BVwG W123 2127367-1

W123 2127367-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2127367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127367.1.00

Spruch

W123 2127367-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 1086167102-151293009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volkgruppe der Tadschiken, stellte - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran verlassen habe, damit er eine bessere Zukunft habe. Der Beschwerdeführer möchte zur Schule gehen und studieren. "Wir haben dort auch kein Geld verdient, wir sind arme Menschen." Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er wieder nach Hause müsse. Er habe Angst, dass er in Armut leben müsse. Der Beschwerdeführer möchte hier sein, damit er eine bessere Zukunft habe.

2. Am 27.01.2016 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden im Iran leben. Die Familie des Beschwerdeführers sei vor den Taliban aus Afghanistan geflohen. Außerdem sei es ihnen finanziell auch schlecht gegangen. Der Beschwerdeführer sei damals zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen. Auf die Frage, welche Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Heimatland Afghanistan noch habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, niemanden. Ich habe noch zwei Onkeln, aber ich weiß nicht wo sie sich aufhalten." Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass es im Iran und Afghanistan nicht gut für ihn sei. Der Beschwerdeführer würde nur ein Arbeiter sein und wenn er dort bliebe, dann gäbe es keine Zukunft für ihn. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie wegen des Krieges geflüchtet. Persönliche Bedrohungen oder Vorfälle habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen und habe auch keine Kontakte mit den Taliban gehabt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2017 erteilt. In der rechtlichen Beurteilung hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, liege auch in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschen, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zum subsidiären Schutz führte das BFA aus, dass berücksichtigt werden müsse, dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan leben würde. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügen würde, wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zuerst vollkommen auf sich alleine gestellt.

4. Am 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Spruchpunktes

I. ein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Straßen-/Waisenkindern und den damit einhergehenden Gefahren auseinanderzusetzen. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht erfüllt und den Beschwerdeführer altersgerecht zu seinen Rückkehrbefürchtungen ausführlicher befragt, so hätte der Beschwerdeführer seine Angst nach Afghanistan zurückzukehren und auf der Straße zu landen, näher ausführen können. Im Falle der Rückkehr werde der Beschwerdeführer mit der Realität konfrontiert, als Waisenkind auf der Straße leben zu müssen. Die Berichte würden allerdings im Allgemeinen auf die Gefahr hinweisen, als Kind Opfer von Menschenhandel zu werden. Körperliche Übergriffe und sexueller Missbrauch seien verbreitet. Das USDOS schreibe in seinem Menschenrechtsbericht vom Juni 2015 unter anderem, dass die Taliban Kinder als Selbstmordattentäter einsetzen würden. Der Beschwerdeführer sei als Waisen- und Straßenkind in Afghanistan Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dass Waisen zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zählen würden, werde sowohl international als auch in Österreich judiziert.

5. Am 29.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden im Iran, Teheran leben. Der Beschwerdeführer telefoniere einmal in der Woche mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan; er wisse jedoch nicht, wo diese leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er glaube, dass seine Mutter Kontakt mit ihnen gehabt habe. Er wisse jedoch nicht, ob der Kontakt noch bestehe. Die Mutter habe von den beiden Onkeln nie etwas erzählt. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es weiterhin sehr unsicher sei, in Afghanistan zu leben. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet. Der Beschwerdeführer wisse nichts von einer Bedrohung gegen seinen Vater. Der Beschwerdeführer sei aus dem Iran geflüchtet, weil seine Brüder und er im Iran keine guten Arbeiten gehabt haben. Er habe dort die Schule nicht besuchen können und habe als Kind arbeiten müssen, um die Familie finanziell zu unterstützen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn aus dem Iran weggeschickt, weil er gemeint habe, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit nützen solle, in einem anderen Land die Schule zu besuchen, um aus "mir" etwas zu machen. Der Beschwerdeführer sei weder in Afghanistan noch im Iran persönlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe mit ca. sieben oder acht Jahren zu arbeiten begonnen. Er habe täglich von 08.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer niemanden, bei dem er leben könnte. Der Beschwerdeführer müsste dort auf der Straße schlafen. Es gebe dort sehr viele Taliban, die Kinder mitnehmen würden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor Afghanistan.

6. In einer am 05.07.2016 eingebrachten Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, um im Iran zum Familieneinkommen beizutragen, bereits ab einem Alter von sieben bzw. acht Jahren Kinderarbeit verrichten habe müssen. Laut den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.09.2009 - erfordere der Grundsatz des Kindeswohls, dass eine Schädigung minderjähriger Asylsuchender aus der Sicht des Kindes zu beurteilen sei. Gemäß dem IAO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Art. 3 lit. d, umfasse der Auszug "die schlimmsten Formen der Kinderarbeit" Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich sei. Im vorliegenden Falle sei daher angeführt, dass die Arbeit eines sieben- bzw. achtjährigen Kindes von über dreizehn Stunden täglich zu einem Lohn von 10 Toman die Woche den Anforderungen der "schlimmsten Form der Kinderarbeit" entspreche, der lange Arbeitszeiten und eine ungesunde Umgebung, die Gesundheit und Sicherheit eines Sieben- bzw. Achtjährigen maßgeblich gefährden könnten. Die den Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden wiederholten Menschenrechts- und Kinderrechtsverletzungen wie Zwangsrekrutierung, keine adäquate Unterkunft, keine Ausbildungsmöglichkeit, kein Schutz vor körperlicher oder geistiger Gewalt, keine Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung seien in ihrer Gesamtheit also eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Maßgeblich erhöht werde die Gefährdung des Beschwerdeführers dadurch, dass er bereits Opfer von Kinder- und Zwangsarbeit im Iran geworden sei und ihm dies bei einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich drohe. Straßenkinder könnten laut den UNHCR-Richtlinien als bestimmte soziale Gruppe angesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Herat, wo er bis zu seinem fünften oder siebenten Lebensjahr gelebt hat. Danach ist er mit seiner Familie in den Iran, Stadt Teheran, gegangen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) leben nach wie vor in der Stadt Teheran. Zwei Onkel mütterlicherseits leben in Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit den beiden Onkeln im Kontakt gestanden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist glaubhaft. Eine im Sinne der Genfer Konvention asylrelevante Verfolgung liegt jedoch nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind glaubhaft. Nicht glaubhaft waren dagegen seine Ausführungen zu den in Afghanistan lebenden Onkeln mütterlicherseits. Die Mutter des Beschwerdeführers stand - auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers - mit ihnen in Kontakt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Mutter dem Beschwerdeführer irgendwann einmal über dessen Onkel und deren Aufenthaltsort erzählt hätte. Insoweit waren auch die Ausführungen des BFA zu Spruchpunkt II, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügen würde, zu relativieren. Der Beschwerdeführer könnte jederzeit bei seiner Mutter nachfragen, wo sich seine beiden Onkel konkret befänden. Ein Grund, warum der Beschwerdeführer von einem der beiden Onkel nicht untergebracht oder betreut werden könnte (etwa, weil eine Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und deren Onkel bestünde), wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch aus dem Verfahrensakt nicht zu erschließen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer doch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt, ist deshalb von Relevanz, weil er in diesem Falle nicht mehr unter dem Begriff des Straßen- oder Waisenkindes fallen würde (siehe dazu auch unten, Punkt 3, A).

Das seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. in der Stellungnahme vom 05.07.2016 erstattete Vorbringen betreffend Verrichtung von Kinderarbeit bezieht sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Der Beschwerdeführer hatte weder im Rahmen der Erstbefragung bzw. der Befragung durch das BFA, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine konkrete asylrelevante Verfolgung gegen seine Person dargelegt. Vielmehr war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, dass die Flucht aus dem Iran aus rein wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er den Iran deshalb verlassen habe, damit er eine bessere Zukunft habe. Eine konkrete Bedrohung, die sich im Herkunftsstaat Afghanistan abgespielt hätte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls verneint. Damit hat der Beschwerdeführer aber keine individuell drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft machen können. Seine Beweggründe zum Verlassen des Heimatstaates waren vielmehr wirtschaftlicher Natur.

Soweit das BFA und offenkundig auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Netzwerke in Afghanistan verfüge, ist festzuhalten, dass schon nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan leben. Familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan wären für den Beschwerdeführer demnach gegeben, womit aber nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan als Waise "auf der Straße" leben müsste. Selbst wenn man jedoch - mit dem Beschwerdeführer - davon ausginge, dass er tatsächlich über keine Kontakte in Afghanistan mehr verfügen würde, liegt gegenständlich keine Asylrelevanz vor:

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Waisen zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zählen würden, wie dies auch international als auch in Österreich judiziert werde, ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hinzuweisen. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe trifft nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe zu werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (AsylGH 15.02.2013, C1 419.860-1/2011; siehe dazu auch AsylGH 06.04.2010, C17 404.795-1/2009). In den zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde eine soziale Gruppe der "Waisen bzw. der alleinstehenden Minderjährigen" verneint.

Zudem sind die zusätzlich genannten fluchtauslösenden Ereignisse (in concreto: Verrichtung von Kinderarbeit) im Iran vorgefallen. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Schließlich ist die allgemeine Situation in Afghanistan - wie der EGMR schon wiederholt ausgesprochen hat - nicht so gelagert, dass der bloße Umstand einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Misshandlung begründen würde (siehe dazu jüngst EGMR AM/NL, 05.07.2016, 29.094/09).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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