W118 2110027-1•BVwG W118 2110027-1
W118 2110027-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2110027-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122531030, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 03.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2010 Almfutterflächen auf der eigenen Alm mit der BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109104393, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.314,14 gewährt. Dabei wurden 33,85 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,84 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 33,85 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,85 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 wurde die BF seitens der AMA betreffend Feldstück 10 des Heimgutes bzw. die Alm mit der BNr. XXXX darauf hingewiesen, dass im Zuge eines zwingend durchzuführenden Abgleichs der Flächen der Jahre 2008 - 2011 eine Reduktion der beantragten Flächen festgestellt worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in den einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten seitens der AMA noch genauer überprüft. Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens könnten von der AMA unter Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben nicht mehr anerkannt werden.
4. Mit Datum vom 15.11.2012 informierte die AMA die BF betreffend den oa. Abgleich der Flächen 2008 - 2011 über das Ergebnis einer zwischenzeitlich erfolgten Untersuchung der Differenzflächen mittels INVEKOS-GIS und räumte der BF eine Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Für das Antragsjahr 2010 wurde hinsichtlich der Alm der BF eine zu klärende Differenzfläche im Ausmaß von 12,08 ha ausgewiesen.
5. Mit Stellungnahme vom 20.11.2012 gab die BF hinsichtlich der von ihr bewirtschafteten Alm eine Flächenreduktion im Ausmaß von 12,08 ha ab dem Jahr 2011 an und führte begründend aus, sie habe die Fläche "vorsichtshalber" reduziert, da sie nicht so viele GVE auftreibe und die Fläche nicht brauche.
6. Mit Datum vom 30.07.2013 erfolgte auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Differenzflächen im Ausmaß von insgesamt 14,61 ha festgestellt wurden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.574,57 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 739,57 rückgefordert. Dabei wurden 33,85 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,84 ha (davon 35,77 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 33,85 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,23 ha (davon 21,16 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,62 ha. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
In der Begründung wurde auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2013 sowie auf eine interne Überprüfung der AMA verwiesen. Aufgrund von festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
8. Mit Schreiben vom 08.01.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin insbesondere betreffend die Alm mit der BNr. XXXX aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Der Bescheid leide ferner unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie an Verfahrensmängeln. Die BF sei dadurch in ihrem Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Da die BF an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 treffe, sei die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig. Die BF habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihr verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für sie kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Die belangte Behörde hätte überdies vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Werde ein Ermittlungsverfahren entweder überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Indiz für "willkürliche" - und daher gleichheitswidrige - Vollziehung vor. Darüber hinaus sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seitens der BF.
8. Mit Datum vom 07.07.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 03.05.2010 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2010 eigene Almfutterflächen. In Summe wurde von der BF eine Fläche im Ausmaß von 46,84 ha beantragt. Der BF standen 33,85 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 30.07.2013 fand auf der Alm der BF mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Differenzfläche im Ausmaß von 14,61 ha ermittelt wurde.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde überdies Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen (Luftbilddatum 18.09.2003 bzw. 31.08.2009).
Das überwiegend unschlüssige bzw. vage Beschwerdevorbringen war im Ergebnis nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren. Die BF ist den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten.
Die Alm der BF besteht aus einem Feldstück, wobei weite Teile der beantragten Fläche baumbestanden sind. Auf mehreren als Almfutterfläche beantragten Schlägen entsteht der Eindruck einer dichten Bewaldung. Vor diesem Hintergrund kann auch dem - nicht näher ausgeführten - Beschwerdevorbringen betreffend falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nicht gefolgt werden, zumal sich die Prüferfeststellungen bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar erwiesen haben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...].
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.
Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen.
Das diesbezügliche Vorbringen der BF im Rahmen der Rechtsmittelschrift vermag in Anbetracht der massiven Überbeantragung im Ausmaß von mehr als 69 % der ermittelten Almfutterfläche keineswegs zu überzeugen, zumal es sich um die eigene Alm der BF handelt.
Die von der BF - erst nach mehrmaligem Hinweis seitens der belangten Behörde auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag - mit Schreiben vom 20.11.2012 erklärte rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen konnte gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nicht berücksichtigt werden.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.
Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin gemäß Art. 80 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.
Soweit ins Treffen geführt wurde, die AMA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da erst nachträglich eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, und liege daher ein Indiz für Willkür der belangten Behörde vor, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).
Zu dem in der Rechtsmittelschrift relevierten Vorbringen, die verhängte Sanktion sei "unangemessen hoch", ist auszuführen, dass der EuGH bereits in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen (vgl. mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer als 30 %: EuGH 05.05.2012, C-489/10, Bonda; vgl. auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwH).
Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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