BVwG G305 2123962-1

G305 2123962-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2016

Regest

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2123962-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2123962.1.00

Spruch

G305 2123962-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle XXXX vom XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund des gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gefassten Bescheid vom XXXX,

GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX Arbeitslosengeld. Darin gab er zum Familienstand an, dass er geschieden sei und im gemeinsamen Haushalt keine weitere Person leben würde. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er ebenso mit "nein", wie die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)".

Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung gemäß § 50 AlVG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

2. Anlässlich einer am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde erklärte der BF, dass er am XXXX am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und bekannt gegeben habe, dass er eine Wiedereinstellungszusage der Firma XXXX für XXXX habe und habe er diese Wiedereinstellungszusage auch vorgelegt. Er sei darüber informiert worden, dass für ihn alles erledigt sei und er keine weiteren Schritte mehr unternehmen müsse. Er habe keinen Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten und sei auch nicht darüber informiert worden, dass er einen Antrag stellen müsse. Da er keine Bestätigung erhalten habe und auch keine weiteren Informationen von der belangten Behörde erhalten habe, habe er heute, am 01.02.2016 angerufen und sei er darüber informiert worden, dass er sofort persönlich vorsprechen solle, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

3. Mit Bescheid vom 04.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2016 gebühre.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschäftigung des BF am 13.01.2016 geendet und er am 01.02.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Als Grund für die verspätete Meldung habe dieser angegeben, dass er am 14.01.2016 bei der belangten Behörde gewesen sei und angegeben habe, dass er im März 2016 wieder zu arbeiten beginnen könne. Ihm sei ein Antrag nicht ausgefolgt worden. Es entspreche der täglichen Arbeit im AMS, dass sämtliche Kontakte im EDV-System erfasst und dokumentiert würden. Im Fall des BF sei am 14.01.2016 kein Eintrag bzw. Zugriff ersichtlich. Daher gebühre ihm die Leistung ab dem 01.02.2016.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die - rechtzeitige - selbst verfasste Beschwerde des BF vom XXXX, die er mit den Anträgen verband, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am 14.01.2016, gegen 08:00 Uhr/08:30 Uhr bei der belangten Behörde vorgesprochen habe, um seinen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen. Aus dem dort durchgeführten Vorgang sei für ihn ersichtlich gewesen, dass er nach Einschätzung des AMS-Mitarbeiters die Geltendmachung bzw. Antragstellung erfolgreich durchgeführt hätte. Der AMS-Mitarbeiter habe ihm auf sein "entsprechendes ausdrückliches Nachfragen" erklärt, dass alles in Ordnung sei. Da sich nachträglich herausgestellt hätte, dass es in von ihm "unverschuldeter Weise offenbar Probleme beim Antragsvorgang gegeben habe, sei es am 01.02.2016 zu einem Termin bei einer Mitarbeiterin der belangten Behörde gekommen. Bei diesem Termin sei ihm niederschriftlich erklärt worden, dass mit diesem Datum ein eigenständiger Antrag zu stellen sei. Obwohl er am 09.02.2016 bei einem Vorgesetzten der belangten Behörde vorgesprochen habe, sei mit dem bekämpften Bescheid eine nachteilige Entscheidung ergangen, dass ihm die Leistung nicht schon ab dem 14.01.2016 gewährt werden könne. Auch sei der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. So gehe die allgemein gehaltene Begründung "Es entspricht der täglichen Arbeit im AMS [...]" auf den vorliegenden Einzelfall nicht ein. Die Behörde hätte sich mit dem konkreten Sachverhalt befassen müssen. Die Behauptung, dass kein Eintrag im AMS-EDV-System den Beweis darstelle, dass am 14.01.2016 kein Antrag erfolgt sei, gehe ins Leere. Die Behörde hätte konkret auf die Vorgänge am 14.01.2016 und seine Darstellung dazu eingehen müssen. Das Fehlen einer EDV-Eintragung könne aus vielen Gründen, nicht zuletzt allfälligen Fehlhandlungen im Bereich der belangten Behörde selbst zustandekommen. Das Fehlen einer EDV-Eintragung sei kein Beweis dafür, dass er am 14.01.2016 keinen Leistungsanspruch geltend gemacht habe. Selbst wenn ein Mitarbeiter der belangten Behörde am 14.01.2016 auf sein erklärtes Verlangen hin, einen Leistungsanspruch geltend zu machen, die Situation falsch eingeschätzt hätte und zum Schluss gekommen wäre, es sei keine Antragstellung nicht erfolgt, könne dies dem BF als rechtsunkundigem Laien nicht vorgeworfen werden. In diesem Fall läge eine Anleitungspflicht durch die Behörde vor und wäre ihm auch in diesem Fall der Anspruch ab dem 14.01.2016 zu gewähren gewesen. Er stelle daher das Begehren, dass ihm der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den gesamten Bezugszeitraum gebühre. In rechtlich korrekter Weise wäre der vorliegende Bescheid aufzuheben und ihm der Leistungsanspruch ab dem Tag der tatsächlichen Geltendmachung, dem 14.01.2016, zuzuerkennen. Abschließend verwies der BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 02.12.2014, Zl. G74/2014-10 und G78/2014-10, mit dem die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

5. In der Folge leitete die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ergänzende Ermittlungen ein, im Zuge dessen die belangte Behörde die Dienstgeberin um die Beantwortung mehrerer Fragestellungen bzw. um die Abgabe einer Stellungnahme ersuchte.

Darüber hinaus wurden interne Erhebungen zu den Fragestellungen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 14.01.2016 am Infopoint der belangten Behörde Dienst versehen haben, ob an diesem Tag das Ticketsystem funktionierte und ob immer Tickets gezogen wurden, und ob es sein kann, dass jemand vorspricht und sich arbeitslos meldet, und der AMS-Mitarbeiter nicht in den Datensatz schaut und den Kunden wieder wegschickt, durchgeführt. Im Zuge dessen wurden die Mitarbeiter des Infopoints mit dem Beschwerdevorbringen des BF, worin dieser behauptete, am 14.01.2016, 08:00/08:30 Uhr am Infopoint vorgesprochen und einen Antrag gestellt zu haben, konfrontiert.

Dem dazu ergangenen Antwortmail einer Mitarbeiterin der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass das Ticketsystem am 14.01.2016 jedenfalls aktiv gewesen sei, was bedeute, dass die Kunden ein Ticket ziehen mussten und nach Erscheinen der auf dem Ticket angegebenen Nummer am Bildschirm zum jeweiligen Schalter aufgerufen wurden. Es seien immer Tickets gezogen worden. Es könne ausgeschlossen werden, dass am 14.01.2016 zwischen 08:00/08:30 keine Kunden gewartet hätten und dass definitiv Tickets zu ziehen gewesen wären. Da KundInnen nicht "vorangekündigt" (wie z.B. über TVS) zum Infopoint kämen, müsste bei jeder Vorsprache der Datensatz geöffnet werden. Auch bestehe die Vorgabe, dass jede Vorsprache mittels TXT Art2 dokumentiert werde. Dass Kunden ohne konkrete Auskunft und ohne Dokumentation im Datensatz weggeschickt worden wären, könne ausgeschlossen werden.

6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF vom XXXX abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF seit 1986 Stammarbeiter bei der Firma XXXX GmbH sei. Er sei immer wieder über die Wintermonate freigestellt worden und beim AMS vorgemerkt gewesen. Er habe immer wieder Anträge gestellt und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten (so zum Beispiel in den Jahren 2002, 2005, 2006, 2008, 2012, 2013 und 2014). Er habe eine Wiedereinstellungszusage bei der Firma XXXX fürXXXX. Niederschriftlich habe er am 01.02.2016 angegeben, dass er am 14.01.2016 am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und die Wiedereinstellungszusage vorgelegt habe. Er habe keinen Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten und sei auch nicht darüber informiert worden, dass er einen Antrag stellen müsse. Nach seinen Angaben in der Niederschrift habe er, da er keine weiteren Informationen und auch keine Bestätigung erhalten habe, am 01.02.2016 bei der Serviceline des AMS Steiermark angerufen und sei er von der zuständigen Mitarbeiterin über die notwendige umgehende Vorsprache informiert worden. Am 01.02.2016 habe er nachweislich anlässlich der Beantragung des Arbeitslosengeldes bei der belangten Behörde vorgesprochen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung antragsbedürftig sei, die erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gewährt werde. Dabei sei gesetzlich vorgesehen, dass dieser Anspruch unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Diese Geltendmachung setze eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus. Eine formlose Geltendmachung sei nicht möglich. Das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, wonach das AMS die Aussage, dass "alles erledigt sei" eingestehe, werde als nicht den Tatsachen entsprechend zurückgewiesen. Den Einwendungen in der Beschwerde, dass er im Umgang mit dem AMS unerfahren und ein rechtsunkundiger Laie sei, werde entgegengehalten, dass ihm die Art und Weise der Antragstellung nach jahrelangem, immer wiederkehrendem Leistungsbezug vertraut sei. Auf Grund dessen hätte ihm klar sein müssen, das bei einer erfolgreichen Geltendmachung bzw. Antragstellung zwingend ein Antragsformular auszufüllen ist. Auf Grund seiner mehrmaligen Arbeitslosigkeit sei es unglaubwürdig, dass er der von ihm in der Beschwerde behaupteten Aussage, dass alles in Ordnung sei, Glauben geschenkt habe. Hätte er am 14.01.2016 tatsächlich am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen, wäre dies in der EDV vermerkt worden und hätte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Es könne ausgeschlossen werden, dass seine Vorsprache am Infopoint nicht ordnungsgemäß dokumentiert und der Datensatz nicht geöffnet worden wäre. Dagegen sei seine am 01.02.2016 erfolgte Vorsprache am Infopoint genauestens dokumentiert worden, auch der Umstand, dass ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt wurde.

7. Gegen diesen, dem BF am 07.03.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, richtete sich dessen Vorlageantrag, mit dem er begehrte, seine Beschwerde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Am 31.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Dem Verwaltungsakt war weiters ein zum 22.04.2016 datierter Vorlagebericht der belangten Behörde angehängt.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.04.2016 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22.04.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (04.05.2016) zu äußern.

10. In seinem zum Parteiengehör ergangenen Schreiben vom 11.05.2016 führte der BF aus, dass er nicht akzeptieren könne, dass anlässlich seiner Vorsprache vom 14.01.2016 keine EDV-mäßige Erfassung erfolgt sei. Er weise diese Behauptung zurück und versichere, dass er am 14.01.2016 vorgesprochen habe.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.05.2016 wurde die oben genannte Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

12. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 30.05.2016 führte die belangte Behörde aus, dass bei Vorsprachen am Infopoint immer der Datensatz der betreffenden Person aufgerufen werde. MitarbeiterInnen des AMS hätten die Vorgabe, bei jeder Vorsprache den Datensatz zu öffnen und die Vorsprache mittels Texteintrags zu dokumentieren. Hätte der BF am 14.01.2016 tatsächlich am Infopoint vorgesprochen, wäre dies in der EDV dokumentiert worden und hätte er den Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Überdies lasse die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen wird. Vor dem Hintergrund der Judikatur könne die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung durch den BF dahingestellt bleiben und sei lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz.

13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 30.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (17.06.2016) zu äußern.

14. In seiner zum 22.06.2016 datierten Stellungnahme verwies der BF lapidar auf seine schriftlichen Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein; dazu verwendete er das bundeseinheitliche, von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular, das auf Seite 4 eine Belehrung gemäß § 50 AlVG enthält.

Da er gegenüber einer weiteren Mitarbeiterin der belangten Behörde am 01.02.2016 erklärte, dass er am 14.01.2016 ein Ticket gezogen und mit einem Berater am Infopoint gesprochen habe und dieser Daten im PC aktualisiert und auch eine EZ vermerkt habe, wurde der BF noch am selben Tag von einer weiteren Mitarbeiterin der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich dieser (niederschriftlichen) Einvernahme erklärte er, dass er bereits am 14.01.2016 am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben habe, dass er über eine Wiedereinstellungszusage der Firma XXXXGmbH für Ende März 2016 verfüge. Er sei darüber informiert worden, dass für ihn alles erledigt sei und er keine weiteren Schritte unternehmen müsse. Er habe keinen Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten und sei auch nicht darüber informiert worden, dass er einen Antrag stellen müsse.

1.2. Ab dem 19.03.2002 gestalteten sich die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers und die Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie folgt:

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei JXXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX - XXXX Arbeiter bei XXXXGmbH

XXXX - Arbeitslosengeldbezug

Aus dem hier dargestellten Verlauf ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF bei der Firma XXXXGmbH seit dem 08.01.2005 mehrmals (insgesamt sieben Mal) von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen war. Während seiner Arbeitslosigkeit bezog der BF Arbeitslosengeld (zuletzt vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX täglich, vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX täglich und ab dem XXXX in Höhe von EUR XXXX täglich).

Dem Arbeitslosengeldbezug ging jeweils eine förmliche Antragstellung in Gestalt einer persönlichen Vorsprache in der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS und die Überreichung des - ausgefüllten - bundeseinheitlichen Antragsformulars voraus.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am 14.01.2016 am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld überreicht hätte.

Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass am 14.01.2016 in dem den BF betreffenden EDV-Konto der belangten Behörde Aktualisierungen bzw. Vermerke (eine Dokumentation über seine Vorsprache, zur Ausgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars) vorgenommen worden wären.

Vielmehr steht fest, dass der BF am 14.01.2016 weder ein Antragsformular zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld) ausgehändigt bekam, noch ein solches abgegeben hat.

Weiters steht fest, dass der BF am 01.02.2016, 10:10 Uhr, bei der belangten Behörde anrief und von der den Telefondienst versehenden Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er umgehend vorzusprechen habe.

Es steht weiter fest, dass der BF noch am selben Tag bei der belangten Behörde vorsprach und zur Beantragung des Arbeitslosengeldes das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt bekam, es noch am selben Tag ausfüllte und eigenhändig unterfertigt abgab.

1.4. Mit Bescheid vom 04.02.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ab dem 01.02.2016 Arbeitslosengeld gebühre.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde sowie die Schriftsätze des Beschwerdeführers. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem, den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang stehenden Darstellung der Versicherungszeiten. Da der BF mit seinen Ausführungen die darin dokumentierten Daten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zog, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Beschwerdeschrift ausführt, dass er am 01.02.2016, 08:00/08:30, am Infopoint der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung vorgesprochen habe, dies mit dem dort erklärten Zweck, seinen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen und dass er dafür zu Schalter 4 zu einem AMS-Mitarbeiter aufgerufen worden sei, so erscheint diese Behauptung dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig. So finden sich in der den BF betreffenden EDV-Applikation der belangten Behörde für eine allfällig am 14.01.2016 erfolgte Vorsprache des BF keinerlei Anhaltspunkte, etwa in Gestalt von Vermerken zur Vorsprache oder zur Aushändigung eines Antragsformulars. Auch hat der BF keinen Beleg mit konkreten Hinweisen auf eine Vorsprache vor der belangten Behörde am 14.01.2016 vorgelegt. Dagegen bestätigen die Ausführungen der Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 19.02.2016, die diese im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens gemacht hatte, den gerichtsbekannten, standardisierten Ablauf im Parteienverkehr, nämlich dass die Kunden der belangten Behörde Tickets zu ziehen haben und danach aufgerufen werden, weiters dass bei einer Vorsprache am Infopoint der den Kunden betreffende Datensatz aufgerufen und jede Vorsprache dokumentiert wird und kein Kunde ohne konkrete Auskunft bzw. ohne Dokumentation im Datensatz weggeschickt wird und dass bezogen auf den Beschwerdeführer keine Einträge in den ihn betreffenden Datensätzen am 14.01.2016 vorzufinden sind. Dass bei einer allfällig tatsächlich erfolgten Vorsprache kein einziger Vermerk gesetzt wurde - wie im gegenständlichen Fall - ist bei einer Standardisierung der Prozessabläufe nicht nachvollziehbar. Daher erscheinen auch dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Behauptungen des BF, am 14.01.2016 bei der belangten Behörde vorgesprochen zu haben, nicht glaubwürdig. Vielmehr spricht der Umstand jeglichen Fehlens von Hinweisen zum Erscheinen des BF vor der belangten Behörde dafür, dass dieser am 14.01.2016 tatsächlich nicht erschienen ist.

Wenn nun der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er zu Schalter 4 aufgerufen worden sei und es für ihn ersichtlich gewesen sei, dass nach "Einschätzung des AMS-Mitarbeiters die Geltendmachung bzw. Antragstellung erfolgreich durchgeführt" worden sei, denn der AMS-Mitarbeiter habe ihm erklärt, dass "alles in Ordnung sei", vermag dieses Vorbringen nicht vom Gegenteil zu überzeugen, da dem Beschwerdeführer die standardisierten Prozessabläufe bei der belangten Behörde schon auf Grund seiner vita als - zeitweise - arbeitslose Person hinlänglich bekannt war.

Anlässlich seines Telefonats vom 01.02.2016 behauptete der BF, dass der Berater Daten im PC aktualisiert habe und auch eine EZ vermerkt habe. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, hätten sich in den den BF betreffenden Datensätzen entsprechende Datenvermerke finden müssen. Da jegliche Einträge bzw. Vermerke fehlen, kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass eine Vorsprache des BF am Infopoint der belangten Behörde entgegen seinen Behauptungen nicht stattgefunden haben kann. Selbst wenn der BF vorgesprochen haben sollte, was unwahrscheinlich ist, ist dem BF weiters vorzuhalten, dass er wissen musste, dass die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Abgabe des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars voraussetzt; diesfalls konnte er sich nicht darauf verlassen, dass er ohne förmliche Antragstellung Arbeitslosengeld beziehen könne, zumal er schon in der Vergangenheit mehrfach eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach erfolgter förmlicher Antragstellung bezogen hatte. Abgesehen davon hat der BF weder in der Niederschrift vom 01.02.2016, noch in seiner gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift behauptet, dass er am 14.01.2016 einen (förmlichen, mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular vorzunehmenden) Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe.

Aus den angeführten Gründen erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die in der Niederschrift vom 01.02.2016 und in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben des BF, insoweit er behauptet, am 14.01.2016 bei der belangten Behörde vorgesprochen und anlässlich dieser Vorsprache Arbeitslosengeld beantragt zu haben, als nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX im Kern darauf gestützt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst anlässlich der persönlichen Vorsprache des BF in der regionalen Geschäftsstelle XXXX am 01.02.2016 gestellt worden wäre.

Seine rechtzeitige Beschwerde gründete der BF im Kern darauf, am 14.01.2016 am Infopoint der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen zu haben, und dass für ihn aus dem dort durchgeführten Vorgang ersichtlich gewesen sei, dass er nach Einschätzung des AMS-Mitarbeiters die Geltendmachung bzw. Antragstellung erfolgreich durchgeführt habe.

3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[...]"

§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

[...]"

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall gab der BF an, dass er am 14.01.2016 am Infopoint der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe und aus dem dort durchgeführten Vorgang für ihn ersichtlich gewesen sei, dass er nach Einschätzung des AMS-Mitarbeiters die Geltendmachung bzw. Antragstellung erfolgreich durchgeführt hätte. Weiters betonte er, dass ihm der Mitarbeiter der belangten Behörde auf "entsprechendes nachdrückliches Nachfragen" gesagt habe, dass "alles in Ordnung" sei.

In diesem Zusammenhang ist dem BF jedoch vorzuhalten, dass ausgehend vom 19.03.2002 das Dienstverhältnis zur Firma XXXXGmbH mehrfach (genau sieben Mal) teils mehrere Monate unterbrochen war, während denen er Arbeitslosengeld bezog. Der BF musste daher wissen, dass die Beantragung von Arbeitslosengeld einerseits die persönliche Vorsprache und andererseits die förmliche Antragstellung mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular voraussetzt. Selbst wenn er bei der belangten Behörde am 14.01.2016 vorgesprochen hätte, wofür jedoch konkrete Anhaltspunkte zur Gänze fehlen, hätte er jedenfalls wissen müssen, dass er ein (bundeseinheitliches) Antragsformular abzugeben hat, um in den Genuss des Arbeitslosengeldbezuges zu gelangen. Unter der Prämisse der behaupteten Vorsprache bei der belangten Behörde am 14.01.2016 konnte und durfte er sich mit seinem auf die vergangenen Leistungsbezüge zurückgehenden Wissen über die entsprechenden Erfordernisse für eine erfolgreiche Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht auf die Aussage eines Bediensteten der belangten Behörde verlassen, dass "alles in Ordnung" sei und darauf schließen, dass er nun - ohne förmliche Antragstellung - Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen würde.

Abgesehen von dieser hypothetischen Betrachtung steht fest, dass eine förmliche Antragstellung erst am 01.02.2016 erfolgt ist. Erst mit diesem Datum gilt der Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht.

Die belangte Behörde durfte nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 46 Abs. 1 AlVG) eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes erst mit dem Tag der (förmlichen) Antragstellung vornehmen.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass die belangte Behörde mit der im Bescheid enthaltenen, allgemein gehaltenen Begründung "es entspricht der täglichen Arbeit im AMS [...]" auf den vorliegenden Einzelfall nicht eingegangen sei, so vermag er mit seiner Rüge weder eine formelle, noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal er die von ihm zitierte Begründung nicht vollständig zitiert hat. Die vollständige Begründung lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"[...] Es entspricht der täglichen Arbeit im AMS, dass sämtliche Kontakte im EDV-System erfasst und dokumentiert werden. In ihrem Fall ist kein Eintrag bzw. Zugriff am 14.01.2016 ersichtlich. [...]"

Liest man weiter und hätte der Beschwerdeführer korrekt zitiert, so zeigt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl eine vollständige Begründung, worin die Behörde - entgegen den Behauptungen des BF - sehr wohl auf den konkreten Einzelfall eingegangen ist. Liest man den an die zitierte Textpassage anschließenden Satz "Daher gebührt Ihnen die Leistung ab dem 01.02.16" mit, wird von der Behörde nachvollziehbar dargestellt, weshalb dem Begehren des BF, ihm den Arbeitslosengeldbezug beginnend mit 14.01.2016 auszuzahlen, nicht Rechnung getragen werden konnte.

Der BF vermag seiner Beschwerde auch mit der Behauptung, dass "mangels tatsächlich gegenteiliger Beweislage weiterhin davon auszugehen" sei, dass er am 14.01.2016 einen Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht habe und dies durch ihm "nicht anlastbares Versagen des AMS nicht in erfolgreicher Weise durchgeführt wurde", nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Eine am 14.01.2016 erfolgte förmliche Antragstellung im Sinne des § 46 Abs. 3 AlVG wurde vom BF weder in der Niederschrift vom 01.02.2016, noch in seiner Beschwerdeschrift behauptet. Auch die unmittelbar ihn betreffenden Datensätze bei der belangten Behörde geben keinen Rückschluss darauf, dass er am 14.01.2016 vorgesprochen und einen förmlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte.

Im Gegensatz dazu ist die förmliche Antragstellung vom 01.02.2016 im vollem Umfang und dem bei der belangten Behörde bestehenden standardisierten Prozessablauf nachvollziehbar dokumentiert. Selbst wenn er bei der belangten Behörde vorgesprochen und ein Mitarbeiter der belangten Behörde die Situation im Hinblick auf die behauptete Antragstellung falsch eingeschätzt hätte, weshalb ihm das als "rechtsunkundigem Laien" nicht zum Vorwurf gereichen könne, vermochte der BF in der Beschwerdeschrift keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

Selbst bei einer fehlerhaften oder verspätet erfolgten Antragstellung lässt die Bestimmung des § 46 AlVG aus der Sicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine nachträgliche Sanierung der Folgen dieser (irrtümlich) unterbliebenen oder verspäteten Antragstellung nicht zu (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 und vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0041).

Der BF konnte und durfte im gegenständlichen Fall schon auf Grund seiner in den Feststellungen dargestellten vita nicht davon ausgehen, dass er - ohne formelle Antragstellung (persönliche Vorsprache und Übergabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars) - in den Genuss des Arbeitslosengeldes gelangen könne.

Ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Judikate des Verfassungsgerichtshofs zur Aufhebung der Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG erübrigt sich, da es gegenständlich um die Beantwortung der Rechtsfrage geht, ob die in § 46 Abs. 1 AlVG dargestellten Voraussetzungen im Hinblick auf eine erfolgreiche Beantragung von Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nicht. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine den Anforderungen des § 46 Abs. 1 AlVG genügende Antragstellung auf Arbeitslosengeld erst am 01.02.2016 erfolgt ist.

3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da der BF weder in seiner Beschwerdeschrift, noch in seinen Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Umstände aufgezeigt hat, die bei einer allfälligen mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. eine andere Betrachtung der gegenständlichen Rechtssache erwarten ließen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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