G312 2114122-1•BVwG G312 2114122-1
G312 2114122-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2016
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht
G312 2114122-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX, vom 08.09.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 27.08.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.08.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem 05.08.2015 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG 1977 gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die BF nach Ende des Krankenstandes mit 26.06.2015 nicht binnen einer Woche, sondern erst am 05.08.2015 bei der belangten Behörde wieder gemeldet habe.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 14.08.2015 (eingelangt mit 17.08.2015 bei der belangten Behörde) und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF beim Chefarzt die Gesundmeldung in die Hand bekam und sie ihn fragte, ob sie diese bei der belangten Behörde abgeben müsse. Die Sekretärin erklärte ihr, dass eine an die belangte Behörde übermittelt werde. Daher habe die BF geglaubt, dass dies für sie erledigt sei.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.08.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der stationäre Krankenhausaufenthalt bzw. der Krankenstand ab 10.05.2015 (mit Krankengeldanspruch ab 13.05.2015) am 11.05.2015 ordnungsgemäß durch die Tochter der BF der belangten Behörde gemeldet worden sei. Dabei sei diese darauf hingewiesen worden, dass nach Beendigung des Krankenstandes die sofortige Wiedermeldung durch die BF persönlich zu erfolgen habe. Der Krankenstand mit dem Krankengeldanspruch habe am 26.06.2015 geendet. Die BF habe sich jedoch erst am 05.08.2015 bei der belangten Behörde wieder gemeldet und, da die Unterbrechung über 62 Tage dauerte, einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Daher gebühre der BF erst ab 05.08.2015 wieder das Arbeitslosengeld.
4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015, datiert mit 07.09.2015, beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass die belangte Behörde die Abmeldung durch eine dritte Person akzeptiert habe, jedoch nicht die Zurückmeldung durch eine dritte Person.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.
6. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.05.2016 wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung G312 mit 06.06.2016 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stand ab 09.05.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 29,08.
Am 11.05.2015 meldete die Tochter der BF telefonisch der belangten Behörde, dass sich die BF seit 10.05.2015 stationär im LKH befindet, dabei wurde ihr mitgeteilt, dass die BF sich nach Beendigung des Krankenstandes persönlich bei der belangten Behörde wieder melden müsse.
Am 18.05.2015 kontaktierte die BF die belangte Behörde telefonisch und wurde im Zuge dieses Telefonats auf die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes hingewiesen.
Am 27.06.2015 erhielt die belangte Behörde die Speicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach sich die BF vom 10.05.2015 bis 26.06.2015 im Krankenstand mit Krankengeldanspruch vom 13.05.2015 bis 26.06.2015 befunden habe.
Die BF meldete sich am 05.08.2015 telefonisch bei der belangten Behörde und wurde über die sofortige persönliche Vorsprache wegen neuerlicher Antragstellung des Arbeitslosengeldes informiert. Sie sprach am selben Tag vor und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches ihr ab 05.08.2015 mit gegenständlichen, bekämpften Bescheid zuerkannt wurde.
Eine Wiedermeldung binnen 7 Tagen im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG ist durch die BF somit nicht erfolgt.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung durch die XXXX GKK an die belangte Behörde nach Beendigung des Krankenstandes als Wiedermeldung im Sinne des § 46 AlVG zu werten ist, so wie es die BF einwendet.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
3.1.3. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich gemäß Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
3.1.4. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. (2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist gemäß Abs. 5 leg. cit. der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Unstrittig ist, dass sich die BF ab 10.05.2015 im Krankenstand mit Krankengeldanspruch ab 13.05.2015 befunden hat, sowie dass dieser Unterbrechungs- und Ruhenstatbestand durch die Tochter der BF der belangten Behörde am 11.05.2015 telefonisch mitgeteilt wurde. Dieser Krankenstand mit Krankengeldanspruch (also ein Ruhenstatbestand) endete am 26.06.2016. Am 27.06.2015 ging die Krankenstandsbestätigung (von der GKK elektronisch übermittelt) über den Krankenstand vom 10.05.2015 bis 26.06.2015 mit Krankengeldanspruch vom 13.05.2015 bis 26.06.2015 bei der belangten Behörde ein.
3.2.2. Die Tochter der BF wie auch die BF selbst wurden telefonisch über die Notwendigkeit der Wiedermeldung der BF nach Beendigung des Krankenstandes, also Wegfall des Ruhenstatbestandes, bei der belangten Behörde informiert. Dies wurde nachweislich edv-technisch festgehalten und wird von der BF auch nicht bestritten.
Die BF wendet jedoch ein, dass sie die Auskunft durch die GKK erhalten habe, dass aufgrund der Übermittlung der Gesundmeldung der GKK an die belangte Behörde für die BF keine weitere Veranlassungen zu treffen seien. Nun weigere sich die belangte Behörde, die Wiedermeldung durch eine dritte Person (gemeint der XXXX GKK) zu akzeptieren, obwohl sie die Abmeldung durch eine dritte Person akzeptierte.
Jedoch hier irrt die BF. Im Arbeitslosenversicherungsrecht gilt das strenge Antragsprinzip. Eine Wiedermeldung hat, wie auch bei der strengformalen Geltendmachung gemäß § 17 iVm § 46 AlVG - mit Ausnahme einer Vertretungsvollmacht - nur durch die arbeitslose Person selbst zu erfolgen. Durch die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung seitens der GKK ist lediglich die Vorlage dieses Nachweises durch die BF nicht mehr erforderlich. Es entbindet die arbeitslose Person jedoch nicht von der Wiedermeldung bei der belangten Behörde, um diese in Kenntnis über die Verfügbarkeit zu setzen und somit die weitere Betreuung der arbeitslosen Person wieder aufnehmen zu können.
§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (VwGH vom 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053).
Gegenständlich hatte die belangte Behörde auch vor Ende des Ruhenstatbestandes keine Kenntnis über das Ende des Krankenstandes, daher war zwingend eine Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG erforderlich. Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht, sowie wie im gegenständlichen Fall, und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld neuerlich geltend zu machen, sofern jedoch der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, sowie wie gegenständlich, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052).
Ist dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt, ist der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG neuerlich geltend zu machen, und zwar in Anbetracht dessen, dass der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung beim AMS. (VwGH vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0017; VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0202).
Gegenständlich liegt die Dauer des Krankenstandes unter 62 Tage, somit hätte eine telefonische, elektronische oder persönliche Wiedermeldung durch die BF für die neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ausgereicht.
Die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung durch die XXXX GKK erfolgte nach dem Ende des Ruhenstatbestandes, nämlich ab 27.06.2016.
§ 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt (vgl. demgegenüber die Fälle einer Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, bei der es - siehe etwa das Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0178, mwN - nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist). § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt mit den Worten "im Vorhinein" auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (zur Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes durch den Versicherten vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0102).
Gegenständlich hat das AMS - unstrittig - im Vorhinein keine Kenntnis vom Ende des Ruhenstatbestandes, daher kommt eine amtswegige Anweisung der Leistung oder Wiedermeldung nicht in Frage.
Somit gilt es als erwiesen, dass die BF keine Wiedermeldung binnen einer Woche ab Ende des Ruhenstatbestandes durchgeführt hat, womit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 46 AlVG das Arbeitslosengeld wieder erst ab der neuerlichen Geltendmachung (da in weiterer Folge eine Unterbrechung über 62 Tage vorliegt) mit 05.08.2015 gebührt.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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