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W231 2103684-1•BVwG W231 2103684-1
W231 2103684-1Bundesverwaltungsgericht05.07.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einziehung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Rückforderung, Übertragung, Verfall, Zahlungsansprüche
W231 2103684-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Almbewirtschafter der Alm BNr. XXXX .
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für 2011 iHv EUR 4.936,01 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer Anzahl von 52,66 Zahlungsansprüchen (ZA) aus. Angesichts einer beantragten Fläche von 51,96 ha gelangten 51,96 ZA zur Auszahlung.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG gestütztem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011 insofern abgeändert, als die Anzahl der ZA auf 50,66 reduziert und die EBP für 2011 in der Folge auch auf EUR 4.815,11 reduziert wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2014 zugestellt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wird zunächst eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung, insbesondere seien Zahlungsansprüche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Außerdem wird - jeweils mit näherer Begründung -eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung einer Sanktion wegen fehlerhafter Flächenberechnung durch die belangte Behörde behauptet.
Am 19.03.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.05.2016 wurde die AMA aufgefordert, zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen" Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 03.06.2016 erläuterte die AMA das Zustandekommen der reduzierten ZA im angefochtenen Bescheid ausführlich. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2016 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Almbewirtschafter der Alm BNr. XXXX .
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für 2011 iHv EUR 4.936,01 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von 52,66 vorhandenen und genutzten ZA aus. Die beantragte Fläche gesamt (Heimfläche und anteilige Almfutterfläche) im Ausmaß vom 51,96 ha entsprach der von der belangten Behörde berücksichtigten. Angesichts der beantragten Fläche von 51,96 ha gelangten 51,96 ZA zur Auszahlung.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG gestütztem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2008 insofern abgeändert, als die Anzahl der vorhandenen und genutzten ZA auf 50,66 reduziert wurde. Die beantragte Fläche gesamt (Heimfläche und anteilige Almfutterfläche) im Ausmaß vom 51,96 ha entsprach auch in diesem Bescheid der von der belangten Behörde berücksichtigten. Die EBP für 2011 wurde auf EUR 4.815,11 reduziert und unter Berücksichtig des bereits ausbezahlten Betrags eine Rückforderung iHV EUR 120,90 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2014 zugestellt.
Die Rückforderung der EBP für 2011 iHv EUR 120,90 resultiert (ausschließlich) aus der Verringerung der Zahlungsansprüche.
Im Antragsjahr 2011 haben sich die ZA für den Beschwerdeführer wie folgt geändert:
Die Anzahl der ZA Nummer XXXX hat sich von 4,00 auf 3,00 reduziert,
die Anzahl der ZA Nummer XXXX hat sich von 4,00 auf 3,00 reduziert,
die Anzahl der ZA Nummer XXXX hat sich von 2,00 auf 3,00 erhöht und die ZA Nummer XXXX steht bei der Nachberechnung vom 29.01.2014 gar nicht mehr zur Verfügung.
Dies erklärt sich folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer hat am 01.04.2011 den Betrieb mit der BNr. XXXX als Teilbetrieb zum Betrieb BNr. XXXX vom Vorbewirtschafter übernommen. Der Antrag auf Übertragung von ZA vom Übergeber BNr. XXXX wegen Bewirtschafterwechsels wurde grundsätzlich positiv beurteilt. Mit dem Bewirtschafterwechsel wurden ursprünglich 11,00 ZA übertragen. Mit Bescheid vom 29.01.2014 verringerte sich die Anzahl auf 9,00 ZA weil ein Teil der ZA verfallen ist:
Aufgrund eines internen Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2010 konnten beim Vorbewirtschafter und Übergeber der ZA (BNr. XXXX ), nicht mehr alle ZA genutzt werden und somit kam es zum Verfall:
Mit Bescheid EBP 2010 vom 30.12.2010 wurden dem Vorbewirtschafter und Übergeber der ZA 13,76 ZA zugeteilt. 7,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 4,00 ZA blieben ungenutzt (letzte Nutzung im Antragsjahr 2009) und 2,76 ZA sind aufgrund Nichtnutzung (letzte Nutzung im Antragsjahr 2008) in die Nationale Reserve verfallen. Für den Bewirtschafterwechsel an den Beschwerdeführer standen daher (zunächst) 11,00 ZA zur Verfügung.
Mit Bescheid EBP 2010 vom 03.01.2014 betreffend den Vorbewirtschafter und Übergeber der ZA wurden 13,76 ZA zugeteilt. 6,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 3,00 ZA blieben ungenutzt (letzte Nutzung im Antragsjahr 2009) und 4,76 ZA sind aufgrund Nichtnutzung (letzte Nutzung im Antragsjahr 2008) in die Nationale Reserve verfallen. Ausdrücklich angegeben ist in diesem Bescheid, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.
Für den Bewirtschafterwechsel an den Beschwerdeführer standen daher letztlich nur 9,00 ZA zur Verfügung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Verringerung der ZA im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bescheid der AMA vom 30.12.2008 folgen insbesondere aus der Stellungnahme der AMA, einschließlich der als Beilagen angefügten Bescheide EBP 2010 an den Vorbewirtschafter und Übergeber der ZA. Diesen Unterlagen wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass gegen den Bescheid vom 03.01.2014 vom Vorbewirtschafter und Übergeber der ZA kein Rechtsmittel erhoben wurde, ergibt sich aus einer Einsicht in die Gerichtsdatenbank und Rückfrage bei der AMA.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 11, 23, 25, 73, 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
"Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrechtzugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reservezurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen."
2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Rückforderung der EBP für 2011 resultiert ausschließlich aus einer Reduktion der ZA, die im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bescheides für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 effektuiert wurde und ihren Ursprung in einem Verfall von ZA beim Übergeber der ZA im Antragsjahr 2010 aufgrund eines internen Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2010 hat.
Alle Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf eine (unrichtige) Futterflächenfeststellung durch die AMA beziehen, gehen daher von vornherein ins Leere. Auch das Vorbringen dazu, dass keine Flächensanktion verhängt hätte werden dürfen geht ins Leere, da gegenständlich eine solche ohnehin nicht ausgesprochen wurde.
Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782/2003 im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfielen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt wurden (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1872/2003; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Dieser Fall trat beim Übergeber der ZA, wie im Rahmen der Feststellungen näher ausgeführt, ein. Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre - auch im Fall der Übertragung von ZA im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels - und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2011 und den Beschwerdeführer so aus, dass seit 2010 nur mehr 9 ZA anstatt von 11 ZA vorhanden sind.
Nach dem oben wiedergegebenen Art 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 hat eine Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener ZA zu erfolgen, wobei dies ausdrücklich auch für den Fall angeordnet ist, dass der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber - im konkreten Fall an den Beschwerdeführer - übertragen hat. Dass der Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt hat, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Jener Änderungsbescheid an den Übergeber der ZA, mit dem die ZA für verfallen erklärt wurden, erwuchs in Rechtskraft und kann die Reduktion der ZA daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1). Dennoch hatte die belangte Behörde ihrem verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheid die reduzierte Anzahl von ZA zu Grunde zu legen, was nicht zu beanstanden ist.
Sofern sich der Beschwerdeführer auf Art 42 VO (EG) 73/2009 beruft und daraus ableiten will, dass ein Verfall der ZA nicht hätte angenommen werden dürfen, ist erneut auf Art 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 und die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die ZA verfallen erklärt wurden, zu verweisen.
Überdies wäre für den Beschwerdeführer daraus auch insofern nichts gewonnen, als Art 42 VO (EG) 73/2009 eine Übergangsregelung konkret für die Antragsjahre 2009 und 2010 trifft - was sich daraus erklärt, dass unter der Vorgängerregelung Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1782/2003 der Verfall nach dreijähriger Nichtnutzung eintrat, und Art 42 VO (EG) 73/2009 dafür einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht - während verfahrensgegenständlich die EBP für das Antragsjahr 2011 ist (vgl. Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 141).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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