BVwG W233 1430510-2

W233 1430510-2Bundesverwaltungsgericht05.07.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 1430510-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1430510.2.00

Spruch

W233 1430510-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2015, Zl. 820925809 - 2078715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 24.07.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari zu den Fluchtgründen befragt an, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger sei. Er stamme aus der Provinz Parwan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen, da er wegen seiner Arbeit mit den Amerikanern von der Rebellengruppe der "Hezeb-e Islami" der Spionage bezichtigt und deswegen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Auch sei er wegen seiner Tätigkeit beschuldigt worden ungläubig geworden zu sein. Sein Vater sei von den Mitgliedern der besagten Rebellengruppe entführt und vermutlich ermordet worden.

I.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem damaligen Bundesasylamt am 25.10.2012 konkretisierte der BF sein in der Ersteinvernahme vorgebrachtes Fluchtvorbringen in Bezug auf die gegenüber ihm geäußerten Drohungen wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner, insofern als er angab von 2007 bis 2012 für die US Streitkräfte am Stützpunkt Bagram gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang legte der BF seine von den US Streitkräften ausgestellte Zugangsberechtigung (Badge) im Original vor. Das Original dieses Ausweises wurde von der belangten Behörde zum Akt genommen und liegt nach AS 163 dem Akt bei. In Bezug auf die ihm gegenüber geäußerten Drohungen führte der BF aus, dass er zweimal vor dem Haupttor der US Basis Bagram von einer ihm namentlich bekannten Person mit der Aufforderung ihn hier nicht nochmal sehen zu wollen, bedroht worden sei.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Fluchtgründe wurden für nicht glaubwürdig erachtet.

I.5. Das BVwG hat in Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde des BF mit Beschluss vom 20.06.2014, Zl. W142 1430510/4E, den unter Punkt I.4. bezeichneten angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen. Begründet führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegende Implausibilitäten in den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen von der belangten Behörde dargelegt worden seien. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe, dass die Vorlage des für den BF von der US Armee ausgestellten Ausweises nicht zum Nachweis seines Vorbringens gewertet werden könne, nicht stichhaltig sei und keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, aus welcher Provinz der BF stamme.

I.6. Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 21.05.2015 im Beisein seines Rechtsvertreters (in der Folge RV) und eines Dolmetschers für die Sprache Dari, nochmals zu seinen Fluchtgründen und im Besonderen zu seiner Tätigkeit am US Stützpunkt Bagram einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend seiner Verwendung am US Stützpunkt Bagram konfrontiert. Aufgrund dieser Anfragebeantwortung ist ersichtlich, dass der BF von 2007 bis 2008 und nicht - wie er im Zuge seiner Einvernahme angab - bis 2012 auf der US Basis Bagram angestellt gewesen ist. Mit Stellungnahme vom 11.06.2015 stellt der BF seine Angaben bezüglich seiner Tätigkeit auf US Stützpunkt Bagram richtig und rechtfertigte sich damit, dass ihm die unrichtige zeitliche Angaben von seinem Schlepper geraten worden sei. Allerdings bestätige die Anfragebeantwortung seine Beschäftigung für die Amerikaner und somit das Vorliegen seiner asylrelevanten Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen.

I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und ihm gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Der BF habe vorgebracht, dass er von 2007 bis 2012 am US Stützpunkt "Bagram Air Base" gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit von zwei Männern bedroht worden sei. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe allerdings ergeben, dass der BF bloß von 2007 bis 2008 am genannten US Stützpunkt tätig gewesen sei. Damit habe der BF - die Kernaussage seines Fluchtvorbringens betreffend - die Unwahrheit gesagt. Ebenso habe sich der BF hinsichtlich seiner Angaben über seinen vorgelegten Ausweis in Widersprüche verstrickt. Ebenso stellt das BFA fest, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht bedroht oder gefährdet sei. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die dem BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

I.8. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet:

Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Der BF rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf seine Tätigkeit für die US Streitkräfte am Stützpunkt Bagram durchgeführt hätte. Aus der Sicht der Taliban und ähnlicher Gruppierungen habe der BF ein Verhalten gesetzt, welches den Wertevorstellungen und Einstellungen eben dieser Gruppierungen sowie auch deren Auslegung des Islam zuwiderlaufe. Aufgrund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter am US Stützpunkt Bagram und auch aufgrund seines zum Entscheidungszeitpunkt jahrelangen Auslandsaufenthalt, noch dazu im - aus der Sicht der Taliban und vergleichbarer Gruppierungen - "feindlichen" Europa würde die Person des BF für den Fall der Rückkehr noch zusätzlich verdächtig machen und somit zusätzlicher Gefahr der Verfolgung ausgesetzt.

I.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.08.2015 beim BVwG ein.

I.10. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

[...]

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen Ihre Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich kann mich an meine Angaben erinnern und möchte etwas richtigstellen. Als ich nach meinen Aufenthalten auf dem Fluchtweg gefragt wurde, gab ich nicht an, dass ich knapp zwei Jahre im Iran gelebt habe, diesen Tipp hat mir der Schlepper auf dem Weg gegeben. Es tut mir Leid, dass ich damals das nicht richtig angegeben habe.

RI: Sie haben angegeben, als Arbeiter am US-Stützpunkt BARGAM tätig gewesen zu sein. Welche Tätigkeiten haben Sie für die amerikanischen Streitkräfte/Zivilverwaltung erledigt; wie sah ein normaler Arbeitstag am US-Stützpunkt BARGAM für Sie aus?

BF: Ich habe dort als ein einfacher Arbeiter gearbeitet. Meine Arbeit begann um acht Uhr in der Früh. Bevor ich in die Basis hineingehen konnte, wurde ich an drei Stellen kontrolliert. Bei den ersten zwei Kontrollpunkten wurde ich durchsucht, am dritten Kontrollpunkt wurde eine Augeniris-Scanning vorgenommen. Von diesem Kontrollpunkt wurde ich von meinem Chef mit dem Auto abgeholt und auf dem Arbeitsplatz mitgenommen. Dieser Arbeitsplatz befand sich in Hese 3 (= dritter Bereich). Unsere Aufgabe war, die Ware, die dort eingelangt war, zu schlichten. Sie war meist in Kartons eingepackt. Ich habe täglich bis ca. 20 Uhr gearbeitet, dazwischen hatten wir auch Pausen.

RI: Haben Sie diese Arbeit alleine durchgeführt oder wie viele Leute waren mit Ihnen gemeinsam tätig?

BF: Nein, ich hatte auch weitere Arbeitskollegen. Mit meinem Chef waren wir zwölf Personen.

RI: Waren Ihre Kollegen bzw. Chef Afghanen oder US-Bürger?

BF: Meine Arbeitskollegen waren Afghanen, mein Chef ein Amerikaner.

RI: War dieser Chef vom US-Militär oder von der Zivilverwaltung?

BF: Das weiß ich nicht so genau, er hat aber keine Militäruniform getragen und war immer zivil gekleidet. Ich weiß daher nicht, ob er dem Militär angehört hat oder von einer anderen Firma gekommen war.

RI: Wissen Sie den Namen dieses Chefs noch?

BF: Wir haben ihn "Alex" genannt, seinen vollständigen Namen habe ich vergessen.

RI: In welcher Sprache haben Sie kommuniziert?

BF: Unter den Arbeitskollegen war ein Dolmetscher. Die Unterhaltungen wurden auf Englisch geführt.

RI: Sprechen Sie selbst auch Englisch?

BF: Ja, ich kann ein wenig Englisch.

RI: Sie haben im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 24. Juli 2012 bzw. in der Folge auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Fluchtgrund im Wesentlichen vorgebracht, dass sie wegen dieser Tätigkeit (Arbeiter für die Amerikaner am US-Stützpunkt BARGAM) verfolgt bzw. mit dem Tode bedroht worden seien. Können Sie mir bitte etwas genauer schildern, was damals passiert ist? Wer hat Sie bedroht?

BF: In unserem Dorf herrschen Anhänger von Haqqani und Hekmatyar. Der Kommandant in dieser Gegend heißt XXXX und eine weitere Person heißt XXXX. Sie sind beide einflussreich. Die beiden genannten Gruppierungen sind gegen die Regierung und all jene Personen, die für den Staat arbeiten. Auch sind sie gegen die Ausländer und deren Mitarbeiter. Ich habe in einer amerikanischen Basis in Bagram gearbeitet, wegen meiner Tätigkeit wurde mein Vater bedroht, allerdings hat mir mein Vater nichts darüber gesagt. Danach wurde ich zweimal bedroht, auch ich habe die Drohungen nicht sehr ernst genommen. Schließlich haben sie meinen Vater entführt, danach bin ich geflüchtet und ging nach Pakistan.

RI: Wann ist das passiert, können Sie mir den Tag, den Monat oder das Jahr nennen?

BF: Ich kann mich an die genauen Daten nicht mehr erinnern, weil mittlerweile eine lange Zeit dazwischen vergangen ist. Diese Vorfälle ereigneten sich aber im Jahr 2008. Ich kann mich auch deshalb nicht daran erinnern, weil ich zu viel Stress hatte und auch psychisch unter Druck stand.

RI: Können Sie mir sagen, wo diese Vorfälle passiert sind, auf der Basis oder außerhalb?

BF: Meinen Sie die Bedrohung, wo ich bedroht wurde?

RI: Ja.

BF: Ich wurde zweimal beim Eingang der Basis persönlich bedroht. Ich habe mein Auto geparkt und wollte zur Basis gehen, als ich von vermummten Personen bedroht wurde. Beim ersten Mal wurde mir gesagt, dass sie mich nie wieder hier sehen wollen und dass ich nie wieder für "Ungläubige" arbeiten soll. An der Stimme konnte ich erkennen, dass es XXXX war. Nach ca. einem Monat, wurde ich ein zweites Mal an derselben Stelle bedroht.

RI: D. h. es war vor den drei Kontrollpunkten?

BF: Ja, das war noch vor dem ersten Kontrollpunkt, außerhalb der Basis. Vor dem Haupteingang befindet sich ein kleiner Bazar, ich war noch nicht durch das Tor gegangen.

RI: Wie weit ist ungefähr der Weg vom Abstellplatz Ihres Fahrzeuges bis zur ersten Kontrolle der Basis?

BF: Ca. 100 Meter.

RI: Wird die erste Kontrolle schon von amerikanischen Militärs durchgeführt?

BF: Nein, die ersten beiden Kontrollen werden von afghanischen Kräften durchgeführt, die dritte Kontrolle, nämlich der Iris-Scan, wird von den Amerikanern durchgeführt.

RI: Wird der Parkplatz, wo Sie Ihr Auto abgestellt haben, auch irgendwie überwacht?

BF: Dieser Abstellplatz gehörte einer privaten Person. Die Parkplätze wurden vermietet, nur der Besitzer des Abstellplatzes war dort.

RI: Wurden auch anderen Kollegen, die mit Ihnen gemeinsam auf der Basis gearbeitet haben, bedroht?

BF: Ja. Ich kannte fünf Personen, die bedroht wurden. Zwei von ihnen mit den Namen XXXX und XXXX wurden getötet und die anderen drei, mit den Namen XXXX wurden von den Amerikanern mitgenommen und nach Amerika gebracht, weil sie bedroht wurden.

RI: Haben Sie Ihre Vorgesetzten über diese Drohungen informiert?

BF: Nein, ich habe darüber nicht mit meinen Vorgesetzten gesprochen, weil ich die beiden Drohungen nicht ernst genommen habe, erst als mein Vater entführt wurde, habe ich verstanden, wie ernst die Lage war, aber zu dieser Zeit war es sehr spät, um irgendjemanden zu informieren.

[...]

RI: Können Sie mir erklären, warum gerade Sie und Ihre Arbeitskollegen bedroht worden sind? Ich frage dies deshalb, da in einem Schreiben des US Department of Defense, AS 269, ausgeführt ist, dass Sie keiner Bedrohung ausgesetzt sein sollten: "His routine duties did not expose him to considerable threat."

BF: Für die Gegner der Regierung und der ausländischen Einsatzkräfte, reicht es aus, wenn eine Person nur einen Tag mit den Ausländern zusammenarbeitet. Dieser Person wird vorgeworfen für die Ausländer zu spionieren und wird deshalb verfolgt und bedroht.

RV: Festgehalten sei, dass aus den Ausführungen des in Rede stehenden Schreibens, auf Seite 2, insbesondere lit. B., hervorgeht, dass gerade nicht in Abrede gestellt wird, dass es Drohungen gegen den BF gegeben hat. Sie würden sich bloß von anderen Fällen, nicht wesentlich unterscheiden.

RI: Was würde Ihnen jetzt passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: In Falle einer Rückkehr droht mir der Tod. Die Gegner der Regierung haben in der letzten Zeit an Macht und Einfluss gewonnen. In den letzten 15 - 20 Tagen haben sie mehr als 100 Personen aus Reisebussen mitgenommen und davon 20 - 25 Personen enthauptet, weil sie einfache Angestellte in staatlichen Organisationen gewesen sind, zwei von ihnen waren Journalisten, die weder mit den Amerikanern, noch mit der Regierung etwas zu tun hatten. Vor vier oder fünf Tagen wurde ein Parlamentsabgeordneter getötet. Daraus geht hervor, dass die Rebellengruppen an Macht und Einfluss gewonnen haben. Wenn ich nach Afghanistan zurückgehe, würde ich sofort getötet werden.

RI: Woher haben Sie diese Informationen?

BF: Davon habe ich von den Medien erfahren, das wurde weltweit berichtet.

RI: Könnten Sie nicht in einer anderen Provinz in Afghanistan Schutz finden?

BF: Nein, das ist eine sehr gefährliche Gruppe, sie erreichen jeden Punkt in Afghanistan und können jeden überall in Afghanistan finden.

RI: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan?

BF: Nein, nur meine Ehefrau lebt in ihrem Elternhaus in Herat.

RI: In Herat könnten Sie keinen Schutz finden?

BF: Nein, weil Herat genauso eine Provinz von Afghanistan ist, wo die Rebellengruppen Einfluss haben .

RI: Wieso sollte Sie jemand in der Provinz Herat bedrohen, die weit weg von Ihrer Heimatprovinz Parwan liegt?

BF: Wie ich bereits zuvor angegeben habe, ist diese Gruppe in ganz Afghanistan verbreitet. Die Provinz Herat ist auch eine von denen Provinzen, wo sie Einfluss haben.

RV: Neben der Frage der Sicherheit sei noch zusätzlich ergänzt, dass die Ehefrau des BFs durch die Eheschließung mit dem selbigen, nach afghanischer Tradition und Sitte, nicht mehr ihrer Familie angehörig angesehen wird, sodass eigentlich der BF und dessen Familie die Aufgabe zukommt, für die Ehefrau zu sorgen. Es ist daher bereits als großes Entgegenkommen des Schwiegervaters des BFs anzusehen, dass dieser die verheiratete Tochter bei sich aufgenommen hat. Vor dem Hintergrund der Kultur und Tradition wäre es dem BF selbst nicht möglich, auch noch bei der Familie des Schwiegervaters Unterschlupf zu finden. Der BF würde daher für den Fall der Rückkehr - dies abgesehen von der Sicherheitslage - vor diesem Hintergrund sowie in Folge der Tatsache, dass auch sonst kein soziales Netz für ihn in Afghanistan zur Verfügung steht, in eine ausweglose Situation geraten, welche jedenfalls in Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehen würde.

I.11 Mit Schriftsatz vom 30.06.2016, eingelangt beim BVwG am 01.07.2016, äußerte sich der BF, vertreten durch seinen RV, zu den ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Länderinformationen und brachte darin im Wesentlichen vor, dass davon auszugehen sei, dass entsprechend der UNHCR-Richtlinie letztlich jegliche für radikal islamische Gruppierungen als Feind identifizierte Person in der ernstzunehmenden und objektivierbaren Gefahr sei, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Personen in der Lage des BF würden in den genannten UNHCR Richtlinien zudem explizit als eine besonders gefährdete Gruppe hervorgestrichen. Durch die Mitarbeit des BF bei den amerikanischen Streitkräften setzte der BF Taten, die die Ablehnung des BF gegen die Glaubensgrundsätze radikal islamistischer Gruppierungen nachweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF aufgrund von wohlbegründeter Furcht wegen (zumindest unterstellter) politischer Gesinnung sein Herkunftsland verlassen haben müsse.

II. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

• Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgenommenen Niederschriften über die Einvernahmen des BF, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, die Entscheidung des BVwG vom 20.06.2014 betreffend die Zurückverweisung an das BFA, und insbesondere der vom BF angefochtene Bescheid des BFA vom 11.08.2015, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt worden sind.

• Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Afghanistan)

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.04.2016),

• Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand April 2016); Die Richtlinien sind auf Refworld im englischen Original unter folgendem Link verfügbar:

http://www.refworld.org/docid/570f96564.html. [Zugriff am 04.07.2016]

• Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.06.2016

• Einsichtnahme in die Schriftliche Stellungnahme des BF vom 30.06.2016, eingegangen im BVwG am 01.07.2016, zu der anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung überreichen Informationen zu den relevanten Feststellungen und Berichten über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

III.1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan (mit Stand Jänner 2016, letzte Adaptierung mit 05.04.2016), der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender (mit Stand vom April 2016) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.06.2016 werden folgende Feststellungen getroffen:

III. 1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Parwan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des BF wohnt bei ihren Eltern - den Schwiegereltern des BF - in Afghanistan, in der Provinz Herat. Der BF hat in Österreich lebende Verwandte.

Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule bis zur zehnten Klasse und arbeitete danach als Schneider bzw. für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit - GIZ. Von 2007 bis 2008 war der BF als Arbeiter am US Armee Stützpunkt Bagram beschäftigt. Wegen dieser Beschäftigung am US Armee Stützpunkt Bagram wurde der BF von Mitgliedern der Rebellengruppe Haqqani und Herzb-e Islami Gulbuddin bedroht.

Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan besteht für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeit am US Armee Stützpunkt Bagram und damit ua. wegen unterstellter politischer Gesinnung von nichtstaatlichen Akuteren - ohne dass er von staatlichen Organen angemessen Schutz erführe - Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG können nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Afghanistan (Länderfeststellungen, Stand Jänner 2016) - offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden ausgelassen:

III.1.2.Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016:

1. Verfassung:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

2. Afghanistans Präsident und CEO:

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

3. Regierungsbildung:

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

4. Parlament und Parlamentswahlen:

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

5. Parteien:

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

6. Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).

Quellen:

7. Sicherheitslage:

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

8. Rebellengruppen:

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen

Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

9. Taliban und Frühlingsoffensive:

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

10. Al-Qaida:

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

11. Haqqani-Netzwerk:

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

12. Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

13. IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

14. Zivile Opfer:

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

15. Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

16. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

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Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Quellen:

III.1.3. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand April 2016)

a) Alle von Asylsuchenden aus Afghanistan gestellten Anträge müssen in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anträge auf Grundlage der Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK), gemäß dem Mandat von UNHCR, gemäß regionaler Instrumente zum Flüchtlingsschutz oder weitergehender Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich komplementärer Schutzformen untersucht werden.

b) Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

c) Die Richtlinien betonen insbesondere die Auswirkungen des bewaffneten Konflikts auf Zivilisten. Personen, die vor diesem Hintergrund fliehen, können die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) GFK erfüllen, falls eine reale Möglichkeit besteht, dass die Person als Folge des Konflikts ernsthaften Schaden erleidet, der eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem der Konventionsgründe darstellt. Menschenrechtsverletzungen und andere Folgen von Gewalt in Hinblick auf den Konflikt können einzeln oder allein die Schwelle der Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A (2) GFK erreichen. Relevante Faktoren, die in diese Beurteilung einzubeziehen sind, werden in den Richtlinien dargelegt.

d) Die Richtlinien geben ebenfalls ausführliche Informationen zur Schutzberechtigung unter den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat und nach regionalen Instrumenten. Angesichts des kaum vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollte die zukunftsorientierte Ermittlung des Schutzbedarfs in angemessener Weise berücksichtigt werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen aus Gebieten, die vom aktiven Konflikt zwischen regierungstreuen und regierungsfeindlichen Kräften oder Konflikten zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind oder Personen aus Gebieten unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte, je nach den Umständen des Einzelfalles, internationalen Schutzes bedürfen können. Personen, die die Kriterien der GFK nicht erfüllen, haben möglicherweise Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem weitergehenden Mandat von UNHCR, gemäß erweiterten Flüchtlingseigenschaften regionaler Instrumente oder gemäß komplementärer Schutzformen.

e) Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden:

(i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und

(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.

UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten.

f) Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

IV. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan (III.1.2.) und zu den Empfehlungen von UNHCR (III.1.3.) ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen (III.1.1.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Glaubhaft ist nach den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren - insbesondere in Zusammenschau seiner glaubhaften in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.06.2016, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von 2007 bis 2008 als Arbeiter am US Armee Stützpunkt Bagram beschäftigt war.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Berichtslage zu Afghanistan erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft.

Laut UNHCR können Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

Das im Asylverfahren Großteils gleichbleibende Fluchtvorbringen des BF in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Arbeiter am US Armee Stützpunkt Bagram wird in Zusammenschau mit der aktuellen Situation in Afghanistan für glaubhaft erachtet. Bei dieser Überlegung fällt für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich ins Gewicht, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zu Entscheidung berufene Mitglied der Berufsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m).

Das Vorbringen des BF ist konkret, ausführlich und substantiiert. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung sowohl seine Tätigkeit am US Armee Stützpunkt Bagram als auch die ihm gegenüber geäußerten Drohungen näher beschreiben. Der BF hat zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens auch eine Art Zugangsberechtigungskarte (Badge) ausgestellt am 06.07.2007 von der US Army vorgelegt. Der Umstand, dass der BF am US Armee Stützpunkt Bagram von 2007 bis 2008 beschäftigt war, wird auch durch die vom BFA veranlasste Anfrage an die Staatendokumentation vom 27.03.2015 (AS 265 bis 279) bestätigt. Allerdings ist auch festzuhalten, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA behauptete von 2007 bis 2012 am US Stützpunkt Bagram beschäftigt gewesen zu sein. Diese Zeitangabe hat der BF erst auf Vorhalt der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch die zuständigen US Behörden bestätigenden Zeitdauer von 2007 bis 2008 korrigiert. Der BF verantwortet sich damit, dass er aufgrund der Ratschläge seines Schleppers diese unrichtigen Angaben tätigte.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

IV.1.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte,

BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.

IV.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

IV.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

IV.2.2. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

IV.2.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

IV.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Beschwerdefall wird davon ausgegangen, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für den US Armee Stützpunkt Bagram eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303, und 19.10.2000, 98/20/0417).

Es ist auch nicht erforderlich, dass das Bedrohungspotential unmittelbar von Organen des Herkunftsstaats ausgeht; auch eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch Private (nichtstaatliche) Akteure kann Asylrelevanz haben, wenn von einem von Dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576; 28.10.2009, 2996/01/0793; 28.06.2011, 2011/01/0102). Diese Relevanz ist in einem Fall wie jenem des BF angesichts der festgestellten Lage in Afghanistan, die durch einen weitgehenden Zusammenbruch geregelter und funktionierender rechtsstaatlicher Strukturen und ein gegeneinander Ankämpfen verfeindeter Gruppen gekennzeichnet ist, gegeben.

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht von einer Indizwirkung, die Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, zukommt (vgl VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 16.07.2003, 2003/01/0059; 24.11.2005, 2003/20/0118 uva.). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 19.03.2009, 2006/01/0930).

Ausreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Vermutung der Verfolgung von Mitarbeitern internationaler Organisationen und der US Streitkräfte, wie sie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 und aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 hervorgehen, widerlegen würden oder die zumindest für die konkrete Situation des BF anderes nahe legen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich die Lage bereits nachhaltig verbessert hätte.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist und ihm aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit am US Armee Stützpunkt Bagram von privaten Akteuren eine individuelle Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, vor deren Handeln dem BF durch staatliche Behörden kein ausreichender Schutz gewährt werden könnte. Dies zumal der BF bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2012 zweimal vor dem US Armee Stützpunkt Bagram bedroht worden ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung mit hinreichender Intensität, zB durch Rebellengruppen oder Gegner der Regierung ausgesetzt wäre.

Weiters ist festzuhalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Situation in Afghanistan nicht ersichtlich ist.

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Dazu ist anzumerken, dass laut den Neuesten Erkenntnissen zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Aktualisierung vom 05.04.2016) im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnete. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Zudem stellt sich laut dem der Entscheidung zugrundliegendem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 20.01.2016 die Einschätzung der Sicherheitslage in der Provinz Herat - das ist jene afghanische Provinz in welcher sich die Ehefrau des BF aufhält - als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015).

Der BF verfügt auch nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan. Zwar ist die Ehefrau des BF in Afghanistan, in der Provinz Herat bei ihren Eltern - also den Schwiegereltern des BF - aufhältig, doch kann aus diesem Umstand allein, nicht darauf geschlossen werden, dass der BF über ein ihn unterstützendes soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt. Dies deshalb, da selbst bei Berücksichtigung grundsätzlich starker Familienbande in Afghanistan, nach afghanischer Tradition und Sitte, die Ehefrau mit der Eheschließung der Familie ihres Ehemanns angehörig angesehen wird. Im Falle des BF kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in den Familienverband seiner Schwiegereltern aufgenommen und ihm damit ein familiäres Netzwerk zu Verfügung stünde. Andererseits verfügt der BF auch nicht mehr über ein soziales oder familiäres Netzwerk in seiner Heimatprovinz Parwan, da seine Eltern und Geschwister nach den dem BF und seinen Vater ausgesprochenen Drohungen bzw. der Entführung seines Vaters die gesamte Familie nach Pakistan geflüchtet ist. Aus dem Umstand, dass der BF ein familiäres Netzwerk (Eltern und Geschwister) in Pakistan habe kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem BF möglich sein wird, in Afghanistan seine existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen.

Schließlich sind auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 hervorgekommen, weshalb dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 15. November 2015 gestellt hat, ist die mit 1. Juni 2016 mit der durch das BGBl. I Nr. 24./2016 in Kraft getretene Schaffung einer befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren, die sich um eine unbefristet Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, nicht anzuwenden (siehe § 75 Abs. 24 AsylG 2005).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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