BVwG G305 2125797-1

G305 2125797-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2125797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2125797.1.00

Spruch

G305 2125797-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX,VSNR: XXXX, auf Grund des Vorlageantrages vom 27.04.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum

XXXX bis XXXX verloren habe und dass Nachsicht nicht erteilt werde, da er nicht bereit gewesen sei, die ihm bei der Firma XXXX zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum XXXX datierte, am selben Tag der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF, mit der er die Aufhebung des Bescheides beantragte und in der er begründend ausführte, dass er sich am 02.02.2016 bei der Firma XXXX wegen einer im Internet geschalteten Stellenausschreibung gemeldet hätte. Es sei nicht richtig, dass ihm eine Beschäftigung bei dieser Firma zugewiesen worden sei. Ihm sei auch nicht gesagt worden, dass er am XXXX die Arbeit aufnehmen könne. Zwar habe er gesagt, dass er sich ein Gehalt in Höhe von EUR XXXX netto vorstelle; jedoch habe er nicht angegeben, dass er bei einer Bezahlung unter EUR XXXX netto die Arbeit nicht annehmen würde. Auch habe er nicht gesagt, dass er sonst lieber zu Hause herumsitzen würde.

3. Mit E-Mail vom 18.02.2016 ersuchte die belangte Behörde die potentielle Arbeitgeberin des BF um eine Darstellung des Ablaufs des Vorstellungsgesprächs des BF.

4. Mit E-Mail vom 18.02.2016 teilte diese der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sich der BF am 02.02.2016 initiativ (telefonisch) bei ihr für eine Stelle in XXXX auf der Basis eines Helferlohns in Höhe von EUR XXXX brutto zuzüglich Schichtzulagen beworben habe. Die Stelle habe er nicht vom AMS vermittelt, sondern telefonisch am 02.02.2016 angeboten bekommen. Der BF habe angegeben, dass er "einfach nur arbeiten" wolle. Das Jobangebot habe er mit den Worten abgelehnt, dass er "unter XXXX€

netto" nicht arbeiten gehe. Die Entlohnung in Höhe von EUR XXXX sei für einen qualifizierten Helfer (Lohngruppe 3a - papierverarbeitende Industrie). Der BF habe sich am 02.02.2016 bei der potentiellen Dienstgeberin gemeldet und sei die freie Stelle mit 03.02.2016 in der papierverarbeitenden Industrie in XXXX angeboten worden. Er habe die Stelle abgelehnt, da er mindestens XXXX - XXXX netto verdienen wollte.

5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF geschieden sei und keine gesetzlichen Sorgepflichten (Alimentationspflichten) habe. Er verfüge über eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker mit Lehrabschlussprüfung und habe er Berufserfahrung als Elektroarbeiter in der Lagerlogistik und als Fertigungsarbeiter. Am 02.02.2016 habe die Firma XXXX bekannt gegeben, dass sich der BF bei ihr beworben hätte und er in der Produktion eingestellt hätte werden können. Jedoch habe er abgelehnt und gesagt, dass er unter € XXXX- bis €

XXXX netto nicht arbeiten gehe; da sitze er lieber zu Hause.

Nach Wiedergabe der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass ein Arbeitsloser den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere, wenn er eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitle. Unter Vereitelung sei ein Verhalten einer arbeitslosen Person beim Dienstgeber zu verstehen, das ein Nichtzustandekommen des zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Die potentielle Dienstgeberin habe glaubwürdig und detailliert angegeben, dass dem BF eine kollektivvertragliche Entlohnung - laut dem Kollektivvertrag Papier und Pappe verarbeitende Industrie/Lohngruppe 3: EUR XXXX Stundenlohn - gezahlt worden wäre, was eine monatliche Entlohnung in Höhe von EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- netto ergeben hätte. Über die Entfernung sei nie gesprochen worden. Mit seinem Verhalten habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme und sei daher von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des BF auszugehen. Es bestehe eine Kausalität zwischen dessen Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Gewährung einer Nachsicht sei nicht möglich, da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum vom XXXX bis XXXX keine andere nachhaltige Beschäftigung aufgenommen habe.

6. Gegen diesen, dem BF am 21.04.2016 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtete sich sein bei der belangten Behörde am 27.04.2016 eingelangter - sohin rechtzeitiger - Vorlageantrag, mit dem er den Antrag verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

7. Am 09.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF der zum XXXX datierte Vorlagebericht der belangten Behörde und die E-Mailnachricht der potentiellen Dienstgeberin vom 18.02.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.

Obwohl ihm die Verfahrensanordnung am 19.05.2016 direkt zugestellt wurde, ließ er die ihm gesetzte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt, geschieden, hat keine Sorgepflichten und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG.

1.2. Er hat eine Lehre zum KFZ-Mechaniker mit Lehrabschlussprüfung abgelegt und verfügt über eine Berufserfahrung als Elektroarbeiter, in der Lagerlogistik und als Fertigungsarbeiter. Bis zum XXXX war er bei der Firma XXXX als Fertigungsarbeiter beschäftigt.

1.3. Seit dem XXXX bezieht er - lediglich unterbrochen durch ein 92-tätiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und drei Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX bezieht er Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX (monatlich/30 Tage: XXXX).

Während der Ausschlussfrist - sohin zwischen dem XXXX und dem XXXX - bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

1.4. Auf der Grundlage einer mit dem BF am 27.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unterstützt ihn die belangte Behörde bei der Suche nach einer (Vollzeit-)stelle als Lagerarbeiter bzw. Produktionsarbeiter oder im Bereich von Hilfstätigkeiten. Im Rahmen der genannten Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF zu Bewerbungen in Eigeninitiative und weiters zur Termineinhaltung und zur Vorlage der Liste seiner Eigenbewerbungen bei jedem Vorstellungsgespräch, sowie dazu, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben.

1.5. Am XXXX bewarb sich der BF eigeninitiativ auf eine von der Firma XXXX im Internet geschaltete Stellenausschreibung; hierbei handelte es sich um die Stelle eines Helfers in Graz im Zweischichtbetrieb zu einem, dem Kollektivvertrag für die papier- und pappeverarbeitende Industrie (Lohngruppe 3a) entsprechenden Stundenlohn in Höhe von EUR XXXX. Das entspricht einem Monatslohn in Höhe von EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- netto.

Der BF hätte die im Internet ausgelobte Stelle am XXXX antreten können.

Der BF lehnte die ihm angebotene Stelle ab, da er sich ein Gehalt zwischen EUR XXXX-- und EUR XXXX-- vorstellte.

1.6. Während des achtwöchigen Beobachtungszeitraums (vom XXXX bis XXXX) nahm er keine andere nachhaltige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und die vorgelegte Urkunde(E-Mail des Dienstgebers XXXXvom 18.02.2016).

Im Hinblick auf die angegebenen Gründe für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses stehen die Aussagen des Dienstgebers und des BF zueinander im Widerspruch. Während die potentielle Arbeitgeberin des BF im E-Mail vom 18.02.2016 ausführte, dass der BF eine ihm angebotene kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung als Helfer abgelehnt hätte, da er mindestens EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- verdienen wollte, führte der BF in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er zwar gesagt habe, eine "persönliche Verdienstvorstellung von EUR XXXX-- netto" zu haben, jedoch habe er nicht gesagt, dass er die Arbeit bei einem Gehalt unter EUR XXXX-- nicht annehmen wolle.

Aus den vorliegenden Urkunden ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt der E-Mailmitteilung der potentiellen Dienstgeberin des BF vom 18.02.2016 betreffend das Nichtzustandekommen der dem BF angebotenen Beschäftigung zu zweifeln. Die angeführte Mitteilung wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und ließ dieser die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gegebene Gelegenheit, sich dazu zu äußern bzw. das darin enthaltene Vorbringen in Zweifel zu ziehen, ungenützt. Abgesehen davon hatte der BF - wie er selbst einbekennt - überhöhte Gehaltsvorstellungen geäußert, obwohl er wusste, dass ihm eine geringere Entlohnung zusteht.

Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Firma XXXX gegenüber der belangten Behörde wahrheitswidrige Angaben zur Initiativbewerbung des BF und zum Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung machen hätte sollen, zumal ihr bewusst sein musste, dass sie dadurch den BF der Gefahr der Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aussetzen würde. Aus den angeführten Gründen ergibt sich für das erkennende Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund am Wahrheitsgehalt der Angaben der potentiellen Dienstgeberin zu zweifeln. Dagegen wird dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde, im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF nicht bereit war, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

In seiner gegen den genannten Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift führte der BF im Kern aus, dass er eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht abgelehnt habe. Ihm sei auch nicht gesagt worden, dass er am XXXX schon mit der Arbeit beginnen könne. Auch habe er nicht gesagt, dass er die Beschäftigung bei einer Entlohnung unter EUR XXXX-- netto nicht annehmen wolle; wohl aber habe er seine persönliche Gehaltsvorstellung mit EUR XXXX-- bekannt gegeben.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber durch sein Verhalten vereitelt hat, in dem er einerseits zu hohe Gehaltsforderungen gestellt und für den Fall der Nichterfüllung seiner Wünsche bekannt gegeben hat, dass er zu Hause bleiben wolle.

Der BF hat sich am 02.02.2016 bei der Firma XXXX eigeninitiativ um eine im Internet ausgelobte Stelle als Helfer in XXXX beworben. Im Rahmen des mit ihm geführten Telefonats teilte die Mitarbeiterin der Firma XXXX dem BF mit, dass diese Stelle in der papierverarbeitenden Industrie in XXXX nach dem Kollektivvertrag für die papier- und pappeverarbeitende Industrie - Lohngruppe 3a mit EUR XXXX pro Stunde - entlohnt würde. Dabei handle es sich um den Lohn für einen qualifizierten Helfer. Der BF habe das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt, nicht unter einer Entlohnung in Höhe von EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- netto arbeiten zu gehen. Aus seinem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der BF sich um die angebotene Beschäftigung bemüht hätte. Wenn er nunmehr in der Beschwerdeschrift behauptet, dass ihm der Arbeitsbeginn nicht genannt worden sei, so hätte er schon von sich aus nachzufragen gehabt, wann er die angebotene Beschäftigung aufnehmen könne.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es im gegenständlichen Fall, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Dem BF ist vorzuhalten, dass die ihm angebotene Stelle nach dem branchenüblichen Kollektivvertrag - sohin angemessen - entlohnt war. Vor diesem Hintergrund ist einsichtig, dass schon das Äußern einer Gehaltsforderung, die die angebotene kollektivvertragliche Entlohnung wesentlich übersteigt, - wie im gegenständlichen Fall - für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ursächlich sein kann. Das musste dem BF schon auf Grund seiner vita - er war schon einmal, nämlich vom XXXX bis XXXX vom Notstandshilfebezug gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen - bewusst sein. Auch zeigte er kein Bemühen dahin, die angebotene Stelle antreten zu können. Selbst wenn ihm der Arbeitsbeginn nicht mitgeteilt worden sei, wie er behauptet, wäre er verhalten gewesen nachzufragen, wann er die Stelle antreten kann. Dass er dies unterlassen hat, gereicht ihm zum Vorwurf.

In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich eine arbeitslose Person hinsichtlich einer zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts dieses Verhaltens des BF, der bei der Zumutbarkeitsprüfung keine Beanstandungen gegen die angebotene Stelle äußerte, darauf geschlossen hat, dass dieses für das Nichtzustandekommen der ihm vom Dienstgeber angebotenen (im Übrigen zumutbaren) Beschäftigung ursächlich war.

Hätte der BF tatsächlich Interesse an der beschwerdegegenständlichen Anstellung gehabt, wäre es ihm zumutbar gewesen, den Antrittstermin zu erfragen, um die Stelle zu erhalten. Gemäß § 10 AlVG wäre er sogar verpflichtet gewesen, sich um die ihm angebotene Stelle anzustrengen.

Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF konnte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Diese niederschriftlich dokumentierten und vom BF mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben stehen - was zumindest die Entlohnung bzw. die zum Ausdruck gebrachten persönlichen Gehaltsvorstellungen des BF betrifft - in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben.

3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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