BVwG L502 1422696-1

L502 1422696-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1422696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1422696.1.00

Spruch

L502 1422693-1/29E

L502 1422694-1/39E

L502 1422695-1/14E

L502 1422696-1/15E

L502 1422697-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, FZ. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 und am 01.06.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 11

AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), die Drittbeschwerdeführerin (BF3) sowie die Fünftbeschwerdeführerin (BF5) stellten, im Gefolge ihrer vorhergehenden Einreise auf deutsches Bundesgebiet im Jänner 2011 und der darauffolgenden Einleitung eines sogen. Dublin-Verfahrens, nach ihrer selbständigen Einreise aus Deutschland nach Österreich am 02.08.2011 bzw. am 04.8.2011 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Viertbeschwerdeführer (BF4) wurden, im Gefolge ihrer vorhergehenden Einreise auf deutsches Bundesgebiet im Jänner 2011, im Rahmen eines sogen.

Dublin-Verfahrens am 25.01.2011 nach Österreich überstellt und stellten am 26.01.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragungen im Anhaltezentrum Salzburg am 26.01.2011 bzw. an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes am 04.08.2011 jeweils durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF in kurdischer Sprache neben ihren Personalien an, sie seien irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Jeziden und würden aus " XXXX ", auch: " XXXX ", im Nordirak stammen, wo sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt und eine Landwirtschaft betrieben hätten. Vier weitere Söhne sowie andere entferntere Verwandte würden sich ihrerseits bereits in Deutschland als Asylwerber aufhalten.

Sie seien ausgehend von der nordirakischen Stadt XXXX im Dezember 2010 schlepperunterstützt auf dem Landweg in die Türkei und anschließend ausgehend von Istanbul in einem LKW versteckt bis Deutschland gereist.

Zu ihren Antragsgründen befragt gaben sie im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie in ihrer engeren Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden einer ständigen Bedrohung vor dem Hintergrund einer schwierigen Sicherheitslage sowie einer systematischen Diskriminierung durch Muslime ausgesetzt gewesen seien.

3. Am 11.08.2011 wurden die BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes nochmals kurz einvernommen und wurden in der Folge deren Verfahren zugelassen und den BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 17.10.2011 wurden die BF an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 legte dabei - auch für seine minderjährigen Kinder als deren gesetzlicher Vertreter - im Wesentlichen dar, seine Familie stamme aus XXXX , einem Gebiet zwischen Mosul und XXXX , wo sie ein familieneigenes Haus sowie eine Landwirtschaft besessen hätten. Zu den Antragsgründen verwies er neuerlich auf eine generelle Diskriminierung der Jeziden und eine schlechte Sicherheitslage, einen persönlichen Übergriff habe es nur in der Form gegeben, dass seine Gattin einmal vor einigen Jahren im Zuge eines Streits auf den Feldern von unbekannten Arabern auf den Kopf geschlagen worden sei. Weitere Angaben habe er nicht zu machen.

Als Identitätsnachweis legte der BF1 seine Heiratsurkunde vor, seine weiteren Dokumente würden sich bei den deutschen Behörden befinden.

Die BF2 verwies auf die Angaben ihres Gatten und begehrte die gleiche Schutzgewährung im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG.

Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes wurde den BF eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

5. Mit den bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründungen wurde von der belangten Behörde jeweils zur Person der BF festgestellt, sie seien irakische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Jesiden, ihre Identität stehe fest. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie persönlich vor der Ausreise bedroht oder verfolgt worden seien. Bei einer Rückkehr in den Irak unterlägen die BF jedoch einer Gefährdung iSd § 8 AsylG angesichts einer allgemein schwierigen Sicherheitslage in ihrer engeren Heimat sowie einer zu erwartenden schwierigen wirtschaftlichen Lage im Gefolge einer Rückkehr, weshalb sich eine solche derzeit als nicht zumutbar darstelle. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass die BF in ihren Angaben zu ihrer Person glaubhaft gewesen seien, weshalb Identität, Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit feststellbar gewesen seien. Das Vorbringen zu den Ausreisegründen sei ebenso glaubhaft gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass das Asylbegehren mangels individueller Verfolgung abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei aus oben genannten Gründen angezeigt gewesen.

6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundeasylsamtes vom 07.11.2011 wurde den BF jeweils von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen die den BF am 08.11.2011 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes wurde von diesen mit 21.11.2011 innerhalb offener Frist jeweils gegen deren Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.

In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend der Beweiswürdigung und davon ausgehend der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde insofern entgegen getreten, als dem bisherigen, auch als glaubhaft bewerteten Vorbringen insofern Asylrelevanz zuzumessen sei, dass die BF als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

8. Die Beschwerdeverfahren wurden mit 25.11.2011 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

9. Ab 01.01.2014 wurden die gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fortgeführt und wurden diese der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 10.04.2014 wurden den BF aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Lage der Volksgruppe der Jesiden im Irak zum Parteiengehör übermittelt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

11. Am 12.05.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme der BF ein, in der auf eine weiter verschlechterte Sicherheitslage für Jeziden insbesondere in deren Herkunftsgebiet verwiesen wurde.

12. Am 23.09.2014 führte das BVwG in der Sache der BF in deren Anwesenheit sowie der einer bevollmächtigten Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

13. Mit 23.10.2014 gaben die BF im Wege ihrer Vertreterin eine kurze Stellungnahme zur aktuellen Lage im Irak ab und legte die BF2 Kopien ihrer irakischen Identitätsdokumente vor.

14. Mit 03.11.2014 ersuchte das BVwG im Wege der Amtshilfe die deutschen Behörden um Übermittlung von Kopien der weiteren dort verwahrten Identitätsdokumente der BF. Mangels Eingang derselben bis dahin wurde am 11.12.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Unterstützung ersucht. Nach Eingang von Zustimmungserklärungen der BF beim BVwG wurden diese am 21.01.2015 an das BFA weitergeleitet.

15. Am 20.02.2015 langten beim BVwG die erbetenen Dokumentenkopien sowie die Einvernahmeprotokolle der deutschen Behörden ein.

Die Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises und des Personalausweises des BF1 wurden in der Folge einer Übersetzung zugeführt.

16. Am 30.07.2015 legte der BF1 diese Dokumente dem BVwG im Original vor.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 29.10.2015 wurde den BF vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak eine Zusammenstellung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage insbesondere im Nordirak zum Parteiengehör übermittelt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

18. Mit 16.11.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme der Vertreterin der BF dazu ein.

19. Mit 15.01.2016 wurde amtswegig eine Übersetzung der vorgelegten Heiratsurkunde von BF1 und BF2 in die deutsche Sprache veranlasst, die mit 25.01.2016 beim BVwG einlangte.

20. Im Gefolge der Beischaffung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Nordirak und der Historie der Volksgruppe der Jeziden in diesem Raum wurde am 01.06.2016 eine weitere mündliche Verhandlung beim BVwG im Beisein von BF1, BF2, BF5 und deren bevollmächtigter Vertreterin durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Jesiden.

Die BF gehören zum Stamm der XXXX , der ca. 1000 Familien umfasst und dessen angestammtes Siedlungsgebiet sich im Bergland an der türkisch-irakischen Grenze befand, wo sie traditionell der Landwirtschaft und Viehzucht nachgingen. BF1 und BF2, die - wie dies traditioneller Weise bei mit einander verheirateten Angehörigen der Volksgruppe der Jeziden meist der Fall ist - auch miteinander verwandt sind, wurden jeweils in XXXX geboren und sind dort auch aufgewachsen. Diese Stadt liegt am Grenzfluss XXXX im Dreiländereck Syrien-Türkei-Irak innerhalb der heutigen Provinz XXXX in der autonomen kurdischen Region des Nordiraks. BF1 und BF2 haben im März 1980 nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen, die im November 2000 beim Familiengericht in XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz XXXX staatlich registriert wurde. Der Ehe entstammen acht Kinder, im Genaueren fünf Söhne und drei Töchter, die drei jüngsten Kinder - BF3 bis BF5 - gelangten gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich, vier ältere Söhne verließen bereits vor längerer Zeit ihre Heimat im Irak und sind mit ihren nunmehrigen Angehörigen in Deutschland niedergelassen, eine ältere Tochter hielt sich mit Gatten und Kindern bis 2015 in der irakischen Heimat auf, ehe auch sie nach Deutschland ausreiste.

Die Herkunftsfamilie der BF wurde - im Zuge der allgemein bekannten, seit ca. 1960 betriebenen staatlichen Arabisierungspolitik im Nordirak - ca. 1975 gemeinsam mit zahlreichen anderen Familien aus ihrem ursprünglichen Siedlungsgebiet zwangsweise umgesiedelt und begründete in XXXX (= kurdische Bezeichnung; arabisch: XXXX ), Bezirk XXXX , Distrikt Tel Kaif, Provinz XXXX , ihren neuen Wohnsitz, wo sich die BF bis zu Ausreise aufhielten und ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der eigenen Landwirtschaft bezogen.

Ende 2010 verließen die BF XXXX / XXXX , wobei der BF1 die landwirtschaftlichen Flächen veräußerte, das bisherige Wohnhaus als solches aber bestehen blieb, auf dem Landweg in die Türkei und gelangten anschließend schlepperunterstützt im Jänner 2011 nach Deutschland, von wo sie im Gefolge ihrer Asylantragstellung nach Österreich überstellt wurden, wo sie am 02.08.2011 bzw. am 04.08.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten.

In XXXX / XXXX leben aktuell weiterhin ein Bruder und eine Schwester des BF1 sowie die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern der BF2 mit jeweils mehreren Angehörigen, zwei weitere Schwestern der BF2 leben in Dörfern unweit der Stadt XXXX .

1.2. In Österreich leben keine sonstigen Angehörigen oder Verwandten der BF. Sie waren bisher nicht legal erwerbstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sowie mit Unterstützung der in Deutschland lebenden und dort erwerbstätigen männlichen Verwandten, mit denen sie in ständigem Kontakt stehen bzw. von denen sie auch regelmäßig besucht werden. BF1-BF5 sind gesund und strafgerichtlich unbescholten, BF5 ist arbeitsuchend und strebt eine Tischlerlehre an, BF3 und BF4 besuchen Bildungsmaßnahmen.

1.3. Die BF wären im Falle einer Rückkehr in den Irak als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden innerhalb des Herrschaftsgebiets der Terrororganisation Islamischer Staat (IS), der u.a. in Teilen der Provinz XXXX ein sogen. Kalifat errichtet hat, das vom IS nach ultra-orthodoxen islamischen Grundregeln regiert und bewirtschaftet wird, der Gefahr individueller Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt, zumal ein allfälliges Abweichen von diesen Grundregeln nicht nur verboten, sondern auch mit drakonischen menschenrechtswidrigen Sanktionen belegt ist.

Das Herkunftsgebiet der BF liegt zwar noch innerhalb der Grenzen der Provinz XXXX , jedoch in jenen nördlichen Distrikten entlang der Grenze zur kurdischen Autonomieregion, die sich außerhalb des Herrschaftsgebiets des IS befinden und unter Kontrolle der Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung (KRG) stehen. Dort sind die BF aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

Auch eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz XXXX , wäre den BF möglich und zumutbar, zumal es dort weder zu einer individuellen Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Jeziden durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte kommt und die existentiellen Lebensgrundlagen der BF dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen sowie unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in der Provinz XXXX mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

1.4.1. Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und XXXX aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, XXXX und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen.

Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt. Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS, gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen. All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA. Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 5.700 Luftschläge durchgeführt.

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstädte Falluja und Ramadi, letztere wurden in der Zwischenzeit wieder zurückerobert. Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück. In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga. Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben. Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben. Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten. Im Dezember 2015 gab Ministerpräsident Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadi bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war.

Die staatlichen Strukturen und Institutionen des Irak sind erodiert, das nach 2003 installierte politische System ist weitgehend dysfunktional. Das Staatsgebiet ist in drei Quasi-Staaten gespalten und wird von einer Vielzahl verschiedener Akteure kontrolliert. Die Berichte, die es zu den unter IS-Herrschaft (IS = Islamischer Staat) befindlichen Gebieten im Westen und Norden des Landes gibt, legen den Schluss nahe, dass die dortige Menschenrechtslage extrem schlecht ist. Im Südosten des Landes und nördlich von Bagdad dominieren die Iraqi Security Forces (ISF) sowie schiitische Milizen. Einige von diesen begehen insbesondere in den vom IS zurückeroberten Gebieten Racheakte gegen sunnitische Zivilisten. In der kurdischen Autonomieregion im Norden des Landes ist die Sicherheitslage verglichen mit dem übrigen Irak gut, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Allerdings gibt es in der Autonomieregion mittlerweile massive Ressourcenprobleme (begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen, eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Für Araber ist es schwer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische Sunniten (vor allem Familien) aufgenommen wurden.

Innerhalb seiner Einflussgebiete baute der IS pseudo-staatliche Strukturen auf. Es gibt eine strenge Religionspolizei, ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Klerikalen sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt er die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Das vom IS eingenommene Geld wird für verschiedene Zwecke verwendet. Vor allem für den Sold, den seine Kämpfer beziehen. Das macht schätzungsweise etwas mehr als 40 Prozent seiner Ausgaben aus. Etwa 20 Prozent wird für die Instandhaltung von Infrastruktur aufgewendet. Gut zehn Prozent gehen an die Religionspolizei und ungefähr drei Prozent in die Öffentlichkeitsarbeit. Aber er versorgt auch die Zivilbevölkerung mit Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen und es gibt eine Art Sozialhilfe für die Armen. Beides zusammen umfasst etwa ein Viertel aller Ausgaben. Unterstützung bekommt der IS zum Teil von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation JRTN (Naqshabandi Order) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Einige der Ex-Offiziere des Saddam-Regimes helfen Berichten zufolge IS mit taktischer und strategischer Militärplanung.

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten zu entkommen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen. Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen. Eine große Zahl an jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden waren, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen, gehalten oder verkauft. Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen. Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von Vertreibungen von Seiten des IS betroffen. Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich zur Gänze mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst für "Vergehen" bestraft zu werden wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mosul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht. Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der/die Ausreisende nicht mehr zurückkehrt.

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur aktuellen Lage im Irak, 15.01.2016)

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihre Kontrolle bringen wollten, entlang des nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)

Einer aktuellen Karte des Institute for the Study of War (ISW) v. 09.02.2016 zufolge kontrollieren kurdische Peshmerga mittlerweile auch große nördlich gelegene Teile der Provinz XXXX , die ausgehend von der Grenze der kurdischen Autonomieregion ca. 30 bis 50 km nach Süden in Richtung der vom IS kontrollierten Hauptstadt Mosul reichen und auch die Region Sinjar umfassen (vgl. Karte ISW "Iraq Control of Terrain Map", im Akt).

1.4.2. Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz XXXX ca. 396.000 (12%), der Provinz Erbil ca. 385.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 382.000, der Provinz XXXX ca. 290.000 und der Provinz Salah al-Din ca. 196.000 IDP (= internally displaced persons; sogen. Binnenvertriebene) auf. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 28% bzw. 945.000 IDP, der Zentralirak ca. 67% bzw. 2,24 Millionen IDP, der Südirak ca. 4% bzw. 135.000 IDP.

Von insgesamt 3,3 Millionen IDP im Irak halten sich 70% in privaten Unterkünften (davon 47% in angemieteten Unterkünften, 23% bei Gastfamilien und 1% in Hotels), 12% in Flüchtlingslagern und 16% in informellen Unterkünften (7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist ungeklärt. Der Anteil an in privaten Unterkünften wohnenden IDP stagniert, jener in Lagern ist leicht ansteigend, insbesondere innerhalb der Provinz Anbar, ausgelöst durch die dortigen Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften.

Den 3,3 Millionen IDP stehen bis dato ca. 754.000 aus den Fluchtgebieten wieder in ihre Herkunftsgebiete, insbesondere in die Provinz Salah al-Din (ca. 305.000) bzw. deren Distrikt Tikrit (ca. 158.000), und die Provinzen XXXX (ca. 130.000) und Diyala (ca. 139.000), zurückgekehrte Personen gegenüber, dies vor allem aufgrund einer dort verbesserten Sicherheitslage. Innerhalb der Provinz XXXX kehrten in den Distrikt Telafar ca. 90.000 Personen bzw. ca. 15.000 Familien, in den Distrikt XXXX ca. 18.500 Personen bzw. ca. 3.000 Familien und in die Region Sinjar ca. 21.000 Personen bzw. ca. 3.500 Familien zurück.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix vom Mai 2016 sowie aktuelles Update vom Juni 2016)

IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, XXXX und Suleimaniya aktiv.

(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)

1.4.3. Es gibt aktuell keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es Angehörigen der kurdischen Volksgruppe wie auch Angehörigen religiöser oder ethnischer Minderheiten verwehrt wäre, in die kurdische Autonomieregion einzureisen und sich dort legal niederzulassen. Für eine dauerhafte Niederlassung bedarf es in weiterer Folge der Vorsprache bei und der Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten durch die örtlichen Sicherheitsbehörden (Asayish). Das ehemals praktizierte System der Erfordernis eines Bürgen für Binnenvertriebene wird insbesondere bei Kurden und Angehörigen religiöser oder ethnischer Minderheiten wie Jeziden und Christen grundsätzlich nicht (mehr) angewandt. Für die Einreise selbst über einen sogen. Checkpoint oder einen Flughafen der KRG bedarf es nur der Vorlage eines nationalen Identitätsnachweises (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis).

(Quelle: Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, Report from fact finding mission in September and October 2015, April 2016) 2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur aktuellen Lage im Nordirak und zur Siedlungsgeschichte der jezidischen Volksgruppe ebendort, die Beischaffung von Dokumenten und Verfahrensunterlagen der deutschen Behörden die BF und deren Angehörige in Deutschland betreffend sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF konnten auf der Grundlage ihrer diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben und der von ihnen vorgelegten sowie amtswegig beigeschafften nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden.

Die Feststellungen oben zum Lebensverlauf der BF vor der Einreise nach Österreich und zu ihrem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. ihrer aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen ihrer Angehörigen und zum Gesundheitszustand der BF stützen sich auf die stringenten Aussagen der BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihr selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.

2.3. Die belangte Behörde schenkte in ihrer Entscheidungsbegründung vom November 2011 den Angaben der BF insoweit Glauben, als diese vorgetragen hatten, dass sie vor ihrer Ausreise aus der engeren Heimat im Dezember 2010 ebendort Diskriminierungen durch Dritte wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden ausgesetzt waren, verneinte aber die Asylrelevanz dieses Vorbringens. Im Hinblick auf die damalige allgemeine Sicherheitslage im Irak wurde den BF jedoch subsidiärer Schutz zuerkannt.

Diese Erwägungen zur Frage einer asylrelevanten individuellen Verfolgung der BF wurden bis zum gg. Entscheidungszeitpunkt durch die notorische Lageänderung im Irak seit dem Sommer 2014 und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Invasion und Besetzung großer Teile des Zentraliraks durch die Milizen des IS obsolet.

Aus den aktuellen länderkundlichen Informationen des BVwG war im Zusammenhang mit diesen Ereignissen abzuleiten, dass u.a. Angehörige von religiösen Minderheiten wie jener der Jesiden innerhalb des Herrschaftsgebietes des IS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr religiös motivierter individueller Verfolgung verbunden mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Aus den vom BVwG zuletzt eingesehenen länderkundlichen Informationen zur Entwicklung der Sicherheitslage im Nordirak wurde demgegenüber erkennbar, dass insbesondere auch die engere Herkunftsregion der BF im Bezirk XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX aktuell nicht innerhalb des Herrschaftsgebietes des IS liegt, sondern de facto von den Sicherheitskräften der KRG kontrolliert wird. Es sind aktuell auch keine Hinweise darauf zu erkennen, dass sich diese Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Ungunsten der Sicherheitskräfte der KRG ändern könnte, zumal diese zum einen bestrebt sind die von ihnen besetzten Gebiete dauerhaft der KRG einzuverleiben und zum anderen der IS sowohl vom Süden als auch vom Norden des Iraks her unter sich steigernden Druck der Koalition zwischen den staatlichen irakischen Sicherheitskräften (ISF), schiitischen Milizen, den kurdischen Peshmerga und der US-geführten ausländischen Militärkräfte geriet, sodass er nach und nach Gebietsverluste hinzunehmen hatte, so in der Region Sinjar, den Provinzen Salah al-Din und Diayla sowie zuletzt in der Provinz Anbar bzw. den dortigen Hauptstädten Ramadi und Falluja.

Diese Lageeinschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen der BF in der jüngsten Beschwerdeverhandlung, wo diese übereinstimmend darlegten, dass in ihrer engeren Heimat nach wie vor enge Verwandte niedergelassen sind. Von maßgeblichen sicherheitsrelevanten Vorfällen oder der Unzumutbarkeit eines Aufenthalts ebendort generell haben die BF in diesem Zusammenhang nicht berichtet.

Ebenso deckt sich diese Lageeinschätzung auch mit den jüngsten Informationen von IOM (vgl. oben) über einen fortgesetzten Trend zur Rückkehr von Binnenvertriebenen aus der KRG u.a. auch in das Herkunftsgebiet der BF.

Vor diesem Hintergrund war oben zur Feststellung einer aktuell nicht (mehr) bestehenden Gefährdung der BF in ihrer Herkunftsregion zu gelangen.

2.4. Dass für die BF alternativ auch eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak möglich und auch zumutbar wäre, ergab sich gleichfalls aus den länderkundlichen Informationen, die diesbezüglich vom erkennenden Gericht eingesehen und herangezogen wurden (vgl. oben).

Mit diesen offenkundig übereinstimmend verwies die BF2 in der jüngsten Beschwerdeverhandlung auch auf den Umstand, dass sich enge Verwandte von ihr nicht nur in der engeren Herkunftsregion der BF aufhalten, sondern solche auch in Dörfern in der Nähe von XXXX , der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, in ihren Häusern leben.

Zu den rechtlichen Kriterien für das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative und deren Anwendung auf den gg. Fall wird auf die Ausführungen dazu weiter unten verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war die BF betreffend nicht festzustellen, dass sie aktuell bei einer Rückkehr in ihre frühere engere Heimat der Gefahr einer durch ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jesiden begründeten Verfolgung ausgesetzt wären.

1.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (auch) abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Der (in Umsetzung des Art. 8 der europäischen Statusrichtlinie) normierte § 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen, und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen, und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund eines sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet, bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

1.4. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergab sich für das BVwG zweifelsfrei, dass die BF im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen Erbil, XXXX und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wären. Auch die BF selbst haben diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Zudem war feststellbar, dass dieses Gebiet für die BF ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der ehemaligen Bedrohung durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen XXXX und Kirkuk gelang.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Dies war nicht nur aus dem Datenmaterial, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, abzuleiten, hier ist auf die Auflistung der verschiedenen Unterbringungskapazitäten sowie sonstigen Unterstützungsleistungen in den jeweiligen Provinzen oben zu verweisen, sondern auch indirekt aus dem Umstand, dass dem Gericht aktuell bzw. schon über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg keine gegenteiligen Informationen bekannt geworden wären, aus den sich ergeben hätte, dass es mangels ausreichender Unterbringung und Versorgung oder auch medizinischer Betreuung im fraglichen Gebiet zu einer maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen gekommen wäre.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur Einschätzung zu gelangen, dass die BF zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein können. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Zudem verfügen die BF auch innerhalb der Provinz XXXX über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, woraus ebenso zu schließen war, dass sie bei einer Rückkehr dorthin nicht mit einer ausweglosen Lage im Hinblick auf die Befriedigung ihrer existentiellen Lebensbedürfnisse zu rechnen hätten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für die BF unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.

1.5. Über die Feststellungen oben zur fehlenden Gefahr einer individuellen Verfolgung der BF bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion war sohin zur Feststellung zu gelangen, dass den BF im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks alternativ auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

1.6. Hinsichtlich eines aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG allenfalls resultierenden Spannungsverhältnisses zwischen der aktuellen Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der - im gg. Fall bereits mit rechtskräftigem erstinstanzlichem Bescheid vom November 2011 erfolgten - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF ist ergänzend noch wie folgt auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutz stehe, weil § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates (auch) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben seien (vgl. VwGH 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidungsbegründung vom November 2011 zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF zum einen (nur) die allgemeine Feststellung getroffen, dass sie bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch in seiner damaligen Beweiswürdigung fanden sich - unter offenkundiger Zugrundelegung der dabei herangezogenen länderkundlichen Feststellungen - über bloß allgemeine Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines solchen Schutzes und dem pauschalen Verweis auf ein an sich glaubhaftes Vorbringen der BF keine weiteren individuellen Erwägungen die BF betreffend.

Auch aus den zwischenzeitigen Verlängerungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergaben sich über bloß allgemeine rechtliche Erwägungen hinaus keine relevanten individuellen Feststellungen zur den BF.

Demgegenüber war das Bundesverwaltungsgericht zum gg.

Entscheidungszeitpunkt angehalten, nicht nur Feststellungen zum

individuellen Vorbringen der BF zu treffen, sondern insbesondere

auch im Hinblick auf die aktuelle Lage in ihrem Herkunftsstaat zu

eigenen, aktualisierten länderkundlichen Feststellungen zu gelangen

(§ 11 Abs. 2 AsylG 2005 idgF; vgl. VwGH v. 15. Oktober 2015, Ra

2015/20/0181, und Bezug nehmend darauf VwGH v. 19.01.2016, Ra

2015/01/0070, wonach "das VwG ... (erg.: trotz erstinstanzlicher

Zuerkennung von subsidiärem Schutz) im fortgesetzten Verfahren bei

der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten ... eine

neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen kann"). Aus diesen war wiederum, wie oben wiedergegeben wurde, zu gewinnen, dass sich die Lage im Irak gegenwärtig so darstellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die engere frühere Heimat ebenso wie in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks dort weder der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären noch eine Rückkehr dorthin sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aussetzen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG), woraus (auch) zu folgern war, dass im gg. Fall in diesen Regionen aktuell auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF gegeben wären.

Im Rahmen des gg. Beschwerdeverfahrens war das BVwG jedoch nicht dazu berufen, über die Frage der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF zu erkennen. Die Zuständigkeit für eine allfällige Aberkennung dieses Status der BF gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG läge wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

1.7. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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