt gab er an, dass er mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, mit welcher er ein gemeinsames Familienleben führe. Als Beweis wurde eine Heiratsurkunde vom Standesamt Wien -Ottakring vom 08.07.2014 in Vorlage gebracht. Auch wurden zahlreiche Unterstützungserklärungen von Privatpersonen vorgelegt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Das Verfahren des Bundesamtes leidet unter dem Mangel, dass sich dieses nur ungenügend mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat; dies aus folgenden Überlegungen.

2.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass sich das Vorbringen als oberflächlich und insbesondere unplausibel darstellt.

Bei den Ausführungen des Bundesamtes zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (was sich vorwiegend auf das Verhalten der Feinde und des Beschwerdeführers selbst stützt) handelt es sich um reine Mutmaßungen, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. Es handelt sich dabei um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens der Beschwerdeführer tragfähig zu begründen. So baut das BFA die Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil auf mangelnde Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens auf, was jedoch keiner schlüssigen Beweiswürdigung entspricht.

Die belangte Behörde hat auch keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Beschwerdeführer aufzuzeigen vermocht, sodass das BVwG nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre. Wenn das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel und zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers mehr führen würde, da sich aus der vom BF vorgelegten Jirga ergäbe, dass die Familie niemanden mehr töten dürfte und aufgrund der Ermordung des Bruders des BF das Gleichgewicht wieder hergestellt worden sei, so ist dies, ohne Überprüfung der vom BF in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht haltbar. Die belangte Behörde stellt im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass in dem vom BF in Vorlage gebrachten Jirga-Beschluss von der Aussöhnung der Familie gesprochen werde. Tatsächlich wurde dieser Beschluss jedoch keiner Übersetzung zugeführt, weshalb sich die Feststellung der belangten Behörde über den Inhalt dieses Beschlusses als nicht haltbar respektive aktenwidrig darstellt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies jedenfalls nachzuholen haben.

Überdies stellt das Bundesamt im Rahmen der Länderfeststellungen selbst fest, dass es in den stammesautonomen Gebieten regelmäßig zu Blutrachefehden komme und der pakistanische Staat keinen verlässlichen Schutz vor Ehrverbrechen biete (vgl. Seite 84 des angefochtenen Bescheides).

2.2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

2.2.2.3. Insbesondere leidet der angefochtene Bescheid aber unter dem Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt hat. Sie stellte einerseits weder fest, ob aus diesen ein für das Verfahren des Beschwerdeführers taugliches Beweisthema ableitbar ist und falls dies der Fall sein sollte, welchen Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt und in welchem Verhältnis dieser Beweiswert zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel keiner Übersetzung zugeführt, diese auch keiner Beweiswürdigung unterzogen und sich auch sonst nicht mit diesen gehörig auseinandergesetzt. So brachte der Beschwerdeführer einen Jirga Beschluss in Vorlage, aus welchen sich gemäß den Angaben des Beschwerdeführers ergeben soll, dass von der Familie des getöteten Mädchens eine Gefährdung für ihn bestehen würde. Darüberhinaus soll der Beschwerdeführer gemäß Beschwerdeschriftsatz eine Anzeigebestätigung in Vorlage gebracht, woraus sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer von der Familie des Mädchens zur Anzeige gebracht worden sei, ihm fälschlicherweise die Ermordung des Mädchens zur Last gelegt werde und er deshalb von der Polizei gesucht werden würde. Ferner wurde vom Beschwerdeführer eine polizeiliche Bestätigung über die Tötung seines Bruders in Vorlage gebracht, in welcher bestätigt werden solle, dass sein Bruder wegen der bestehenden Feindschaft mit der Familie des Mädchens bzw. ihm Zuge der Blutrache getötet worden sein soll.

Eine umfassende Beweiswürdigung des Inhaltes der Beweismittel oder deren Echtheit erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführer hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Dokumente wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein. Letztlich wird sich die belangte Behörde mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln entsprechend auseinanderzusetzen haben, was im gegenständlichem Verfahren völlig negiert wurde. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird die belangte Behörde auch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens der Familie des Mädchens wie auch seitens des Staates ausgesetzt ist, zu klären haben.

2.2.2.4. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in der Region Khyber Pakhtunkhwa auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen.

2.2.2.5. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er eine Gefährdung seitens des pakistanischen Staates befürchte, da er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe und dabei über den Pakistanischen Staat geschimpft habe. Auch diesbzgl. lässt der erstinstanzliche Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Auch diese mangelnde Ermittlungstätigkeit behaftet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Überdies wird auch zu erheben sein, ob und welche Konsequenzen sich für den BF aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, wenn auch nur im unterschwelligen Bereich, seitens der pakistanischen Sicherheitsbehörden ergeben könnten.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird den Beschwerdeführer auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.2.2.6. Ferner ist auch zu konstatieren, dass sich das BFA auch mit den verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt hat, wozu es aber jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, andernfalls die Stellungnahmemöglichkeit der Partei ad absurdum geführt werden würde.

2.2.2.7. Letztlich ist noch festzuhalten, dass es sich beim Bescheidverfasser und einvernehmenden Referenten nicht um ein und dieselbe Person handelt. § 19 Absatz 2 AsylG entspricht größtenteils geltender Rechtslage. Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Diese Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidung der ersten Instanz dem Behördenleiter zuzurechnen ist. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der VwGH darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben wurden( vgl. VwGH 30.08.2005, 2004/01/0602 sowie AsylGH 18.02.2013, D7 432.481-1/2013). Das Prinzip der persönlichen Anhörung ist auch der Z 14 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylwerber vom 20. Juni 1995 zugrunde gelegt. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen und wäre daher nach Möglichkeit auch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter anzuhören gewesen. Das Bundesamt hat es auch unterlassen darzulegen, warum die Bescheidverfassung nicht durch das einvernehmende Organ des Bundeamtes erfolgen hat können. Auch diese Vorgehensweise des BFA belastet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

2.2.2.8. Darüberhinaus ist zu bemängeln, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA im Mai 2014 stattgefunden hat, der angefochtene Bescheid datiert jedoch vom 05.06.2015. Zwischenzeitlich fand keine weitere Einvernahme statt und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt, was jedoch schon im Hinblick auf etwaige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Auch sind Gründe für diese Verfahrensverzögerung dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen.

Ferner wurden im erstinstanzlichen Bescheid auch Länderfeststellungen aufgenommen, welche dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, was ebenso eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstellt, da dem Beschwerdeführer die im Bescheid zitierten Berichte nicht vorgehalten wurden und ihm auch nicht die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

2.2.2.9. Die belangte Behörde hat auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundberichte, aus welchem sich ergibt, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nicht hinreichend gewürdigt. Es genügt in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass bei Bestehen einer tatsächlichen schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde getätigte Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit keine entsprechende Berücksichtigung finden wird können. In diesem Zusammenhang wird seitens der erkennenden Richterin auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355-13 unter Hinweis auf VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 mwH). Bis zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführers auf seine Erkrankung zurückzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sohin auch mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im erforderlichen Maße hinreichend auseinander zu setzen haben. Auf die in Vorlage gebrachten Arztbriefe wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

2.2.2.10. Überdies ist noch darauf hinzuweisen, dass, sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative heranziehen, so wird dabei auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers (psychische Erkrankung) besonders Bedacht zu nehmen sei und wird auch zu prüfen sein, ob sich eine Verfolgung durch Familienclans auch auf weitere Gebiete Pakistans erstrecken kann und wird auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung vor staatlicher Verfolgung (Demonstrationsteilnahme in Österreich, zu Unrecht erfolgte Anzeige hinsichtlich der Ermordung des Mädchens) entsprechend zu berücksichtigen und würdigen sein.

2.2.2.11. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung darauf Bedacht zu nehmen haben wird, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aufgrund der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EU-Bürgers verfügt.

2.2.3. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Asyl- bzw. Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben.

Es wäre jedenfalls eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber bei weitem verfehlt. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers, wird eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sowie entsprechende Ermittlungen zu führen sein und wird die Erstinstanz eine Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dies alles wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.

2.2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.