G301 2125399-1•BVwG G301 2125399-1
G301 2125399-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen
G301 2125399-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 22.04.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung und das unter einem erlassene Einreiseverbot aufheben; gemäß § 9 BFA-VG die Rückehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen; die Abschiebung in die Dominikanische Republik für unzulässig erklären; in eventu die Dauer des auf 3 Jahre erlassenen Einreiseverbotes herabsetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.04.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über einen Reisepass seines Herkunftsstaates, der sich in der Justizanstalt XXXX in Verwahrung befindet.
Der BF kam im Juli 2006 nach Österreich und lebt seitdem hier. Der BF war bis XXXX12.2015 auf Grund eines stets verlängerten Aufenthaltstitels (zuletzt "Rot-Weiß-Rote-Karte plus") rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Der BF hat vor Ablauf des zuletzt bis XXXX.12.2015 gültigen Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF hält sich somit seit XXXX.12.2015 unrechtmäßig in Österreich auf.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 12 3. Fall StGB
§ 125 StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 2 Jahre 9 Monate
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
Mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF, der zumindest seit Sommer 2010 regelmäßig Cannabis-Kraut für den eigenen Konsum erwarb, kaufte im Zeitraum von September 2013 bis Ende Oktober 2014, teils als Beitragstäter, Cannabis-Kraut in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge an und überließ dieses in weiterer Folge anderen entgeltlich und teilweise auch unentgeltlich, wobei die Übergabe des Cannabis-Krautes in vielen Fällen auch an minderjährige Personen erfolgte. Der BF mietete ab August 2013 in XXXX eine Wohnung an, in der er gemeinsam mit einem anderen dominikanischen Staatsangehörigen einen als "Team" organisierten Suchtgifthandel durchführte, indem dort das Suchtgift gewogen, abgepackt und auch verkauft wurde. Auf Grund des regen Interesses der Abnehmer gingen der BF und sein Mittäter dazu über, Handys mit wechselnden Nummern zu verwenden, über die sich die Kunden telefonisch anmelden sollten. Insgesamt konnten dem BF 33 derartiger Tatfakten nachgewiesen werden.
Die nachgewiesene Sachbeschädigung resultierte daraus, dass der BF einer Frau, als diese eine Wohnung mit der Bemerkung verließ, dass sie die Polizei rufen werde, nacheilte und sodann deren Mobil-Telefon an sich nahm und gegen eine Wand schleuderte, damit diese nicht die Polizei rufen könne.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des BF sowie - bezogen auf die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften - teilweise das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit zahlreichen Vergehen nach dem SMG und StGB, das Überschreiten der Übermenge nach § 28 Abs. 4 Z 3 SMG bezogen auf die als gesichert anzunehmende Mindestmenge um mehr als das Vierfache sowie die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr als erschwerend gewertet. Allgemein wurde berücksichtigt, dass es sich um einen (Beitrag zum) Suchtgifthandel im großen Stil gehandelt hat, wobei der Umstand, dass der BF in vielen Fällen in Kenntnis des jungen Alters seiner Kunden an Minderjährige verkaufte bzw. diesen Suchtgift überließ. Dadurch wurde der allgemeine Handlungs- und Gesinnungsunwert erhöht, wobei die Rolle des BF in Bezug auf die weitaus überwiegende Suchtgiftmenge eine untergeordnete gegenüber dem Haupttäter war. Eine teilbedingte Strafnachsicht war in Anbetracht der beträchtlichen Dimension des Suchtgifthandels schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen.
Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX wurde der Berufung des BF gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wurde. Dabei wurden vom Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommenen Strafzumessungsgründe lediglich soweit korrigiert, als die teilweise Sicherstellung von Suchtgift zusätzlich als mildernd zu bewerten sei. Weiters sei die gewinnbringende Weitergabe bzw. gewerbsmäßige Begehung des Suchtgifthandels in Übereinstimmung mit der Berufung der Staatsanwaltschaft als erschwerend zu werten, allerdings komme diesem weiteren Erschwerungsgrund vor dem Hintergrund der Tatbegehung nach § 28a Abs. 4 Z 3SMG im Wesentlichen bloß formale Bedeutung zu, berücksichtigt doch schon der hohe Strafrahmen diese Form der Suchtgiftkriminalität, welche regelmäßig vom Gewinnstreben geprägt ist. Die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens vermag keinen besonderen Erschwerungsgrund zu begründen, belastet jedoch die Spezialprognose negativ.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen: Die Mutter, der Stiefvater und die volljährige Schwester des BF leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürger. Der BF erhielt bislang von ihnen in der Strafhaft regelmäßig Besuch.
Der BF hat bis zu seiner Festnahme in einer von ihm angemieteten Wohnung in XXXX gewohnt, in der auch der Suchtgifthandel organisiert und betrieben wurde.
Die Muttersprache des BF ist Spanisch. Der BF ist in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Der BF kam im Juli 2006 im Alter von fast 15 Jahren nach Österreich und lebte fortan bei seiner bereits in Österreich legal aufhältigen Mutter. Zuletzt hielt sich der BF nach eigenen Angaben im Jahr 2007 für etwa zwei Wochen zu Urlaubszwecken in der Dominikanischen Republik auf. Nach eigenen Angaben hat der BF in der Dominikanischen Republik keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF besuchte in Österreich die 3. und 4. Klasse der Hauptschule und begann danach eine Lehre als Maurer, die der BF allerdings vorzeitig abbrach. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war bislang nur jeweils für kurze Zeit unselbstständig beschäftigt, zuletzt im September 2013 für drei Wochen bei einer Personalleasing-Firma. Der BF verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Bis zu seiner Festnahme bezog der BF Geldleistungen des Arbeitsmarktservice (AMS).
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht gestellt hat und seitdem auch über keine sonstige Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich verfügt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie zur Festnahme und Haft ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den privaten Lebensumständen des BF beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und vor allem auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des BF beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Da der BF vor Ablauf seines zuletzt bis XXXX12.2015 gültigen Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag nach § 24 NAG gestellt hat, erweist sich der Aufenthalt des BF nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels in Österreich gemäß § 31 Abs. 1 FPG als unrechtmäßig, zumal er seitdem auch über keine sonstige Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich verfügt.
Der Einwand in der Beschwerde, dass ein Verlängerungsantrag bei der Aufenthaltsbehörde persönlich gestellt werden müsse und der BF dies auf Grund seiner Inhaftierung nicht tun habe können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib des Fremden in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF in Österreich über enge familiäre Bindungen verfügt: So leben die Mutter, ihr Ehegatte sowie die volljährige Schwester in Österreich. Insoweit vom BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass seine gesamte Familie in Österreich leben würde, ist entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seiner Mutter, seiner Schwester bzw. seinem Stiefvater andererseits schon im Hinblick auf die seit XXXX andauernde Haft des BF nicht anzunehmen ist. Sieht man von Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nämlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Stiefvater von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was - trotz seiner Inhaftierung - wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen würde. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Dass die Beziehung mit ihnen - jedenfalls seit Beginn der Haft - über eine typischerweise anzunehmende emotionale Bindung hinausgeht, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen bestand schon vor der Haft des BF keine Haushaltsgemeinschaft mehr mit ihnen, sondern der BF lebte in einer von ihm selbst angemieteten Wohnung, die er allerdings auch für die Durchführung des Suchtgifthandels nutzte.
Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF schon seit zehn Jahren - und bis vor kurzem auch legal - in Österreich aufhält und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und privaten Integration in Österreich vorliegen. So verfügt der BF etwa über gute Deutschkenntnisse. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF nach Abschluss der Schulpflicht seine Lehre abbrach, dann nur vereinzelt und jeweils nur sehr kurz beschäftigt war und im Übrigen von Geldleistungen des AMS und von der Unterstützung seiner Familie lebte. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der beschäftigungslose BF zuletzt mit den Erlösen aus dem von ihm (mit)betriebenen Suchtgifthandel. Der BF konnte keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen ist und dort bis 15. Lebensjahr lebte. Der jetzt fast 25-jährige BF verbrachte somit mehr als die Hälfte seiner bisherigen Lebenszeit in der Dominikanischen Republik. Die Muttersprache des BF ist Spanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann. Auch wenn der BF angab, im Jahr 2007 das letzte Mal in der Dominikanischen Republik gewesen zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Insoweit der BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er in der Dominikanischen Republik keine Familienangehörigen und auch keine Unterkunft habe und es für ihn im Fall der Rückkehr sehr schwierig wäre, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim BF um einen gesunden und jungen Erwachsenen handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben im Herkunftsstaat vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und eine - wenn auch nicht abgeschlossene - Lehrzeit als Maurer. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu den oben genannten in Österreich lebenden Familienangehörigen anbelangt, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es etwa den Familienangehörigen allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder sogar durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass für sie eine Reise von Österreich in die Dominikanische Republik mit besonderen Schwierigkeiten oder Hindernissen verbunden wäre. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung, ob er im Fall seiner Rückkehr in die Dominikanische Republik nicht auch dort von seiner Familie besucht werden könne, nannte der BF keine Umstände, wonach derartige Besuche allenfalls nicht möglich wären.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährdungsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid aus, dass er dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde, weil dessen Fortsetzung in der Dominikanischen Republik nicht möglich sei. Er habe mittlerweile seine Drogensucht überwunden, sei geständig und reuig und verfüge in Österreich über ein intaktes soziales Umfeld, das er im Gegensatz dazu in seinem Heimatstaat nicht habe. Für den Fall, dass das Einreiseverbot nicht gänzlich behoben werden könne, wurde eine Herabsetzung der Dauer auf ein verhältnismäßiges Ausmaß beantragt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Berufungsurteil des OLG XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Die hohe Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Cannabis-Kraut in einer um ein Vielfaches überschrittenen Grenzmenge über einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr sowie die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert.
Auch die Art der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der vom BF im Zusammenwirken mit einem anderen Fremden geführte schwungvolle Suchtgifthandel in großer Dimension und die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der BF das Suchtgift vor allem auch an Minderjährige überließ und verkaufte, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb trotz der vom BF erklärten Reue und Besserungsabsicht eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen, insbesondere an Minderjährige, eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation, zumal im Fall des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich auch ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden könnte.
Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr betrieb der BF einen schwungvollen Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum, wobei die dargestellte Vorgangsweise unmissverständlich zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Die Rechtfertigung des BF, dass er selbst drogenabhängig gewesen sei und Drogen auch für den Eigengebrauch verwendet habe, vermag daran nichts zu ändern.
Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Unter den gegebenen Umständen ist die festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren daher auch insofern angemessen, als frühestens nach Ablauf dieses Zeitraums, sofern der BF diesen auch tatsächlich für ein Wohlverhalten in Freiheit nützt, das Vorliegen einer nachhaltigen positiven Änderung des persönlichen Verhaltens als gegeben angenommen werden kann.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes, wie in der Beschwerde beantragt, kam daher nicht in Betracht.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.2.4. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.